Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
Entscheid
Mitwirkend:
Abteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichter Michael Ochsner und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli
In Sachen
A ,
Beschwerdeführerin/ Rekurrentin, vertreten durch RA Dr.iur. B,
gegen
und
C,
Mitbeteiligte vertreten durch RA Dr.iur. D,
betreffend Direkte Bundessteuer 1993 - 2013 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1993 - 2013 (Akteneinsicht)
hat sich ergeben:
A. Am ... 2013 verstarb der 19.. geborene E. Er hinterliess als Erbinnen einer- seits seine Ehefrau C sowie andrerseits seine zwei Töchter A und F. Letztere sind vor- ehelich und nicht Töchter der Ehefrau. Am ... 2013 fand die amtliche Testamentseröff- nung statt und am 23. Januar 2014 bescheinigte das Bezirksgericht G der Tochter A, dass sie als gesetzliche Erbin legitimiert sei, bei Banken, Behörden etc. im Zusam- menhang mit dem Nachlass Auskünfte einzuholen.
A (nachfolgend die Rekurrentin), wohnhaft in H, liess das kantonale Steueramt gestützt auf diese Bescheinigung am 24. Januar 2014 telefonisch und am 29. Janu- ar 2014 schriftlich um Einsicht in die Steuerakten des Erblassers ersuchen. Am 29. Januar 2014 lehnte dieses Amt das Gesuch ab. Zur Begründung führte es an, das steuerliche Inventarisationsverfahren sei noch nicht abgeschlossen und das Steuerge- heimnis der überlebenden Ehegattin sei zu wahren.
Am 12. Februar 2014 erwirkte die Rekurrentin eine richterliche Verlängerung der dreimonatigen Frist zur Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft, da die räumli- che Distanz zum Erblasser sowie die für sie unklare finanzielle Situation des Erblas- sers dies rechtfertigten.
B. Am 3. März 2014 liess die Rekurrentin gegen die Verweigerung der Akten- einsicht Einsprache erheben und beantragen, die Einsicht für die Jahre 1993 - 2013 zu gewähren. Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 27. März 2014 ab.
C. Mit Rekurs vom 7. April 2014 liess die Rekurrentin den Einspracheantrag erneuern und die Zusprechung einer Parteientschädigung verlangen.
Das Steuerrekursgericht nahm die Eingabe als Beschwerde bezüglich der direkten Bundessteuer sowie als Rekurs betreffend die Staats- und Gemeindesteuern entgegen (1 DB.2014.74 und 1 ST.2014.87).
Die mit Verfügung vom 14. April 2014 eingeforderten Kostenvorschüsse wur- den von der Rekurrentin fristgerecht geleistet.
Das kantonale Steueramt schloss am 13. Juni 2014 auf Abweisung des Rechtsmittels, ebenso die ins Verfahren miteinbezogene Ehefrau des Erblassers am 25. Juli 2014. Letztere verlangte zudem die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Im angeordneten zweiten Schriftenwechsel hielt die Rekurrentin mit Replik vom 20. August 2014 an ihrem Antrag fest, ebenso das kantonale Steueramt mit Duplik vom 22. September 2014.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 teilte die Rekurrentin unter Beilage einer entsprechenden Bestätigung mit, dass die mitbeteiligte Ehefrau die Zustimmung zur Einsicht in die Steuerakten für die Jahre 2001 - 2013 erteilt habe. Das kantonale Steu- eramt liess sich hierzu nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
Verweigert die Behörde einem Steuerpflichtigen die Akteneinsicht, hat sie dies auf dessen Ersuchen in einer Verfügung festzuhalten, wobei die Verfügung durch Be-
schwerde angefochten werden kann (Art. 114 Abs. 4 DBG). Diese Vorschrift beschlägt zwar nur die direkte Bundessteuer, da eine entsprechende Bestimmung im StG fehlt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcherischen Steuergesetz, 3. A., 2013, § 124 N 36 StG). Weil jedoch die Akten bei beiden Steuern in der Regel die nämlichen sind – insbesondere ist nur eine Steuerklärung samt Beilagen einzureichen –, entfaltet Art. 114 Abs. 4 DBG auch Wirkung für die Staats- und Ge- meindesteuern. Mithin ist die Verfügung über die Verweigerung des Akteneinsichts- rechts naheliegenderweise auch für diese Steuer zu erlassen und kann diese in der Folge auch insofern angefochten werden.
