Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
Entscheid
Mitwirkend: Einzelrichterin Christina Hefti und Gerichtsschreiberin Vivienne Blunschi
In Sachen
A, Beschwerdeführer/ Rekurrent,
gegen
betreffend Direkte Bundessteuer 2017 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2017
hat sich ergeben:
A. A (nachfolgend der Pflichtige), geb. am ...1952, war bis ... 2017 als Ingeni- eur bei B tätig. Nach seiner Pensionierung begann er am ... 2017 ein Studium an der Universität C mit Hauptfach Geschichte. Die dadurch entstandenen Ausgaben von Fr. 2'943.- machte er als berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten in der Steu- ererklärung 2017 geltend.
Im Veranlagungs- bzw. Einschätzungsentscheid vom 19. Februar 2019 strich das kantonale Steueramt den geltend gemachten Abzug und gewährte stattdessen lediglich die Pauschale von Fr. 500.-. Begründet wurde dies damit, dass der Pflichtige bereits Renten beziehe und gleichzeitig weiterhin beim ehemaligen Arbeitgeber tätig sei, weswegen es unwahrscheinlich erscheine, dass er künftig seinen Lebensunterhalt mit einem Bachelor in Geschichte bestreiten werde. Aus diesem Grund seien die gel- tend gemachten Auslagen als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten zu würdigen.
B. Hiergegen erhob der Pflichtige am 7. März 2019 Einsprache und beantrag- te die volle Gewährung des Abzugs.
Mit Auflage vom 13. März 2019 forderte das kantonale Steueramt den Pflichti- gen zur Einreichung folgender Unterlagen ein:
Nachweis, dass der Pflichtige sämtliche Stufen bis zum Erlangen des Ab- schlusses als Bachelor Geschichte zu absolvieren beabsichtige bzw. inzwi- schen bereits absolviert habe; Kopien der Stundenpläne der Vorlesungen; Belegsmässiger Nachweis der während des Studiums erlangten ECTS Cre- dits; Substanziierte Sachdarstellung und belegsmässiger Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach Erlangen des Abschlusses Bachelor Geschichte.
Die Auflage wurde am 8. April 2019 beantwortet.
Am 29. April 2019 wies das kantonale Steueramt die Einsprachen ab.
C. Am 20. Mai 2019 erhob der Pflichtige Beschwerde bzw. Rekurs und wie- derholte den Einspracheantrag. Das kantonale Steueramt schloss in der Beschwerde- und Rekursantwort vom 4. Juni 2019 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössi- sche Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, sofern rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
rufsfeld gearbeitet wird. Alle Bildungskosten, die nicht berufsorientiert sind, werden nicht zum Abzug zugelassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um eine Weiterbildung im Bereich der Freizeitgestaltung (Liebhaberei, Hobby) handelt. Als berufsorientiert gelten Bildungslehrgänge, die zu einer beruflichen Qualifikation führen, auch wenn der Nachweis, dass die steuerpflichtige Person den neuen Beruf tatsächlich ausübt, nicht erbracht wird. Ein Bildungslehrgang wird demnach als Liebhaberei ange- sehen, wenn er zu keiner beruflichen Qualifikation führt und auch nicht berufsorientiert ist. Eine berufliche Qualifikation liegt vor, wenn die steuerpflichtige Person aufgrund des absolvierten Bildungslehrgangs dazu befähigt wird, unter Einsetzung des durch diesen Lehrgang erworbenen Wissens bei einer 100% Anstellung die finanzielle Unab- hängigkeit zu erlangen. Die steuerpflichtige Person hat den Nachweis zu erbringen. Der Abzug ist bei Altersrentnern nur möglich, falls sie eine aktuelle oder künftige Er- werbstätigkeit glaubhaft machen (Kreisschreiben Nr. 42 der Eidgenössischen Steuer- verwaltung über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbil- dungskosten vom 30. November 2017, Ziff. 4.1, nachfolgend Kreisschreiben).
b) Es ist unstreitig, dass der vom Pflichtigen besuchte Lehrgang grundsätzlich die Anforderungen des Gesetzes für eine Abzugsfähigkeit erfüllt. Nachgewiesen ist zudem, dass der Pflichtige den Lehrgang seriös angeht, hat er doch per Ende des Herbstsemesters 2018 bereits 78 ECTS Credits erlangt. Das kantonale Steueramt be- gründet die Abweisung damit, dass der Pflichtige bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt seine Dienstleistungen anbieten könne, habe er sich doch bereits die Fähigkeiten zum Lesen alter Handschriften angeeignet. Dies sowie die Tatsache, dass er seinen Le- bensunterhalt dank seiner Renten bestreiten könne, sprächen dafür, dass ihm eine Gewinnerzielungsabsicht fehle.
