Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
Entscheid
Mitwirkend:
Einzelrichter Walter Balsiger und Gerichtsschreiber Fabian Steiner
In Sachen
A ,
Beschwerdeführer/ Rekurrent, vertreten durch B,
gegen
betreffend Direkte Bundessteuer 2015 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2015
hat sich ergeben:
A. A (nachfolgend der Pflichtige) hat den Grossteil seines beweglichen Ver- mögens von über Fr. 5 Mio. bei der UBS angelegt; dies in Form von Kontoguthaben, einem Aktiendepot und einem Metallkonto Palladium. In der Steuererklärung 2015 de- klarierte er diesbezügliche Vermögensverwaltungskosten von Fr. 19'538.-; dies ge- stützt auf Quartalsabrechnungen der UBS mit dem Titel "Depot- und Edelmetallkonto- preis".
Mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom 17. Janu- ar 2017 kürzte der Steuerkommissär den letzteren Betrag auf Fr. 3'323.-; dies mit kur- zem Hinweis auf die 3‰-Pauschale gemäss Weisung des kantonalen Steueramtes über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften. Dieser Kor- rektur entsprechend eröffnete er dem Pflichtigen für die Steuerperiode 2015 für die direkte Bundessteuer ein steuerbares Einkommen von Fr. 155'100.- sowie für die Staats- und Gemeindesteuern ein solches von Fr. 153'800.- sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. 7'560'000.-.
B. Hiergegen liess der Pflichtige am 4. Februar 2017 Einsprache erheben und dabei an den deklarierten Vermögensverwaltungskosten festhalten.
Mit Veranlagungs- und Einschätzungsvorschlag vom 23. Februar 2017 hielt das kantonale Steueramt seinerseits an der Kürzung fest. Dabei wies es darauf hin, dass mit Fr. 17'024.- der Grossteil der deklarierten Vermögensverwaltungskosten das Edelmetallkonto des Pflichtigen betreffe. Letzteres sei den "Bankguthaben aller Art" zuzuordnen, weshalb insoweit von nicht abzugsfähigen Kosten auszugehen sei. Die damit verbleibenden Kosten von Fr. 2'494.- lägen unter der gestützt auf die Wertschrif- tenunterlagen ermittelten 3‰-Pauschale von Fr. 3'323.-, weshalb die Letztere gewährt worden sei. Der Pflichtige liess den Vorschlag mit Antwort vom 28. Februar 2017 ab- lehnen und dabei geltend machen, dass seines Erachtens die Metallkontogebühren als abzugsfähige Depotkosten qualifizierten und nicht als Kosten für "Bankguthaben aller Art"; mit eingereicht wurde ein Merkblatt "Wertschriftendepot" der UBS, welches auch Ausführungen zu Metallkonten enthält.
Das kantonale Steueramt blieb in Würdigung des ihr vorgelegten Merkblatts der UBS bei seiner Auffassung und wies die Einsprachen mit Entscheiden vom 16. Mai 2017 ab.
C. Hiergegen liess der Pflichtige am 7. Juni 2017 (Poststempel) Beschwerde und Rekurs erheben und wiederum beantragen, die deklarierten Vermögensverwal- tungskosten in der Höhe von Fr. 19'538.- zum Abzug zuzulassen, weil Edelmetallkon- togebühren den abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten zuzuordnen seien.
