Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
Entscheid
Mitwirkend: Abteilungspräsident Christian Mäder, Steuerrichterin Micheline Roth, Steuerrichter Hans Heinrich Knüsli und Gerichtsschreiber Gürkan Gültekin
In Sachen
A ,
B,
Beschwerdeführer/ Rekurrenten, Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
gegen
betreffend Direkte Bundessteuer 2014 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2014
hat sich ergeben:
A. A (nachfolgend der Pflichtige, zusammen mit seiner Ehefrau B die Pflichti- gen) übte vor seinem Zuzug nach C in D eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, näm- lich den Betrieb des Restaurants und Hotels E. Gemäss den Jahresabschlüssen um- fassten die Geschäftsaktiven u.a. die Liegenschaft "E". Diese wurde am .. November 2014 verkauft. Der Verkauf bescherte dem Pflichtigen einen sehr grossen ausseror- dentlichen Ertrag.
Im Veranlagungs- und Einschätzungsverfahren der Steuerperiode 2014 ver- langte die Steuerkommissärin mit Schreiben vom 11. September 2017 unter anderem Auskunft über den Verkauf der Liegenschaft. Mit Schreiben vom 13. September 2017 reichte der Pflichtige die eingeforderten Unterlagen ein.
Mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom 12. Oktober 2017 setzte die Steuerkommissärin das steuerbare und satzbestimmende Einkommen bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 702'100.- fest. Bei der Staats- und Gemeinde- steuer wurde das steuerbare Einkommen auf Fr. 37'500.- und das satzbestimmende Einkommen auf Fr. 628'000.- festgesetzt; das steuerbare Vermögen belief sich auf Fr. 0.-. Bei der direkten Bundessteuer rechnete die Steuerbehörde Einkünfte gemäss Buchhaltung aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 672'070.- auf. Bei den Staats- und Gemeindesteuern berücksichtigte sie diese Einkünfte lediglich satzbe- stimmend und nur im Umfang der wiedereingebrachten Abschreibungen (Fr. 672'070.- - Fr. 74'235.- = Fr. 597'835).
B. Hiergegen erhob der Pflichtige am 3. November 2017 Einsprache mit dem Antrag, dass der Verkauf der Liegenschaft aus dem Privatvermögen erfolgt sei und nicht aus dem Geschäftsvermögen. Somit habe er keine steuerlichen Folgen.
Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 20. Februar 2019 ab.
C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 28. Februar/1. März 2019 und Ergänzung vom 21./22. März 2019 beantragte der Pflichtige sinngemäss, dass er vom 1. Januar
bis 30. November 2014 in D und vom 1. Dezember bis 31. Dezember 2014 in C zu besteuern und der Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft "E" getrennt vom übri- gen Einkommen zu erfassen sei.
Das kantonale Steueramt beantragte am 17. April 2019 die Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 äusserten sich die Pflichtigen hierzu.
Die Kammer zieht in Erwägung:
b) Die Steuerpflicht beginnt nach Art. 8 DBG bzw. § 10 StG mit dem Zeitpunkt, in welchem der Steuerpflichtige in der Schweiz bzw. im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder in der Schweiz bzw. im Kanton steuerbare Werte
erwirbt (Abs. 1). Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug des Steuer- pflichtigen aus der Schweiz bzw. dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte (Abs. 2). Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im inter- kantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie durch die Grundsätze der Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt (Abs. 3).
c) Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz be- steht die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperi- ode im Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode ihren Wohnsitz hat. Kapitalleistungen nach Artikel 11 Absatz 3 sind jedoch in dem Kanton steuerbar, in dem die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung ihren Wohnsitz hat. Artikel 38 Absatz 4 bleibt vorbehalten (Art. 4b Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG]). Eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehö- rigkeit in einem anderen Kanton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes be- steht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. In diesem Fall wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer der Zugehörigkeit vermindert. Im Übrigen werden das Ein- kommen und das Vermögen zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer An- wendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Dop- pelbesteuerung ausgeschieden (Art. 4b Abs. 2 StHG).
