Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
Entscheid
Mitwirkend: Einzelrichterin Barbara Collet und Gerichtsschreiberin Andrea Schmid
In Sachen
A ,
Beschwerdeführer/ Rekurrent,
gegen
betreffend Direkte Bundessteuer 2015 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2015
hat sich ergeben:
A. A (nachfolgend der Pflichtige) deklarierte in der Steuererklärung 2015 ein steuerbares Einkommen von Fr. 29'100.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 28'200.- (Staats- und Gemeindesteuern) sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. 171'000.- (Staats- und Gemeindesteuern). Unter Ziff. 3.3 führte er Leistungen der Arbeitslosen- versicherung (ALV) in der Höhe von Fr. 50'581.- auf. Er merkte an, dass die ALV pro 2015 zwar lediglich Bezüge in der Höhe von Fr. 34'537.- bescheinige, indessen sei der effektive Leistungsanspruch 2015 um Fr. 16'044.- höher, da nachträglich festgestellt worden sei, dass 2015 zu Unrecht Einstelltage verfügt worden seien. Sodann sei der Tagessatz zu tief berechnet worden. Mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungs- entscheid vom 8. August 2017 veranlagte das kantonale Steueramt den Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 15'800.- (direkte Bundessteuer) bzw. schätzte ihn mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 14'900.- und einem steuerbaren Ver- mögen von Fr. 171'000.- (Staats- und Gemeindesteuern) ein.
B. Hiergegen erhob der Pflichtige am 17. August 2017 Einsprache und bean- tragte – soweit hier noch interessierend – die Erwerbsausfallentschädigung in der von ihm geltend gemachten Höhe zu veranlagen. Wie nun bekannt sei, hätte die Arbeitslo- senkasse – wäre sie von vornherein korrekt vorgegangen – pro 2015 den vollen Betrag von Fr. 50'581.- ausbezahlen müssen. Mit Auflage vom 30. August 2017 forderte das kantonale Steueramt den Pflichtigen auf, weitere Unterlagen einzureichen. Dieser rea- gierte darauf mit Schreiben vom 3. Oktober 2017. Mit Entscheiden vom 13. Novem- ber 2017 hiess das kantonale Steueramt die Einsprache (aufgrund eines hier nicht mehr interessierenden Punktes) teilweise gut. Die Erwerbsersatzeinkünfte veranlagte es in der von der Arbeitslosenkasse bescheinigten Höhe.
C. Gegen die Einspracheentscheide erhob der Pflichtige am 13. Dezem- ber 2017 Beschwerde bzw. Rekurs und hielt an der Höhe der deklarierten Erwerbsaus- fallentschädigung fest. Das kantonale Steueramt schloss mit Beschwerde- bzw. Re- kursantwort vom 12. Januar 2018 auf kostenfällige Abweisung der Rechtsmittel.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
Das steuerrechtliche bzw. schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein, ein Antrag auf Höhereinschätzung ist allerdings in der Regel ausgeschlossen. In bestimmten Fällen, so wenn ein Nachsteuerverfahren abge- wandt werden soll oder wenn das Begehren um Höhereinschätzung in einer folgenden Steuerperiode zu tieferen Steuern führt, kann ein steuerrechtliches Interesse an einer Höhereinschätzung bestehen (VGr AG, 14. Mai 2004 = B 96.21 Nr. 13; RB 1972 Nr. 36; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. A., 2016, Art. 140 N 11 DBG i.V.m. Art. 132 N 13 ff. DBG, und Kommentar zum Zürcher Steuer- gesetz, 3. A., § 147 N 10 StG i.V.m. § 140 N 14 ff. StG).
b) Vorliegend geht es in der Hauptsache um die Frage, ob ein (zusätzlicher) Anspruch gegenüber der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend ALK) zufolge zu Unrecht verfügter Einstelltage in der Steuerperiode 2015, auf welchen je- doch erst 2016 erkannt wurde, in der hier streitbetroffenen Steuerperiode 2015 steuer- bar ist. Der Pflichtige beantragt eine Höhereinschätzung, weil er so gestellt werden will, wie wenn die ALK von vornherein auf die Verfügung von Einstelltagen verzichtet hätte. In der Steuerperiode 2016 sei das Total der Erwerbsersatzentschädigungen in diesem Umfang entsprechend zu kürzen.
Indem der Pflichtige sich gegen die Auswirkungen der Steuerprogression wehrt, welche sich bei Belassen der Veranlagung bzw. Einschätzung 2015 des kantonalen Steueramts in der folgenden Steuerperiode grundsätzlich ergeben, verfolgt er eigene steuerliche Interessen. Durch die Ergreifung der Rechtsmittel kann er sodann einem möglichen Nachsteuerverfahren zuvorkommen. Die Beschwer des Pflichtigen ist daher zu bejahen, weshalb auf die Beschwerde und den Rekurs einzutreten ist.
b) Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuer- periode (Art. 41 Abs. 1 DBG bzw. § 50 Abs. 1 StG). Der Einkommenszufluss ist dabei ein faktischer Vorgang, der damit abgeschlossen ist, dass die steuerpflichtige Person die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die zugeflossenen Vermögenswerte innehat. Ein Einkommen gilt nach steuerrechtlichen Grundsätzen dann als zugeflossen und damit erzielt, wenn die steuerpflichtige Person Leistungen vereinnahmt oder einen fes- ten Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den sie tatsächlich verfügen kann. Die Be- gründung des Anspruchs auf die Forderung ist in der Regel Vorstufe der Geldleistung. Bei diesem zweistufigen Erwerb entsteht die Steuerpflicht entweder beim Forderungs- erwerb oder bei der Zahlung. Vorherrschend ist die Besteuerung im Zeitpunkt des For- derungserwerbs (BGE 113 Ib 23 E. 2e mit Hinweisen). Von diesen Grundsätzen wird in der Steuerpraxis nur ausnahmsweise abgewichen. Namentlich wenn die Erfüllung der Forderung als unsicher betrachtet werden muss, wird mit der Besteuerung bis zur Er- füllung zugewartet (BGE 113 Ib 23 E. 2e; zum Ganzen: Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 41 N 19 ff. DBG und § 50 N 20 ff. StG).
c) Ein Unselbstständigerwerbender erzielt sein Einkommen in der Regel in der- jenigen Periode, in der er seine Arbeitsleistung erbringt, da er damit einen festen und frei verfügbaren Anspruch auf sein Gehalt erwirbt. Am Monatsende ist der vertragliche Lohnanspruch gesichert und das entsprechende Einkommen grundsätzlich realisiert (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 41 N 34 DBG und § 50 N 29 StG). Mit einer Kün- digung endet das Arbeitsverhältnis per Ende der Kündigungsfrist (vgl. Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Art. 12 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000). Hernach ist grund- sätzlich kein (ordentlicher) Lohn mehr geschuldet.
d) Öffentlich-rechtliche Rechtsansprüche auf Leistungen des Gemeinwesens an den Bürger entstehen dann, wenn die hierfür vom Gesetz umschriebenen Vorausset-
zungen erfüllt sind. Sie werden für das Gemeinwesen und den Berechtigten verbind- lich, wenn ihr Bestand und Umfang durch Verfügung der zuständigen Behörde festge- stellt worden ist. Erst von diesem Zeitpunkt an kann von einem festen Rechtsanspruch gesprochen werden, weshalb dem Empfänger die Leistung erst jetzt zufliesst (VGr, 11. Juli 1991 = StE B 21.2. Nr. 4; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 41 N 84 DBG und § 50 N 67 StG).
b) Weiter ist es unstreitig, dass der Pflichtige die Kündigung seiner ehemaligen Arbeitgeberin anfocht und dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom ... Okto- ber 2015 (bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil vom März 2016) entschied, dass kein Kündigungsgrund bestanden habe, was wiederum dazu führte, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenkasse, mit Einspracheentscheid vom April 2016 festhielt, dass zu Unrecht Einstelltage verfügt worden seien. Der auf die Einstelltage entfallende – und dem Pflichtigen damit pro 2015 zu Unrecht vorenthal- tene – Betrag entspricht gemäss Schreiben der Arbeitslosenkasse vom .... Mai 2016 Fr. 8'951.80.
Nicht ersichtlich ist, inwiefern gestützt auf diese Sachlage pro 2015 ein weiterer Zufluss an den Pflichtigen hätte stattgefunden haben sollen. Zum einen existiert keine Verfügung der ALK, welche dem Pflichtigen in der Steuerperiode 2015 weitere Leis- tungen zuspricht. Erst mit Einspracheentscheid vom April 2016 hob das Amt für Wirt- schaft und Arbeit des Kantons Zürich die Verfügung der Einstelltage überhaupt auf. Sodann verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht die ehemalige Arbeitgeberin, dem Pflichtigen eine Entschädigung von neun Bruttomonatslöhnen ohne Abzug der Sozial- versicherungsbeiträge sowie drei Bruttomonatslöhne (inklusive regelmässig ausgerich- tete Zulagen) mit Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen auszurichten (wie der unwi- dersprochenen Darstellung im Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom April
2016 zu entnehmen ist, S. 4 Ziff. 4), weshalb zusätzliche Leistungen der ALV an den Pflichtigen in der Steuerperiode 2015 grundsätzlich hinfällig geworden sind. Der im Frühjahr 2016 in Rechtskraft erwachsene Entscheid (das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Einspracheentscheid der Arbeitslo- senkasse mit Entscheid vom März 2016) führte für die Steuerperiode 2015 somit le- diglich zu einem Rückforderungsanspruch der ALK gegenüber dem Arbeitgeber und zu keiner Nachzahlung von Arbeitslosenentschädigungen an den Pflichtigen.
Zum andern hatte die mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugesprochene Forderung gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin (diese Forderung besteht in der Differenz zwischen der von dieser geschuldeten Entschädigung gemäss Bundesver- waltungsgerichtsurteil und den von der Arbeitslosenkasse ausbezahlten Beträgen) in der Steuerperiode 2015 noch keinen Bestand. Einen diesbezüglichen festen, durch- setzbaren Rechtsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin erlangte der Pflichtige erst mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober 2015, welcher erst 2016 in Rechtskraft erwuchs.
Damit kann dem Begehren des Pflichtigen mangels Zufluss von zusätzlichen Erwerbs(ersatz)einkünften in der Steuerperiode 2015 nicht entsprochen werden.
c) Der Pflichtige macht zudem geltend, dass die der Bestätigung der Arbeits- losenkasse vom ... Januar 2016 zugrundegelegte Berechnung der Taggelder falsch gewesen sei. Die ALV habe diesen Fehler anfangs 2016 korrigiert.
Diesbezüglich ist auf die vorstehende Erwägung 3b zu verweisen. Die Verfü- gung einer Korrektur- bzw. Ausgleichszahlung in der Steuerperiode 2015 ist nicht ak- tenkundig.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Der Rekurs wird abgewiesen. [...]