Das kantonale Steueramt schloss mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2017 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
b) Der steuerrechtliche Begriff der Vermögensverwaltung ist enger als der Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs. Darunter fallen alle tatsächlichen oder rechtlichen Handlungen, die im Rahmen der Bewirtschaftung von Vermögensgegen- ständen erforderlich sind und der Sicherung und Erhaltung des ertragsbringenden Vermögens dienen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. A., 2016, Art. 32 N 17 DBG, und Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 30 N 16 StG mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Abziehbar sind demnach insbesonde- re Kosten für die Verwaltung von Vermögensgegenständen in offenen Depots oder Schrankfächern (vgl. zu den Beispielen nachfolgend E. 2d), Kosten für die Erstellung
von Wertschriftenverzeichnissen (Steuerverzeichnis) sowie von Rückforderungs- und Anrechnungsanträgen für ausländische Quellensteuern und Inkassospesen (vgl. auch ASA 67, 477). Dagegen sind Kosten für Finanz- und Anlageberatung, für Vermögens- umlagerung, Finanzierungskosten, Entschädigungen für Treuhandanlagen und Provi- sionen für den Erwerb oder die Veräusserung von Vermögenswerten nicht als Vermö- gensverwaltungskosten abziehbar (vgl. dazu Abschnitt C der Weisung des kantonalen Steueramts über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens in der hier noch massgeblichen Fassung vom 8. August 2002 [ZStB I Nr. 18/701], nachfolgend Weisung). Kosten der Anlageberatung im Besonderen dienen – wie das Bundesgericht in ständiger Praxis erkannt hat (ASA 71, 44 = StR 2000, 515) – dem Erwerb bzw. der Veräusserung von Vermögensgegenständen und nicht primär der Werterhaltung, sondern der Wertvermehrung. Solche Aufwendun- gen sind nach Art. 34 lit. d DBG bzw. § 33 lit. d StG nicht abzugsfähig. Aber auch wenn mit der Vermögensberatung keine Wertvermehrung bezweckt wird, können die Kosten der Anlageberatung nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden, sofern die Beratung zur Hauptsache auf Erwerb bzw. Verkauf und nicht auf das Halten des Ver- mögens, das den steuerbaren Ertrag generiert, ausgerichtet ist (Peter Locher, Kom- mentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 32 N 11). Denn in diesem Fall liegen Aufwendun- gen für die Anschaffung und Veräusserung von Vermögensgegenständen vor, die nach Art. 34 lit. d DBG bzw. § 33 lit. d StG nicht abzugsfähig sind.
c) Vermögensverwaltungskosten sind als steuermindernde Umstände grund- sätzlich von den Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen (RB 1975 Nr. 64).
Die vorgenannte Weisung gewährt allerdings Beweiserleichterung, indem sie eine Pauschalierung der anrechenbaren Kosten zulässt:
So können gemäss Ziff. D.1 "für die Verwahrung und Verwaltung von Wert- schriften (ohne Darlehen und Bankguthaben aller Art) sowie für das Erstellen des Steuerverzeichnisses durch Dritte für sämtliche abzugsfähigen Kosten pauschal, d.h. ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten, 3‰ des Steuerwerts der durch Dritte verwal- teten Wertschriften des Privatvermögens, maximal jedoch Fr. 6'000.00 (entspricht ei- nem Depotwert von Fr. 2'000'000.-) abgezogen werden".
Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind grundsätzlich sowohl die tat- sächlich bezahlten Kosten für die Vermögensverwaltung als auch deren Abzugsfähig- keit in vollem Umfang nachzuweisen (Ziff. D.II der Weisung).
Die UBS hat ihm für die Aufbewahrung der Aktien im Depot sowie das Edel- metallkonto quartalsweise Gebühren unter dem Titel "Depot- und Edelmetallkonto- preis" in Rechnung gestellt. Diese erreichen total den Betrag von Fr. 19'538.-, welchen der Pflichtige unter dem Titel von Vermögensverwaltungskosten steuermindernd be- rücksichtigt haben will. Den Abrechnungen lässt sich entnehmen, dass von diesem Betrag ein Anteil von Fr. 2'514.- das Depot mit den Aktien betrifft, während ein Anteil von Fr. 17'024.- für Gebühren des Edelmetallkontos angefallen ist.
