Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
Entscheid
Mitwirkend: Einzelrichterin Christina Hefti und Gerichtsschreiber Fabian Steiner
In Sachen
A , Beschwerdeführerin/ Rekurrentin, vertreten durch B,
gegen
betreffend Direkte Bundessteuer 2015 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2015
hat sich ergeben:
A. A., geb. 1928 (nachfolgend die Pflichtige), wohnt seit dem Frühling 2015 im Alters- und Pflegeheim X in der Gemeinde Y. In der Steuererklärung 2015 deklarierte sie für die direkte Bundessteuer ein steuerbares Einkommen von Fr. 14'400.- bzw. für die Staats- und Gemeindesteuern ein solches von Fr. 13'100.- sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. 84'000.-. Dabei machte sie im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Pflegeheim X – unter Berücksichtigung eines Privatanteils sowie von Vergütungen Dritter – einen Abzug von insgesamt Fr. 37'334.- für behinderungsbedingte Kosten geltend.
Am 28. Juni 2017 veranlagte sie das kantonale Steueramt mit einem steuer- baren Einkommen von Fr. 40'100.- bzw. schätzte sie mit einem steuerbaren Einkom- men von Fr. 38'700.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 84'000.- ein. Dabei kürzte es den geltend gemachten Abzug für behinderungsbedingte Kosten auf Fr. 5'645.- und gewährte der Pflichtigen zudem einen Abzug für Krankheits- und Unfallkosten im Umfang von Fr. 5'435.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 5'503.- (Staats- und Gemeindesteuern). Begründet wurde dies damit, dass reine Altersheimkosten nicht als behinderungsbedingte Pflegeheimkosten qualifizieren, sondern als nicht ab- zugsfähige Lebenshaltungskosten gelten. Erst mit Anwendung der BESA Pflegestufe 5 im Dezember 2015 seien die Voraussetzungen für behinderungsbedingte Kosten erfüllt gewesen, die sich aus den Heimkosten (Pension und Betreuung) und dem Pflegekos- tenanteil der Bewohner zusammensetzten. Für die Zeit vor Dezember 2015 sei der Pflegekostenanteil der Bewohner bei den Krankheitskosten zum Abzug zuzulassen.
B. Hiergegen erhob die Pflichtige am 25. Juli 2017 Einsprache und beantrag- te, deklarationsgemäss veranlagt bzw. eingeschätzt zu werden. Das kantonale Steuer- amt wies die Einsprachen am 14. November 2017 ab.
C. Am 6. Dezember 2017 (Poststempel) erhob die Pflichtige Beschwerde bzw. Rekurs gegen die Einspracheentscheide und beantragte, mit einem steuerbaren Ein- kommen von Fr. 4'700.- für die direkte Bundessteuer bzw. von Fr. 3'300.- für die
Staats- und Gemeindesteuern eingeschätzt zu werden. Dabei anerkannte sie, dass behinderungsbedingte Kosten gemäss dem BESA-System nur für Dezember 2015 abzugsberechtigt seien, machte aber einen Abzug für Krankheitskosten im Umfang von Fr. 42'047.- (direkte Bundesteuer) bzw. Fr. 42'115.- (Staats- und Gemeindesteuern) geltend.
Das kantonale Steueramt schloss am 5. Januar 2018 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Auf Ersuchen des Gerichts reichte der Vertreter der Pflichtigen fristgerecht eine aktuelle Vollmacht ein.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
Die Pflichtige befindet sich seit dem 20. April 2015 im Alters- und Pflege- heim Pflegeheim X in der Gemeinde Y. Streitig ist, in welchem Umfang die damit im Zusammenhang stehenden Kosten für die Zeit vom 20. April bis 30. November 2015 steuerlich abzugsfähig sind. Nicht im Streit liegen die gewährten behinderungsbeding- ten Kosten für den Monat Dezember sowie die selbstgetragenen Krankheitskosten von Fr. 3'813.- gemäss Jahresauszug des Krankenversicherers.
a) Von den steuerbaren Einkünften können die Krankheits- und Unfallkos- ten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen abgezogen werden, soweit er die Kosten selber trägt und diese 5% der um die Aufwendungen (Art. 26 - 33) verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen (Art. 33 Abs. 1 lit. h des Bundesge- setzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]). Die behinde- rungsbedingten Kosten können vom Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom
Dezember 2002 (SR.151.3, BehiG) abgezogen werden, soweit er die Kosten selber trägt (Art. 33 Abs. 1 lit. h bis DBG). Eine analoge Regelung enthalten § 32 lit. a und § 31 Abs. 1 lit. i des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG).
