Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
Entscheid
Mitwirkend: Einzelrichter Christian Mäder und Gerichtsschreiberin Andrea Schmid
In Sachen
gegen
betreffend Direkte Bundessteuer 2013 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2013
hat sich ergeben:
A. A und B (nachfolgend der bzw. die Pflichtige, zusammen die Pflichtigen) deklarierten in der Steuererklärung 2013 für die dem Pflichtigen zur Hälfte gehörenden Mehrfamilienhäuser ...strasse 139, 161 und 162 in D/AG effektive Unterhalts- und Verwaltungskosten von insgesamt (Fr. 186'759.29 : 2 =) rund Fr. 93'380.-. Als pensio- nierter E verwaltet der Pflichtige drei Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 18 Wohnun- gen.
Mit Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2013 sowie Ein- schätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 vom 31. Juli 2015 liess die Steuerkommissärin die geltend gemachten Liegenschaftenunterhaltskosten nur im Umfang von Fr. 76'608.- zu, wovon der hälftige Anteil von Fr. 38'304.- auf die Pflichtigen entfiel. Dementsprechend setzte sie das steuerbare Einkommen auf Fr. 145'700.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 88'100.- (satzbestimmend Fr. 146'600.-; Staats- und Gemeindesteuern) fest; das steuerbare Vermögen belief sich auf Fr. 73'000.- (satzbestimmend Fr. 382'000.-).
B. Das kantonale Steueramt hiess die Einsprachen der Pflichtigen am 30. Juni 2016 hinsichtlich der Liegenschaften in D teilweise gut und anerkannte neu einen Liegenschaftenunterhalt von Fr. 43'352.- gemäss folgender Aufstellung:
Aargau, D, ...str. 139 / 161 / 162 Fr. Allg. Reparaturen 71'959.- Geräteersatz 4'086.- Buchhaltung 4'333.- Gebäudeversicherung 3'830.- NK Leerstände 394.- Inseratekosten 426.- Aus Kulanz: Büromaterial pauschal 100.- Aus Kulanz: EDV pauschal 300.- Aus Kulanz: Telefon, PTT, Briefmarken pauschal 200.- Übrige Aufwände 1'076.-
86'704.- Anteil 50% 43'352.-.
Weil das Amt gleichzeitig die effektiven Unterhalts- und Verwaltungskosten für die von den Pflichtigen bewohnte Liegenschaft ...strasse 81 gegenüber dem Veranla- gungs-/Einschätzungsentscheid von Fr. 14'711.- auf Fr. 5'956.- herabsetzte, was den Pflichtigen zuvor mit Veranlagungs-/Einschätzungsvorschlag vom 22. April 2016 in Aussicht gestellt worden war und wozu diese am 7. Juni 2016 Stellung genommen hatten, erhöhte sich das steuerbare Einkommen auf Fr. 149'400.- (direkte Bundessteu- er) bzw. Fr. 88'900.- (satzbestimmend Fr. 150'300.-; Staats- und Gemeindesteuern). Das steuerbare Vermögen blieb unverändert.
C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 26. Juli 2016 liessen die Pflichtigen dem Steuerrekursgericht beantragen:
"Zusätzlich zu den bereits berücksichtigten Kosten für den Liegenschaftenunterhalt der Liegenschaft D AG sind folgende Kosten je zur Hälfte steuerlich in Abzug zu bringen: - Fr. 313.- für Bankspesen - Fr. 198.75 für Büromaterial (statt Fr. 100.-) - Fr. 1'300.- für EDV (statt Fr. 300.-) - Fr. 6'695.- für Fahrkosten und privates Arbeitszimmer. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei."
In seiner Beschwerde-/Rekursantwort vom 22. August 2016 schloss das kan- tonale Steueramt auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwal- tung (ESTV) liess sich nicht vernehmen.
Auf die Erwägungen der Einspracheentscheide und die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
dert. Dazu gehören nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG bzw. § 30 Abs. 2 Satz 1 StG bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte.
Streitgegenstand des Beschwerde-/Rekursverfahrens bilden einzig die dem Pflichtigen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Liegenschaften ...strasse 139, 161 und 162 in D erwachsenen Bankspesen, Fahrkosten und Aufwendungen für ein privates Arbeitszimmer, ferner die vom kantonalen Steueramt nicht anerkannten Teilbeträge von Fr. 98.75 für Büromaterial und Fr. 1'000.- für EDV.
