Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
Entscheid
Mitwirkend: Einzelrichter Walter Balsiger und Gerichtsschreiberin Christina Hefti
In Sachen
A , Beschwerdeführerin/ Rekurrentin, vertreten durch B AG,
gegen
betreffend Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2013 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2013
hat sich ergeben:
A. Die A (nachfolgend die Pflichtige) ist ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB. Vor dem Hintergrund des Gesamtarbeitsvertrags für die C (kurz: GAV C) bezweckt sie laut Statuten "die Zusammenarbeit der GAV-Vertragsparteien und den Vollzug des GAV" (Art. 2.1) und finanziert sie sich primär über "Berufs- und Vollzugskostenbeiträ- ge" (Art. 10.1a).
In der Steuerperiode 1.1. - 31.12.2013 deklarierte die Pflichtige einen Reinge- winn von Fr. 0.- (Verlust). Im entsprechenden Veranlagungs- bzw. Einschätzungsver- fahren stellte sich die Steuerkommissärin auf den Standpunkt, dass die "Fondsbeiträge aus dem GAV" (gemeint sind die vorerwähnten Berufs- und Vollzugskostenbeiträge) in der Höhe von Fr. 247'720.- nicht als von der Gewinnsteuer ausgenommene Mitglieder- beiträge qualifizierten und deshalb ertragsseitig aufzurechnen seien. Dergestalt er- rechnete sie sowohl für die direkte Bundessteuer wie auch für die Staats- und Gemein- desteuern einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 24'700.-. Nachdem die Pflichtige entsprechende Veranlagungs- bzw. Einschätzungsvorschläge mit ausführlicher Be- gründung hatte zurückweisen lassen, hielt die Steuerkommissärin an ihrer Auffassung fest und erliess am 20. April 2015 die auf ihren Vorschlägen basierende Veranlagungs- verfügung bzw. den Einschätzungsentscheid.
B. Die hiergegen von der Pflichtigen am 27. April 2015 erhobenen Einspra- chen, mit welchen sie Vornahme der Veranlagung bzw. Einschätzung gemäss Dekla- ration beantragt hatte, wurden vom kantonalen Steueramt mit Entscheiden vom 10. September 2015 abgewiesen.
C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 1. Oktober 2015 lässt die Pflichtige er- neut Antrag auf deklarationsgemässe Veranlagung bzw. Einschätzung stellen, dies unter Zusprechung einer Parteientschädigung. Das kantonale Steueramt beantragte mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2015 Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenös- sische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Mit Replik vom 27. November 2015 liess die Pflichtige an ihren Anträgen fest- halten. Die Vorinstanz verzichtete auf das Einreichen einer Duplik.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
b) Der Betriebsertrag der Pflichtigen setzt sich nahezu ausschliesslich aus vereinnahmten Vollzugskostenbeiträgen zusammen (vgl. Erfolgsrechnung 2013); die Letzteren haben ihre Grundlage im GAV C. Umstritten ist im vorliegenden Fall einzig, ob diese Vollzugskostenbeiträge als steuerfreie Mitgliederbeiträge im Sinn der vorge- nannten Bestimmungen zu qualifizieren sind. Zur Beantwortung dieser Frage ist zu- nächst deren Hintergrund auszuleuchten:
aa) Ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist ein Vertrag zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerverbänden zur Regelung der Arbeitsbe- dingungen und des Verhältnisses zwischen den GAV-Parteien; er ist in den Artikeln 356 bis 358 des Obligationenrechts (OR) geregelt. Auf der Arbeitgeberseite kann ein Arbeitgeber oder können mehrere Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände, auf der Ar- beitnehmerseite immer nur ein Arbeitnehmerverband (Gewerkschaft) oder mehrere Arbeitnehmerverbände stehen. Der klassische Inhalt eines GAV beinhaltet Bestim- mungen über den Abschluss, Inhalt und Beendigung des Einzelarbeitsvertrags (norma- tive Bestimmungen), Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Vertragspartei- en unter sich (schuldrechtliche Bestimmungen) und Bestimmungen über Kontrolle und Durchsetzung des GAV. Die normativen Bestimmungen eines GAV werden mit seinem Inkrafttreten Teil des Einzelarbeitsvertrages. Sie haben direkte Geltung für alle Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer, die selber Mitglied eines vertragsschliessenden Ver- bandes sind, wenn der Arbeitgeber ebenfalls am GAV beteiligt ist. Die beteiligten Ar- beitgeber wenden den GAV in der Regel aber auch für nicht-organisierte Arbeitneh- mende an. Ein GAV wird meistens mit einer bestimmten Laufzeit vereinbart und regelmässig verlängert. Während der Laufzeit besteht beidseitig Friedenspflicht (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO: Definition Gesamtarbeitsvertrag, abrufbar über www.seco.admin.ch).