b) Dritte besitzen kein Akteneinsichtsrecht bzw. nur dann, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Recht des Bundes oder des Kantons gegeben ist. Fehlt eine solche Grundlage, ist eine Auskunft nur zulässig, soweit sie im öffentli- chen Interesse geboten ist (Art. 110 Abs. 2 DBG, § 120 Abs. 2 Satz 1 und 2 StG). Über entsprechende Begehren entscheidet die Finanzdirektion (§ 120 Abs. 2 Satz 3 StG). Erben gelten nicht als Dritte im Sinn dieser Bestimmungen (vgl. nachfolgend E. 2./b.), sodass sich ihr Akteneinsichtsrecht nicht danach beurteilt.
c) Art. 114 Abs. 4 DBG sieht als Rechtsmittel gegen die Verfügung über die Ablehnung der Akteneinsicht die Beschwerde vor. Damit besteht keine Einsprache- möglichkeit, sodass kein entsprechendes Verfahren durchzuführen und kein diesbe- züglicher Entscheid zu erlassen ist. Stattdessen ist in der Ablehnungsverfügung nur das Rechtsmittel der Beschwerde (direkte Bundessteuer) bzw. des Rekurses (Staats- und Gemeindesteuern, vgl. hierzu nachstehende Erwägung) vorzusehen und vom Steuerpflichtigen zu ergreifen. Damit ist sichergestellt, dass das Begehren des Steuer- pflichtigen im Rechtsmittelverfahren beförderlich behandelt werden kann. Dies ist ins- besondere dann von Bedeutung, wenn es um das Akteneinsichtsrecht in einem laufen- den Veranlagungs-/Einschätzungsverfahren geht.
Zur Behandlung von Beschwerden betreffend die direkte Bundessteuer ist erstinstanzlich das Steuerrekursgericht zuständig (§ 13 Abs. 1 der Verordnung des Regierungsrats über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer vom 4. November 1998/28. August 2013, VO DBG). Zweite Beschwerdeinstanz ist das Verwaltungsgericht (§ 14 Abs. 1 VO DBG). Damit fällt die Behandlung von Be- schwerden gegen die Verweigerung der Akteneinsicht bezüglich der direkten Bundes- steuer erstinstanzlich in die Zuständigkeit des Steuerrekursgerichts. Hinsichtlich der
Staats- und Gemeindesteuern ist es naheliegend, als Rechtsmittel gegen die Ableh- nungsverfügung den Rekurs zuzulassen und für dessen Behandlung erstinstanzlich ebenfalls das Steuerrekursgericht als zuständig zu erklären (vgl. § 147 Abs. 1 StG). Denn diese Gleichschaltung des Rechtsmittelwegs mit demjenigen bei der direkten Bundessteuer drängt sich sowohl von der Sache her als auch aus Gründen der vertika- len Steuerharmonisierung auf (vgl. Art. 50 des Bundesgesetzes über die Harmonisie- rung der direkten Steuern von Kantonen und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG] sowie BGE 130 I 205).
d) Vorliegend hat das kantonale Steueramt über die Akteneinsicht am 29. Ja- nuar 2014 zu Recht in einer anfechtbaren Verfügung entschieden und diese nicht auf die direkte Bundessteuer beschränkt. Allerdings hätte in der dazugehörigen Rechtsmit- telbelehrung (auf der Rückseite) nach dem Gesagten nicht die Einsprache, sondern die Beschwerde bzw. der Rekurs als Rechtsmittel angegeben werden müssen. Daraus ist der Rekurrentin jedoch – ausser dem entsprechenden Zeitverlust – kein Nachteil er- wachsen, sodass die Verfügung deswegen nicht ungültig ist. Im Übrigen ist Letztere durch den Einspracheentscheid ersetzt worden, da dieser als reformatorischer Rechtsmittelentscheid an ihre Stelle getreten ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 132 N 2 DBG).
Das Steuerrekursgericht ist sodann für die Behandlung des von der Rekurren- tin dagegen erhobenen "Rekurses" zuständig. Ihre diesbezügliche Eingabe vom 7. April 2014 wurde dabei korrekt als Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer sowie als Rekurs hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern entgegengenommen und sind in der Folge zutreffend zwei Geschäfte angelegt sowie diese am 19. Mai 2014 vereinigt worden (1 DB.2014.74 und 1 ST.2014.87).
b) aa) Auch Erben besitzen ein grundsätzlich gleiches Akteneinsichtsrecht wie die steuerpflichtige Person (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 114 N 27 DBG und § 124 N 25 StG). Dies stellt die Folge davon dar, dass die Erben als Universalsukzes- soren in die Rechtsstellung des Erblassers vollständig und ohne weiteres Zutun eintre- ten (Art. 560 ZGB sowie Ivo Schwander, in: Basler Kommentar, 4. A., 2011, Art. 560 N 1 ff. ZGB). Anknüpfend an diese zivilrechtliche Regelung halten auch Art. 12 Abs. 1 DBG und § 11 Abs. 1 StG fest, dass beim Versterben des Steuerpflichtigen die Erben in seine Rechte und Pflichten eintreten.
Als Erben gelten diejenigen Personen, die von Gesetzes wegen, durch letzt- willige Verfügung oder kraft Erbvertrag zur Erbschaft berufen sind. Das Einsichtsrecht steht auch den Erbeserben zu. Vom Einsichtsrecht ausgeschlossen sind demgegen- über Vermächtnisnehmer (ausgenommen sie betreffende Inventar- und Erbschafts- steuerakten) und Personen, die mit dem Erblasser einen Erbverzichtsvertrag abge- schlossen haben, die durch Verfügung von Tods wegen vom Erbrecht ausgeschlossen sind oder die nach dem Tod des Erblassers die Erbschaft ausschlagen (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 114 N 27 DBG und § 124 N 25 StG, auch zum Folgen- den). Sind mehrere Erben vorhanden, steht jedem Einzelnen das Akteneinsichtsrecht zu. Wer als Erbe Akteneinsicht verlangt, hat seine Erbberechtigung (z. B. mit einer Erbbescheinigung) nachzuweisen. Das Akteneinsichtsrecht steht den Erben auch zu, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung einen Willensvollstrecker ernannt hat, wobei Letzterem das Akteneinsichtsrecht ebenfalls zusteht (RB 2005 Nr. 90 = StE 2006 B 92.7 Nr. 7).
bb) Stirbt ein Ehegatte, so sind als Folge der erwähnten Universal-/Steuersukzession an dessen Stelle seine Erben berechtigt, das Aktenein- sichtsrecht auszuüben. Dieses umfasst zwangsläufig auch die Einsicht in die Akten des überlebenden Ehegatten, da zu dieser Einsicht schon der Erblasser berechtigt war. Aus schützenswerten privaten Interessen können sich hier aber Einschränkungen er- geben. So kann ein Ehegatte Akten vor dem andern Ehegatten schon zu dessen Leb- zeiten geheim halten, die seine persönlichen Verhältnisse betreffen (Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, Art. 114 N 23 DBG und § 124 N 21 StG). Dementsprechend trifft diese Einschränkung auch die Erben des verstorbenen Ehegatten. Gleiches gilt jedoch auch für Akten, welche die persönlichen Verhältnisse des Erblassers oder Dritter beschla- gen, so etwa Scheidungsurteile, Strafakten u.a. (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 114 N 36 DBG sowie § 124 N 34 StG).
Von der Akteneinsicht ausgenommen sind sodann für die Erben – gleich wie für die Steuerpflichtigen nach dem Gesagten selber – auch die übrigen, nicht vom Steuerpflichtigen eingereichten oder unterzeichneten Akten, sofern die Ermittlung des Sachverhalts noch nicht abgeschlossen ist (Art. 114 Abs. 2 DBG, § 124 Abs. 2 StG). Damit soll verhindert werden, dass die steuerpflichtige Person bzw. ihre Erben durch vorzeitige Aktenkenntnis den Untersuchungszweck vereiteln können. Letztlich dient diese zeitliche Einschränkung der Wahrheitsfindung, weshalb sie zulässig ist (Rhinow/ Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, 1990, Nr. 83 B IV a mit Hinweisen). Daneben kann auch die Wahrung von Geschäftsgeheim- nissen das Akteneinsichtsrecht einschränken und ist die Einsichtnahme in Denunziati- onen in aller Regel zu verweigern (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 114 N 36 DBG, § 124 N 34 StG).
