Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
Entscheid
Mitwirkend: Abteilungspräsident Walter Balsiger, Steuerrichter Michael Ochsner, Ersatzrichter Hans Heinrich Knüsli und Gerichtsschreiberin Christina Hefti
In Sachen
A A G , Beschwerdeführerin/ Rekurrentin, vertreten durch B AG,
gegen
betreffend Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2013 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2013
hat sich ergeben:
A. Die A AG (nachfolgend die Pflichtige) erhielt per ... 2012 aus dem Nachlass ihrer verstorbenen Aktionärin einen Liegenschaftenkomplex in C als Vermächtnis. Nachdem die Liegenschaften für die Berechnung der Erbschaftssteuer mit Fr. 51'501'998.- bewertet worden waren, wurden sie von der Pflichtigen mit diesem Betrag in der Handelsbilanz 2012 aktiviert; gleichzeitig wurden die auf den Liegen- schaften lastenden Hypotheken von Fr. 1'500'000.- passiviert und wurde auf der Pas- sivseite zudem eine Rückstellung für die mutmassliche Erbschaftssteuer von Fr. 18'062'674.- verbucht. Handelsrechtlich ergab sich per 2012 ein letztlich auf dieses Vermächtnis zurückzuführender Gewinn von Fr. 31'985'793.-. In der Steuererklä- rung 2012 wurde dieser Gewinn um die erfolgswirksame verbuchte Kapitaleinlage aus Vermächtnis in Höhe von Fr. 50'001'998.- (Liegenschaften Fr. 51'501'998.- ./. Hypothek Fr. 1'500'000.-) gekürzt, womit sich ein Verlust von Fr. 18'016'205.- ergab. Die Veran- lagung bzw. Einschätzung 2012 wurde in der Folge mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- vorgenommen.
In der Steuererklärung 2013 kürzte die Pflichtige den handelsrechtlich ausge- wiesenen Gewinn von Fr. 2'435'629.- um den Vorjahresverlust von Fr. 18'016'205.-, so dass sich wiederum ein steuerbarer Reingewinn von Fr. 0.- (Verlust) ergab. Die Steu- erkommissärin akzeptierte diese Verlustverrechnung nicht und erklärte mit Veranla- gungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom 30. April 2015 den handelsrechtlich ausgewiesenen Gewinn von Fr. 2'435'600.- zum steuerbaren Reingewinn der Steuer- periode 1.1. - 31.12.2013. Zur Begründung fügte sie an, der steuerfreie Kapitalzuwachs aus Vermächtnis verstehe sich als Nettogrösse; er berechne sich aus dem Verkehrs- wert der Liegenschaften abzüglich der auf das Vermächtnis entfallenden Erbschafts- steuer. Die Letztere stehe im Zusammenhang mit dem erfolgsneutralen Zufluss der Erbschaft und qualifiziere damit nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand.
B. Nachdem die Pflichtige hiergegen am 27. Mai 2015 Einsprache hatte erhe- ben lassen, hielt das kantonale Steueramt mit Entscheiden vom 16. Dezember 2015 an der Verweigerung der Verlustverrechnung fest; reduziert wurden die Steuerfaktoren jedoch um den mit der steueramtlichen Korrektur verbundenen Steueraufwand bzw. wurde der Pflichtigen steuermindernd eine entsprechende Steuerrückstellung zuge-
standen. Dergestalt wurden die Steuerfaktoren für die Steuerperiode 1.1. - 31.12.2013 wie folgt festgesetzt: Direkte Bundessteuer Staats- und Gemeindesteuern Fr. Fr. Steuerbarer Reingewinn 1'973'700.- 1'973'700.- Gewinnsteuersatz 8.5% 8% Eigenkapital per 31.12.2013 32'157'000.- Steuerbares Eigenkapital 32'157'000.- Kapitalsteuersatz 0.75‰.
C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 14. Januar 2016 liess die Pflichtige an der Verlustverrechnung festhalten und beantragen, Veranlagung und Einschätzung deklarationsgemäss vorzunehmen; zudem sei ihr eine Parteientschädigung zuzuspre- chen.
Das kantonale Steueramt schloss mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2016 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
Beim steuerpflichtigen Empfänger kann es sich auch um eine juristische Per- son handeln, soweit diese nicht steuerbefreit ist (vgl. § 10 ESchG). Zusätzliche Ge- winnsteuern löst für diese der Vermögensübergang jedoch nicht aus; so geben die Steuergesetze vor, dass durch Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder
Schenkung kein steuerbarer Gewinn entsteht (Art. 60 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] bzw. § 66 lit. c des Steuerge- setzes vom 8. Juni 1997 [StG]).
b) Im Streit liegt vor diesem rechtlichen Hintergrund allein die Frage, ob die Pflichtige als juristische Person die mit dem Vermächtnis verbundene Erbschaftssteuer als Geschäftsaufwand geltend machen kann.
