STEUERREKURSKOMMISSION I DES KANTONS ZÜRICH
Entscheid
Mitwirkend: Einzelrichter U. Hofstetter und Sekretär H. Knüsli
In Sachen
A,
Rekurrent/ Beschwerdeführer,
gegen
betreffend Einschätzung 2006 (1.7. - 31.12.) und Direkte Bundessteuer 2006 (1.7. - 31.12.)
hat sich ergeben:
A. Der per 1. Juli 2006 aus dem Ausland zugezogene A (nachfolgend der Pflichtige) reichte trotz öffentlicher Aufforderung und Mahnung des Gemeindesteuer- amts B vom 23. Mai 2007 für die Steuerperiode 2006 keine Steuererklärung ein. Der Steuerkommissär schätzte ihn daher mit Einschätzungsentscheid und Hinweis vom 22. April 2008 für die Steuerperiode 2006 (ab 1.7. - 31.12.) gestützt auf § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) nach pflichtgemässem Ermessen wie folgt ein:
Staats- und Gemeindesteuer Direkte Bundessteuer Fr. Fr.
Steuerbares Einkommen 25'000.- 25'000.- Satzbestimmendes Einkommen 150'000.- 150'000.-
Steuerbares Vermögen 100'000.- Satzbestimmendes Vermögen 150'000.-.
Die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wurde mit Steuerrechnung vom 13. Juni 2008 formell eröffnet.
B. Hiergegen erhob der Pflichtige am 18. Mai bzw. am 29. Juni 2008 fristge- recht Einsprache. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei nur in der Zeit von Juni bis August 2006 in B angemeldet gewesen und sei in dieser Periode gemäss beigeleg- tem Steuerausweis nur im Juli 2006 tätig gewesen. Ab 18. August 2006 sei er zudem im Besitz einer Immobilie. Sein Vermögen habe per Ende August 2006 Fr. 9'724.41 betragen. Im Weiteren hätten per 14. August 2006 Verpflichtungen von 50'000.- be- standen. Eine Steuererklärung wurde nicht beigelegt.
Das kantonale Steueramt trat auf die Einsprachen mit Entscheiden vom 21. Oktober 2008 nicht ein und auferlegte dem Pflichtigen im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern die Verfahrenskosten von Fr. 150.-. Es erwog, den Einsprachen sei
keine vollständig ausgefüllte Steuererklärung beigelegt worden. Zudem fehle der im Einspracheschreiben der Staats- und Gemeindesteuern erwähnte Steuerausweis und sei aus dem eingereichten Kontoauszug ersichtlich, dass noch weitere Bankkonti exis- tierten. Damit fehle es insgesamt an einer hinreichenden Begründung der Einsprachen, weshalb darauf nicht einzutreten sei.
C. Mit Rekurs und Beschwerde vom 20./21. November 2008 beantragte der Pflichtige, die angefochtenen Entscheide des kantonalen Steueramts aufzuheben und die Sache gemäss den beigelegten Beweismitteln (Steuererklärung, Kontoauszüge, Darlehensvertrag, Liegenschaftsbewertung) neu zu beurteilen. Daraus sei ersichtlich, dass die Werte der Veranlagungsverfügungen massiv von den effektiven Werten abwi- chen.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 wurde dem im Ausland wohnhaften Pflichtigen aufgegeben, die Kosten des Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahrens mit einem Vorschuss von Fr. 750.- sicherzustellen. Dieser Aufforderung ist er fristgerecht nach- gekommen.
Das kantonale Steueramt beantragte am 23. Januar 2009 kostenfällige Ab- weisung der Rechtsmittel und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
zugs zur materiellen Überprüfung der Einschätzung bzw. Veranlagung an jene zurück- zuweisen (RB 1979 Nr. 57). Dementsprechend ist auf den Rekurs bzw. die Beschwer- de nur insofern einzutreten, als die Pflichtige die Aufhebung der vorinstanzlichen Ent- scheide verlangt. Nicht zu behandeln sind namentlich die gegen die Höhe der Einschätzung vorgebrachten Rügen.
Die gesetzlich geforderte Begründung der Einsprache gegen eine Ermes- senseinschätzung bzw. -veranlagung stellt eine Prozessvoraussetzung dar, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird (vgl. BGE 123 II 552 E. 4c; BGr, 19. Juni 2002, 2A.442/2001 E. 2.2; BGr, 9. September 2004, 2P.234/2003 E. 2 und 2A.407/2003 E. 2, www.bger.ch). Mit Blick auf die Eintretensfrage dürfen keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung gestellt werden. Immerhin muss ihr entnom- men werden können, was der Einsprecher an der angefochtenen Verfügung bemängelt und auf welche tatsächlichen oder rechtlichen Überlegungen er sich dabei stützt. Der Einsprecher muss sich mit anderen Worten mit der angefochtenen Verfügung sachbe- zogen befassen (BGr, 19. Dezember 1984, StE 1985 B 96.11 Nr. 1). Das bedeutet, dass die Begründung so ausgestaltet sein muss, dass die vom Steuerpflichtigen ver- fochtene Einschätzung bzw. Veranlagung im Einzelnen nachvollzogen und – soweit möglich – beweismässig überprüft werden kann. Genügt die Einsprache diesen Erfor- dernissen nicht, enthält sie lediglich Beanstandungen allgemeiner Art oder ist sonst wie nicht erkennbar, worauf der Einsprecher hinaus will, ist auf die Einsprache nicht einzu- treten (BGr, 19. Mai 1978, ASA 48, 193 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
Das Nachholen der versäumten Mitwirkungshandlung ist demgegenüber nach der differenzierten bundesgerichtlichen Praxis keine Gültigkeitsvoraussetzung. Ob die Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung offensichtlich unrichtig und abzuändern ist, bildet nämlich eine Frage der materiellen Beurteilung (BGr, 2. Juli 2008, 2C_620 + 621/2007 E. 3.2, wonach "nur die Einsprachebegründung als solche eine Sachurteils- voraussetzung darstellt, nicht aber das Nachreichen der Steuererklärung an und für
sich"; VGr, 3. September 2008, SB.2008.00053 E. 2.2.1, www.vgrzh.ch; BGr, 4. Juli 2005, StR 2005, 973 E. 6; Zweifel/Casanova Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2008, § 20 Rz. 20). Daran ändert nichts, dass eine Begründung, um gültig zu sein, u.U. erfordern kann, dass die unterlassene Mitwirkungshandlung nachgeholt wird. Das trifft in aller Regel bei Ermessenseinschätzungen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung zu, weil nur so der vom Steuerpflichtigen verfochtene Einschätzungs- bzw. Veranla- gungsantrag nachvollzogen werden kann (vgl. zum Ganzen: VGr, 21. Januar 2009, SB.2008.00105 + 106 E. 2.3.2 sowie SB. 2008.00096 + 97 je E. 3.1).
b) Der Pflichtige hat es unterlassen, binnen der Einsprachefrist eine Steuerer- klärung 2006 nachzureichen. Er hat sich damit der Möglichkeit beraubt, zu den sich im Zusammenhang mit der Steuereinschätzung typischerweise stellenden Fragen im Ein- zelnen Stellung zu nehmen. Folge davon ist, dass weder der Einsprache vom 18. Mai noch jener vom 29. Juni 2008 oder den ihnen beigelegten Unterlagen entnommen werden kann, mit welchem Einkommen und Vermögen der Pflichtige eingeschätzt wer- den will. Sodann fehlt es an jeglicher sachbezogenen Begründung, ist doch nicht er- sichtlich, weshalb die in der Einsprache vom 18. Mai 2008 aufgeführten und bloss teil- weise belegten Umstände (in der Einsprache vom 29. Juni 2008 wird pauschal auf jene zurückverwiesen) die Einsprachebehörde zur Erkenntnis bringen soll, es sei einem vom Pflichtigen gar nicht gestellten Einschätzungs- bzw. Veranlagungsantrag zu fol- gen. Das kantonale Steueramt ist damit offensichtlich mit gutem Grund zum Schluss gelangt, den Einsprachen vom 18. Mai bzw. 29. Juni 2008 fehle es an einer hinrei- chenden Begründung, weshalb auf die ergriffenen Rechtsmittel nicht einzutreten sei.
Zu Recht sind ihm im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern auch die Ein- sprachekosten auferlegt worden, da er rechtens nach pflichtgemässem Ermessen ein- geschätzt worden ist (§ 142 Abs. 2 Satz 2 StG i.V.m. § 18 der Vorordnung zum Steu- ergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Die Kostenfestsetzung ist mit Fr. 150.- auch in betraglicher Hinsicht nicht zu beanstanden (Ziff. 7.1. des Protokolls der Sitzung vom
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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