Krankheitskosten sowie behinderungsbedingte Kosten stellen steuermindern- de Tatsachen dar, welche gemäss den allgemeinen Beweislastregeln vom Steuer- pflichtigen darzutun und nachzuweisen sind (RB 1987 Nr. 35).
b) aa) Das Kreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) vom 31. August 2005 betreffend Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten (nachfolgend Kreisschreiben) definiert die behin- derte Person wie folgt (Ziffer 4.1):
"Ein Mensch mit Behinderung ist eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmög- licht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fort- zubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Beeinträchtigung ist dauernd, wenn sie bereits während mindestens eines Jahres die Ausübung der genannten Tätigkeiten verunmöglicht oder erschwert hat oder voraussichtlich während mindestens eines Jahres verunmöglichen oder erschwe- ren wird. Die Einschränkung der alltäglichen Verrichtungen, des sozialen Lebens, der Aus- und Weiterbildung oder der Erwerbstätigkeit muss ihre Ursache in der körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung haben (kausaler Zu- sammenhang).
Als behinderte Personen gelten in jedem Fall:
a) Bezüger von Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung (IVG) vom 19. Juni 1959;
b) Bezüger von Hilflosenentschädigungen im Sinne von Artikel 43 bis des Bundes- gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. De- zember 1946, von Art. 26 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 und von Art. 20 des Bundesgesetzes über die Militär- versicherung (MVG) vom 19. Juni 1992;
c) Bezüger von Hilfsmitteln im Sinne von Artikel 43 ter
AHVG, von Art. 11 UVG und von Art. 21 MVG;
d) Heimbewohner und Spitex-Patienten, für die ein Pflege- und Betreuungsaufwand von mindestens 60 Minuten pro Tag anfällt.
Bei Personen, welche keiner der vorangehenden Personengruppen zugeordnet werden können, ist in geeigneter Weise (z.B. mit Hilfe eines Fragebogens; Muster in der Beilage) zu ermitteln, ob eine Behinderung vorliegt.
Eine leichte Beeinträchtigung, deren Auswirkungen – wie etwa bei einer Seh- oder Hörschwäche – durch ein Hilfsmittel einfach behoben werden können (Brille oder Hörgerät), gilt nicht als Behinderung. Dasselbe gilt, wenn die Beeinträchtigung ein- zig darin besteht, dass die betroffene Person eine Diät einhalten muss ..."
Als behinderungsbedingt gelten laut Ziffer 4.2 Kreisschreiben die notwendigen Kosten, die als Folge der Behinderung nach Ziffer 4.1 entstehen und weder Lebenshal- tungs- noch Luxusausgaben darstellen. Behinderungsbedingt sind gemäss Ziffer 4.3 insbesondere Assistenzkosten, Kosten für Haushaltshilfen und Kinderbetreuung, Kos- ten für den Aufenthalt in Tagesstrukturen, Kosten für Heim- und Entlastungsaufenthal- te, Kosten für heilpädagogische Therapien und Sozialrehabilitationsmassnahmen, Transport- und Fahrzeugkosten, Kosten für Blindenführhunde, Kosten für Hilfsmittel, Pflegeartikel und Kleider, Wohnkosten sowie Kosten für Privatschulen.
bb) Weiter definiert das Kreisschreiben Krankheits- und Unfallkosten wie folgt (Ziffer 3.1 und 3.2.7):
"Zu den Krankheits- und Unfallkosten werden die Ausgaben für medizinische Be- handlungen, d.h. die Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, insbesondere die Kosten für ärztli- che Behandlung, Spitalaufenthalte, Medikamente, Impfungen, medizinische Appa- rate, Brillen und Kontaktlinsen, Therapien, Drogenentzugsmassnahmen etc. ge- rechnet.
[...]
Altersgebrechen gelten erst ab einem bestimmten Grad als Behinderung. Da davon ausgegangen wird, dass Bewohner von Altersheimen, für welche ein Pflege- und Betreuungsaufwand von weniger als 60 Minuten pro Tag anfällt, ohne medizini- sche Indikation im Heim wohnen, stellen in diesem Fall die Heimkosten grundsätzlich Lebenshaltungskosten dar und sind nicht abzugsfähig. Separat in Rechnung gestellte Pflegekosten sind jedoch als Krankheitskosten abziehbar."
c) Das Merkblatt des kantonalen Steueramtes Zürich zu den Abzügen der Krankheits- und Unfallkosten sowie der behinderungsbedingten Kosten vom 19. Juli 2005 in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung (ZStB 32.1; nachfolgend Merkblatt) enthält entsprechende Regelungen:
"Eine Behinderung im vorliegenden Sinne setzt eine schwere und voraussichtlich dau- ernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung voraus, die es 'erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pfle- gen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszu- üben' (Art. 2 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes).
