Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
Entscheid
Mitwirkend: Einzelrichter Christian Mäder und Gerichtsschreiberin Barbara Collet
In Sachen
A, Rekurrent,
gegen
S t a a t Z ü r i c h , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Erbschaftssteuer
hat sich ergeben:
A. Am ... ... 2013 starb B, wohnhaft gewesen in C, D. In ihrem Testament vermachte sie verschiedenen Personen Barlegate, darunter ihrem Neffen A (nachfol- gend der Pflichtige) ein solches von Fr. 50'000.-. In der Folge auferlegte das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer, dem Pflichtigen am 13. Oktober 2014 eine Erbschaftssteuer von Fr. 6'000.-.
B. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 16. Februar 2015 ab.
C. Mit Rekurs vom 3. März 2015 beantragte der Pflichtige dem Steuerrekurs- gericht, ihm sei als Patenkind der gesetzliche Freibetrag von Fr. 15'000.- zu gewähren und die Steuer daher auf Fr. 3'750.- zu ermässigen. Sodann sei ihm der zuviel bezahl- te Steuerbetrag von Fr. 2'250.- zurückzuerstatten. Im Weiteren habe das Steuerre- kursgericht die rechtsetzenden und rechtsanwendenden Behörden anzuweisen, die verfassungsrechtlich garantierte Rechtsgleichheit umzusetzen. Falls ein allgemeiner Freibetrag statuiert werde, seien ihm die zu viel bezahlten Erbschaftssteuern samt Zin- sen zurückzuzahlen. Ausserdem verlangte er eine Parteientschädigung.
In seiner Rekursantwort vom 7. April 2015 schloss das kantonale Steueramt – unter Zusprechung einer Parteientschädigung – auf Abweisung des Rechtsmittels.
Auf die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Ur- teilsgründen zurückgekommen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Gegen den Einspracheentscheid kann der Steuerpflichtige nach § 43 Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes vom 28. September 1986/13. Sep- tember 2010 (ESchG) Rekurs beim Steuerrekursgericht erheben. Laut § 43 Abs. 3 ESchG sind die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuer sinngemäss anwendbar (§§ 147 ff. des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997; StG).
Nach § 3 Abs. 1 ESchG unterliegen der Erbschaftssteuer alle Vermögens- übergänge (Erbanfälle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen. Steuerpflichtig ist der Empfänger des übergehen- den Vermögens (§ 8 Abs. 1 ESchG). Unter dem Randtitel "Steuerfreie Beträge" ge- währt § 21 ESchG verschiedene Abzüge von den steuerbaren Vermögensübergängen, so Fr. 15'000.- für das Stief-, Paten- oder Pflegekind des Erblassers (Abs. 1 lit. d).
a) Das kantonale Steueramt erwog im Einspracheentscheid, dass für die Annahme einer Patenschaft keine Taufhandlung vorausgesetzt werde, wohl aber eine Rechtsbeziehung, die im Bereich der zürcherischen Landeskirchen durch autonomes Staatskirchenrecht, bei den übrigen staatlich anerkannten Kirchgemeinden oder den privatrechtlich organisierten religiösen Körperschaften christlicher Konfession durch inneres Kirchenrecht, geordnet werde. Gemäss Taufschein sei der Pflichtige am ... ... 1952 in E getauft worden; als Taufpaten seien der vorverstorbene Ehemann der Erblasserin, F, und G aufgeführt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts lasse die gesetzliche Regelung keinen Raum, das Patenschaftsverhältnis auf nahe Angehörige des Paten oder andere, dem Patenkind nahestehende Personen auszu- weiten. Eine Missachtung des verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbots sei in dieser Ordnung nicht zu erblicken. An diesem Standpunkt hält die Amtsstelle auch in ihrer Rekursantwort fest.
b) Zur Rekursbegründung bringt der Pflichtige vor, dass das kantonale Steu- eramt den Begriff des Patenkindes verfassungswidrig ausgelegt habe. Angesichts der
heutigen gesellschaftlichen Verhältnisse und Wertvorstellungen sei es nicht mehr zu- lässig, einen Beleg für die Patenschaft zu verlangen, den nur Christen erfüllen könnten. Die engherzige Gesetzesinterpretation sei auch deswegen nicht mehr zeitgemäss, weil die früher bestehende moralische Verpflichtung, für ein verwaistes Patenkind zu sor- gen, bedeutungslos geworden sei. Es gehe nicht an, dass die Kirche darüber befinden könne, wer Pate sei und wer nicht. Daher müsse der steuerrechtliche Begriff des Pa- tenkindes verfassungskonform angewendet werden. Der Kanton Zürich habe den Ent- scheid darüber, zu welchen Kindern er ein besonders enges, als Patenkindbeziehung geltendes Verhältnis habe, dem Erblasser übertragen. Damit sei ein objektives, diskri- minierungsfreies Kriterium gegeben, das der Rechtssicherheit diene. Mit der im Testa- ment gewählten Formulierung "die Göttikinder von F und Gottenkinder von mir" habe die Erblasserin den Pflichtigen als Patenkind anerkannt, was vom Steueramt zu akzep- tieren sei. Ferner müsse der von ihm zu Unrecht entrichtete Teilbetrag von Fr. 2'250.- zurückerstattet werden. Schliesslich habe das Steuerrekursgericht die rechtsetzenden und rechtsanwenden Behörden anzuweisen, für eine verfassungskon- forme Ordnung des Patenkindabzugs zu sorgen.
b) Laut Taufschein war der Rekurrent im Zeitpunkt der Taufe noch Mitglied einer zürcherischen Landeskirche. Wie der Rekursgegner zutreffend erkannt hat, rich- tet sich neben der Mitgliedschaft und der Taufe auch die Frage, ob eine Patenschaft vorliege, nach kirchlichem Recht. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten ist darin keine Rechtsungleichheit zu erblicken. Eine allenfalls mit der in Art. 15 der Bundesver- fassung vom 19. April 1999 gewährleisteten Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht zu vereinbarende Diskriminierung käme nur dann in Betracht, wenn die Begründung eines Patenschaftsverhältnisses im Sinn von § 21 Abs. 1 lit. d ESchG auf bestimmte Konfes- sionen oder Glaubensgemeinschaften beschränkt würde. Ein solcher Fall liegt hier aber wie gesagt nicht vor. Vielmehr möchte der Rekurrent die Patenschaftsbeziehung auf den Ehegatten des Paten ausgedehnt haben, was wie erwähnt (E. 4a) von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung abgelehnt worden ist. Der Standpunkt des Rekurrenten, wonach jeder Erblasser selbst bestimmen könne, welchen Erben er als Patenkind anerkenne, würde – durch Bezeichnung irgendwelcher Personen als Paten- kinder, ohne dass eine persönliche Beziehung vorhanden ist – vielmehr neue Un- gleichheiten und Rechtsunsicherheit schaffen.
c) Nach dem Gesagten steht dem Rekurrenten kein Patenkindabzug im Sinn von § 21 Abs. 1 lit. d ESchG zu. Damit ist das Begehren um Rückerstattung von zu viel bezahlten Erbschaftssteuern unbegründet; im übrigen erweist sich die Steuerberech- nung gemäss § 21 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 lit. e ESchG als zutref- fend. Als Gerichtsinstanz hat sich das Steuerrekursgericht auch nicht mit der Frage zu befassen, ob der Patenkindabzug noch zeitgemäss ist oder nicht. Dies ist vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers; wie gesagt hat er diesen Abzug in der letzten Totalrevision des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes von 1986 beibehalten.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
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