cc) Die Erben haben die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Die Frist hierfür beträgt drei Monate (Art. 567 Abs. 1 ZGB) und kann von der zuständigen Behörde aus wichtigen Gründen verlängert werden (Art. 576 ZGB). Die Ausschlagungsmöglichkeit macht für ihre Dauer jeden Erbschaftserwerb vorerst zu einem resolutiv-bedingten Erwerb (Schwander, Art. 560 N 7 ZGB, auch zum Folgen- den). Der Erbe ist während der laufenden Ausschlagungsfrist zivilrechtlich nur vorläufi- ger oder provisorischer Erbe. Für die Dauer der Frist haben Gesetz und Rechtspre- chung für diese Erben daher Probleme wie Aktiv- und Passivlegitimation, Stellung in einem Zwangsvollstreckungsverfahren usw. zu lösen. Bezüglich der Informationsan- sprüche hat das Obergericht erkannt, dass auch dem provisorischen Erben grundsätz- lich eine uneingeschränkte Information über den Nachlass zusteht, da die zentrale Be- deutung des Informationsanspruchs (inkl. Akteneinsicht) bloss provisorischer Erben sich gerade aus dem noch ausstehenden Entscheid über Annahme oder Ausschlagung des Nachlasses ergebe. Anders sei nur zu entscheiden, wenn Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der erbetenen Informationen bestünden (Entscheid II. Zivilkammer vom 10. Dezember 1991 = ZR 1992/93 S. 239 E. IV./3.). Demnach stehen auch bei solchen Erben der Einsicht in die Steuerakten zivilrechtlich keine Hindernisse im Weg. Steuerlich ist gleich zu verfahren, da Art. 12 Abs. 1 DBG und § 11 Abs. 1 StG an die zivilrechtliche Regelung anknüpfen.
b) Das kantonale Steueramt hält dem Akteneinsichtsgesuch der Rekurrentin in der Beschwerde-/Rekursantwort jedoch entgegen, die Ausschlagungsfrist sei noch nicht abgelaufen und die Rekurrentin habe die Erbschaft noch nicht (ausdrücklich) an- genommen, weshalb ihre Eigenschaft als Erbin noch nicht feststehe und ihr deshalb noch keine Akteneinsicht gewährt werden könne.
Diese Auffassung ist rechtsirrtümlich. Zwar ist die Frist zur Erklärung der Erb- ausschlagung für die Rekurrentin zufolge mehrmaliger gerichtlicher Erstreckung noch nicht abgelaufen – nach Auskunft ihres Vertreters erst Mitte November 2014 – und ist sie dadurch nach dem Gesagten erst provisorische Erbin des Erblassers; gleichwohl hat sie als solche aus zivilrechtlicher Sicht wie erwähnt Anspruch auf Information über den Nachlass und insbesondere ein Akteneinsichtsrecht. Für das Steuerrecht ist gleich zu verfahren (Art. 12 Abs. 1 DBG, § 11 Abs. 1 StG). Dies gilt umso mehr, als keine Anhaltspunkte vorhanden sind, die auf eine missbräuchliche Verwendung der bei der Akteneinsicht erhältlichen Informationen schliessen lassen. Denn selbst wenn es der Rekurrentin bei der Akteneinsicht nur um Informationen über Schenkungen, Erbvorbe- züge, Darlehen und sonstige Vereinbarungen zwischen dem Erblasser und einem Mit- erben gehen sollte, wie die Ehefrau des Verstorbenen in ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2014 dafür hält, wäre darin jedenfalls kein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu erblicken. So werden Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten unter Umständen zum Nachlass hinzugerechnet (Art. 475 ZGB) und sind entsprechende Verfügungen des Erblassers unter gewissen Bedingungen ausgleichungspflichtig (Art. 626 ff. ZGB), sodass sich diese auf den Erbteil der betroffenen Erben auswirkten. Die Rekurrentin nähme demnach mit der Akteneinsicht nur ihr Recht auf den ihr zustehenden Anteil am Nachlass wahr.
Im Übrigen ist die Ausübung des Akteneinsichtsrechts – anders als nach frü- herer Ansicht und entgegen der Auffassung der Ehefrau des Erblassers – an keine besonderen Voraussetzungen mehr gebunden. Insbesondere braucht es kein rein steuerliches schützenwertes Interesse des Gesuchstellers mehr, das etwa im Zusam- menhang mit einem vom Erben zu stellenden Revisionsgesuch, der Übertragung von Angaben auf die Steuererklärung des Erben etc. gegeben sein dürfte. Dies gilt auch
bei Einsicht in die Akten abgeschlossener Verfahren (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 124 N 39 StG).
c) Das kantonale Steueramt begründete die Verweigerung der Akteneinsicht im Einspracheentscheid weiter damit, dass das Inventarisationsverfahren noch nicht abgeschlossen sei und mit der vorzeitigen Akteneinsicht durch die Rekurrentin der Un- tersuchungszweck des Inventars vereitelt werden könne.