Auf Gesuch der vertragsschliessenden Verbände können die zuständigen Behörden im Bund und in den Kantonen Gesamtarbeitsverträge (GAV) allgemeinver- bindlich erklären, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) wird der Geltungsbereich eines GAV ausgedehnt auf alle Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber der betreffenden Branche. In den AVE- Beschlüssen ist jeweils aufgeführt, für welches Gebiet, welche Branche und welche Arbeitnehmer/innen die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten. Geregelt ist Letzteres im Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 (AVEG).
bb) Ein GAV im vorstehenden Sinn abgeschlossen wurde am ... ... 2003 auch zwischen dem Verband D und der E. Dieser wurde in der Folge vom Schweizerischen Bundesrat schweizweit für die gesamte Branche für allgemeinverbindlich erklärt (Grundbeschluss vom ... ... sowie spätere Beschlüsse betreffend die bis heute anhal- tende Verlängerung).
In Art. 7.2 GAV wird unter dem Titel "Vollzugskostenbeiträge" Folgendes fest- gehalten:
1 Den GAV-Parteien steht gegenüber den beteiligten ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung der ge- samtarbeitsvertraglichen Bestimmungen gemäss Art. 357b OR zu.
2 Für den Vollzug der gesamtarbeitsvertraglichen Abmachungen werden Vollzugskostenbeiträge erhoben.
3 Alle dem GAV unterstellten ArbeitnehmerInnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbei- trag von Fr. 9.- pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag Fr. 4.50 pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet,
ebenfalls Fr. 9.- pro Monat, respektive Fr. 4.50 pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten. Der Beitrag der Ar- beitnehmerInnen kann vom Arbeitgeber monatlich von der Lohnzahlung in Abzug gebracht werden.
4 Die Details über die Vollzugskosten werden im Anhang II zu diesem GAV geregelt.
5 Zur Überwachung des Vollzuges wird durch die Vertragsparteien eine Paritätische Kommission (PK) eingesetzt.
6 Die PK kontrolliert in den Betrieben die Einhaltung der GAV Bestim- mungen.
7 Die PK kann Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen, die gesamtarbeits- vertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe bele- gen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen von künftigen Verletzungen des GAVs abgehalten werden.
8 Bei Verletzung der normativen Bestimmungen des GAVs kann eine maximale Konventionalstrafe von Fr. 10 000.- ausgesprochen werden.
cc) Vor diesem arbeitsrechtlichen Hintergrund wurde am ... ... 2004 alsdann die A (die Pflichtige) gegründet.
b) Mitgliederbeiträge sind geldwerte Leistungen seitens der Vereinsmitglieder zur Verwirklichung des Gemeinschaftszwecks im Interesse aller Mitglieder (Peter Lo- cher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2004, Art. 66 N 6). Gemäss Art. 71 ZGB werden die Beiträge der Mitglieder durch die Statuten festgesetzt (Abs. 1); solange es an einer solchen Festsetzung fehlt, haben die Mitglieder die zur Verfolgung des Vereinszwecks und zur Deckung der Vereinsschulden nötigen Beiträge zu gleichen Teilen zu leisten (Abs. 2).