b) Die Steuerbehörde vertritt die Auffassung, dass nur die das Aktiendepot betreffenden Gebühren abzugsfähig seien (bzw. die am Bestand des Aktiendepots Mass nehmende leicht höhere 3‰-Pauschale von Fr. 3'323.-). Nicht als Vermögens- verwaltungskosten qualifizierten demgegenüber die Gebühren für das Edelmetallkonto. Im Einspracheentscheid begründet sie dies damit, dass es sich bei einem Edelmetall- konto um ein Bankkonto handle, welches dem Kontoinhaber das Recht verschaffe, sich den Kontostand auf Verlangen ganz oder teilweise in physischer Form ausliefern zu lassen. Letzteres ändere nichts daran, dass am für die steuerliche Bewertung massge- blichen Stichtag (hier also am 31. Dezember 2015) lediglich ein Kontoguthaben beste- he. Die UBS zähle gemäss ihrem Merkblatt das Edelmetallkonto denn auch nicht zum Depotwert, sondern verrechne dafür eine separate Gebühr. Gegen die Qualifizierung des Edelmetallkontos als Depotwert spreche zudem, dass die Edelmetalle von der Bank nicht physisch hinterlegt seien. Die Bank sei bloss verpflichtet, auf Verlangen eine physische Auslieferung in die Wege zu leiten und vorzunehmen; es bestehe also bloss eine Forderung gegenüber der Bank und kein ausgeschiedenes Sondervermö- gen. Bei einem Konkurs der Bank werde der Einlegerschutz eines Edelmetallkontos
auf Fr. 100'000.- beschränkt und damit gleich wie bei einem gängigen Bankkonto be- handelt. Edelmetallkonti seien damit im Sinn der Weisung der Rubrik "Bankguthaben aller Art" zuzuweisen.
c) Der Pflichtige lässt seine gegenteilige Ansicht vorab mit Verweisen auf die Lehre untermauern, gemäss welcher Metallkontogebühren den abzugsfähigen Vermö- gensverwaltungskosten zuzuordnen seien.
d) Tatsächlich wird Letzteres vorab von den Kommentatoren der bereits zitier- ten Standardwerke vertreten (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 32 N 18 DBG und § 30 N 17 StG). Danach sind abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten insbe- sondere auch "Kosten für die Verwaltung von Vermögensgegenständen (Wertpapiere und Wertsachen) in offenen Depots oder Schrankfächern (Depot-, Schrankfach-, Safe-, Metallkontogebühren), und zwar sowohl für einzelne Verwaltungshandlungen als auch generell für die Administration (Pauschale auf dem Depotwert, Kontospesen, Spesen für die Erstellung von Kontoauszügen)".
Eine Begründung für die Zuordnung der Metallkontogebühren zu den abzugs- fähigen Vermögensverwaltungskosten liefern diese Kommentatoren nicht (gleiches gilt auch in Bezug auf den vom Pflichtigen angeführten Aufsatz von Giorgio Meier- Mazzucato, in welchem die Metallkontogebühren ebenfalls als abzugsfähig bezeichne- tet werden; vgl. TREX, Der Treuhandexperte 1/2015, Ziff. 1.3). Die Begründung ergibt sich indes bereits aus dem allgemeinen steuerrechtlichen Begriff der Vermögensver- waltung bzw. der sich daraus ableitenden Abgrenzung zwischen abziehbaren und nicht abziehbaren Kosten:
Wie oben ausgeführt (E. 1b), fallen unter den steuerrechtlichen Vermögens- verwaltungsbegriff alle tatsächlichen oder rechtlichen Handlungen, die im Rahmen der Bewirtschaftung von Vermögensgegenständen erforderlich sind und letztlich der Siche- rung und Erhaltung des ertragsbringenden Vermögens dienen. Genau um Letzteres geht es hier. Wie bereits aufgezeigt, hat der Pflichtige sein Vermögen vergleichsweise sehr einfach angelegt. Die Vermögensstruktur seines UBS-Portfolios umfasst die drei Bereiche Liquidität (= Bankguthaben auf zwei Konten), Aktien (drei Titel) und Edelme- talle (allein Palladium). Soweit aus den Akten ersichtlich, sind diese Bereiche stabil; es haben weder per 2015 noch im Vorjahr ins Auge springende Umschichtungen stattge-
funden (vgl. Wertschriftenverzeichnisse 2014 und 2015). Eine solche Form der eher statischen Vermögensanlage dient der klassischen Vermögenserhaltung und nicht der Vermögensvermehrung, für welche etwa ein externer Vermögensverwalter beigezogen wird, der gegen eine entsprechende Vermögensverwaltungsgebühr das Portfolio mit Blick auf eine möglichst hohe Performance ständig aktiv bewirtschaftet. Nicht zur Dis- kussion stehen hier dementsprechend (nicht abziehbare) Gebühren für die Finanz- und Anlageberatung. Hier geht es vielmehr um Gebühren, welche der Pflichtige der UBS allein dafür zu entrichten hat, weil er dort Vermögen auf einem Edelmetallkonto ange- legt hat. Wenn für diese einfache Form der Vermögensanlage eine entsprechende Ge- bühr geschuldet ist, ist nicht nachvollziehbar, wieso diese nicht dem Bereich der steu- erlich abziehbaren Vermögensverwaltungskosten zuzuordnen wäre.
