Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
Entscheid
Mitwirkend: Abteilungspräsident Christian Mäder, Steuerrichterin Micheline Roth, Steuerrichter Alexander Widl und Gerichtsschreiberin Andrea Schmid
In Sachen
A,
Beschwerdeführer/ Rekurrent, vertreten durch B Treuhand AG,
gegen
betreffend Direkte Bundessteuer 2013 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2013
hat sich ergeben:
A. A (nachfolgend der Pflichtige) und die C SA (nachfolgend C) waren seit 1999 je zur Hälfte Eigentümer der C L AG. Letztere bezweckt gemäss Handelsregis- terauszug den Betrieb eines Geschäfts für Optiker- und Hörgeräte und damit verbun- denen Accessoires, insbesondere der Marke C. Am 29. Dezember 2013 veräusserte der Pflichtige seinen Anteil für Fr. 1'700'000.- an die C und deklarierte den Erlös in der Steuererklärung 2013 als Kapitalgewinn. Demgegenüber qualifizierte der Steuerkom- missär diese Zahlung nur im Umfang von Fr. 1'200'000.- als Kapitalgewinn, die restli- chen Fr. 500'000.- hingegen als steuerbares Einkommen. Dementsprechend setzte er mit Veranlagungsverfügung direkte Bundessteuer 2013 vom 7. Januar 2016 das steu- erbare Einkommen auf Fr. 758'800.- und im gleichzeitig erlassenen Einschätzungsent- scheid Staats- und Gemeindesteuern 2013 auf Fr. 812'900.- (davon Fr. 137'500.- Er- trag aus qualifizierten Beteiligungen) fest. Das steuerbare Vermögen belief sich auf Fr. 3'121'000.-.
B. Die vom Pflichtigen hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 12. August 2016 ab.
C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 13. September 2016 liess der Pflichtige dem Steuerrekursgericht beantragen, dass der Verkaufserlös vollumfänglich als Kapi- talgewinn zu würdigen sei. Das steuerbare Einkommen sei daher auf (rund) Fr. 258'800.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 312'900.- (Staats- und Gemeindesteuern) zu ermässigen. Ausserdem verlangte er eine Parteientschädigung.
In seiner Beschwerde-/Rekursantwort vom 18. Oktober 2016 beantragte das kantonale Steueramt Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwal- tung liess sich nicht vernehmen.
Auf die Erwägungen der Einspracheentscheide und die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
"Der Kaufpreis für die Aktien beträgt Fr. 1'700'000.-. Sämtliche nach dem 31. Dezember 2013 auf den Aktien beschlossenen/fällig werden- den Dividenden stehen C als Käuferin der Aktien zu. Der Kaufpreis für die Aktien wurde im gegenseitigen Einvernehmen und unter Berück- sichtigung der Verdienste des Verkäufers für die C Gruppe pauschal festgelegt. Ge- genüber der im Aktionärbindungsvertrag vereinbarten Formel beinhaltet der vorliegen- de Kaufpreis einen substantiellen Aufpreis. Damit sind sämtliche Forderungen zwischen dem Verkäufer und C per Saldo aller Ansprüche abgegolten."
Sodann erklärte Ziffer 4 AKV den ABV mit Ausnahme des Konkurrenzverbots für aufgelöst. Im Weiteren hielt Ziffer 5 AKV fest, dass der Arbeitsvertrag gemäss sepa- rater Aufhebungsvereinbarung per 31. Dezember 2013 beendet sei; auf den gleichen Zeitpunkt trat der Pflichtige laut Ziffer 6 AKV aus dem Verwaltungsrat zurück.
Der ABV hatte in Art. 14 den Aktionären ein gegenseitiges Vorkaufsrecht ein- geräumt. Danach sollte der Verkaufspreis bei dessen Ausübung "dem letzten von den Parteien gemeinsam festgelegten Wert" entsprechen, falls darüber keine Einigung zu- stande komme, dem von der Revisionsstelle gemäss Formel des ABV ermittelten Wert. Art. 21 ABV regelte die Höhe des Verkaufspreises der Aktien des Pflichtigen bei Been- digung des Arbeitsverhältnisses, und zwar unabhängig von den Gründen.
