Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
Entscheid
Mitwirkend: Einzelrichter Christian Griesser und Gerichtsschreiber Benjamin Briner
In Sachen
A,
B,
Beschwerdeführer/ Rekurrenten, vertreten durch RA lic.iur. C,
gegen
K a n t o n Z ü r i c h , Beschwerde/ Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Dienstabteilung Spezialdienste, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Nachsteuer (Direkte Bundessteuer 2012 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2012)
In Erwägung,
dass ein offensichtliches unzulässiges Rechtsmittel (dazu sogleich) vorliegt, über das ein voll- oder teilamtliches Mitglied des Steuerrekursgerichts als Einzelrichter entscheiden kann (§ 114 Abs. 2 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG];
dass gemäss § 14 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des Bundes- gesetzes über die direkte Bundessteuer (VO DBG; ZStB Nr. 650.1) für Beschwerden gegen Entscheide (des kantonalen Steueramts) über Nachsteuern allein das Verwal- tungsgericht zuständig ist (bzw. aufgrund § 13 Abs. 1 und 2 VO DBG diese Beschwerden an das Steuerrekursgericht als erste Beschwerdeinstanz explizit ausgenommen sind);
dass gemäss § 162 Abs. 3 StG gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts (in Nachsteuerverfahren) Rekurs (allein) beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann (vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steu- ergesetz, 4. A., 2021, § 162 N 35 StG);
dass mit den jeweiligen Gesetzesgrundlagen übereinstimmend und zutreffend auf S. 8 des Einspracheentscheids des kantonalen Steueramts vom 20. November 2023 (versandt am 8. Dezember 2023) das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz ange- geben wurde;
dass überdies auch auf der Homepage des Steuerrekursgerichts eindeutig fest- gehalten ist: "Nicht in die Zuständigkeit des Steuerrekurskursgerichts fallen Streitigkeiten über die Nach- und Strafsteuer [...]";
dass die von einem auf Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer/Rekurrenten in ihrer Rechtsmitteleingabe trotzdem die Zuständigkeit des Steuerrekursgerichts (gestützt auf Art. 140 Abs. 1 DBG bzw. § 147 Abs. 1 StG) als gegeben und die Rechtsmittelbelehrung des kantonalen Steueramts als falsch und un- erheblich erachten;
dass für das Bundesgericht sogar bei rechtskundigen oder rechtskundig vertre- tenen Parteien und als grober zu wertender Unsorgfalt sogar bei tatsächlich unrichtigen
Rechtsmittelbelehrungen eine fristwahrende Überweisung nicht in Frage kommt (vgl. BGr, 17. August 2021, 2C_504/2020, E. 1.5.1. f.);
dass vorliegend von einer rechtskundig vertretenen Partei aus unersichtlichen Gründen sogar eine richtige Rechtsmittelbelehrung missachtet wurde und deshalb un- geachtet § 14 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) von einer Überweisung der vorliegenden Rechtsmitteleingabe vom 10. Januar 2024 nach Eintritt der Rechtskraft abgesehen wird;
dass aber gegen den vorliegenden Entscheid ohnehin Beschwerde an das Ver- waltungsgericht erhoben werden und letztlich einzig dieses darüber befinden kann, ob die vorliegende Beschwerde und der vorliegende Rekurs fristwahrend beim Steuerre- kursgericht eingereicht wurden;
dass das damit Steuerrekursgericht mangels Zuständigkeit weder auf die Beschwerde noch auf den Rekurs vom 10. Januar 2024 eintreten kann;
dass bei diesem Verfahrensausgang die (reduzierten) Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführern/Rekurrenten aufzuerlegen sind (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG) und ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 sowie § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflege- gesetzes vom 24. Mai 1959),
erkennt der Einzelrichter:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
[...]