Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
Entscheid
Mitwirkend: Einzelrichter Anton Tobler und Gerichtsschreiberin Christina Hefti
In Sachen
gegen
betreffend Direkte Bundessteuer 2011 (Revision) sowie Staats- und Gemeindesteuern 2011 (Revision)
hat sich ergeben:
A. A und B (nachfolgend der bzw. die Pflichtige, zusammen die Pflichtigen) wurden im Rahmen der Steuerperiode 2011 für die direkte Bundessteuer und für die Staats- und Gemeindesteuern betreffend das Erwerbseinkommen des Pflichtigen bei der D AG von Fr. 166‘069.- am 3. August 2012 deklarationsgemäss veranlagt bzw. eingeschätzt. Namentlich wurden diese Einkünfte vollumfänglich dem steuerbaren Ein- kommen von insgesamt Fr. 175'300.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 184'100.- (Staats- und Gemeindesteuern) zugerechnet.
B. Am 25. Oktober 2012 ersuchten die Pflichtigen um Revision des Veranla- gungs- bzw. Einschätzungsentscheids und beantragten die Besteuerung der im dekla- rierten Erwerbseinkommen von Fr. 166'069.- enthaltenen Entschädigung von Fr. 75'000.- als Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter.
Am 13. Februar 2013 wies das kantonale Steueramt das Revisionsbegehren ab, da die von den Pflichtigen geltend gemachten Einwände bereits im ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahren hätten vorgebracht werden können und zudem lediglich die rechtliche Würdigung des fraglichen Erwerbseinkommens beträfen.
C. Gegen die Revisionsentscheide liessen die Pflichtigen am 7. März 2013 Einsprache erheben mit dem Antrag, das Revisionsbegehren gutzuheissen. Eventuali- ter sei die Abgangsentschädigung von Fr. 75'000.- als Kapitalabfindung für wiederkeh- rende Leistungen zu besteuern.
Am 21. Mai 2013 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab.
D. Mit hiergegen erhobener Beschwerde bzw. Rekurs vom 21. Juni 2013 er- neuerten die Pflichtigen ihre Anträge und ersuchten um Zusprechung einer Parteient- schädigung. Das kantonale Steueramt schloss mit Beschwerde- und Rekursantwort
vom 12. Juli 2013 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die eidgenössische Steuerverwal- tung liess sich nicht vernehmen.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
b) Als "neue Tatsachen" – bzw. in dieser Hinsicht gleich zu behandelnde "neue Beweismittel" – gelten grundsätzlich nur solche, die zur Zeit der Fällung des zu revidie-
renden Entscheids bereits vorhanden waren, aber erst nachträglich entdeckt wurden. Ausser Betracht fallen deshalb Tatsachen, die nach der fraglichen Einschätzung bzw. nach der Fällung des zu revidierenden Entscheids eintraten. Solche sind nur – aber immerhin – dann zu berücksichtigen, wenn und soweit sie auf den Bemessungszeit- punkt zurückwirken, mithin im ordentlichen Einschätzungsverfahren, hätten sie damals schon bestanden, hätten beachtet werden müssen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 147 N 18 DBG und Kommentar zum Zür- cher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 155 N 24 StG, je mit Hinweisen). Gemeint sind mit Letzteren insbesondere Tatsachen, welche unmittelbar am Bemessungsobjekt anknüp- fen, wie z.B. die nachträgliche Verwirklichung des Ersatzbeschaffungstatbestands bei einer Handänderung von Grundstücken nach bereits rechtskräftiger Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer (vgl. RB 1992 Nr. 42 = StE 1992 B 42.38 Nr. 11). Inhaltliche Fehler begründen für sich allein die Abänderbarkeit eines Entscheids nicht. Nach ab- geschlossenem Veranlagungsverfahren bildet die grundsätzlich unanfechtbar gewor- dene Veranlagungsverfügung und nicht mehr das Gesetz den Massstab für die Rich- tigkeit der Steuerforderung (Klaus A. Vallender in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. A., 2002, Vorbemerkungen zu Art. 51-53 N 6 StHG, mit Hin- weisen).