Steuerfrei sind die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG; § 16 Abs. 3 StG). Solche ergeben sich dadurch, dass der Mehrwert eines obligatorischen oder dinglichen Vermögensrechts beim Aus- scheiden aus dem Vermögen der bisher berechtigten Person durch Umwandlung in ein (auch wirtschaftlich betrachtet) anderes Vermögensrecht realisiert wird (Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Art. 16 N 152 DBG und § 16 N 113 StG).
b) Nach der allgemeinen Beweislastregel haben die Steuerbehörden den Nachweis zu erbringen, dass ein Steuerpflichtiger bestimmte Einkünfte erzielt hat, da es sich hierbei um einen steuerbegründenden Umstand handelt. Der Nachweis eines Vermögenszuflusses begründet sodann die natürliche Vermutung, dass dieser steuer- bares Einkommen darstellt. Die Vermutung kann vom Steuerpflichtigen entkräftet wer- den, indem er den Gegenbeweis erbringt, dass nämlich die zugeflossenen Einkünfte kein steuerbares Einkommen darstellen (wie z.B. Vorliegen eines steuerfreien Kapital- gewinns aus der Veräusserung beweglichen Privatvermögens). Liegt allerdings ein Kaufvertrag im Bereich des Privatvermögens vor, begründet dies zunächst die tatsäch- liche Vermutung, dass der verurkundete Kaufpreis nur ein solcher und nicht etwa auch ein Entgelt für weitere Leistungen des Verkäufers darstellt. Diese tatsächliche Vermu-
tung lässt in steuerrechtlicher Hinsicht den gesamten Veräusserungserlös als Kapital- gewinn erscheinen. Der allgemeinen Beweislastregel folgend, obliegt daraufhin die Behauptung und der Nachweis dafür, dass der Gegenleistung ganz oder teilweise kei- ne Kaufpreisqualität zukommt, den Steuerbehörden.
Ende 2012 auf Fr. 2'432'000.- und per Ende 2013 auf Fr. 2'197'000.-. Im Sinn einer weiteren Kontrollrechnung könne der Unternehmenswert unter Berücksichtigung des Umsatzes ermittelt werden, was per Verkaufsdatum zu einem Betrag von Fr. 2'266'000.- führe. All diese Methoden zeigten, dass der Kaufpreis von Fr. 1'700'000.- weit über dem tatsächlichen Verkehrswert liege. Schliesslich erscheine es als ungewiss, ob ein unabhängiger Dritter für das Aktienpaket auch nur Fr. 1'200'000.- bezahlt hätte. Denn der restriktive ABV habe faktisch nur den Verkauf an die C ermöglicht, was die Bewertung durch die Revisionsstelle ausblende.
In der Beschwerde-/Rekursantwort hält die Amtsstelle an ihrem Standpunkt fest. Das Parteigutachten der E AG stütze sich nicht auf eine nach anerkannten Grundsätzen vorgenommene Unternehmensbewertung. Auch wenn es sich bei der Bewertung durch die D AG ebenfalls um ein Parteigutachten handle, sei dieses doch nach anerkannten Grundsätzen der Unternehmensbewertung erstellt und dessen Er- gebnis vom Pflichtigen nicht entkräftet worden. Zwar enthalte die Aufhebungsvereinba- rung keinen Hinweis auf eine zusätzliche Entschädigung für geleistete Arbeit, wohl aber Ziffer 2 AKV.
