Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
Entscheid
Mitwirkend: Einzelrichter Christian Mäder und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli
In Sachen
A, Steuergemeinde B, Beschwerdeführer/ Rekurrent,
gegen
betreffend Direkte Bundessteuer 2014 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2014
hat sich ergeben:
A. A (nachfolgend der Pflichtige) reichte am 8. Februar 2016 die Freigabequit- tung betreffend seine elektronisch übermittelte Steuererklärung für die Steuerperiode 2014 ein. Weil das Wertschriftenverzeichnis fehlte, forderte ihn der Steuerkommissär mit Auflage vom 14. April 2016 und Mahnung vom 30. Mai 2016 auf, dieses nachzu- reichen. Der Pflichtige reagierte darauf nicht.
Der Steuerkommissär erliess daraufhin am 13. Juli 2016 je einen Veranla- gungs- und einen Einschätzungsentscheid für die Steuerperiode 2014, wobei er das steuerbare Einkommen abweichend von der Steuererklärung i.S.v. Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) global nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 50'000.- (direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern) und das steuerbare Vermögen auf Fr. 50'000.- (nur Staats- und Gemeindesteuern) schätzte.
B. Der dagegen erhobenen Einsprache war kein Wertschriftenverzeichnis bei- gelegt. Das kantonale Steueramt trat darauf mit separaten Entscheiden vom 19. Okto- ber 2016 wegen mangelnder Begründung nicht ein.
C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 18./19. November 2016 beantragte der Pflichtige, er sei gemäss eingereichter Steuererklärung zu veranlagen bzw. einzu- schätzen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Rekurgeg- ners. Zudem verlangte er unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsvertreters.
In der Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2016 schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Rechtsmittel.
Auf die Parteivorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
b) Eine Ermessensveranlagung kann aber auch dann erfolgen, wenn die Steuerfaktoren aufgrund eines nicht geklärten Widerspruchs zwischen den deklarierten Werten und dem Aufwand (inkl. Vermögensvermehrung) der daraus lebenden Perso- nen nicht einwandfrei ermittelt werden können (Martin Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. A., 2008, Art. 130 N 42 DBG sowie BGr, 16. März 1999 = Pra 1999, 880). Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die Summe der Lebenshaltungskosten des Steuerpflichtigen und der von seinen Ein- künften abhängigen Personen sowie die deklarierte Vermögensvermehrung höher sind als das angegebene und belegte steuerbare Einkommen. Voraussetzung für die Vor- nahme einer diesbezüglichen Ermessenseinschätzung bildet jedoch, dass die Steuer- behörde diesen Widerspruch mittels einer Untersuchung vorgängig zu klären versucht und der Steuerpflichtige dabei trotz Mahnung den notwendigen Aufschluss nicht gelie- fert hat.
c) Daraus ergibt sich, dass die Einsprache- bzw. die Rekursbehörde in diesen Fällen zunächst zu prüfen hat, ob der Steuerpflichtige den Widerspruch zwischen den deklarierten Werten und dem Lebensaufwand (inkl. Vermögensvermehrung) trotz Auf- lage und Mahnung nicht geklärt hat. Ist diese Frage zu bejahen, liegt ein Untersu- chungsnotstand vor und hat die Steuerbehörde zu Recht eine Ermessenseinschätzung getroffen. Andernfalls mangelt es an der erforderlichen rechtlichen Grundlage für eine solche Einschätzung und ist diese aufzuheben.
Die Untersuchung hatte vielmehr lediglich die Einkünfte aus beweglichem Vermögen zum Gegenstand, denn die Behörde forschte ausschliesslich nach dem ausgefüllten Wertschriftenverzeichnis.
b) Damit bestand im Zeitpunkt der Einschätzung bzw. der Veranlagung am 13. Juli 2016 zwar ein Untersuchungsnotstand. Dieser betraf indessen lediglich die (Teil-)Kategorie des beweglichen Vermögens. Die getroffene globale Ermessensveran- lagung bzw. Ermessenseinschätzung, die sämtliche Einkommensquellen des Pflichti- gen miteinschliesst, schiesst damit weit über den durch Auflage und Mahnung gesteck- ten Rahmen hinaus. Einschätzung bzw. Veranlagung mangelt es an einer genügenden rechtlichen Grundlage. Die Steuerbehörde hätte entsprechend auf die am 11. August 2016 eingereichte Einsprache eintreten und den Fehler im Einspracheverfahren korri- gieren müssen.
senseinschätzung trotz Fehlens der entsprechenden Voraussetzungen (vgl. VGr, 22. November 2000 = ZStP 2001, S.39 ff.). Bedeutsame Verfahrensmängel kann das Steuerrekursgericht nicht heilen, da der gesetzlich vorgeschriebene Instanzenzug dadurch unzulässigerweise verkürzt und die untere Einschätzungs- bzw. Rechtsmittel- behörde von der Einhaltung eines korrekten Verfahrens praktisch dispensiert würde (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. A., 2016, Art. 143 N 29 DBG).
Beschwerde und Rekurs sind folglich teilweise gutzuheissen. Die angefochte- nen Einspracheentscheide und – aufgrund der Schwere des Mangels – auch der Ver- anlagungs- bzw. Einschätzungsentscheid sind aufzuheben und die Sache ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Behörde wird im zweiten Rechtsgang zunächst darüber befinden müssen, ob ein Widerspruch zwischen Deklaration und Lebenshaltung erkennbar ist, und ob es sich deswegen aufdrängt, die bereits erfolgte Untersuchung im Sinn obiger Erwägungen zu ergänzen bzw. auszuweiten. Falls weitere Untersuchungsschritte un- terbleiben, darf die Behörde lediglich den Bestand des im Wertschriftenverzeichnis aufzuführenden beweglichen Vermögens bzw. die Einkünfte daraus nach pflichtge- mässem Ermessen schätzen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistands erweisen sich als gegenstandslos.
b) Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Dieser ist nach § 19a Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju- ni 2005 (BGG) vor Verwaltungsgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht wie- dergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2016 und die Veranlagungsverfügung vom 13. Juli 2016 werden auf- gehoben. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und/oder zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt ins Veranlagungsverfahren zurückgewiesen.
Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 19. Okto- ber 2016 und der Einschätzungsentscheid vom 13. Juli 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und/oder zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt ins Einschätzungsverfahren zurückgewiesen.
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