b) Die Pflichtige hält dafür, kraft dieser unmissverständlichen gesetzlichen Vorgaben seien auch Erbschaftssteuern als geschäftsmässig begründeter Aufwand zu qualifizieren. In der Literatur werde denn auch ausnahmslos die Auffassung vertreten, dass sämtliche direkten und indirekten Steuern abzugsfähig seien; exemplarisch er- wähnt würden dabei neben der Gewinn- und Kapitalsteuer etwa die Grundsteuern.
c) Derweil macht die Steuerbehörde geltend, abzugsfähiger geschäftsmässig begründeter Aufwand bedinge einen hinreichend engen sachlichen Zusammenhang zwischen Aufwendung und Geschäftsbetrieb. Daran fehle es im Fall der Erbschafts- steuer, denn diese finde keine Grundlage in der geschäftlichen Aktivität und diene kei- nem geschäftlichen Zweck. Der Aufwand hange vielmehr mit dem erfolgsunwirksamen Erhalt des Vermächtnisses zusammen.
d) Zur Beantwortung der Streitfrage ist zunächst die Rechtsnatur der Erb- schaftssteuer auszuleuchten (vgl. zum Folgenden: Peter Mäusli-Allenspach, Erb-
schafts- und Schenkungssteuern in der Schweiz – ein Überblick; in Successio, Zeit- schrift für Erbrecht, Heft 2010, S. 180).
aa) Die Erbschafts- und Schenkungssteuern knüpfen an den Tatbestand der unentgeltlichen Vermögensübertragung auf eine andere Person an. Sie lassen sich daher am ehesten als Rechtsverkehrssteuern einordnen. Rechtsverkehrssteuern zeichnen sich dadurch aus, dass sie Steuerfolgen an einen Verkehrsvorgang anknüp- fen. Zum Teil wird diese Art der Steuer aber auch als Bereicherungssteuer bezeichnet, weil nicht der Vermögensübergang als solcher, sondern die Bereicherung des Erben bzw. des Beschenkten Gegenstand der Steuer sei. Nach dieser Auffassung ist daher die Erbschafts- und Schenkungssteuer in der Nähe der Einkommens- bzw. Ge- winnsteuer anzusiedeln, weil auch hier die Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfä- higkeit beim Empfänger besteuert wird.
Im Allgemeinen werden die Erbschafts- und Schenkungssteuern ausserdem den indirekten Steuern zugeordnet, weshalb sie nicht unter die Harmonisierungskom- petenz des Bundes fallen. Unbestritten ist schliesslich, dass die Erbschafts- und Schenkungssteuern zu den aperiodischen Steuern zu zählen sind, die nicht regelmäs- sig, sondern nur bei bestimmten einmaligen Ereignissen erhoben werden.
bb) Im Verhältnis zu anderen Steuern gestaltet sich die Abgrenzung zur Ein- kommens- bzw. Gewinnsteuer oftmals schwierig. Die Tatsache, dass in der Lehre die Erbschafts- und Schenkungssteuer auch als Bereicherungssteuer oder gar Spezialein- kommensteuer bezeichnen wird, weist auf die Nähe dieser beiden Steuerarten hin. Am häufigsten treten Abgrenzungsschwierigkeiten zur Einkommensteuer bei der Schen- kungssteuer auf. Dabei drehen sich die Schwierigkeiten in der Regel um die Frage, ob die fragliche Leistung unentgeltlich oder entgeltlich erfolgt. Weitere Abgrenzungsfragen ergeben sich oft bei der Auslegung des Schenkungsbegriffs, weil dieser im Steuerrecht zum Teil vom Zivilrecht abweicht. Auch die Abgrenzung zwischen Einkommens- bzw. Gewinnsteuer und Erbschaftssteuer kann aber Schwierigkeiten bereiten; dies etwa im Zusammenhang mit Versicherungsleistungen bei Todesfall. Die Abgrenzung zur Ein- kommensteuer ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil nach dem bereits Gesagten sowohl die unentgeltlichen Zuflüsse infolge Erbanfalls als auch jene aus Schenkung ausdrücklich von der Erfassung mit der Einkommensteuer ausgenommen sind.
e) Aus dem soeben Gesagten ergibt sich zunächst, dass die Erbschafts- und Schenkungssteuer, verstanden als Bereicherungssteuer, klar von der insoweit ver- wandten Einkommens- und Gewinnsteuer abzugrenzen ist. Aus der Perspektive des Erben, Vermächtnisnehmers oder Beschenkten ist dabei Folgendes zu beachten:
Der unentgeltliche Vermögenszufluss, der mit einer Bereicherung verbunden ist, erfährt aufgrund der Erbschafts- und Schenkungssteuer (als Spezialsteuer) eine steuerliche Kürzung. Diese wird direkt durch die Vermögensübertragung ausgelöst. Übertragen erhält der Empfänger neben Aktiven (hier Liegenschaften) und allenfalls Passiven (hier Hypotheken) auch die Erbschaftssteuerpflicht und damit ein Passivum in Höhe dieser Spezialsteuer; die willkommene Bereicherung beschränkt sich derge- stalt auf den "Kapitalzuwachs nach Spezialsteuer". Weil die unentgeltliche Vermö- gensübertragung bereits (spezial-)besteuert ist, wird der (Netto-)Kapitalzuwachs nicht mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer belastet.
