Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
Entscheid
Mitwirkend: Einzelrichter Christian Mäder und Gerichtsschreiber Fabian Steiner
In Sachen
Beschwerdeführer/ Rekurrenten, vertreten durch Vreni Rutishauser, Steuerberatung & Treuhand, Stationsstrasse 5, 8475 Ossingen,
gegen
betreffend Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009
hat sich ergeben:
A. C, geb. 1996, Sohn der Ehegatten A und B (nachfolgend die Pflichtigen), leidet an vollständiger Taubheit. In der Steuererklärung 2009 machten die Pflichtigen behinderungsbedingte Kosten von Fr. 10'000.- einkommensmindernd geltend.
Mit Einschätzungsentscheid vom 10. Februar 2011 liess der Steuerkommissär solche Aufwendungen lediglich im Umfang von Fr. 7'500.- zu, und zwar mit dem Hin- weis "Pauschalabzug über Fr. 2'500.- kann nur für Gehörlose, jedoch nicht für Gehör- behinderte geltend gemacht werden". Dementsprechend schätzte er die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 63'000.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 483'000.- ein. Gleichentags erging die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 63'200.-.
B. Eine von den Pflichtigen erhobene Einsprache hiess das kantonale Steuer- amt am 16. November 2011 teilweise gut und ermässigte das steuerbare Einkommen auf Fr. 59'600.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 59'400.- (Staats- und Gemeindesteu- ern); das steuerbare Vermögen blieb unverändert bei Fr. 483'000.-. Hinsichtlich des Behinderungsabzugs hielt die Amtsstelle an der Veranlagung fest.
C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 16. Dezember 2011 liessen die Pflichti- gen dem Steuerrekursgericht beantragen, dass ihnen der zusätzliche Abzug für Gehör- losigkeit von Fr. 2'500.- zu gewähren sei. Ausserdem verlangten sie eine Parteient- schädigung.
In seiner Beschwerde-/Rekursantwort vom 12. Januar 2012 schloss das kan- tonale Steueramt auf Abweisung der Rechtsmittel.
D. Mit Schreiben vom 19. Januar 2012 ersuchte das Steuerrekursgericht die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), sich zur Auslegung von Ziffer 4.4 ihres Kreisschrei- bens Nr. 11 vom 31. August 2005 (Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von
behinderungsbedingten Kosten; im Folgenden KS) zu äussern. Die Antwort der ESTV vom 7. Februar 2012 wurde den Parteien anderntags zur freigestellten Stellungnahme übermittelt. Während die Pflichtigen nichts von sich hören liessen, nahm das kantonale Steueramt am 22. Februar 2012 Stellung.
Auf die Erwägungen des Einspracheentscheids, das Schreiben der ESTV und die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen Be- zug genommen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Gegenstand des Beschwerde-/Rekursverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Pflichtigen zusätzlich zu dem seitens des kantonalen Steueramts gewährten Pau- schalabzug von Fr. 7'500.- für Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades zusätzlich noch einen Abzug für Gehörlosigkeit beanspruchen können oder ob dieser im Abzug für Hilflosigkeit enthalten ist.
Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 hält fest, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Abs. 2 der nämlichen Bestimmung verbie- tet Diskriminierungen, so auch wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Am 13. Dezember 2002 erliess die Bundesversammlung das Bundesge- setz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG). Zugleich wurde das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) um den neuen Art. 33 Abs. 1 lit. h bis erweitert, der auf den 1. Januar 2005 in Kraft trat. Danach können die behinde- rungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes insoweit abge- zogen werden, als der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt. Am 13. Dezember 2004 ergänzte der Kanton Zürich das Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (StG) mit dem gleich lautenden § 31 Abs. 1 lit. i, der ebenfalls auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt wurde. Nach Art. 2 Abs. 1 BehiG gilt als Mensch mit Behinderungen eine Person, der es eine
voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung er- schwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Am 31. August 2005 erliess die ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, das erwähnte Kreisschreiben Nr. 11. Laut Ziffer 4.1 Abs. 2 lit. a KS gelten Bezüger von Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) in jedem Fall als behinderte Perso- nen. Ziffer 4.4 KS statuiert unter dem Randtitel "Pauschalen" folgende Regelung:
"Anstelle des Abzugs der effektiven selbst getragenen Kosten können behinderte Per- sonen einen jährlichen Pauschalabzug in folgender Höhe geltend machen:
Einen jährlichen Pauschalabzug von Fr. 2'500.- können im Weiteren unabhängig vom Bezug einer Hilflosenentschädigung folgende behinderte Personen geltend machen:
Wörtlich die gleiche Praxis statuiert das Merkblatt des kantonalen Steueramtes zu den Abzügen der Krankheits- und Unfallkosten sowie der behinderungsbedingten Kosten vom 19. Juli 2005 in Ziffer 3 lit. d (ZStB I Nr. 19/000).
