STEUERREKURSKOMMISSION III DES KANTONS ZÜRICH
Entscheid
Mitwirkend: Einzelrichter A. Widl und Sekretärin J. Nartey
In Sachen
Rekurrenten/ Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. iur. Max Amrein, Altrebenstrasse 37, Postfach, 8185 Winkel,
gegen
betreffend Einschätzung 2006 und Direkte Bundessteuer 2006
hat sich ergeben:
A. A, von Beruf Dozent an der Hochschule für Musik und Theater, und B, von Beruf Stellvertretende Direktorin des C (nachfolgend der/die Pflichtige bzw. zusammen die Pflichtigen) deklarierten in der Steuererklärung 2006 ein steuerbares Einkommen von Fr. 85'538.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 89'038.- (direkte Bundes- steuer) sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. 179'681.-. Von ihren Einkommen zo- gen sie u. a. übrige Berufsauslagen des Ehemannes von insgesamt Fr. 54'541.- ab, wovon Fr. 49'426.- auf den Umbau/Ausbau eines privaten Arbeitzimmers (Musikzim- mer) und Fr. 5'115.- auf weitere Berufskosten entfielen.
Mit Einschätzungsentscheid bzw. Hinweis vom 3. April 2008 verweigerte der Steuerkommissär verschiedene Abzüge, darunter auch den Abzug für den Um- bau/Ausbau des Musikzimmers und setzte die Steuerfaktoren der Steuerperiode 2006 wie folgt fest:
Staats- und Gemeindesteuern (Fr.) Direkte Bundessteuer (Fr.) Steuerbares Einkommen 128'300.- 131'800.- Steuerbares Vermögen 179'000.-
Dabei führte er aus, die Kosten für die Einrichtung eines Musikzimmers in der neu er- stellten Liegenschaft seien als Anlagekosten zu qualifizieren und könnten bei der Ein- kommenssteuer nicht in Abzug gebracht werden. Statt des in der Steuererklärung de- klarierten Abzugs von Fr. 54'541.- gewährte der Steuerkommissär einen solchen von geschätzten Fr. 12'000.- inkl. Musikzimmer im Sinn eines Arbeitszimmers.
B. Die von den Pflichtigen hiergegen am 29. April 2008 (Staats- und Gemein- desteuer) bzw. am 16. Mai 2008 (direkte Bundessteuer) erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheiden vom 28. März 2009 ab.
C. Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 21./23. April 2009 liessen die Pflichtigen beantragen, es seien die Steuerfaktoren für das Steuerjahr 2006 mit einem steuerba-
ren Einkommen von Fr. 95'699.- (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 99'199.- (direkte Bundessteuer) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 179'000.- einzu- schätzen.
Mit Verfügung des Einzelrichters vom 28. April 2009 wurden das Rekursver- fahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuer 2006 (3 ST.2009.111) und das Be- schwerdeverfahren betreffend direkte Bundessteuer 2006 (3 DB.2009.59) vereinigt.
Das kantonale Steueramt schloss in seiner Rekurs bzw. Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2009 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwal- tung liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerba- ren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgezogen (Art. 25 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, DBG; § 25 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997, StG). Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBG bzw. § 26 Abs. 1 StG können Unselbständigerwerbende als Be- rufskosten insbesondere die notwendigen Auslagen für den Arbeitsweg (lit. a), die not- wendigen Mehrkosten auswärtiger Verpflegung (lit. b), die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Aufwendungen (lit. c) sowie die mit dem Beruf zusammen- hängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten (lit. d) vom Reineinkommen ab- ziehen. Laut Art. 26 Abs. 2 DBG bzw. § 26 Abs. 2 StG legt die Finanzdirektion für die Berufskosten gemäss lit. a - c Pauschalansätze fest; im Fall von lit. a und c steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen. Nicht abzugsfähig sind demge- genüber gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. d bzw. § 33 Abs. 1 lit. d die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen.
Zu den nach Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG und § 26 Abs. 1 lit. c StG für die Aus- übung des Berufs erforderlichen Kosten gehören u.a. auch die Auslagen für ein priva-
tes Arbeitszimmer, wenn sich dessen Benützung als beruflich notwendig erweist. Die Anforderungen an die Abzugsfähigkeit von Kosten für ein privates Arbeitszimmer sind besonders streng. Der Arbeitsplatz muss daher auch tatsächlich ausgeschieden sein und dessen Belegung zu beruflichen Zwecken muss die Benutzung des betreffenden Raums für nicht berufliche Zwecke erheblich behindern (RB 1981 Nr. 54 mit Verwei- sen; VGr, 5. September 1989 = StE 1991 B 22.3 Nr. 39). Der Raum darf demnach nicht mehr im wesentlichen Umfang privaten Zwecken dienen. So kann der Mieter ei- ner Kleinwohnung den Abzug für ein in seiner Wohnung benutztes Arbeitszimmer nicht erfolgreich durchsetzen, wenn er aufgrund der fehlenden Grösse keinen Arbeitsraum ausscheiden kann und seine Arbeiten am Küchentisch erledigt (Bruno Knüsel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008, Art. 26 N 13 DBG). Auch bloss gelegentliche berufliche Arbeiten in der Privatwohnung verursachen keine Mehrkosten und geben daher keinen Anspruch auf einen Abzug. Immerhin ist der Abzug aber auch dann zu gewähren, wenn das Zimmer ausschliesslich für eine nebenberufliche Tätigkeit, welche ein gewisses Ausmass erreicht, gebraucht wird (Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, 2003, Art. 26 N 30; Knüsel, Art. 26 N 13 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 26 N 30, je mit Verweisungen).