b) Zur Begründung von Beschwerde und Rekurs bringt der Pflichtige vor, dass ihm die C gestützt auf die Bewertung durch die D AG für den Erwerb seiner Anteile zunächst einen Kaufpreis von Fr. 1'200'000.- angeboten habe. Nachdem der Wert der C L AG von der E AG zwischen Fr. 5'100'000.- und Fr. 7'300'000.- geschätzt worden sei, habe er der C eine Gegenofferte über Fr. 1'750'000.- unterbreitet. Dieser Betrag ergebe sich aus dem abgerundeten Mittel zwischen der unteren Bandbreite der Schät- zung der E AG und jener der D AG. Die anschliessenden Vertragsverhandlungen hät- ten dann zum Kaufpreis von Fr. 1'700'000.- geführt. Entgegen der Auffassung des kan- tonalen Steueramts lasse sich die Aufrechnung von Fr. 500'000.- weder auf Ziffer 2 AKV noch auf die Bewertung durch die D AG stützten. Diese sei nicht nach Art. 14 ABV vorgegangen; selbst wenn sie dies getan hätte, wäre der Aktionär nach den Best- immungen des ABV befugt gewesen, eine Zweitmeinung einzuholen, was der Pflichtige denn auch getan habe. Wenn er daraufhin seinen Anteil zum Preis von Fr. 1'750'000.- angeboten habe, stehe dies im Einklang mit Art. 14 ABV. Weil der Pflichtige im Jahr 2013 trotz seiner Erkrankung keine Lohneinbusse habe hinnehmen müssen, bestehe kein Anlass, im Kaufpreis einen Lohnanteil zu vermuten. Ebenso wenig könne auf eine Abfindung geschlossen werden. Denn in kleineren, personenbezogenen Verhältnissen sei es üblich, dass die Aktionärseigenschaft mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft sei
und der Arbeitnehmer seine Aktien bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder verkaufe, dies gemäss der im ABV festgelegten Berechnungsformel. Die von der Vor- instanz zur Plausibilisierung der Unternehmensbewertung herangezogenen Methoden berücksichtigten die branchenspezifischen Verhältnisse zu wenig. Dass der ABV einen Verkauf an Dritte erschwere, schmälere den Verkehrswert der Aktien nicht; vielmehr trage der Preisfindungsmechanismus diesem Umstand Rechnung. Weil der Pflichtige per Ende 2013 aus der C Gruppe ausgeschieden sei, gelte der Verkaufserlös keine zukünftigen Leistungen ab. Als Geschäftsführer habe er ein marktübliches Grundsalär und eine Umsatzbeteiligung erhalten, weshalb auch keine zusätzliche Vergütung für das beendete Arbeitsverhältnis geschuldet sei. Eine Bonuszahlung ohne entsprechen- de Grundlage im Arbeitsvertrag sei unter solchen Umständen unüblich. Schliesslich würden sich die aufgerechneten Fr. 500'000.- auf rund das zweieinhalbfache Jahressa- lär belaufen. Im Übrigen enthalte die Aufhebungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag kei- nen Hinweis auf eine freiwillige Bonuszahlung oder Abfindung. Entgegen der Auffas- sung des kantonalen Steueramts sei die Formulierung in Ziffer 2 AKV als blosse Floskel zu würdigen. Der Pflichtige habe dem genauen Vertragswortlaut keine Bedeu- tung zuerkannt; vielmehr sei es ihm um einen raschen Vertragsabschluss und einen gegenüber der ursprünglichen Offerte höheren Verkaufspreis gegangen. Wenn Ziffer 2 AKV festhalte, dass die Vergütung gegenüber der im ABV vereinbarten Formel einen "substantiellen Aufpreis" enthalte, treffe dies nachweislich nicht zu. Vielmehr habe der Pflichtige aufgrund seiner Krankheit darauf verzichtet, die Anwendung der im ABV vor- gesehenen Formel gerichtlich durchzusetzen und stattdessen im Sinn eines Kompro- misses seinen Anteil zu einem Preis veräussert, der dem Mittelwert der beiden Gutach- ten entspreche.
b) Die Bewertung der Aktien der C L AG durch die D AG per 31. Dezember 2012 vom 12. Juli 2013 stützt sich auf die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Gesell-
schaft. Die einzelnen Faktoren werden in der kurzen Berechnung jedoch weder belegt noch näher begründet. Dasselbe gilt für die Stellungnahme der E AG hierzu vom 9. August 2013. Daher vermögen die beiden Berichte inhaltlich den formalen Anforderun- gen, die an ein Gutachten zu stellen sind, offensichtlich nicht zu genügen. Sodann fällt ins Gewicht, dass sie im Auftragsverhältnis erstellt worden sind; die D AG wurde für die C, die E AG für den Pflichtigen tätig. Selbst wenn von eigentlichen Parteigutachten auszugehen wäre, käme diesen nur der Stellenwert einer blossen Parteibehauptung zu (VGr, 27. Januar 2016, SB.2015.00097, E. 5.1).
c) In Art. 14 ABV räumten sich die C und der Pflichtige ein gegenseitiges Vor- kaufsrecht an den Aktien der C L AG ein und stellten dabei in lit. a detaillierte Regeln für den Kaufpreis der Aktien auf. Dem kantonalen Steueramt ist zwar beizupflichten, dass es in der Autonomie der Parteien lag, beim Verkauf von diesen Regeln abzuwei- chen. Indessen hätte sich der Pflichtige in einem Rechtsstreit auf die Verbindlichkeit der ABV berufen und einen höheren – den Marktwert möglicherweise übersteigenden – Kaufpreis verfechten können.