Als Personen mit Behinderungen, bei denen behinderungsbedingte Kosten anfallen, gelten im Wesentlichen:
• Bezüger von Hilflosenentschädigungen auf Grund der Bundesgesetze über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), die Unfallversicherung (UVG) und die Militärversicherung (MVG)
• Bezüger von Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG)
• Bezüger von Hilfsmitteln auf Grund der Bundesgesetze über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG), die Unfallversicherung (UVG) und die Militärversiche- rung (MVG)
• Heimbewohner und Spitex-Patienten, bei denen ein täglicher Pflege- und Betreu- ungsaufwand von 60 Minuten und mehr anfällt
Im Kanton Zürich gelten Bewohner von Alters- und Pflegeheimen als Personen mit Behinderungen:
• im BESA-System (BewohnerInnen-Einstufungs- und Abrechnungssystem) ab BESA- Stufe 4;
[...]
In Fällen, in denen aufgrund der Einstufung nach dem Abrechnungssystem über die Pflegekosten unklar ist, ob ein täglicher Pflege- und Betreuungsaufwand von 60 Minu- ten und mehr anfällt, kann auch dann auf eine Behinderung geschlossen werden, wenn auf andere Art, z.B. über eine begründete Bestätigung der Pflegeeinrichtung, ein sol- cher Pflege- und Betreuungsaufwand nachgewiesen wird. Ein solcher Fall ist etwa denkbar, wenn ein täglicher Pflege- und Betreuungsaufwand von weniger als 60 Minu- ten abgerechnet, jedoch nachgewiesen wird, dass der tägliche Aufwand unter Berück- sichtigung der Pflege und Betreuung durch nahestehende Personen 60 Minuten und mehr beträgt."
d) Mit dem BESA-System werden die Pflegeleistungen erfasst, die nötig wer- den, wenn Heimbewohner infolge von gesundheitlichen Beeinträchtigungen Unterstüt- zung benötigen. Die bezogenen Leistungen werden aufgrund einer Zustands- beschreibung und mit Hilfe der Leistungsaufzählung gemäss BESA-Leistungskatalog in Minuten dargestellt (vgl. Taxordnung Pflegeheim X Gemeinde Y, Ziff. 2.4 sowie Bro- schüre "Pflegefinanzierung, Informationen für Patientinnen und Patienten, Angehörige, Institutionen und Gemeinden" der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, S. 11,
beide auch zum Folgenden). Entsprechend dem ermittelten Pflegebedarf in Minuten übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung pro Tag folgende Beiträge an die Kosten der Leistungen (Art. 7a Abs. 3 der Verordnung des Eidgenössischen Depar- tements des Innern [EDI] über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversi- cherung vom 29. September 1995 in der ab 1. Januar 2011 gültigen Fassung [Kran- kenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31]).
Pflegebedarf pro Tag BESA-Stufe Krankenkassenbeitrag pro Tag (2015) bis 20 Minuten 1 Fr. 9.- von 21 bis 40 Minuten 2 Fr. 18.- von 41 bis 60 Minuten 3 Fr. 27.- von 61 bis 80 Minuten 4 Fr. 36.- von 81 bis 100 Minuten 5 Fr. 45.- von 101 bis 120 Minuten 6 Fr. 54.- von 121 bis 140 Minuten 7 Fr. 63.- von 141 bis 160 Minuten 8 Fr. 72.- von 161 bis 180 Minuten 9 Fr. 81.- von 181 bis 200 Minuten 10 Fr. 90.- von 201 bis 220 Minuten 11 Fr. 99.- von mehr als 220 Minuten 12 Fr. 108.-
Da ab Anwendung der BESA-Stufe 4 allein schon der medizinisch indizierte (und damit kassenpflichtige) tägliche Pflegeaufwand mehr als 60 Minuten beträgt, gel- ten solche Heimbewohner immer als Personen mit Behinderung im Sinne des Kreis- schreibens bzw. Merkblatts; ein zum ausgewiesenen täglichen Pflegeaufwand allen- falls noch hinzutretender (nicht kassenpflichtiger) täglicher Betreuungsaufwand ist in solchen Fällen ohne Relevanz.