Als steuerbarer Ertrag sollen die vom Verein neu erwirtschafteten Gewinne erfasst werden, nicht jedoch die von Vereinsmitgliedern zugeführten Mittel (Georg Lutz,
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, Bundesgesetz über die Harmoni- sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. A., 2002, Art. 26 N 7; Hans Wipfli, Besteuerung der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen, Diss. Basel 2001, S. 262). Der Begriff des Mitgliederbeitrags ist dabei weit zu fassen (Locher, Art. 66 N 6; Hans Ulrich Meuter: Besteuerung des Vereins mit Blick auf das neue Revisionsrecht, ZStP 2007, 20). Steuerbar sind Mitgliederzahlungen jedoch, wenn sie individuelle Gegenleistungen des Vereins abgelten oder für die Förderung persönlicher Interessen (des Mitglieds) geleistet werden (Richner/Frei/Kaufmann/ Meu- ter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 66 N 5; Scherrer/Greter, Der Verein in der Praxis - Organisation und Steuern, 2007, S. 46; vgl. auch Urs Duttweiler, Die Be- steuerung von Vereinen, in: StR 57/2002, S. 718).
c) Das kantonale Steueramt vertritt die Auffassung, die der Finanzierung der Pflichtigen dienenden Vollzugskostenbeiträge qualifizierten nicht als steuerfreie Mit- gliederbeiträge. Geleistet würden sie nämlich von den dem GAV unterstellten Arbeit- nehmern und Arbeitgebern. Diese würden im GAV nicht als Mitglieder verstanden, weshalb also Beiträge von Nichtmitgliedern vorlägen. Selbst wenn jedoch die Beitrags- zahlenden als Mitglieder der Pflichtigen eingestuft würden, könnten die Vollzugskos- tenbeiträge nicht als steuerfreie Mitgliederbeiträge qualifiziert werden. Einerseits wür- den nämlich die Beitragszahlenden zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet und andrerseits erhielten diese für die Entrichtung des Beitrags auch eine effektive, teilwei- se auch individuelle Gegenleistung. So erbringe die Pflichtige mit der allgemeinen Überwachung des Vollzugs des GAV zunächst zwar eine Generalleistung. Sobald es jedoch zu Streitigkeiten komme, erhielten die einzelnen Parteien individuellen Beistand zur Klärung, wobei die Pflichtige bei Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Ver- pflichtungen auch Konventionalstrafen verhängen könne. Es liege damit eine Art ar- beitsrechtliche Rechtschutzversicherung vor.
d) Die Pflichtige wendet ein, dass zunächst die Bestimmung in Art. 3 ihrer Sta- tuten, wonach ihre Mitglieder aus je drei Vertretern/Vertreterinnen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer (plus je ein Ersatzmitglied) bestünden, missverständlich sei. Vereinsmit- glieder im juristischen Sinn seien nämlich nicht diese Vertreter, sondern vielmehr die Vertretenen, mithin die Parteien des GAV C. Entscheidend sei sodann, dass die AVE des GAV durch den Bundesrat zwei Auswirkungen habe: Einerseits seien die Ver- tragsparteien des GAV hoheitlich verpflichtet, für den Vollzug und die Durchsetzung
des GAV die A (die Pflichtige) zu führen und andrerseits seien alle Personen, auf wel- che der GAV Anwendung finde, zu Beitragszahlungen verpflichtet. Zur Sicherstellung der ordnungsgemässen Verwendung der Beiträge unterstehe die Pflichtige sodann der Aufsicht des SECO. Die Beiträge seien amtlich kontrolliert und reglementiert und quali- fizierten im steuerlichen Sinn somit als Mitgliederbeiträge. Es handle sich um Leistun- gen, die wirtschaftlich betrachtet nur von Mitgliedern erfolgen könnten. Besonders sei vorliegend lediglich, dass die Beitragszahler nicht Mitglieder im Sinn des ZGB seien. Dabei gelte es zu beachten, dass die Beiträge für die AVE zwingend an die Pflichtige bezahlt werden müssten. In den Weisungen des SECO werde nämlich bestimmt, dass für die AVE nur Beiträge, die an eine gemeinsame Institution bezahlt würden, zulässig seien; die Beiträge dürften also nicht an Arbeitgeberverbände oder Gewerkschaften geleistet werden. Diese Bestimmung sei Ausfluss der negativen Koalitionsfreiheit, die als verfassungsmässiges Grundrecht eine zwangsweise Vereinsmitgliedschaft aus- schliesse. Vorliegend sei eine zivilrechtliche Mitgliedschaft der Zahlenden von Geset- zes wegen nicht möglich. Steuerrechtlich sei folglich eine wirtschaftliche Betrach- tungsweise angezeigt.
