STEUERREKURSKOMMISSION III DES KANTONS ZÜRICH
Entscheid
Mitwirkend: Präsident Ch. Mäder, die Mitglieder M. Roth, A. Widl und Sekretär M. Ochsner
In Sachen
A,
Rekurrent,
gegen
B, Rekursgegnerin, vertreten durch den Grundsteuer-Ausschuss des Gemeinderates,
betreffend Grundstückgewinnsteuer und Pfandrecht
hat sich ergeben:
A. Am 30. Mai 2006 erwarb C (nachfolgend der Käufer) mittels Ausübung ei- nes ihm zustehenden Kaufrechts das Grundstück Kat.Nr., Grundregister Blatt 2570, strasse 17a in B, für Fr. 580'000.- zuzüglich der Grundstückgewinnsteuer von D (nach- folgend der Pflichtige). Am 8. November 2007 reichte der Käufer diesbezüglich eine Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer sowie eine weitere Steuererklärung ein, worin er sich auf eine "Veräusserung infolge Nutzniessung" vom 22. März 1996 bezog und diese als grundstücksteuerpflichtige Handänderung bezeichnete. In dieser Deklaration bezifferte er den Grundstückgewinn auf Fr. 0.- und machte den Eintritt der Verjährung geltend. Als Nutzniesser wurde A (nachfolgend der Rekurrent) genannt.
Der Grundsteuer-Ausschuss der Gemeinde B schätzte den Pflichtigen am 11. Februar 2008 mit einer Grundstückgewinnsteuer von Fr. 55'120.- ein, basierend auf einem steuerpflichtigen Grundstückgewinn von Fr. 302'100.-; ferner nahm er gleichen- tags für die Grundstückgewinnsteuer ein Pfandrecht über das genannte Grundstück in Anspruch.
B. Hiergegen erhob der Käufer im Namen des Rekurrenten Einsprache u.a. mit dem Antrag, bezüglich der Steuererklärung wegen Veräusserung infolge Nutznies- sung ein Veranlagungsverfahren durchzuführen. Daneben erhob er weitere Einspra- chen in eigenem Namen sowie als Vertreter des Pflichtigen.
Der Grundsteuer-Ausschuss trat am 27. Mai 2008 auf die Einsprache des Re- kurrenten mangels Aktivlegitimation nicht ein.
C. Mit Rekurs vom 4./6. Juli 2008 bzw. ergänzender Rekursschrift vom 4./7. Juli 2008 liess der Rekurrent beantragen, den angefochtenen Entscheid aufzuhe- ben. Zudem stellte er eine Reihe von verfahrensrechtlichen Anträgen, so etwa das Re- kursverfahren mit weiteren hängigen Rechtsmittelverfahren im Zusammenhang mit der Handänderung zu vereinigen, dem Rekurs aufschiebende Wirkung zu erteilen und eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Am 7. August 2008 reichte der Vertreter eine eingeforderte Vollmacht nach. Mit Rekursantwort vom 21. April 2009 schloss der
Grundsteuerausschluss B auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung des Rechts- mittels, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurrenten.
Die Rekurskommission zieht in Erwägung:
b) Dem Rekurs kommt bereits von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb der diesbezügliche Antrag gegenstandslos ist.
c) Weder aus der Verfassung noch aus dem übrigen Bundesrecht ergibt sich ein Recht auf mündliche Anhörung (Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfah- rensrecht, 2008, § 24 N 45, mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Auch das Steuerge- setz des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG) schreibt keine mündliche Anhörung vor, sondern überlässt es dem Ermessen der Steuerrekurskommission, ob sie eine solche anstelle eines zweiten Schriftenwechsels anordnen will, falls ein solcher erfor- derlich ist, oder aus anderen Gründen eine Referentenaudienz durchführen will. Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Da zudem Art. 6 Ziff 1 EMRK auf blosse Steu- erverfahren keine Anwendung findet und aus Art. 30 Abs. 3 BV ebenfalls keine ent- sprechende Verpflichtung folgt, ist die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich auch nicht zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und zur öffentlichen Verkündung des Urteils verpflichtet. Der Antrag auf eine öffentliche Verhandlung ist daher abzuweisen.
d) Die Vorinstanz ist zudem mit Verfügung vom 25. März 2009 bereits aufge- fordert worden, ihre Akten einzureichen, und ist dem auch nachgekommen, sodass der entsprechende Antrag des Rekurrenten bereits erfüllt und ebenfalls gegenstandslos ist.
Zur Ergreifung eines Rechtsmittels ist allgemein berechtigt, wer durch den betreffenden Entscheid nach seinen Behauptungen in seinen steuerrechtlichen Inte- ressen verletzt wird, d.h. wer durch den angefochtenen Hoheitsentscheid als be- schwert erscheint (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 140 N 13 f). Bei der Grundstücksgewinnsteuer ist kraft § 211 StG der Veräusserer zur Einspracheerhebung gegen den Entscheid der Gemeindebehörde aktivlegitimiert, bei Pfandrechtsentscheiden der Pfandeigentümer (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 211 N 5 f.). Keine Aktivlegitimation besteht für den Erwerber bei der Grundstücksgewinnsteuer, und zwar auch dann, wenn er die Steuer übernommen hat.
Der Rekurrent ist in Bezug auf die Handänderung vom 30. Mai 2006 weder Verkäufer des Grundstücks noch dessen Erwerber und damit weder in Bezug auf den Veranlagungsentscheid noch auf den Pfandrechtsentscheid in seinen Interessen be- troffen und damit nicht zur Einsprache aktivlegitimiert. Soweit er sinngemäss geltend macht, der Grundsteuer-Ausschuss hätte in Bezug auf die Begründung der Nutznies- sung (Dienstbarkeitsvertrag vom 22. März 1996, 3 GR.2008.52) ein Veranlagungsver- fahren durchführen müssen, vermag ihm dies nicht zu helfen. Selbst wenn dies zutref- fend wäre, wäre auch diesfalls nur der frühere Eigentümer und Verkäufer des Grundstücks steuerpflichtig und damit davon betroffen.
Damit ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen.
welcher für die Bearbeitung des Rekurses erforderlich war, erscheinen Fr. 300.- als angemessen.
Demgemäss erkennt die Rekurskommission: