Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
Entscheid
Mitwirkend: Einzelrichter Christian Mäder und Gerichtsschreiberin Christina Hefti
In Sachen
gegen
betreffend Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009
hat sich ergeben:
A. A (nachfolgend der Pflichtige) und B (nachfolgend die Pflichtige, zusammen die Pflichtigen) deklarierten in der Steuererklärung 2009 Krankheits- und Unfallkosten von insgesamt Fr. 26'483.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 26'595.- (Staats- und Ge- meindesteuern).
Mit Einschätzungsentscheid und Veranlagungsverfügung vom 18. März 2013 liess der Steuerkommissär diese Kosten nur im Umfang von Fr. 2'244.- zum Abzug zu und nahm weitere Korrekturen vor. Dementsprechend bemass er das steuerbare Ein- kommen der Pflichtigen auf Fr 38'100.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 39'000.- (Staats- und Gemeindesteuern); das steuerbare Vermögen wurde auf Fr. 0.- festge- setzt.
B. Eine hiergegen erhobene Einsprache hiess das kantonale Steueramt am 11. März 2014 teilweise gut und ermässigte das steuerbare Einkommen auf Fr. 29'900.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 29'800.- (Staats- und Gemeindesteuern). Dabei wurden zusätzliche Krankheitskosten anerkannt, nicht jedoch eine Position von Fr. 6'660.- für einen Kuraufenthalt.
C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 14. April 2014 liessen die Pflichtigen dem Steuerrekursgericht beantragen, dass auch die genannten Kurkosten von Fr. 6'660.- einkommensmindernd zu berücksichtigen seien. Das steuerbare Einkommen sei daher auf Fr. 23'500.- (eventuell auf Fr. 23'200.-; direkte Bundessteuer 2009) bzw. Fr. 23'400.- (eventuell auf Fr. 23'100.-; Staats- und Gemeindesteuren) herabzusetzen. Ausserdem beantragten sie eine Parteientschädigung sowie die Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung.
In seiner Beschwerde-/Rekursantwort vom 20. Mai 2014 schloss das kantona- le Steueramt auf Abweisung der Rechtsmittel.
Auf die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Ur- teilsgründen zurückgekommen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
b) Laut Merkblatt des kantonalen Steueramts zu den Abzügen der Krankheits- und Unfallkosten sowie der behinderungsbedingten Kosten vom 19. Juli 2005 (ZStB I Nr. 19/002; Merkblatt) sind als Krankheitskosten insbesondere Auslagen für Arzt und von diesem verordnete Medikamente, Zahnarzt, Pflegepersonal, Aufenthalt in Spitälern und Heilstätten usw., ärztlich verordnete Therapien, Kuraufenthalte usw. sowie medizi- nische Apparate, Korrekturgläser und dergleichen abzugsfähig.
c) Krankheitskosten im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG bzw. § 32 lit. a StG stellen steuermindernde Tatsachen dar, welche gemäss den allgemeinen Beweislast- regeln vom Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen sind (vgl. RB 1987 Nr. 35, auch zum Folgenden). Der Steuerpflichtige hat bis zum Ablauf der Rekursfrist die zum
Beweis für seine Darstellung erforderlichen Beweismittel einzureichen oder zumindest anzubieten (RB 1975 Nr. 55, 1986 Nr. 49). Fehlt es an einer hinreichenden Sachdar- stellung oder Beweismittelofferte, trifft das Steuerrekursgericht keine weitere Untersu- chungspflicht. Es hat den Steuerpflichtigen weder zur Ergänzung seiner mangelhaften Sachdarstellung noch zur Beibringung besserer Beweismittel anzuhalten.
b) Zur Begründung von Beschwerde und Rekurs bringen die Pflichtigen vor, dass zunächst nur eine ärztliche Verordnung für eine Kur im Jahr 2013 eingereicht worden sei. Diese habe sich jedoch auch auf die Vorjahre erstreckt. Allerdings habe schon für das Jahr 2009 eine entsprechende ärztliche Verordnung vorgelegen, die "der Einfachheit halber" nur auf den Ehemann gelautet habe. Die Diagnose bescheinige der Ehefrau chronische Erschöpfungszustände; desgleichen handle es sich beim Ehemann um eine Erholungskur. Der Umstand, dass nur Zimmer- und Verpflegungskosten nach- gewiesen seien, treffe zwar zu, doch handle es sich gleichwohl um Erholungskuren. Deren Zweck bestehe "lediglich aber immerhin darin, sich auszuruhen, sich bedienen zu lassen, um wieder zu Kräften zu kommen".
c) Aus den beiden Arztzeugnissen vom ... Juli 2013, worin den Pflichtigen ein Kuraufenthalt in D für die Zeit vom ... Juli bis ... August 2013 verordnet wird, können Letztere schon deswegen nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil sie das Jahr 2013 und nicht das vorliegend massgebende Jahr 2009 betreffen. Hinzu kommt, dass daraus nicht hervorgeht, ob es sich beim Aussteller Dr.med. E, F, um den behandelnden Hausarzt handelt und ob die Diagnose auf eigener Untersuchung beruht. Entgegen der Auffassung der Pflichtigen kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass sich die entsprechenden Diagnosen auch auf die Vorjahre beziehen. Die – kaum lesbaren –
Arztzeugnisse aus dem Jahr 2009 wurden von Dr.med. G, F, ausgestellt. Auch wenn dem pflichtigen Ehemann eine vollständige posttraumatische Querschnittslähmung attestiert wird, ergibt sich daraus noch keine zwingende Notwendigkeit für einen zwei- wöchigen Kuraufenthalt im Frühjahr und einen solchen von einer Woche im Sommer 2009. Weshalb im ersten Zeugnis – offensichtlich nachträglich und ohne nähere Be- gründung – die Ehefrau miteinbezogen worden ist, bleibt im Dunklen. Die Begriffe des Kuraufenthalts und der Erholungskur sind nicht klar umrissen, weshalb sich ver- gleichsweise strenge Anforderungen an die Substanziierung der gesundheitlichen Be- einträchtigung sowie der zur Behebung oder Linderung vorgesehenen medizinischen Massnahmen rechtfertigen. Andernfalls wäre eine Abgrenzung gegenüber rein präven- tiven Vorkehrungen oder gar blosser Regeneration kaum möglich. Dies gilt umso mehr, als Hausärzte aller Erfahrung nach geneigt sind, derartige Bescheinigungen zugunsten ihrer Patienten auszustellen. Laut Steuererklärung 2009 (wie auch schon im Vorjahr) ist der Pflichtige IV-Rentner und auch die pflichtige Ehefrau geht keiner Erwerbstätig- keit nach. Irgendwelche familiäre Betreuungspflichten sind nicht aktenkundig. Unter diesen Umständen hätte es sich aufgedrängt, dass die chronischen Erschöpfungszu- stände der damals erst 36-jährigen Ehefrau substanziiert und belegt worden wären. Mit Bezug auf den Pflichtigen wäre näher darzulegen und wenigstens zu plausibilisieren gewesen, inwiefern der blosse Aufenthalt in D selbst ohne medizinische Behandlung eine notwendige Massnahme zur Linderung seines Leidens dargestellt hat. Eine solche rechtsgenügende Sachdarstellung haben die Pflichtigen nicht erbracht.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung von Beschwerde und Rekurs. An- zumerken bleibt, dass neben Zahlungserleichterungen auch die Möglichkeit des Erlas- ses der Steuern im Bezugsverfahren (Art. 166 f. DBG sowie §§ 177 und 183 ff. StG) besteht.
Meuter, Art. 144 N 21 ff. DBG, und § 151 N 32 ff. StG, je auch zum Folgenden). Beide Voraussetzungen (Bedürftigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit) müssen kumulativ erfüllt sein.
b) Bedürftig ist eine Partei, wenn sie zur Leistung der Prozesskosten Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Bedürftigkeit liegt somit vor, wenn ein Gesuchsteller die für das Verfahren erforderlichen Mittel nicht innert wenigen Monaten aus seinem realisierbaren Einkommen, abzüglich der für ihn und seine Familie notwendigen Lebenshaltungskosten, aufbringen kann (BGE 109 Ia 5 = Pra 72 Nr. 233). Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Die Be- dürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituati- on, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kas- par Plüss in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar VRG, 3. A., 2014, § 16 N 19 f. VRG mit Hinweis). Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Ge- suchseinreichung.
Aussichtslos ist ein Prozess, bei dem die Gewinnchancen kaum ernsthaft so- wie beträchtlich geringer als die Verlustgefahren sind, so dass eine nicht bedürftige Partei sich vernünftigerweise nicht zu diesem Prozess entschliessen würde (BGE 122 I 267). Ob ein Begehren aussichtslos erscheint, beurteilt sich aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt des Gesuchs.
c) Trotz anwaltlicher Vertretung haben die Pflichtigen ihre behauptete "Pro- zessarmut" im Zeitpunkt der Erhebung von Beschwerde und Rekurs nicht näher sub- stanziiert und nachgewiesen. Auf diesbezügliche Abklärungen kann jedoch deswegen verzichtet werden, weil Beschwerde und Rekurs im Licht der vorstehenden Erwägun- gen offensichtlich aussichtslos sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen;
und erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Rekurs wird abgewiesen.
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