e) Die Argumente der Vorinstanz überzeugen nicht:
aa) Richtig ist zwar, dass ein Metallkonto durchaus mit einem gewöhnlichen Bankkonto vergleichbar ist. Auf einem Bankkonto (z.B. einem Sparkonto) wird eine bestimmte Geldmenge ausgewiesen, wobei als Einheit eine Landeswährung dient (z.B. 100'000 Franken oder 100'000 Euro), derweil auf einem Metallkonto ebenfalls eine bestimmte Geldmenge ausgewiesen wird, als Einheit jedoch ein Edelmetall (Gold, Silber, Platin oder Palladium) fungiert (z.B. 1'000 Feinunzen Gold).
Bei beiden Konten besitzt der Anleger bzw. Inhaber letztlich eine Forderung gegenüber der kontoführenden Bank, deren Wert sich aus dem Umfang der angeleg- ten Einheiten multipliziert mit dem Einheitspreis ergibt (z.B. 100'000 Euro zum Kurs- wert von Fr. 1.20 pro Euro oder 100 Feinunzen Gold zum Kurswert von Fr. 1'200.- pro Feinunze; ergibt in beiden Fällen eine Forderung gegenüber der Bank von Fr. 120'000.-). Einziger Unterschied ist damit wohl, dass Bankguthaben in Landeswäh- rungen verzinst sind, Metallkonten jedoch nicht, wobei in der heutigen Tiefzinsphase die Verzinsung dem Anleger kaum mehr Vorteile bringt oder gar nachteilig sein kann (Stichwort Negativzinsen).
Wenn nach dem soeben Gesagten die Steuerbehörde das Metallkonto den in der Weisung erwähnten "Bankkonten aller Art" zuordnet, ist dies noch nachvollziehbar. Falsch ist indes der Schluss, dass deshalb bei Metallkontogebühren von nicht abzugs- fähigen Vermögensverwaltungskosten auszugehen sei. In der Weisung werden die
"Bankguthaben aller Art" lediglich im Zusammenhang mit der 3‰-Pauschale erwähnt, indem diese bei der Berechnung dieser Pauschale unberücksichtigt zu bleiben haben. Letzteres ist korrekt und erklärt sich aus dem Umstand, dass bei Bankguthaben regel- mässig kaum Gebühren anfallen. Grundsätzlich sind solche Geldanlagen bei Banken und Sparkassen mit Blick auf deren herkömmliche Geschäftstätigkeit (Geldanlage von Kunden/Geldverleihung an Kunden) willkommen, weshalb sie die Einlagen denn auch verzinsen und nur geringfügige Gebühren verlangen. Wenn nun jemand Millionenbe- träge auf einem Sparkonto hat und dafür also keine oder nur geringfügige Gebühren anfallen, wäre es nicht korrekt, ihm diesbezüglich pauschal Vermögensverwaltungs- kosten von 3‰ des Guthabens zu gewähren, überstiege diesfalls doch die Pauschale die effektiven Kosten massiv. Die (der Beweiserleichterung dienende) 3‰-Pauschale ist denn auch auf die Verwaltung und Verwahrung von Wertschriften in Depots abge- stimmt und beruht wohl auf diesbezüglichen Erfahrungswerten.