Dem halten die Pflichtigen in der Beschwerde-/Rekursschrift entgegen, dass der Hörverlust ihres Sohnes gemäss Bestätigung des Universitätsspitals Zürich beid- seits 100% ausmache. Die sogenannten Hörgeräte dienten einzig dazu, das Gehör zu stimulieren und die Hörbahn sowie die lokale Durchblutung und die mechanische Be- lastung zu überwachen (R-act. 2 und 5).
b) aa) Aufgrund der Bescheinigung der Leitenden Ärztin der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Zürich vom 20. Oktober 2011, wonach der Sohn seit Geburt an Taubheit leidet und der Hörverlust "gemäss CP- Tabelle beidseits 100%" beträgt (R-act. 6/3), welche Feststellung vom kantonalen Steueramt in der Beschwerde-/Rekursantwort nicht in Zweifel gezogen wird, kann von der Richtigkeit dieser Diagnose ausgegangen werden.
bb) Nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung von Kreisschreiben und Merkblatt ("unabhängig vom Bezug einer Hilflosenentschädigung") können die beiden Abzüge kumulativ beansprucht werden. Auf Anfrage des Steuerrekursgerichts vom 19. Januar 2012 hin (R-act. 13) ist die ESTV dieser Auffassung im Antwortschreiben vom 7. Februar 2012 beigetreten (R-act. 14). Wenn das kantonale Steueramt in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2012 (R-act. 16) diesen Standpunkt bei erwachsenen Personen zu teilen scheint, nicht aber bei einer minderjährigen Person, so widerspricht eine solche Differenzierung sowohl dem Wortlaut von Kreisschreiben und Weisung als auch dem Sinn und Zweck der erhöhten Pauschale. Nach Art. 42 Abs. 2 IVG ist zwi- schen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden. Dabei knüpft die Rechtsprechung an folgende sechs alltägliche Lebensverrichtungen an (Maurer/Scartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 3. A., 2009, S. 185):
Wie diese Auflistung erkennen lässt, handelt es sich bei der Taubheit – wie auch bei der Dialyse von Nierenkranken – über eine andersartige Form von Behinderung. Die allermeisten Bezüger einer Entschädigung für schwere Hilflosigkeit dürften weder an Taubheit noch an einer Fehlfunktion ihrer Nieren leiden. Es macht daher durchaus
Sinn, wenn Kreisschreiben und Merkblatt die zusätzliche Pauschale von Fr. 2'500.- für diese über die schwere Hilflosigkeit hinausgehenden Behinderungen gewähren. Der Hinweis des kantonalen Steueramts auf das Kreisschreiben des Bundesamts für Sozi- alversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung ändert nichts am Gesagten. Abgesehen davon, dass dieses sich auf die Auslegung einer Ver- ordnungsbestimmung zum Invalidenversicherungsgesetz bezieht, geht es vorliegend nicht um die Frage, inwieweit Hörgeschädigte als hilflos gelten. Vielmehr liegt beim Sohn der Pflichtigen wie gesagt neben schwerer Hilflosigkeit noch Taubheit vor. An- zumerken bleibt, dass die mit dem kumulativen Abzug verbundene Steuerersparnis bescheiden ist und den tatsächlichen finanziellen Mehraufwand eines Behinderten bzw. seiner Angehörigen höchstens teilweise abdecken dürfte.
c) Diese Erwägungen führen zur Gutheissung von Beschwerde und Rekurs. Somit ist das steuerbare Einkommen der Pflichtigen für die Steuerperiode 2009 um Fr. 2'500.- zu ermässigen und auf (Fr. 59'600.- ./. Fr. 2'500.- =) Fr. 57'100.- (direkte Bundessteuer) bzw. (Fr. 59'400.- ./. Fr. 2'500.- =) Fr. 56'900.- (Staats- und Gemeinde- steuern) festzusetzen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2009, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 57'100.- veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 2 DBG; Verheiratetentarif).
Der Rekurs wird gutgeheissen. Die Rekurrenten werden für die Staats- und Ge- meindesteuern, Steuerperiode 2009, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 56'900.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 483'000.- eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif).
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