Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
Beschluss
Mitwirkend: Abteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Walter Balsiger, Ersatzrichter Hans Heinrich Knüsli und Gerichtsschreiberin Vivienne Blunschi
In Sachen
A,
Beschwerdeführer/ Rekurrent, vertreten durch Borsoi AG Steuern Buchhaltung Revision, Edisonstrasse 14, 8050 Zürich, und RA lic.iur. Ernesto Ferro, Bühler & Ferro, Bahnhofstrasse 35, Postfach 2160, 8022 Zürich,
gegen
betreffend Direkte Bundessteuer 2011 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2011
Die Kammer zieht in Erwägung:
Am 18. Juli 2014 liess A (nachfolgend der Pflichtige) gegen die Einsprache- entscheide vom 17. Juni 2014 Beschwerde und Rekurs erheben und stellte ein Begeh- ren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
a) Mit Beschluss vom 19. November 2014 wies das Steuerrekursgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistands wegen fehlender Mittellosigkeit mit eingehender Be- gründung ab (Dispositiv-Ziffer 1). Das Gericht erwog u.a., dass der Pflichtige es ver- säumt habe, über die Einnahmen und Ausgaben aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit im bereits abgeschlossenen Geschäftsjahr 2013 durch Einreichung von Bilanz und Erfolgsrechnung Rechenschaft abzulegen, und dass seine Mittellosig- keit damit nicht nachgewiesen sei. Weiter erübrige es sich, zur Substanziierung des Gesuchs eine Nachfrist anzusetzen bzw. weitere Nachforschungen anzustellen, weil der Pflichtige fachkundig vertreten sei. Dem Pflichtigen wurde angezeigt, dass er innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde einlegen könne. Diese Frist liess er indessen ungenutzt verstreichen, womit der Beschluss betreffend unentgeltliche Pro- zessführung bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands am 29. Dezember 2014 definitiv wurde bzw. in (formelle) Rechtskraft erwuchs.
b) Da der Pflichtige rechtskräftig festgesetzte Steuern schuldete und sich zu- dem per 31. Oktober 2014 rückwirkend aus der Schweiz abmeldete (vgl. Prot. S. 4 und 6), forderte ihn das Steuerrekursgericht im erwähnten Beschluss vom 19. Novem- ber 2014 in Anwendung von § 15 Abs. 2 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegege- setzes vom 24. Mai 1959 (VGr) auf, innert 8 Tagen ab Rechtskraft von Dispositiv- Ziffer 1 des Beschlusses für das Beschwerde- und Rekursverfahren Kostenvorschüsse zu leisten, ansonst auf die Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
Der Pflichtige reichte während laufender Rechtsmittelfrist am 5. Januar 2015 ein Wiedererwägungsgesuch ein (Eingang am 6. Januar 2015), woraufhin er unverzüg- lich, noch am gleichen Tag durch den Referenten telefonisch auf die nach wie vor lau- fende Frist zur Leistung der Vorschüsse aufmerksam gemacht wurde (Prot. S. 10). Der
Referent teilte weiter mit, dass das Wiedererwägungsgesuch im Endentscheid behan- delt werde.
Die Vorschüsse wurden innert Frist nicht geleistet, weshalb androhungsge- mäss auf die Rechtsmittel nicht einzutreten ist.
b) Der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist prozessleitender Natur (vgl. Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. A., 2014, § 19a N 31). Prozessleitende Entscheide können – unter gewissen Voraussetzungen – selbstständig oder mit dem Endentscheid bei der nächsthöheren Instanz angefochten werden. Die Wiedererwägung einer prozessleitenden Anordnung innerhalb des noch nicht abgeschlossenen Gerichtsprozesses ist dagegen gesetzlich nicht vorgesehen. Die Beurteilung der Rechtmässigkeit einer prozessleitenden Anordnung obliegt viel- mehr grundsätzlich dem Verwaltungsgericht.
Auf das Gesuch ist aus den dargelegten Gründen nicht einzutreten.
c) aa) Nur ausnahmsweise könnte sich aus prozessökonomischen Gründen eine materielle Neubeurteilung der Rechtslage in Bezug auf eine prozessleitende Anordung aufdrängen. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Rechtssuchende zur Unter- mauerung seines Anspruchs echte Noven vorlegte, die auch das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des Endentscheids zu berücksichtigen hätte.
Der Pflichtige hat mit seinem Gesuch jedoch keinen veränderten Sachverhalt geschildert und diesen auch nicht mit ihm bisher unverschuldet unbekannten Beweis- mitteln untermauert. Die vorgelegten Urkunden, welche eine (geringfügige) Pfändung des Erwerbseinkommens per Oktober 2014 belegen, sind zum Beweis der konkreten
finanziellen Situation von vornherein untauglich, denn sie enthalten keine Angaben über die Höhe des (gepfändeten) Einkommens und weiterer inländischer oder auslän- discher Vermögenswerte des Pflichtigen. Die Tatsache der Pfändung gibt für sich allein betrachtet höchstens einen Hinweis auf eine möglicherweise beim Pflichtigen beste- hende Zahlungsunwilligkeit. Dass in der Schweiz keine weiteren pfändbaren Vermö- gensgegenstände vorgefunden wurden, ist im Übrigen nicht weiter verwunderlich, hatte sich der Pflichtige doch mit Hab und Gut im Lauf des Jahres 2014 nach Deutschland begeben (vgl. Prot. S. 5).
Der durch einen Anwalt vertretene Pflichtige hätte mit seinem Gesuch vom 5. Januar 2015 allfällige Noven unaufgefordert einreichen müssen, denn – wie er wis- sen musste – erhalten nur Rechtsunkundige Gelegenheit, ein unvollständiges Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nachträglich zu verbessern. Die anbegehrte Anset- zung einer Nachfrist verbietet sich somit von vornherein.
bb) Ob auch neue Einsichten des rekursgerichtlichen Spruchkörpers betref- fend der Gesetzeslage bzw. der Gesetzesauslegung eine Neubeurteilung eines mit prozessleitendem Entscheid definitiv abgeschlossenen Themas rechtfertigen könnten, kann vorliegend offen bleiben, denn der im Streit liegende Beschluss erweist sich oh- nehin als rechtsbeständig.
Der Vertreter des Pflichtigen beruft sich darauf, von der Praxis, wonach Gesu- che um unentgeltliche Prozessführung von fachkundigen Vertretern schon bei Einrei- chung genügend zu substanziieren und zu belegen seien, nichts gewusst zu haben. Der im Beschluss vom 19. November 2014 zitierte verwaltungsgerichtliche Entscheid sei erst nach Anhebung des vorliegenden Prozesses ergangen.
Diesen Argumenten ist entgegenzuhalten, dass einerseits die erwähnte Praxis wie gesehen nicht etwa erst seit Oktober letzten Jahres sondern schon seit vielen Jah- ren besteht (vgl. VGr, 21. Dezember 2005, SB.2005.00064). Anderseits wird die Kenntnis der Gesetze bei Rechtsuchenden wie Vertretern ohne Weiteres ab ordnungs- gemässer Publikation des Gesetzestextes vorausgesetzt. Dieser Grundsatz gilt für alle Bürger gleichermassen auch in Bezug auf die Auslegung der Gesetze durch die Ge- richte.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 5. Januar 2015 wird nicht eingetreten.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
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