Dabei übersieht das kantonale Steueramt, dass grundsätzlich ein Bildungs- lehrgang nur dann als Liebhaberei angesehen wird, wenn er zu keiner beruflichen Qua- lifikation führt, was vorliegend von der Vorinstanz nicht behauptet wird. Der Pflichtige soll dadurch befähigt werden, bei einer 100% Anstellung finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen, jedoch ist weder erforderlich, dass tatsächlich nach Abschluss der Ausbil- dung eine solche angetreten wird, noch, dass der Pflichtige für den Lebensunterhalt auf diesen Verdienst angewiesen ist. Selbst wenn man gestützt auf das Kreisschreiben an Rentnern erhöhte Anforderungen stellt, verlangt dieses keinen Beweis, sondern lediglich Glaubhaftmachung einer künftigen Erwerbstätigkeit. Naturgemäss können die Anforderung an die Glaubhaftmachung eines künftigen Ereignisses nicht allzu hochge- stellt werden, weswegen eine nachvollziehbare Schilderung der Berufspläne grund- sätzlich als hinreichend zu erachten ist.
Auch das Argument, der Pflichtige habe sich die nötigen beruflichen Qualifika- tionen bereits angeeignet, läuft ins Leere. Zum einen behauptet das der Pflichtige kei- nesfalls, zum anderen ist historisches Grundwissen für die Ausübung des Berufs Ge- nealoge notwendig, ist doch wichtig, dass man die zur Verfügung stehenden Dokumente historisch einordnen kann (so auch der Verband der Deutschen Berufs- genealogen, Verbindliche Berufsgrundsätze, Ziff. 2.14).
b) Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdegegnerin/dem Rekursgegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die Steuerperi- ode 2017 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 111'000.- veranlagt (Tarif ge- mäss Art. 36 Abs. 1 DBG; Grundtarif).
Der Rekurs wird gutgeheissen. Der Rekurrent wird für die Steuerperiode 2017 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 98'800.- (satzbestimmend Fr. 110'100.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'966'000.- (satzbestimmend Fr. 2'232'000.-) eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 1 bzw. § 47 Abs. 1 StG; Grundtarif).
[...]
Die Gerichtsschreiberin gibt folgende abweichende Meinung zu Protokoll:
befriedigen soll. An der Berufsorientierung fehlt es somit, wenn der Kurs oder Bil- dungsgang nicht auf die aktuelle oder eine zukünftige berufliche Tätigkeit ausgerichtet ist, sondern der persönlichen Selbstentfaltung oder der Liebhaberei dient.
Nach dem bis 31. Dezember 2015 geltenden System waren die abzugsfähigen Kosten für die Weiterbildung und Umschulung Gewinnungskosten. Neu ist dieser Ab- zug als allgemeiner Abzug ausgestaltet (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkom- mentar zum DBG, 3. A., 2016, Art. 33 N 205 DBG). Allgemeine Abzüge gewährt der Gesetzgeber aus sozialpolitischen und Billigkeitsgründen, ja sogar als Anreize zu ei- nem gesellschaftspolitisch erwünschten Verhalten. Nichtsdestotrotz sind steuerliche Privilegien, wonach Lebenshaltungskosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können, einschränkend auszulegen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 25 N 16 DBG).
c) Wie allgemein bei geltend gemachten Abzügen ist die steuerpflichtige Person beweisbelastet für die Berufsorientierung der Kosten verursachenden Bildungsmass- nahme. Dies vor allem dann, wenn die Kosten im Zusammenhang mit einer Bildungs- massnahme stehen, die nur zu einer beruflichen Qualifikation führen, welche die steu- erpflichtige Person nicht in naher Zukunft zu ihrem Beruf machen will. In letzterem Fall muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass er gestützt auf die erlangte berufliche Qualifikation in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen (Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 33 N 232 DBG).