d) Für den Fall des interkantonalen Wechsels des Hauptsteuerdomizils wäh- rend laufender Steuerperiode wird der Grundsatz der Einheit der Steuerperiode durch das Zuzugsprinzip ergänzt. Für diesen Fall wird nämlich die Kompetenz der Erhebung der direkten Steuern natürlicher Personen von Bund und Kantonen für die ganze Steu- erperiode grundsätzlich einer einzigen Steuerbehörde zugewiesen, nämlich derjenigen am Ende der Steuerperiode, also in aller Regel der Steuerbehörde des Zuzugskantons. Im interkantonalen Verhältnis wird demnach bei der Bestimmung des Hauptsteuerdo- mizils eine Stichtagsbetrachtung angewendet: Das Hauptsteuerdomizil einer natürli- chen Person für eine ganze Steuerperiode befindet sich im interkantonalen Verhältnis an demjenigen Ort, wo sich ihr steuerrechtlicher Wohnsitz am Ende der Steuerperiode (i.d.R. am 31. Dezember, wenn die Steuerperiode nicht vorher durch Wegzug aus der
Schweiz oder durch Tod endet) befindet (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 10 N 35 f. StG).
Fraglich ist, ob der Verkaufsgewinn bezüglich der veräusserten Liegenschaft "E" zusammen mit dem übrigen Einkommen der Pflichtigen oder getrennt vom übrigen Einkommen gemäss Art. 37b Abs. 1 DBG bzw. § 37b Abs. 1 StG zu besteuern ist.
Im kantonalen Recht gilt die entsprechende Bestimmung von § 37b StG, wo- bei der Tarifansatz bei einem Zehntel (anstatt bei einem Fünftel) angesetzt ist.
b) Als Ausführungsbestimmung zu Art. 37b DBG hat der Bundesrat die Ver- ordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit vom 17. Februar 2010 (LGBV) erlassen. Weiter hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) das Kreisschreiben Nr. 28 Besteuerung der
Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit vom 3. November 2010 (nachfolgend KS Nr. 28) ausgearbeitet.
c) Die privilegierte separate Besteuerung des Liquidationsgewinns setzt zu- nächst eine Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit voraus, und zwar entweder im Zusammenhang mit der Vollendung des 55. Altersjahrs oder mit der Unfähigkeit zur Weiterführung der Tätigkeit infolge Invalidität. Massgebend für die Bestimmung des Zeitpunkts der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit ist dabei das Liquidations- jahr. Als solches gilt dasjenige Geschäftsjahr, in dem die letzte Liquidationshandlung vorgenommen wird (Art. 2 LGBV sowie Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 37b N 3 ff. DBG und § 37b N 6 ff. StG). Dies ist der Fall, wenn die laufenden Geschäfte beendet, die Aktiven verwertet, die Verpflichtungen erfüllt sind und allenfalls die Verteilung des Vermögens vollzogen ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 54 N 25 DBG und § 59 N 17 StG). Gemäss dem Wortlaut des Gesetzes gilt die privilegierte Liquidationsbe- steuerung ausschliesslich für die im Vorjahr und im Liquidationsjahr realisierten stillen Reserven. Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit, welches nicht aus der Realisation von stillen Reserven resultiert, sowie übrige Einkünfte werden nicht der separaten Besteuerung nach Art. 37b DBG unterstellt (Art. 1 Abs. 3 lit. a LGBV).
b) Art. 37b DBG bzw. § 37b StG knüpft die privilegierte Besteuerung von Li- quidationsgewinnen kumulativ an folgende Bedingungen:
Für die privilegierte Besteuerung ist gemäss Wortlaut des Gesetzes kein An- trag nötig. Die entsprechende Praxis des kantonalen Steueramts geht zu weit:
aa) Art. 37b Abs. 1 DBG und die entsprechenden kantonalen Bestimmungen bezwecken, die früher infolge der Steuerprogression als stossend empfundene Steuer- belastung im Zusammenhang mit der Liquidation einer Unternehmung zu mindern.