Die regelmässig wiederkehrenden Beiträge dienten einzig dazu, dass die Pflichtige ihre primäre und hoheitlich übertragene Vereinsaufgabe (Vollzug und Über- wachung des GAV) erfüllen könne. Das Gebot der Rechtsgleichheit verlange das Vor- liegen sachlicher Gründe für eine steuerliche Diskriminierung der Vollkostenbeiträge gegenüber zivilrechtlichen Mitgliederbeiträgen. Die Zahlungsverpflichtung bzw. die Frage, ob die Zahlungen direkt aus den Statuten oder indirekt aus dem GAV in Kombi- nation mit den Statuten hervorgingen, sei entgegen der steuerbehördlichen Auffassung kein geeignetes steuerliches Abgrenzungskriterium. Von individuellen Gegenleistun- gen, welche die Beitragszahlenden erhielten, könne sodann keine Rede sein. Das Steueramt verkenne den tatsächlichen und rechtlichen Aufgabenbereich der Pflichti- gen, indem es sachfremd den Vergleich mit einer Rechtsschutzversicherung anstelle. Der Zweck der Pflichtigen erschöpfe sich in der Zusammenarbeit der GAV- Vertragsparteien und dem Vollzug des GAV; dies entspreche auch Ziff. 7.2 GAV i.V.m. Ziff. 3 des Anhangs II zum GAV. Es gehe also um einen allgemeinen Vereinszweck.
Gemäss bisheriger steueramtlicher Praxis hätten Vollzugskostenbeiträge nie steuerbaren Ertrag gebildet. Es sei deshalb davon auszugehen, dass nicht alle Paritä- tischen Kommissionen solche Steuerkorrekturen hinnehmen müssten, weshalb even-
tualiter einer Besteuerung auch das Prinzip der Rechtsgleichheit entgegenzuhalten wäre.
e) Die Erfolgsrechnung 2013 der Pflichtigen zeigt auf, dass sie keinerlei Ertrag "neu erwirtschaftet". Es werden mit anderen Worten keinerlei Umsätze aus dem Absatz von Produkten oder Dienstleistungen erzielt, sondern die Einnahmen beschränken sich wie erwähnt nahezu ausschliesslich auf die im Streit liegenden Vollkostenbeiträge, welche gemäss allgemeinverbindlichem GAV von allen Angehörigen der Berufsbran- che C zu entrichten sind. Damit ist zunächst von einem typischen Verein auszugehen, welcher sich nicht wirtschaftlichen Aufgaben widmet und demzufolge im Normalfall auch nie Gewinnsteuern zu entrichten hat, weil die dem Vereinsaufwand gegenüber- stehenden Vereinseinnahmen ausschliesslich steuerfreien Beiträgen der Vereinsmit- glieder entstammen. Zudem ist auf einen Verein zu schliessen, welcher nicht im Sinn eines (durchaus zulässigen) Nebenzwecks zur Finanzierung des Vereinszwecks auch wirtschaftliche Aktivitäten entfaltet. In dieser Konstellation ist ein steuerbarer Gewinn folglich nur denkbar, wenn gemäss Vorinstanz davon ausgegangen würde, dass die Vollzugskostenbeiträge entweder nicht als Mitgliederbeiträge qualifizieren oder aber die Mitglieder für die geleisteten Beiträge individuelle Gegenleistungen erhalten. Bei- des ist indes nicht der Fall:
aa) Gegründet wurde die Pflichtige gestützt auf den GAV C. Dieser wiederum wurde von zwei Vereinen abgeschlossen, nämlich dem (arbeitgeberseitigen) D und der (arbeitnehmerseitigen) E. Die vom GAV vorgegebene, nicht wirtschaftliche Aufgabe bzw. der Zweck der Pflichtigen ist es sodann, den Vollzug des GAV sicherzustellen; dazu gehört insbesondere, die Einhaltung der Bestimmungen des GAV in den Betrie- ben zu kontrollieren und damit letztlich den Arbeitsfrieden zwischen den Sozialpartnern zu überwachen (vgl. GAV Ziff. 7.2.5 ff).