Damit lässt sich zunächst nicht sagen, dass ihm Rahmen der Anlage des be- weglichen Vermögens auf einem Sparkonto keine abzugsfähigen Vermögensverwal- tungskosten möglich sind; lediglich die 3‰-Pauschale steht dem Anleger insoweit nicht zu. Ausgewiesene Kosten wie z.B. für die Kontoführung sind sehr wohl abziehbar. Im heutigen Tiefzinsumfeld heben die Banken diese Kontoführungsgebühren nicht nur mehr und mehr an, sondern sie belasten ihren Kunden in bestimmten Fällen sogar Negativzinsen. Davon, dass auch diese – obwohl "Bankguthaben aller Art" betreffend – den abziehbaren Vermögensverwaltungskosten zuzuordnen sind, geht auch das kan- tonale Steueramt aus (vgl. dessen Mitteilung vom 5. November 2015: § 30 StG - Steu- erliche Behandlung von Negativzinsen auf Einlagen bei Banken und Sparkassen).
Wenn nun jemand sein Vermögen (womöglich gerade wegen der aktuellen Zinssätze im Bereich von 0%) statt auf einem Sparkonto auf einem Edelmetallkonto anlegt, sind die diesbezüglich von den Banken verlangten Gebühren in gleicher Weise den abziehbaren Vermögensverwaltungskosten zuzuordnen.
bb) Aus den unterschiedlichen Anlageformen im Bereich von Edelmetallen kann die Steuerbehörde ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten.
aaa) Wer mit Blick auf die Anlage seines Vermögens in Edelmetalle investiert und dabei das auserwählte Edelmetall in Händen halten will, kauft sich dieses in Form
von Barren oder Münzen (zum Ankaufspreis) physisch und ist damit Eigentümer. Wer es alsdann nicht zu Hause im eigenen Safe, sondern im Bankschliessfach aufbewahrt, bezahlt dafür entsprechende Gebühren. Die letzteren gehören zu den klassischen steuerlich abziehbaren Vermögensverwaltungskosten.
bbb) Verbreitet sind heute mit Blick auf die Investition in Edelmetalle sodann auch Exchange Traded Funds (ETF), wie sie vom Pflichtigen im Einspracheverfahren erwähnt worden sind (vgl. Antwort zum Einschätzungsvorschlag). Hierbei handelt es sich um börsengehandelte Edelmetall-Fonds, bei welchen Anleger einfache und trans- parente Produkte erhalten, welche den aktuellen Edelmetallpreis abbilden und dabei mit dem Edelmetall hinterlegt sind (vgl. etwa Mark Baer, "Gold: Nervensache" in: Bilanz vom 23. Februar 2012; Thomas Lattmann, "Edelmetallkonto: Alternative zum Goldbar- ren im Tresor" in: Saldo Nr. 16 vom 12. Oktober 2011; beide auch zum Folgenden). Auch die Anlage in solche Fondsanteile verursacht (wie z.B. bei Aktien) entsprechende Verwaltungs- und Verwahrungsgebühren (Depotgebühren), welche steuerlich abzieh- bar sind.
ccc) Für die Investition in Edelmetalle bieten Schweizer Banken Privatkunden schliesslich Edelmetallkonten an; diese sind häufig nur buchhalterisch und nicht phy- sisch hinterlegt. Auf Verlangen kann sich der Kunde sein Edelmetall zwar aushändigen lassen, doch bezahlt er dafür eine hohe Gebühr, womit der Auslieferungsanspruch wohl eher theoretischer Natur ist. Edelmetallkonten sind bei Privatanlegern beliebt, weil sie gegenüber dem Kauf von Edelmetall Kostenvorteile bringen (z.B. entfällt die be- trächtliche Differenz zwischen An- und Verkaufspreis) und das Aufbewahrungsproblem entfällt. Den Vorteilen steht der Nachteil gegenüber, dass bei einem Konkurs der Bank der Einlegerschutz lediglich Fr. 100'000.- beträgt. Bei einem Edelmetallkonto verlangen die Banken jährliche Gebühren. Vorliegend beträgt diese gemäss Abrechnung der UBS 0.6% p.a., wobei quartalsweise am aktuellen Bestandeswert Mass genommen wird.