Bei der Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit werden die Aktiven und Passiven liquidiert oder ins Privatvermögen überführt. Vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen wurden im Jahr der Beendigung sämtliche stille Reserven zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert, was aufgrund der progressiven Steuertarife zu sehr hohen Steuerbelastungen führen konnte. Weil zudem alle stillen Reserven in ei- nem Jahr versteuert werden mussten, obwohl sie zuvor über mehrere Jahre hinweg aufgebaut worden waren, wurde diese Art der Besteuerung von Liquidationsgewinnen bei Selbständigerwerbenden als stossend empfunden (Reich/Cavelti, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. A., 2017, Art. 11 N 60 ff. StHG; Ivo P. Baum- gartner, Kommentar zum Schweizer Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bun- dessteuer, 3. A., 2017, Art. 37b N 2 ff. DBG; KS Nr. 28, Anhang II, Ziff. 1.1 und 1.2). Diese Besteuerung der Liquidationsgewinne zusammen mit dem Ergebnis der operati- ven Tätigkeit im letzten Geschäftsjahr war Konsequenz der Anknüpfung der steuerli- chen Gewinnermittlung an das Ergebnis des handelsrechtlichen Abschlusses oder ent- sprechender Aufzeichnungen.
Die neuen Bestimmungen bezwecken, Liquidationsgewinne von Selbständi- gen periodengerecht im Jahr ihrer Realisation zu besteuern, und zwar so, dass die Steuerlast auf den Liquidationsgewinnen möglichst mit dem wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeitsprinzip übereinstimmt. Um dieses Ziel zu erreichen, unterstellen die Bestim- mungen diejenigen stillen Reserven einer separaten Besteuerung, die in den letzten zwei Geschäftsjahren vor der definitiven Aufgabe realisiert wurden. Bei der Frage des Tarifs sollte nach dem Willen des Parlaments dem Gedanken Rechnung getragen wer- den, dass stille Reserven für einen Selbständigerwerbenden die berufliche Vorsorge darstellen und die Besteuerung deshalb diejenige von Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge nachbilden sollte
bb) Kernpunkt war demnach die Beseitigung der durch die Steuerprogression hervorgerufenen erhöhten Steuerbelastung.
cc) Die Anknüpfung der Berücksichtigung resp. Anwendung der privilegierten Besteuerung des Liquidationsgewinns an einen Antrag erweist sich somit gestützt auf diese Erwägungen als gesetzwidrig. Die privilegierte Besteuerung des Liquidationsge- winns ist auch ohne Antrag vorzunehmen und der Liquidationsgewinn ist separat von den übrigen Einkünften des Pflichtigen zu besteuern. Laut Art. 5 Abs. 1 LGBV ist ledig- lich ein Antrag auf Besteuerung des fiktiven Einkaufs nach Art. 8 LGBV zu stellen. In- sofern sind die Beschwerde und der Rekurs in diesem Punkt gutzuheissen. Das Steu- errekursgericht wendet das Recht – wie die Steuerbehörde – von Amtes wegen an und ist nicht an die Parteianträge gebunden (Offizialmaxime). Der Liquidationsgewinn von Fr. 656'512.- unterliegt der separaten Besteuerung gemäss Art. 37b DBG bzw. § 37b StG. Die Erhebung obliegt dabei sowohl betreffend die Staats- und Gemeindesteuern als auch betreffend die direkte Bundessteuer demjenigen Kanton, in dem die steuer- pflichtige Person bei Fälligkeit ihren Wohnsitz hatte (Art. 105 Abs. 4 DBG und Art. 4b Abs. 1 StHG). Aufgrund der Akten ist wohl davon auszugehen, dass der Kanton F zu- ständig wäre, weil die Pflichtigen per 1. Dezember 2014 im Kanton Zürich ihren steuer- rechtlichen Wohnsitz zu haben scheinen.
b) Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 1 DBG sowie § 18 Abs. 1 StG). Von die- sen Einkünften werden gemäss Art. 27 Abs. 1 DBG bzw. § 27 Abs. 1 StG die ge- schäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Abzugsfähig ist der ge- samte Aufwand, der für die selbständige Erwerbstätigkeit notwendig ist (Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Art. 27 N 3 f. DBG, und § 27 N 3 f. StG; je auch zum Folgenden).
c) Gemäss Erfolgsrechnung 2014 betrug der Reingewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 672'070.-. In diesem Betrag ist auch der Liquidationsgewinn von
Fr. 646'111.- enthalten. Dieser Betrag ist wie bereits erwähnt von Gesamtreineinkom- men aus selbständiger Erwerbstätigkeit auszunehmen und privilegiert zu besteuern. Der restliche Reingewinn von Fr. 25'959.- ist jedoch ordentlich zu besteuern. Aufgrund des Zuzugsprinzips (vgl. E. 1d) sind der Kanton Zürich und das Steueramt der Ge- meinde C für die Erhebung der Steuer für die ganze Steuerperiode zuständig. Eine Besteuerung aufgrund der Dauer des Wohnsitzes, wie es der Pflichtige mit Schreiben vom 21. März 2019 beantragt, ist demnach nicht möglich.