felt, dass aufgrund des zugrunde liegenden Sachverhalts die geltend gemachten Bil- dungskosten zum Abzug berechtigen:
b) Dass der Pflichtige sein Studium pflichtbewusst und ernsthaft betreibt, wird nicht bezweifelt. Indes geht aus den historischen Grundlagen hervor, dass die Geset- zesrevision in erster Linie aus Praktikabilitätsgründen erfolgte und um die beruflich veranlassten Bildungskosten nach dem Verfassungsgrundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu behandeln (BBl 2011 2611). Ferner sind die abzugsberechtigten Kosten darauf gerichtet, dem Steuerpflichtigen eine bessere beruf- liche Situation zu ermöglichen, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Denn es soll die berufliche Flexibilität unterstützt werden (Kreisschreiben, Ziff. 4.4). Denn vor Erreichen des Pensionsalters hat jeder Steuerpflichtige, ob selbständig oder unselbstständig erwerbstätig, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Erst mit Erreichen des Rentenalters tritt die Altersrente an die Stelle des Erwerbseinkommens. Daher rührt wohl auch der Hinweis im Kreisschreiben (Ziff. 4.1), wonach der Abzug bei Altersrentnern nur möglich ist, falls sie eine aktuelle oder künftige Erwerbstätigkeit glaubhaft machen. Wie bereits erwähnt, sind allgemeine Abzüge eng auszulegen. Inso- fern darf jedoch nicht grundsätzlich gesagt werden, dass einem Rentner keine Bil- dungskosten gewährt werden dürfen. Indes hat vorliegend der Pflichtige bloss behaup- tet, dass er sich in den letzten 15 Jahren ein Netzwerk potentieller Kunden aufgebaut hat. Obwohl er mehrere hundert Personen in Übersee (Nord- und Südamerika, Austra- lien) dazu zählt, bleibt er einen entsprechenden Nachweis schuldig. Ebenso für seine Aussage, dass gemäss seiner Erfahrung das Lesen alter Handschriften als alleinige Dienstleistung nicht gefragt sei. Auch erklärt der Pflichtige selbst noch, dass er über sein Hobby Kontakte aufgebaut habe. Dass ein potentieller Kunde jedoch 20 Jahre auf den Pflichtigen wartet – ausgehend von einer Studienzeit (Bachelor/Master) von fünf Jahren –, bis er über das notwendige Fachwissen verfügt, um seine Familienge- schichte zu erforschen, erscheint fraglich. Hierzu auch der Hinweis des Kantons Solothurn, wonach es nicht nur an der Berufsorientierung fehle, wenn der Kurs oder Bildungsgang nicht auf die aktuelle oder eine zukünftige berufliche Tätigkeit ausgerich- tet sei, sondern der persönlichen Selbstentfaltung oder der Liebhaberei diene. Davon sei auch auszugehen, wenn Personen im Rentenalter Lehrveranstaltungen besuchten, ausser sie stünden in direktem Zusammenhang mit einer aktuell noch ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Macht eine Person im Rentenalter eine zukünftige berufliche Tätigkeit geltend, so sei zu prüfen, ob sie diese dann tatsächlich aufnehme
(www.steuerbuch.so.ch/steuern/einkommenssteuer/allgemeine-abzuege-und- sozialabzuege/41-nr-11/).
Kommt hinzu, dass der Pflichtige frühestens in fünf Jahren seine Tätigkeit als selbständiger Berufsgenealoge aufnehmen kann und dann bereits das 70. Altersjahr erreicht hat. Allerdings werden gemäss den verbindlichen Berufsgrundsätzen neben dem historischen Grundwissen noch weitere Fachkenntnisse vorausgesetzt. Somit wird es u.U. noch länger dauern, da der Pflichtige noch zusätzliche Kurse in anderen Berei- chen zu absolvieren hat. Wann konkret der Pflichtige seine Erwerbstätigkeit wird auf- nehmen können, ist ungewiss. Insbesondere auch deshalb, da es für den Beruf als Genealoge weder eine anerkannte Ausbildung noch einen geschützten Titel gibt (NZZ vom 16. Januar 2012, "Manche Leute sammeln Ahnen wie andere Briefmarken"). Demgemäss erscheint es aufgrund der vorliegenden Aktenlage als wenig glaubhaft, dass der Pflichtige eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wird. Vielmehr ist davon auszuge- hen, dass der Pflichtige sein Hobby weiter vertiefen möchte und da er nun pensioniert ist, auch endlich mehr Zeit dafür hat. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er über ein beachtliches Vermögen verfügt, das ihm genügend Sicherheit dazu bietet, die anfallenden Bildungskosten zu tragen, selbst wenn er während mehrerer Jahre kein zusätzliches Einkommen erzielt.
Nach alledem qualifizieren die geltend gemachten Studienkosten des Pflichti- gen nicht als berufsorientierte Ausbildungs- bzw. Weiterbildungskosten. Vielmehr dient die Ausbildung der Liebhaberei bzw. persönlichen Selbstentfaltung des Pflichtigen. Demzufolge ist der Abzug dem Pflichtigen nicht zu gewähren.
Für den richtigen Protokollauszug:
V. Blunschi Gerichtsschreiberin