d) Aufgrund der anscheinend dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des als Ge- schäftsführer und Verwaltungsrat wirkenden Pflichtigen waren beide Parteien daran interessiert, ihre Rechtsbeziehung rasch zu beenden. In Anbetracht der wie gesagt unsicheren Rechtslage bezüglich des Unternehmens- bzw. Aktienwerts erscheint es plausibel, dass sie einen Vergleich anstrebten, der auch bald zustande kam.
e) Der für das Aktienpaket vereinbarte Kaufpreis von Fr. 1'700'000.- lässt sich gut nachvollziehen, denn er entspricht annähernd dem Mittelwert der beiden Bewer- tungen durch die D AG von Fr. 2.34 Mio. und die E AG von mindestens Fr. 5.14 Mio. für die C L AG. Dass deren Schätzungen stark divergieren, hängt wohl nicht nur mit der unterschiedlichen Bewertungsmethode und der abweichenden Auffassung mit Bezug auf die Geltung des ABV, sondern auch mit der Beziehungsnähe zum jeweiligen Auf- traggeber zusammen. Wenn sich das kantonale Steueramt auf den Standpunkt stellt, dass der von der D AG ermittelte Wert des Aktienpakets von rund Fr. 1'200'000.- auf- grund einer Kontrollrechnung nach den Vorgaben des Kreisschreibens Nr. 28 sowie amtsintern verwendeten weiteren Bewertungsmethoden als plausibel erscheine, so wird diese Behauptung weder näher ausgeführt noch belegt.
Wie der Pflichtige einleuchtend ausführt, bestand für die C nach Beendigung ihrer Rechtsbeziehungen zum Pflichtigen und dessen mutmasslich fortdauernder Ar- beitsunfähigkeit kein Anlass, irgendwelche künftige Leistungen abzugelten. Insbeson- dere fiel aufgrund des schlechten Gesundheitszustands des Pflichtigen wie auch von dessen Alter eine zusätzliche Entschädigung für das in Ziffer 4 AKV erneuerte Konkur- renzverbot ausser Betracht. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass bisher vom Pflichtigen erbrachte Leistungen ungenügend abgegolten worden sind und dies anlässlich des Aktienverkaufs hätte korrigiert werden müssen. In der vorangegangenen Steuerperiode 2012 deklarierte der Pflichtige ein Einkommen aus seinem Haupterwerb von Fr. 177'596.-, in der streitbetroffenen Periode 2013 hingegen trotz überwiegender Arbeitsunfähigkeit ein solches von Fr. 190'100.-. Weshalb die C dem Pflichtigen auf die Beendigung ihres Vertragsverhältnisses hin einen Bonus hätte gewähren sollen, und zwar gleich in der Höhe von Fr. 500'000.-, lässt sich nicht nachvollziehen.
f) Entgegen der Auffassung des kantonalen Steueramts führt der Wortlaut des AKV zu keinem anderen Ergebnis. Wie gesagt waren beide Parteien daran interessiert, das Vertragsverhältnis rasch zu beenden. Bei den Verhandlungen ging es hauptsäch- lich um den Kaufpreis verbunden mit der Saldoklausel, die vor allfälligen nachträgli- chen Forderungen der Gegenseite schützen sollte. So gesehen lässt sich aus der Formulierung von Ziffer 2 AKV nicht ableiten, dass der Kaufpreis einen zusätzlichen Einkommensbestandteil umfasst habe. Der dort erwähnte "substantielle Aufpreis" be- zieht sich denn auch nicht auf den Verkehrswert, sondern auf die Formel im ABV.
g) Aufgrund dieser Erwägungen vermag das kantonale Steueramt die Vermu- tung nicht umzustossen, dass der dem Pflichtigen zugeflossene Kaufpreis von Fr. 1'700'000.- allein die Vergütung für das Aktienpaket darstellt. Daher ist die Aufrech- nung von Fr. 500'000.- als Einkommensbestandteil zu Unrecht erfolgt, was zur Gut- heissung von Beschwerde und Rekurs führt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2013, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 258'800.- veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 1 DBG; Alleinstehendentarif).
Der Rekurs wird gutgeheissen. Der Rekurrent wird für die Staats- und Gemeinde- steuern, Steuerperiode 2013, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 312'900.- (davon Fr. 137'500.- Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 3'121'000.- eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 1 bzw. § 47 Abs. 1 StG; Grundtarif).
[...]