Ist der GAV von zwei Vereinen abgeschlossen worden, so folgt daraus zu- nächst, dass die Verwirklichung des Zwecks der Pflichtigen im Interesse aller Mitglie- der dieser Vereine erfolgte. Durch den GAV wird folglich die Mitgliedschaft zum (arbeitgeberseitige Interessen verfolgenden) D sowie zum (arbeitnehmerseitige Inte- ressen verfolgenden) E um die Zugehörigkeit zu einem übergeordneten neutralen Ver- band erweitert. Wenn gestützt auf den GAV sodann sämtliche Mitglieder der beiden Vereine Vollzugskostenbeiträge für die Finanzierung der Pflichtigen zu leisten haben,
damit diese ihren im GAV vorgegebenen (den Mitgliedern beider Sozialpartner dienen- den) Vereinszweck erfüllen kann, so handelt es sich dabei faktisch um Mitgliederbei- träge, auch wenn nach dem Gesagten keine direkte Mitgliedschaft vorliegt, sondern eine indirekte qua Mitgliedschaft zum angestammten arbeitgeber- bzw. arbeitnehmer- seitigen Verein. Dass die Pflicht zur Beitragsleistung dem GAV entstammt ist unerheb- lich, denn auch bei direkter Vereinsmitgliedschaft besteht regelmässig eine mit der Mitgliedschaft verbundene Pflicht zur Leistung des Jahresbeitrags.
Gleiches gilt sodann auch, soweit die Pflichtige Vollzugskostenbeiträge ein- nimmt, welche nicht von Mitgliedern des D oder des E stammen, sondern von allen anderen Angehörigen der vom GAV betroffenen Berufsbranche. Hat der Bundesrat den GAV C für allgemeinverbindlich erklärt, so verfolgt die Pflichtige ihren Vereinszweck auch im Interesse der Letzteren. Diese werden folglich durch hoheitlichen Beschluss ebenfalls indirekt (qua Angehörigkeit einer Berufsbranche) von der Zugehörigkeit zur Pflichtigen erfasst und haben in gleicher Weise wie die Mitglieder des D und des E Vollzugskostenbeiträge zu leisten, welcher der Finanzierung der Pflichtigen dienen, damit diese ihre im (allgemeinverbindlichen) GAV vorgegebenen Aufgaben erfüllen kann.
An alledem ändert nichts, dass Art. 3 der Vereinsstatuten festlegt, die Mitglie- der der Pflichtigen bestünden aus je 3 Vertretern des D und des E sowie 2 weiteren Ersatzmitgliedern. Die Pflichtige erfüllt ihren Zweck nach dem Gesagten für alle Mit- glieder der GAV-Vertragsparteien (D und E) bzw. aufgrund der AVE des GAV letztlich für sämtliche Angehörige der Berufsbranche C. Bei den in Art. 3 erwähnten Vertretern handelt es sich damit um paritätisch zusammengesetzte Delegationen aller vom GAV C betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer; die Verwirklichung des Gemeinschafts- zwecks (Vollzug/Kontrolle/Überwachung des GAV) durch die Pflichtige steht dement- sprechend im Interesse der Letzteren und nicht in demjenigen der in den Statuten als Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder bezeichneten Vertreter. Dem Ansatz der Vorinstanz, nur die Letzteren als Mitglieder der Pflichtigen zu qualifizieren, welche steuerfreie Mit- gliederbeiträge im Sinn von Art. 66 Abs. 1 DBG bzw. § 69 Abs. 1 StG leisten können, kann damit nicht gefolgt werden. Die steuerliche Mitgliedschaft im Sinn dieser Bestim- mungen ist weiter zu fassen als die zivilrechtliche und erfasst auch die indirekte Zughö- rigkeit zu einem Verein. Damit lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die in
Frage stehenden Vollzugskostenbeiträge aus dem GAV C als Mitgliederbeiträge quali- fizieren, welche grundsätzlich nicht dem steuerbaren Vereinsgewinn zuzuordnen sind.