Doch selbst wenn bei einem Heimbewohner keine Anwendung der BESA- Stufe 4 (oder höher) erfolgt, kann dieser gemäss Kreisschreiben bzw. Merkblatt gleichwohl als Person mit Behinderung gelten, sofern darlegt und nachwiesen wird, dass dessen täglicher Pflege- und Betreuungsaufwand mindestens 60 Minuten beträgt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zu DBG, 3. A. 2016, Art. 33 N 163 DBG, und Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 31 N 147 StG).
Dagegen verficht die Pflichtige die Ansicht, abzugsfähig als Krankheitskosten seien die gesamten Heim- und Pflegekosten, vermindert um den Betrag von Fr. 2'000.- pro Monat, der für die Lebenshaltung im eigenen Haushalt anfallen würde, wobei sie den Betrag, der bereits als behinderungsbedingte Kosten vom kantonalen Steueramt anerkannt wurde (Fr. 5'645.-) von diesen Kosten abzieht. Denn, so die Begründung, wenn jemand ins Heim komme, dann sei er krank.
die Pflichtige aus, indem sie in ihrer Rechtsschrift sinngemäss auf die BESA-Stufen Bezug nimmt.
Damit kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass die Bezifferung des kantonalen Steueramts der abzugsfähigen Kosten für die Zeit von April bis November 2015 dann korrekt ist, wenn diese als Krankheitskosten zu taxieren sind. Denn diesfalls wären gemäss Merkblatt und Kreisschreiben lediglich die der Pflichtigen separat in Rechnung gestellten Pflegekosten abzugsfähig. Anders wäre die Rechtslage hingegen zu beurteilen, wenn es sich dabei um behinderungsbedingte Kosten handelt.
b) Das Steuerrekursgericht hat gemäss § 149 Abs. 2 StG die Steuerfaktoren grundsätzlich nach seinen eigenen Erhebungen festzustellen (RB ORK 1958 Nr. 44). Ausnahmsweise kann es zwecks Wahrung des gesetzlichen Instanzenzugs die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen, namentlich, wenn zu Unrecht noch kein materieller Entscheid getroffen wurde oder wenn dieser an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel leidet (§ 149 Abs. 3 StG). Bedeutsame Verfah- rensmängel kann das Gericht nicht heilen, da der gesetzlich vorgeschriebene Instan- zenzug unzulässigerweise verkürzt und die untere Einschätzungs- bzw. Rechtsmittel-
behörde praktisch von der Einhaltung eines korrekten Verfahrens dispensiert würde (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 143 N 26 ff. DBG und § 149 N 29 ff. StG, auch zum Folgenden). Von einem bedeutsamen Verfahrensmangel ist gemäss Rechtspre- chung des Verwaltungsgerichts insbesondere dann auszugehen, wenn über ein wesentliches Element des Sachverhalts keine Untersuchung geführt wurde (RB 2001 Nr. 93; RB 2000 Nr. 130, StE 2002 B 93.5 Nr. 23 = ZStP 2001, 39; ZStP 2000, 291).
Ein solcher bedeutsamer Verfahrensmangel liegt hier vor. Die Sache ist daher in teilweiser Gutheissung der Rechtsmittel an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das kantonale Steueramt ist im zweiten Rechtsgang gehalten, den im Alters- und Pflege- heim X angefallenen täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand der Pflichtigen für die Monate bis und mit November 2015 in zeitlicher Hinsicht abzuklären.
b) Eine Rückweisung mit – wie hier – offenem Prozessausgang gilt in Bezug auf die Kostenregelung als Obsiegen der rechtsmittelführenden Partei, wobei es keine Rolle spielt, ob die Rückweisung beantragt wurde (VGr, 22. April 2015, SB.2014.00131 + 00132, E. 3; BGr, 28. April 2014, 2C_845 + 846/2013, E. 3). Daher sind die Gerichts- kosten der Beschwerdegegnerin bzw. dem Rekursgegner aufzuerlegen.
c) Soweit eine Partei den vorliegenden Entscheid einzig mit Bezug auf die Rückweisung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten will, ist darauf hin- zuweisen, dass dies nur möglich ist, soweit der Entscheid einen nicht wiedergutzuma- chenden Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (§ 19a Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG]).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 14. November 2017 wird aufgehoben und die Sache zur Untersuchung und zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt ins Veranlagungsverfahren zurückge- wiesen.
Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 14. November 2017 wird aufgehoben und die Sache zur Untersuchung und zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt ins Einschätzungsverfahren zurückge- wiesen.
[...]