c) Erheblich ist eine Tatsache dann, wenn sie geeignet ist, den von der rechts- anwendenden Behörde dem angefochtenen Entscheid seinerzeit zugrunde gelegten Sachverhalt dergestalt zu verändern, dass Anlass zu einem anderen Entscheid be- steht. Eine solche Erheblichkeit wird von der Praxis verneint bei einer falschen rechtli- chen Beurteilung eines an sich bekannten Sachverhalts durch die steuerpflichtige Person oder die Steuerbehörde (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 147 N 17 und 22 DBG sowie § 155 N 23 und 28 StG).
d) Wie erwähnt ist die Revision ausgeschlossen, wenn der Antragsteller das nunmehr als Revisionsgrund Vorgebrachte bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Die Revision dient nicht dem Zweck, vermeidbare Unterlassungen während des ordentlichen Verfahrens im Rahmen des Revisionsverfahrens nachholen zu können (Vallender/Looser in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. A., 2008, Art. 147 N 24 DBG). Deshalb dürfen nach der Rechtsprechung an den Steuerpflichtigen hohe Anforderungen an das Mass der Sorgfalt bei der Wahrung seiner Rechte im Veranlagungsverfahren gestellt
werden. Der Steuerpflichtige darf nicht erwarten, dass eigene Unsorgfalt durch Fehler der Steuerbehörde (z.B. mangelhafte Sachverhaltsabklärung) kompensiert wird (Rich- ner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 147 N 37 DBG und § 155 N 40 StG). Das zumutbare Mass der anzulegenden Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Als Richtschnur bieten sich dabei die gleichen Kriterien an, welche die Gerichtspra- xis von den Steuerbehörden hinsichtlich der Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Besteuerung im Nachsteuerverfahren verlangt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 147 N 38 DBG und § 155 N 42 StG). Auch hier können Veranlagungsfehler als Folge unterbliebener Untersuchungshandlungen oder rechtlicher Abklärungen, die nach den Umständen des Einzelfalls geboten gewesen wären, nicht nach Belieben im Nachsteuerverfahren korrigiert werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 151 N 30 DBG und § 160 N 32 StG). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Pflichtige seine eigenen finanziellen Verhältnisse kennt, diese nach Erhalt der Veranlagungsver- fügung überprüft und allfällige Mängel rechtzeitig rügt (BGr, 21. Mai 1997 = StE 1998 B 97.11 Nr. 14). Dasselbe muss zwangsläufig bereits für die Deklaration selbst gelten. Mit andern Worten muss der Steuerpflichtige beim Ausfüllen der Steuererklärung selbst Rechenschaft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der betreffen- den Steuer- bzw. Bemessungsperiode ablegen. Mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum der steuerpflichtigen Person können grundsätzlich nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, weil es dem Zweck der Revision widersprechen würde, eine Rechtskontrolle zu gestatten, auf die durch Nichteinlegen eines ordentlichen Rechts- mittels gerade verzichtet wurde (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 147 N 24 DBG sowie § 155 N 30 StG). Der Steuerpflichtige darf sich somit nicht darauf verlassen, dass die Steuerbehörden seine Deklarationsfehler richtigstellen, denn er kennt seine finanziellen Verhältnisse selbst am besten. Umgekehrt braucht sich die Veranlagungs- behörde auf die Richtigkeit der Steuererklärung nicht zu verlassen, darf es aber tun. Denn das System der Selbstveranlagung beruht auf einem Vertrauensprinzip zuguns- ten des Gemeinwesens (StGr AG, 31.05.1989 = StE 1990 B 97.11 Nr. 7).
e) Weil das Revisionsverfahren als ausserordentliches Rechtsmittel ein selb- ständiges Verfahren darstellt, sind nur klar und detailliert erhobene Rügen zu prüfen. Der Antragsteller hat daher nicht nur die behaupteten Revisionsgründe zu nennen, sondern auch substanziiert darzulegen, inwiefern solche vorliegen. Beweismittel sind im Revisionsgesuch wenigstens zu nennen. Fehlt es an einer hinreichenden Sachdar-
stellung oder Beweismittelofferte, trifft die Revisionsbehörde keine Untersuchungs- pflicht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 149 N 4 f. DBG sowie § 157 N 4 f. StG).