Besorgt eine steuerpflichtige Person die Verwaltung ihres (beweglichen wie unbeweglichen) Vermögens selbst, kann sie dafür keinen Abzug beanspruchen; dies gilt nur für Drittkosten. Somit können Eigenleistungen an einer Liegenschaft nicht steu- ermindernd geltend gemacht werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 32 N 14 und N 120 DBG sowie § 30 N 13 und N 108 StG). Das Merkblatt des kantonalen Steuer- amts über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Ver- waltung von Liegenschaften vom 13. November 2009 (ZStB Nr. 18/821; im Folgenden Merkblatt) hält hierzu fest:
"Rz 24 Kosten der Verwaltung durch Dritte sind abzugsfähig. Als Verwaltungskosten qualifizieren sämtliche Ausgaben, die mit der allgemeinen Verwaltung einer Liegenschaft zusammenhängen, insbesondere Auslagen für Porto, Telefon,
Inserate, Formulare, Betreibungen und Entschädigung an Liegenschaftsver- waltungen.
...
Rz 26 Nicht als Verwaltungskosten in Abzug gebracht werden können eigene Arbei- ten (sog. Eigenleistungen) eines Hauseigentümers."
Für die direkte Bundessteuer sieht Art. 1 Abs. 1 lit. c der Verordnung der ESTV über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens vom 24. August 1992 eine ähnliche Bestimmung vor.
b) Soweit ein Pflichtiger Liegenschaftenunterhalt geltend macht, hat er nach der im Steuerrecht allgemein geltenden Beweislastregel von Art. 8 ZGB die steuermin- dernden Sachumstände darzutun und nachzuweisen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 123 N 78 DBG und § 132 N 91 StG).
b) Zur Begründung von Beschwerde und Rekurs wird geltend gemacht, dass die vom Pflichtigen wahrgenommene Selbstverwaltung vor Ort die Beauftragung und Überwachung der Handwerker, Arbeiten im Zusammenhang mit der Vermietung sowie eigenhändige Reparaturen umfasse. Zu Hause erledige er die Mietadministration, pfle- ge verschiedene Kontakte und bereite die – durch Dritte geführte – Buchhaltung vor. Der Pflichtige habe seine Aufwendungen umfassend dokumentiert; allfällig erforderli- che weitere Unterlagen würden offeriert. Wie sich aus dem Gesetz und dem Merkblatt ergebe, könnten sämtliche mit der Bewirtschaftung einer Liegenschaft zusammenhän-
genden Gewinnungskosten abgezogen werden. Entgegen der Auffassung des kanto- nalen Steueramts würden nicht Eigenleistungen, sondern mit diesen zusammenhän- gende Spesen geltend gemacht. Die Verweigerung der beantragten Kosten für das Fahrzeug und das private Arbeitszimmer entspreche zwar der restriktiven Veranla- gungspraxis des Kantons Zürich, stehe jedoch im Widerspruch zu jener des Kantons Aargau. Für diese beiden Positionen müssten die gleichen Grundsätze gelten, wie sie bei der Würdigung als Berufskosten zum Zug kämen. Sodann sei das kantonale Steu- eramt in Willkür verfallen, wenn es die – belegten – Kosten für Büromaterial, EDV, Te- lefon usw. nur aus Kulanz teilweise anerkenne; vielmehr handle es sich um Mischaus- gaben, die teilweise Gewinnungskosten darstellten. Der von der Amtsstelle geforderte Nachweis, dass die geltend gemachten Aufwendungen allein der Liegenschaftenver- waltung gedient hätten, sei unangemessen. Obwohl die Schätzungen sehr tief ausge- fallen seien, würden "aus Gründen der Verhältnismässigkeit" nur die im Rechtsmittel- antrag angeführten Positionen angefochten; in Bezug auf diese werde an der Stellungnahme vom 7. Juni 2016 zum Veranlagungs-/Einschätzungsvorschlag festge- halten.
b) Sind Eigenleistungen nach dem in E. 2a Gesagten nicht abzugsfähig, so gilt dies grundsätzlich auch für die mit der Erbringung dieser Eigenleistungen zusammen- hängenden Unkosten. Besorgt also ein Grundeigentümer den Gartenunterhalt selbst, statt einen Gärtner damit zu beauftragen, kann er zwar das hierfür erforderliche Mate- rial (wie z.B. den Ersatz von schadhaft gewordenen Gartenplatten) als Unterhalt gel- tend machen, nicht aber damit verbundene weitere Aufwendungen, wie z.B. Transport- oder Versandkosten. Gleich verhält es sich im vorliegenden Fall. Weil den Pflichtigen für die Selbstverwaltung der drei Mehrfamilienhäuser kein Unterhaltsabzug zusteht, gilt dies in gleicher Weise für die geltend gemachten, damit zusammenhängenden Fahr- kosten. Daran vermag der Hinweis der Pflichtigen auf eine angeblich andere Veranla- gungspraxis im Kanton Aargau nichts zu ändern.