Wieso nun die Metallkontogebühren im Unterschied zu den vorgenannten Safegebühren (bei physischem Gold) bzw. Depotgebühren (bei ETF's) nicht den steu- erlich abziehbaren Vermögensverwaltungskosten zuzuordnen wären, ist unerfindlich. Der fehlende Einlegerschutz bei Beträgen über Fr. 100'000.- kann entgegen der Auf- fassung der Steuerbehörde kein Grund sein. Einerseits stünde dies im Widerspruch dazu, dass das gleiche Risiko etwa auch bei einem Sparkonto besteht, ohne dass die
Steuerbehörde deswegen auf die Idee käme, abziehbare diesbezügliche Vermögens- verwaltungskosten auszuschliessen (vgl. das vorstehend unter E. 2e/aa erwähnte Bei- spiel der insoweit abziehbaren Negativzinsen). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wieso für die Frage, ob bei Vermögensanlagen in Form von Bank- oder Metallkonten die anfallenden Kosten steuerlich absetzbar sind, das Verlustrisiko infolge Konkurs der Bank entscheidend sein sollte. Hierbei geht es nämlich nicht um ein Verlustrisiko infol- ge höchst spekulativer Anlagen, welche nicht mehr mit Blick auf den Vermögenserhalt, sondern die Vermögensvermehrung getätigt werden (etwa mit entsprechenden nicht abziehbaren Kosten für die Anlageberatung durch einen externen Vermögensverwal- ter), sondern um ein eher theoretisches Verlustrisiko, welches mit der Wahl des kon- kreten Anlageinstituts einhergeht. Dabei ist dieses Risiko verschwindend klein; dies jedenfalls vorliegend, wo es um die Anlage bei der Grossbank UBS geht, welche be- kanntermassen – weil für die Schweiz und global systemrelevant – der Kategorie "too big to fail" angehört.
f) Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Anlage von Vermögen in wertbeständiges Edelmetall seit jeher sehr verbreitet ist. Als solche verursacht diese in der Regel keine (steuerlich nicht absetzbaren) Kosten für die Anlageberatung, jedoch regelmässig Kosten für die Verwaltung/Verwahrung der konkreten Edelmetallanlage. Entsprechende Gebühren qualifizieren folglich als abziehbare Vermögensverwaltungs- kosten und zwar unabhängig von der konkreten Form der Anlage (Kauf von physi- schem Edelmetall und Aufbewahrung im Safe einer Bank, Kauf von ETF's bzw. Edel- metallfonds mit Aufbewahrung der Fondsanteile im Wertschriftendepot, Eröffnung und Führung eines Edelmetallkontos).
Die Gebühren, welche der Pflichtige per 2015 der UBS für die Führung seines Edelmetallkontos Palladium zu entrichten hatte, wurden damit von der Steuerbehörde zu Unrecht aufgerechnet. Die Aufrechnung ist folglich zurückzunehmen, womit deklara- tionsgemäss ein steuerbares Einkommen von (gerundet) Fr. 138'900.- (direkte Bun- dessteuer) bzw. Fr. 137'500.- (Staats- und Gemeindesteuern) resultiert.
Demgemäss erkennt die Kammer:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 138'900.- veranlagt (Tarif gemäss Art. 36 Abs. 1 DBG; Grundtarif).
Der Rekurs wird gutgeheissen. Der Rekurrent wird für die Staats- und Gemeinde- steuern, Steuerperiode 2015, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 137'500.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 7'560'000.- eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 1 bzw. § 47 Abs. 1 StG; Grundtarif).