b) Gemäss Auffassung des kantonalen Steueramts ist es Aufgabe der Pflichti- gen, den Einschätzungsentscheid innert der 30-tägigen Einsprachefrist auf seine Rechtmässigkeit zu überprüfen. Der im vorliegenden Revisionsverfahren von den Pflichtigen vorgebrachte Grund sei im ordentlichen Verfahren bereits bekannt gewesen und somit nicht geeignet, eine für die Revision notwendige neue Tatsache zu begrün- den. Allfällige falsche Beweiswürdigungen oder Rechtsanwendungen könnten keine
Revision begründen, weswegen die Frage, ob die Entscheide der Veranlagungsbehör- de richtig gewesen seien, offen bleiben könne.
b) Die Pflichtigen machen das Vorliegen eines Revisionsgrunds im Sinn von Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG bzw. § 155 Abs. 1 lit. b StG geltend. Nach der Systematik des Gesetzes ist eine Revision indes selbst bei Vorliegen eines solchen Grunds aus- geschlossen, wenn der Antragsteller diesen bei zumutbarer Sorgfalt schon im ordentli- chen Verfahren hätte geltend machen können (Art. 147 Abs. 2 DBG, § 155 Abs. 2 StG).
Der Steuerpflichtige hat im Revisionsgesuch den Nachweis zu erbringen, dass er vom Revisionsgrund keine Kenntnis hatte und bei Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt auch keine Kenntnis haben konnte (Vallender/Looser, Art. 149 N 1b DBG). Dieser Nachweis wurde vorliegend nicht erbracht, führen doch die Pflichtigen in ihrem Revisionsbegehren vom 25. Oktober 2012 lediglich aus, bei (nachträglichen) Abklärun- gen auf das Kreisschreiben Nr. 1 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3. Okto- ber 2002 gestossen zu sein. Genannte Abklärungen hätten problemlos innert der 30-tägigen Einsprachefrist erfolgen können, ist doch das Kreisschreiben Jedermann übers Internet zugänglich. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die Pflichtigen be- reits mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom 20. Januar 2012 für eine Kapitalleistung mit Vorsorgecharakter unter Erwähnung der einschlägigen Ge- setzesartikel (Art. 38 DBG, § 37 StG) besteuert worden waren, weswegen ihnen die diesbezügliche Rechtslage durchaus vertraut war. Unter diesen Umständen muss da- von ausgegangen werden, dass der Revisionsgrund schon im ordentlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können, weswegen eine Revision ausgeschlossen ist. Somit kann offen gelassen werden, ob das Steueramt E aufgrund des Alters des Pflichtigen weitere Abklärungen zur Abgangsentschädigung hätte treffen sollen.
Der Vollständigkeit wegen sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass die Pflichti- gen es auch systematisch versäumt haben, die behaupteten Revisionsgründe sub- stanziiert darzulegen und Beweismittel einzureichen/anzubieten. Namentlich fehlen jegliche Angaben über den genauen Grund der Auszahlung der Abgangsentschädi- gung von Fr. 75'000.-. Die Pflichtigen behaupten weder, die Summe habe eine Vorsor- gelücke gedeckt, die durch den Austritt des Pflichtigen aus der D AG entstanden sei, noch machen sie geltend, die Abgangsentschädigung habe der Abgeltung wiederkeh- render Leistungen gedient. Selbst wenn somit den Pflichtigen der Nachweis gelungen wäre, dass sie vom Revisionsgrund auch bei pflichtgemässer Sorgfalt keine Kenntnis haben konnten, wäre die Revision abzuweisen, da der Sachverhalt weder hinreichend substanziiert noch nachgewiesen wurde.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Rekurs wird abgewiesen.
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