c) Aus dem nämlichen Grund muss den Pflichtigen der beanspruchte Abzug für ein privates Arbeitszimmer für die im Eigenheim in F erledigten Büroarbeiten ver- sagt bleiben. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Berufskosten ein Abzug für das private Arbeitszimmer nur gewährt wird, wenn die steuerpflichtige Person regelmässig einen wesentlichen Teil ihrer beruflichen Arbeit zu Hause erledigen muss, weil der Arbeitgeber ein geeignetes Arbeitszimmer nicht zur Verfügung stellt, und wenn sie in ihrer Privatwohnung über einen besonderen Raum verfügt, der zur Hauptsache beruflichen und nicht privaten Zwecken dient (BGr, 4. März 2015, 2C_693/2014 und 2C_694/2014). Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, erscheint nach den Akten als ungewiss. Jedenfalls ist das Kriterium der Wesentlichkeit vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, weil mindestens 40% eines 100% Pensums zu Hause verrichtet werden müssen (so StRK BS, 24.Oktober 2013, BStPra 5/2015, S. 285 ff.).
d) Nach Auffassung von Richner/Frei/Kaufmann/Meuter sind eigene Kosten für die Vermietung wie Auslagen für Porti, Telefon, Inserate, Formulare, Betreibungen und Prozesse ebenfalls abzugsfähig, weil es sich bei genauer Betrachtung um Dritt- verwaltungskosten handle (Art. 32 N 120 DBG bzw. § 30 N 108 StG). Wenn das kan- tonale Steueramt in den Einspracheentscheiden im Sinn der Einwendungen der Pflich- tigen vom 2. März 2016 für Büromaterial einen Anteil von Fr. 100.- zum Abzug zugelassen hat, lässt sich dies nicht beanstanden. Dasselbe gilt für die Quote von Fr. 300.- an den EDV-Kosten. Hier fällt ins Gewicht, dass heutzutage mindestens ein Computer samt Drucker auch bei Nichterwerbstätigen zur Standardausrüstung eines Haushalts gehört und nach allgemeiner Lebenserfahrung überwiegend zu privaten Zwecken genutzt wird. Daran vermögen die Ausführungen der Pflichtigen in den Ein- wendungen vom 7. Juni 2016 zum Einschätzungsvorschlag vom 22. April 2016, worauf in Beschwerde und Rekurs pauschal verwiesen wird, nichts zu ändern.
e) Wie in E. 1 festgehalten, sind nur notwendige Aufwendungen als Gewin- nungskosten steuermindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch mit Bezug auf den Lie- genschaftenunterhalt. Wenn die Pflichtigen Bankspesen geltend machen, die ihnen aufgrund von Bareinzahlungen der Mieter am Postschalter erwachsen, handelt es sich hierbei nicht um notwendige Spesen. Denn die entsprechenden Auslagen liessen sich mittels eines zweckmässigen Zahlungsverkehrs (Dauerauftrag oder LSV-Auftrag) ver- meiden. Auch wenn der Pflichtige gewisse Aufwendungen für die Liegenschaften mit
seiner Kreditkarte bezahlt, kann die Jahresgebühr für deren Nutzung nicht als Unterhalt gelten. Die Verweigerung des entsprechenden Abzugs erweist sich daher als rechtens.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung von Beschwerde und Rekurs.
Im Licht der Ausführungen in E. 4d wird das kantonale Steueramt wohl die Frage prüfen, ob für gewisse im Zusammenhang mit der Vermietung von Liegenschaf- ten im Privatvermögen erwachsende Verwaltungskosten ein Abzug gewährt werden soll. Aus Gründen der Veranlagungsökonomie handelt es sich dabei um eine Pauscha- le. Denn wie gerade der vorliegende Fall zeigt, stehen die substanziierte Darlegung und der Nachweis von effektiven Kosten kaum in einem vernünftigen Verhältnis zur möglichen Steuerersparnis.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Pflichti- gen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 und § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/6. Septem- ber 1987).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Rekurs wird abgewiesen.
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