bb) Entgegen der Eventualbegründung der Steuerbehörde kann sodann nicht gesagt werden, die hier in Frage stehenden Mitgliederbeiträge seien nicht gewinnsteu- erneutral, weil sie auf Gegenleistung der Pflichtigen beruhten oder für die Förderung persönlicher Interessen der vom GAV Betroffenen geleistet würden. Wie erwähnt ver- folgt die Pflichtige den Zweck, im Interesse aller in der Berufsbranche C tätigen Arbeit- geber und Arbeitnehmer den Vollzug und die Einhaltung des GAV C sicherzustellen, zu kontrollieren und zu überwachen. Damit liegt eine typische Vereinsaufgabe vor und nicht eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit, welche im Rah- men einer Kapitalgesellschaft zu betreiben wäre. Auch die Einsprachebehörde spricht in diesem Zusammenhang von einer "Generalleistung". Wenn sie daran anknüpfend geltend macht, dass die Pflichtige bei Streitigkeiten auch individuellen Beistand leiste und zudem auch Konventionalstrafen verhängen könne, so dass eine Art arbeitsrecht- liche Rechtschutzversicherung vorliege, ist ihr nicht zu folgen. Zunächst ist, was den Zweck der Pflichtigen anbelangt, weder in den Vereinsstatuten, noch in Art. 7.2 GAV davon die Rede, dass die Pflichtige bei Rechtsstreitigkeiten individuellen Beistand zu leisten hat. Dass sie jedoch bei arbeitsrechtlichen Konflikten einschreiten wird und muss, liegt freilich auf der Hand, wenn es ihre Aufgabe ist, den Vollzug des GAV zu kontrollieren und sicherzustellen. Ein solches Einschreiten geschieht indes im Interes- se aller Beteiligten, indem diese darauf vertrauen können, dass die Einhaltung der GAV-Bestimmungen gerade aufgrund der Existenz der Pflichtigen und deren Befugnis, bei GAV-Verletzungen Konventionalstrafen zu erteilen, jederzeit gewährleistet ist. Die Letzeren dienen mithin insbesondere präventiv ebenfalls dem generellen Vereinszweck (vgl. Ziff. 7.2.7 GAV) und nicht als Einnahmequelle der Pflichtigen. Der Vergleich mit einer Rechtschutzversicherung ist folglich nicht nachvollziehbar. Damit ist nicht ersicht- lich, inwieweit den im Streit liegenden Vollzugskostenbeiträgen die Steuerfreiheit auf- hebende individuelle Gegenleistungen an die Beitragszahlenden gegenüberstehen könnten.
b) Diese Erwägungen führen zur Gutheissung von Beschwerde und Rekurs. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin bzw. dem Rekursgegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Der obsie- genden Pflichtigen sind sodann (streitwertbezogen angemessene) Parteientschädi- gungen zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 bzw. § 152 StG i. V. m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird für die Steuerpe- riode 1.1. - 31.12.2013 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- (Ge- winnsteuersatz 4.25%) veranlagt; das Eigenkapital per 31.12.2013 beträgt Fr. 116'000.-.
Der Rekurs wird gutgeheissen. Die Rekurrentin wird für die Steuerperiode 1.1. - 31.12.2013 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- (Gewinnsteuersatz 4%) und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr.116'000.- (Kapitalsteuersatz 0,75‰) eingeschätzt.
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