Seit dieser Äusserung der Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 27. März 2014 sind gemäss Darstellung der Rekurrentin in der Replik nun nachweislich sowohl die noch ausstehende Steuererklärung 2013 per Todestag des Erblassers als auch der Inventarfragebogen von der mitbeteiligten Ehefrau des Erblassers ausgefüllt, unterzeichnet und eingereicht worden. Auch hat das Gemeindesteueramt G das Tre- soröffnungsprotokoll erstellt und an die Ehefrau des Erblassers ausgehändigt. Damit ist das Inventarisationsverfahren abgeschlossen, braucht es hierfür doch keine entspre- chende Feststellungsverfügung des Gemeindesteueramts (Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, § 163 N 6 und § 165 N 14 StG, auch zum Folgenden). Vorbehalten blie- be einzig, dass das Gemeindesteueramt anlässlich seiner Prüfung dieser Unterlagen zur Auffassung gelangt, dass sie unvollständig sind und daher das Fehlende noch nachzufordern ist . Das kantonale Steueramt, an welches die genannten Unterlagen weiterzuleiten waren, macht im vorliegenden Todesfall nicht geltend, dass vom Ge- meindesteueramt G entsprechende Schritte unternommen werden mussten.
Ist das Inventarisationsverfahren in der Zwischenzeit nun aber abgeschlossen – das Tresoröffnungsprotokoll und der Inventarfragebogen datieren dabei immerhin schon vom 25. März 2014 und die Steuererklärung ist ebenfalls schon Ende März 2014 eingereicht worden –, stellt sich die Frage einer Vereitelung dieses Verfahrens durch die Akteneinsicht der Rekurrentin nicht mehr. Als Folge davon ist auch auf die diesbe- züglichen Vorbringen der Parteien und der mitbeteiligten Ehefrau nicht mehr einzuge- hen.
d) Das kantonale Steueramt begründet die Abweisung des Akteneinsichtsge- suchs schliesslich noch damit, dass das Steuergeheimnis gegenüber der Ehefrau des Erblassers zu wahren sei.
Der Vertreter der Ehefrau hat mit E-Mail vom 17. Oktober 2014 an den Vertre- ter der Rekurrentin dem Antrag auf Akteneinsicht durch diese betreffend die Jahre/ Steuerperioden 2001 - 2013 zugestimmt. Die Ehe des Erblassers wurde im Jahr 2002 geschlossen. Damit erübrigt es sich, das Steuergeheimnis gegenüber der Ehefrau zu wahren. Die Ehefrau hat entsprechende konkrete schützenswerte private Interessen im Übrigen auch nicht genannt, obwohl ihr hierzu Gelegenheit geboten worden war. In einem solchem Fall ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass entsprechende Gründe nicht vorliegen. Die ansonst gebotene Interessenabwägung entfällt. Andere Interessen der Ehefrau unterlägen dem Steuergeheimnis aufgrund des gegenseitigen Aktenein- sichtsrechts der Ehegatten und deren Erben ohnehin nicht.
e) Zusammenfassend liegen damit keine stichhaltigen Gründe vor, um der Rekurrentin die Einsicht in die Steuerakten des Erblassers und dessen Ehefrau zu verwehren.
Hinsichtlich der Jahre/Steuerperioden 1993 - 2002 ist die Einsicht auf die Ak- ten des Erblassers zu beschränken, da die gemeinsame Veranlagung der Ehegatten zufolge Heirat im Jahr 2002 erst ab der Steuerperiode 2003 zu geschehen hatte (§ 52 Abs. 2 StG). Allerdings dürften diese Akten nicht mehr vorhanden sein, da das kanto- nale Steueramt die (Papier-)Akten in der Regel nur zehn Jahre aufbewahrt.
Es wird Sache des kantonalen Steueramts sein, die vorhandenen Akten vor Einsicht durch die Rekurrentin auf "übrige Akten" im Sinn von Art. 114 Abs. 2 DBG bzw. § 124 Abs. 2 StG zu untersuchen, welche dieser vorenthalten werden können.
Die Parteientschädigung hat nur angemessen und nicht kostendeckend zu sein bzw. nur die notwendigen Kosten abzudecken (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Art. 144 N 40 f. DBG, § 152 N 12 StG). Geht es um die Entschädigung für eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei ist für deren Bemessung die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) heranzu- ziehen. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten liegt die Grundgebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls in der Regel zwischen Fr. 1'400.- bis Fr. 16'000.- (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Die Gebühr wird bei prozessleitenden Verfügungen auf zwei Drittel bis einen Fünftel herabgesetzt (§ 10 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Vorliegend liess die Re- kurrentin eine Kostennote ihres Anwalts über Fr. 6'015.42 einreichen. Der Streitwert ist unbestimmbar und der Sache nach geht es um eine prozessleitende Anordnung. Zu- dem ist der Sachverhalt einfach und stellen sich nicht übermässig schwierige Rechts- fragen. Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung für die Rekurrentin auf Fr. 1'000.- festzusetzen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
[...]