Eine Minderheit des Gerichts gab folgenden, abweichenden Antrag zu Proto- koll:
Das Steuerverfahren wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Nach diesem Verfahrensgrundsatz ist das Steuerrekursgericht verpflichtet, die rechtserhebli- chen Tatsachen von Amts wegen abzuklären und ihrem Entscheid nur solche Tatsa- chen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein es sich überzeugt hat (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 140 N 54 DBG und § 147 N 52 StG).
Der von der C SA bezahlte Kaufpreis für die Aktien der C C L AG AG beinhal- tete zum Teil eine Leistung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Pflichti- gen bei der C C L AG AG:
Der Pflichtige war Geschäftsführer und Delegierter des Verwaltungsrats der C C L AG AG sowie zur Hälfte Aktionär; als weitere Verwaltungsräte amteten F und G. Die letzteren beiden waren bei der C SA ebenfalls Mitglieder des Verwaltungsrats. Die C SA war vor dem Kauf zur Hälfte Aktionärin und besass aufgrund des Aktionärbin- dungsvertrags vom 19. März 1999 ein Vorkaufsrecht an den Aktien des Pflichtigen. Der Verkauf der Aktien fand somit nicht zwischen unabhängigen Dritten statt.
Der zwischen dem Pflichtigen und der C SA abgeschlossene Aktienkaufver- trag statuiert zudem, dass der Kaufpreis der Aktien eine Komponente enthält, die als Abgeltung für die Leistung des Pflichtigen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und Delegierter des Verwaltungsrats bei der C C L AG AG zu qualifi- zieren ist: In Ziff. 2 des Kaufvertrages wurde vereinbart, dass "der Kaufpreis für die Aktien im gegenseitigen Einvernehmen und unter Berücksichtigung der Verdienste des Verkäufers für die C Gruppe pauschal festgelegt wird. Gegenüber der im Aktionärbin- dungsvertrag vereinbarten Formel beinhaltet der vorliegende Kaufpreis einen substan- tiellen Aufpreis".
Aufgrund dessen ist nur der Verkehrswert, den ein unabhängiger Dritter für die Aktien bezahlt hätte, als Kapitalgewinn zu werten und der übersteigende Anteil als steuerbares Einkommen.
Das kantonale Steueramt nahm die Bewertung der Aktien gemäss Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreis- schreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 28. August 2008) vor und stellte einen Verkehrswert der C C L AG AG per 31.12.2013 von Fr. 2.197 Mio. fest. Die Wegleitung gilt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts als zuverlässige Metho- de zur Bestimmung des Verkehrswerts nicht kotierter Aktien und ist insbesondere auch dann anwendbar, wenn zu prüfen ist, welcher Preis vereinbart worden wäre, wenn ein unabhängiger Dritter die Aktien erworben hätte (vgl. BGr, 22. Mai 2003, 2A.590/2002, E. 2.2).
Auch errechnete die D AG (Revisionsstelle der C C L AG AG) in ihrem Gut- achten per 31.12.2012 einen Wert von Fr. 2.337 Mio. Lediglich die vom Pflichtigen be- auftragte E AG gelangte in ihrer per E-Mail ergangenen Stellungnahme zu einem Wert zwischen Fr. 5.1 und Fr. 7.3 Mio., wobei diese die Berechnung nach dem Aktionärbin- dungsvertrag verfochten hat. Vorliegend ist jedoch der Verkehrswert massgebend, den ein unabhängiger Dritter für die Aktien zu zahlen bereit gewesen wäre. Die Bewertung des kantonalen Steueramts erscheint aufgrund der vorherigen Ausführungen als plau- sibel. Um die Werte überprüfen zu können, hätte das Steuerrekursgericht zwingend die Jahresrechnungen 2011–2013 der C C L AG AG beiziehen müssen. Eine Überprüfung der Bewertungen ist mit den vorhandenen Akten nicht möglich, womit es von vornhe- rein an einer wesentlichen Entscheidgrundlage fehlt.
Da der Verkehrswert der Aktien umstritten ist, hätte zudem ein Gutachten an- geordnet werden müssen, wenn von der Bewertung des kantonalen Steueramts ge- mäss Kreisschreiben abgewichen wird.
Die Minderheit des Gerichts beantragt demgemäss, das Verfahren zwecks Durchführung weiterer Untersuchungshandlungen an den Referenten zurückzuweisen bzw. eventualiter die Abweisung der Rechtsmittel.
Für den richtigen Protokollauszug:
A. Schmid