aufweisen. Mit der Schätzung von Fr. 12'000.- hat das kantonale Steueramt den Miet- wert für das speziell ausgestattete Musikzimmer offenbar höher als nur mit Fr. 2'060.- (gemäss Unternutzungsformel) bewertet. Von welchen Fakten und Überlegungen sich das kantonale Steueramt tatsächlich leiten liess, ist aufgrund der verfügbaren Akten nicht nachvollziehbar, weil es seine Schätzung nicht begründet hat.
Der Arbeitszimmerabzug ist i.d.R. auf ein Zimmer beschränkt. Soweit die Pflich- tigen für notwendige Ablagemöglichkeiten weitere Räumlichkeiten in Anspruch neh- men, steht ihnen kein weiterer Abzug zu, weil dadurch die Bewohnbarkeit der übrigen Räume der Wohnung nicht entscheidend behindert wird.
Weiter bestimmen § 33 lit. d StG und der gleichlautende Art. 34 lit. d DBG aus- drücklich, dass die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermeh- rung von Vermögensgegenständen keine bei der Einkommenssteuer abzugsfähigen Kosten sind und zwar auch nicht in Form einer stufenweisen Abschreibung. Abschrei- bungen sind ohnehin nur bei Liegenschaften des Geschäftsvermögens zulässig. Die vorliegende Liegenschaft stellt aber nach der im Einkommens- und Gewinnsteuerbe- reich anwendbaren Präponderanzmethode keine Geschäftsliegenschaft dar, da sie überwiegend privat zu Wohnzwecken genutzt wird und die Nutzung zu geschäftlichen Zwecken im Zusammenhang einer nebenberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit nur untergeordneten Charakter hat. Somit sind periodische Abschreibungen nicht mög- lich. Sofortabschreibungen werden bei Anlagekosten, die – wie hier – eine beachtliche Höhe und überdies auch eine Lebensdauer von 20 und mehr Jahren aufweisen, ohne- hin nicht zulässig. Mit einer Liegenschaft zusammenhängende Anlagekosten sind nach der Konzeption des Gesetzgebers einzig bei der Grundstückgewinnsteuer abzugsfähig (vgl. § 219 Abs. 1 StG in Verbindung mit §§ 220 Abs. 1 oder 221 Abs. 1 lit. a StG).
Dass den Pflichtigen – wären sie nicht Musiker - die Kosten für den speziellen Ausbau nicht angefallen wären, ist vorliegend nicht entscheidend. Selbst wenn der
Kausalzusammenhang zwischen den streitbetroffenen Mehrkosten und der Einkom- menserzielung besteht, können Anlagekosten im Privatvermögensbereich steuerlich nicht zum Abzug gebracht werden. Es verbleibt in diesem Fall, wo die Kosten nicht in Form von Abschreibungen amortisierbar sind, einzig die Möglichkeit, höhere geschäft- lich bzw. beruflich bedingte Ausbaukosten durch einen höheren Mietwertanteil abzugel- ten. Dies hat das kantonale Steueramt, ohne konkrete Zahlen zu benennen, mögli- cherweise getan. Denn bei Gewährung eines Arbeitszimmerabzugs nach der Unternutzungsformel und bei Berücksichtigung aller weiteren geltend gemachten Be- rufskosten von Fr. 5'015.- hätten die abzugsfähigen Berufskosten aufgrund – der vor- liegenden Akten – allerhöchstens auf Fr. 7'075.- geschätzt werden dürfen. Selbst die- ser Betrag wäre noch grosszügig bemessen, weil für die Kosten von Fr. 5'015.- wie erwähnt keine Nachweise beigebracht werden konnten.
Anzumerken ist, dass ein Mietwertanteil für das Musikzimmer von nahezu Fr. 7'000.- entschieden zu hoch wäre, da sämtliche Mehrkosten für das Musikzimmer und weitere Räume im deklarierten Eigenmietwert von Fr. 15'450.- bereits enthalten sind. Somit trägt der nach der Unternutzungsformel berechnete Mietwert den Ausbau- kosten für das Musikzimmer angemessen Rechnung.
Weiter wäre anzumerken, dass nach dem Periodizitätsprinzip nur Aufwendun- gen abzugsfähig wären, die in der Steuerperiode (hier im Jahr 2006) angefallen sind, was bei einem Teil der geltend gemachten Mehrkosten fraglich erscheint, da bereits im Jahr 2005 Mehrkosten für das Musikzimmers in Rechnung gestellt wurden. Letztlich kann hier aber offen bleiben, wie es sich vorliegend damit verhält, da die Kosten ohne- hin nicht abzugsfähig sind.
b) Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG und Art. 144 Abs. 1 DBG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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