Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
Entscheid
Mitwirkend: Einzelrichter Alexander Widl und Gerichtsschreiber Stefan Eichenberger
In Sachen
A,
Beschwerdeführer/ Rekurrent, vertreten durch Salensteiner Steuerberatungs-Gesellschaft mbH, Arenenbergstrasse 2, 8268 Salenstein,
gegen
betreffend Direkte Bundessteuer 2010 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2010
hat sich ergeben:
A. In der Steuererklärung 2010 deklarierte A (nachfolgend der Pflichtige), wohnhaft in Winterthur, für die direkte Bundessteuer 2010 ein steuerbares Einkommen von Fr. 161'400.- bzw. für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 ein steuerbares Ein- kommen von Fr. 159'500.- sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. 1'019'600.-.
Am 14. November 2012 veranlagte ihn das kantonale Steueramt für die direk- te Bundessteuer 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 163'900.- bzw. schätzte ihn für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 mit einem steuerbaren Ein- kommen von Fr. 162'000.- sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'155'000.- ein. Als Steuertarif wandte es jeweils den Grundtarif gemäss Art. 214 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. §§ 35 Abs. 1 und 47 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) an.
B. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 liess der Pflichtige hiergegen Ein- sprache erheben und beantragte jeweils die Anwendung des Verheiratetentarifs ge- mäss Art. 36 Abs. 2 DBG bzw. §§ 35 Abs. 2 und 47 Abs. 2 StG, da er zur Hauptsache den Unterhalt seines in Berufsausbildung stehenden Sohnes B bestritten habe.
Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 7. Januar 2013 ab, da der Pflichtige zwar zur Hauptsache für den Unterhalt seines Sohnes B aufkomme, was die Gewährung des Kinderabzugs zur Folge habe, jedoch am Stichtag 31. Dezember 2010 nicht mit ihm zusammengelebt habe, sodass der Grundtarif zur Anwendung gelange.
C. Hiergegen liess der Pflichtige am 4. Februar 2013 Beschwerde bzw. Re- kurs erheben und seine Anträge aus dem Einspracheverfahren erneuern.
In der Beschwerde- bzw. Rekursantwort vom 19. Februar 2013 schloss das kantonale Steueramt auf kostenpflichtige Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössi- sche Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Auf die Parteivorbringen wird – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
DBG) noch nicht in Kraft. Dennoch galten schon damals im Bereich der direkten Bun- dessteuern dieselben Regeln wie bei den Staats- und Gemeindesteuern (vgl. Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 214 N 31 ff. DBG).
Voraussetzung für die Anwendung des Verheiratetentarifs ist somit sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Staats- und Gemeindesteuern, dass der Steuerpflichtige (sei er verheiratet, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebend, verwit- wet, geschieden oder ledig) mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenlebt und de- ren Unterhalt zur Hauptsache bestreitet (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 214 N 32 DBG und Handkommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 35 N 31 StG).
b) Unter Kindern sind Personen zu verstehen, für die der Steuerpflichtige Kin- derabzüge nach Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG bzw. § 34 Abs. 1 lit. a StG geltend machen kann. Daraus folgt jedoch nicht, dass einem Steuerpflichtigen, dem der Kinderabzug zukommt, automatisch auch der Verheiratetentarif zusteht; der Kinderabzug ist nur eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die Gewährung des Ver- heiratetentarifs (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 214 N 33 DBG). Der Anspruch kann jedoch auch bei volljährigen Kindern bestehen, sofern diese mit dem Steuerpflich- tigen zusammenleben, in der beruflichen Ausbildung stehen und der Steuerpflichtige deren Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Das Erfordernis des Zusammenlebens ist
erfüllt, wenn das Kind seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Haushalt des Steuerpflich- tigen hat (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 214 N 34 f. DBG und § 35 N 35 StG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es nicht willkürlich, einem Steuer- pflichtigen, der zwar zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet ist, jedoch nicht mit dem Kind zusammenlebt, die Anwendung des Verheiratetentarifs zu verweigern (vgl. ASA 60, S. 378).
c) Massgeblich für die Festlegung des Tarifs sind gemäss § 35 Abs. 3 StG die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode (Stichtagsprinzip). Dies gilt auch für die direk- te Bundessteuer (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 214 N 15 DBG).
Der Pflichtige liess hiergegen sinngemäss einwenden, dass den Materialien zur Einführung von Art. 36 Abs. 2 bis DBG (recte: Art. 214 Abs. 2 bis DBG) zu entnehmen sei, dass die Voraussetzung des Zusammenlebens vom Gesetzgeber nicht kumulativ verstanden sein wolle, sondern Alleinstehende mit in Ausbildung befindlichen Kindern durch die Gewährung des sogenannten Familientarifs entlasten wollte (R-act. 2). Diese Behauptung trifft nicht zu. Im Gegenteil, der Botschaft des Bundesrates zum Bundes- gesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern vom 20. Mai 2009 ist vielmehr zu entnehmen, dass der Verheiratetentarif nur zur Anwendung gelange, "wenn die Steuerpflichtigen mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben" (vgl. BBl 2009, S. 4766).
Die Einwände des Pflichtigen zur vorgeworfenen rückwirkenden Anwendung des Merkblattes des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien vom 21. Juni 2011 (ZStB Nr. 20/011)
sind obsolet, zumal auch das Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewäh- rung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien vom 25. Februar 2008 (ZStB Nr. 20/010) das Zusammenleben mit dem Kind als Vorausset- zung für die Anwendung des Verheiratetentarifs vorsah.
Die Anwendung des Verheiratetentarifs entfällt somit, weshalb das kantonale Steueramt jeweils zu Recht den Grundtarif angewandt hat.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Rekurs wird abgewiesen.
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