d) Bei den Staats- und Gemeindesteuern ist das Einkommen aus selbständi- ger Erwerbstätigkeit von Fr. 25'959.- jedoch lediglich satzbestimmend zu berücksichti- gen, da die selbständige Erwerbstätigkeit im Kanton F ausgeübt wurde. Da dieses Ein- kommen effektiv im Kanton Zürich nicht besteuert wird, resultiert auch keine Doppelbesteuerung. Bei der direkten Bundessteuer hingegen sind nebst den Renten auch diese Einkünfte ordentlich zu besteuern. Die Beschwerde und der Rekurs sind somit in diesem Punkt abzuweisen.
Einkommen
Einkünfte aus selbständigem Haupterwerb P1 Fr. 25'959.- * AHV-/IV-Renten P1 Fr. 18'540.- AHV-/IV-Renten P2 Fr. 19'320.- Wertschriftenertrag ohne Verrechnungssteuer Fr. 106.- Total Einkünfte Fr. 63'925.-
Abzüge
Versicherungsprämien und Zinsen Fr. 5'250.- Total Abzüge Fr. 5'250.-
Reineinkommen Fr. 58'675.- Abzug für Ehegatten Fr. 2'600.- Steuerbares Einkommen gesamt (gerundet) Fr. 56'000.-
b) Bei den Staats- und Gemeindesteuern setzt sich das steuerbare und satz- bestimmende Einkommen gestützt auf die vorangehenden Ausführungen wie folgt zu- sammen:
Total Satz Kanton Zürich Kanton F Vermögen
Bewegliches Vermögen Fr. 1'109'828.- Fr. 1'109'828.- Fr. 0.- Geschäftsaktiven Fr. -1'211'709-. Fr. 1'211'709.- Liegenschaften Fr. -484'000.- Fr. 484'000.- Verteilung Überschuss Fr. 585'881-. Fr. -585'881.- Total Aktiven Fr. 1'109'828.- Fr. 0.- Fr. 1'109'828.- Quote der Aktiven 100 Repartitionsdifferenz ZH Fr. -53'777.- Fr. 53'777.- Ausgleich interkantonal Fr. 53'777.- Fr. -53'777.- Steuerbares Vermögen gerundet Fr. 1'109'828.- Fr. 0.- Fr. 1'109'000.-
Einkommen
Nettoertrag aus beweglichem Vermögen Fr. 106.- Fr. 106.- Nettovermögensertrag Fr. 106.- Fr. 106-. Einkünfte aus selbständigem Haupterwerb P1 Fr. 15'558.- Fr. 25'959.- * AHV-/IV-Renten P1 Fr. 18'540.- AHV-/IV-Renten P2 Fr. 19'320.- Total Einkünfte Fr. 63'925.- Fr. 37'966.- Fr. 25'959.-
Abzüge
Quote 59.40 40.60 Versicherungsprämien und Zinsen Fr. 7'800.- Fr. 4'633.- Fr. 3'167.-
Steuerbares Einkommen Fr. 56'125.- Fr. 33'333.- Fr. 22'792.- Steuerbares Einkommen gerun- det Fr. 56'100.- Fr. 33'300.-
Die kantonale Steuerverwaltung F ist darauf aufmerksam zu machen, dass nach heutigem Kenntnisstand gemäss den Akten davon auszugehen ist, dass sie den Liquidationsgewinn sowohl betreffend die direkte Bundessteuer als auch betreffend die Staats- und Gemeindesteuern in einem separaten Verfahren zu besteuern hat.
Demgemäss erkennt die Kammer:
Steuerperiode Einkommen Fr. 2014 steuerbar 56'000.- satzbestimmend 56'000.-. 2. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Rekurrenten werden wie folgt einge- schätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratentarif):
Steuerperiode Einkommen Vermögen Fr. Fr. 2014 steuerbar 33'300.- 0.- satzbestimmend 56'100.- 1'109'000.-.
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