In dieser Ausgangslage muss die Spezialbesteuerung des Kapitalzuwachses aus unentgeltlicher Vermögensübertragung für juristische Personen zur Folge haben, dass die zu passivierende Erbschaftssteuer nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand bzw. als abzugsfähiger Steueraufwand im Sinn von Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG bzw. § 65 Abs. 1 lit a StG qualifizieren kann. Anders als die Gewinn- und Kapitalsteuer kürzt sie nämlich nicht den selbst erwirtschaften Reingewinn, welcher nach dem hiesi- gen Steuersystem "nach Steuern" zu versteuern ist (vgl. vorstehend lit. a), sondern den Kapitalzuwachs(gewinn), welcher durch unentgeltliche Vermögensübertragung anfällt und die steuerliche Erfolgsrechnung gar nicht tangiert. Kann also im Unterschied zur Handelsbilanz die unentgeltliche Zuwendung (hier Liegenschaften im Wert von rund Fr. 50 Mio.) steuerlich erfolgsneutral auf einem entsprechenden Aktivkonto eingebucht werden, so muss auch die mit der Zuwendung zusammenhängende Erbschaftssteuer (hier rund Fr. 18.- Mio.) steuerlich erfolgsneutral dem gleichen Aktivkonto belastet wer- den; dort verbleibt mithin ein gewinnsteuerlich nicht zu erfassender "Kapitalzuwachs nach Erbschaftssteuer" (hier rund Fr. 32 Mio.).
Die andere Sichtweise der Pflichtigen würde entgegen deren Dafürhalten nicht dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen, sondern im Gegenteil darauf hinauslaufen, dass juristische Personen bei unentgeltlichen Vermögenszuwen- dungen von einer sachlogisch nicht gerechtfertigten Gewinnsteuerbefreiung im Umfang der jeweiligen Erbschaftssteuer profitieren könnten, was nicht Absicht des Gesetzge-
bers sein konnte. Erbschaftssteuern gehören demzufolge nicht zum geschäftsmässig begründeten Steueraufwand im Sinn von Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG bzw. § 65 Abs. 1 lit a StG.
f) Nicht weiter helfen kann der Pflichtigen der Einwand, wonach in der Vorpe- riode 2012 ein steuerpflichtiger Ertrag von Fr. 0.- veranlagt bzw. eingeschätzt worden sei, weil die damals verbuchte Erbschaftssteuer als geschäftsmässig begründeter Auf- wand zugelassen worden sei. Letzteres ist nicht zutreffend. Die Pflichtige deklarierte im Vorjahr einen steuerbaren Reingewinn von Fr. - 18'016'205.- (Verlust). Die Steuer- kommissärin ging gemäss ihrer Aktennotiz vom 17. Juli 2014 davon aus, dass dieser Verlust im Umfang von Fr. 18'000'684.- auf die verfügte Erbschaftssteuer zurückzufüh- ren sei; im Rahmen einer späteren Verlustverrechnung könnten deshalb lediglich Fr. 15'521.- geltend gemacht werden (vgl. Aktennotiz mit dem Dispositiv der Erb- schaftssteuerverfügung im Anhang). Vom damals deklarierten Verlust ausgehend hielt die Steuerkommissärin also dafür, dass bei Aufrechnung der passivierten Erbschafts- steuer per 2012 noch immer ein geringfügiger Verlust verblieben wäre. Aus der Veran- lagung bzw. Einschätzung des steuerbaren Reingewinns mit Fr. 0.- kann folglich nicht abgeleitet werden, das Steueramt habe die Erbschaftssteuer im Vorjahr als geschäfts- mässig begründeten Aufwand qualifiziert. Zu prüfen war die geschäftsmässige Be- gründetheit der per 2012 aufwandwirksam passivierten Erbschaftssteuer erst in der vorliegend betroffenen Steuerperiode, weil sie hier unter dem Aspekt der Verlustver- rechnung einen handelsrechtlich ausgewiesen Gewinn von rund Fr. 2.5 Mio. zum Ver- schwinden bringt. Damit ist kein widersprüchliches Verhalten der Steuerbehörde er- kennbar und kann die Pflichtige den Vertrauensschutz nicht anrufen.
b) Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten der Pflichtigen aufzuerle- gen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Die Voraussetzungen für die Zu- sprechung einer Parteientschädigung sind nicht erfüllt (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. De- zember 1968; § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Rekurs wird abgewiesen.
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