Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
Entscheid
Mitwirkend: Einzelrichter Alexander Widl und Gerichtsschreiberin Nadja Obreschkow
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin/ Rekurrentin, vertreten durch Miro Treuhand AG, Im Haufland 18, 8627 Grüningen,
gegen
betreffend Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009
hat sich ergeben:
A. A (nachfolgend die Pflichtige) ist Eigentümerin einer Liegenschaft in der Gemeinde B. In ihrer Steuererklärung 2009 bemerkte sie unter Ziffer 60, dass sie im Jahr 2009 eine Entschädigung von Fr. 62'903.65 für den Minderwert ihrer Liegenschaft erhalten habe. Im Einschätzungsentscheid vom 22. März 2011 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2009, und der gleichzeitig eröffneten Veranla- gungsverfügung betreffend die direkte Bundesteuer 2009 rechnete das kantonale Steueramt diese Entschädigung nach erfolgter Untersuchung über den Rechtsgrund der Zahlung bei den steuerbaren Einkünften auf und schätzte die Pflichtige für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2009, mit einem steuerbaren Einkom- men von Fr. 131'100.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'640'000.- ein. Für die direkte Bundessteuer 2009 wurde das steuerbare Einkommen auf Fr. 132'100.- festgesetzt.
B. Dagegen erhobene Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 18. August 2011 ab.
C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 24. August 2011 liess die Pflichtige dem Steuerrekursgericht beantragen, auf die Besteuerung der Entschädigung und die damit verbundene Aufrechnung der geltend gemachten Krankheits- und Unfallkosten zu ver- zichten und die Veranlagungen gemäss der eingereichten Steuererklärung 2009 vor- zunehmen.
In der Beschwerde-/Rekursantwort vom 7. September 2011 schloss das kan- tonale Steueramt auf Abweisung der Rechtsmittel.
Auf die Parteivorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
b) Nach dem Nettoprinzip setzt steuerpflichtiges Einkommen aus der Sicht der steuerpflichtigen Person immer einen Vermögenszugang resp. einen Wegfall von Schuldverpflichtungen voraus. Dieser Vorgang wird dann einkommenssteuerpflichtig, wenn die steuerpflichtige Person den Vermögenszugang resp. den Wegfall von Schuldverpflichtungen zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse verwenden kann und dadurch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gesteigert wird (Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, VB zu Art. 16 - 39, N 20 - 22 DBG). Aus dem Nettoprinzip folgt, dass Schadenersatzleistungen, mit Ausnahme von Entschädigungen, die wegfallende Er- werbseinkünfte ersetzen (Art. 23 lit. a DBG, § 23 lit. a StG), grundsätzlich kein steuer- bares Einkommen darstellen, soweit sie den Umfang des Schadens nicht übersteigen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, VB zu Art. 16 - 39, N 27f. DBG, VB zu §§ 16 - 37, N 7
StG). Da durch den Schadenersatz lediglich eine erlittene oder noch eintretende wirt- schaftliche, materielle Einbusse (damnum emergens) ausgeglichen wird, dem Zufluss also ein entsprechend hoher Vermögensabgang gegenübersteht, hat er keine Vermö- gensvermehrung zur Folge und stellt deshalb beim Empfänger der Leistung kein steu- erbares Einkommen dar (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, VB zu Art. 16 - 39 N 27 DBG und VB zu §§ 16 - 37 N 7 StG).
c) Die Pflicht zum Ersatz eines Schadens entsteht namentlich aufgrund eines Verschuldens dessen, welcher einen Schaden angerichtet hat. Dabei kommt u. a. eine unerlaubte Handlung in Betracht, aber auch die Nichterfüllung oder aber nicht gehörige Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung. Der entsprechende Schädiger wird gestützt auf Art. 41 ff. oder 97ff. OR schadenersatzpflichtig. Als Schaden wird die Verminderung des Vermögens bezeichnet (H. Becker, Berner Kommentar, VI/1, 1941, Art. 97 N. 26). Er besteht in der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Bestand des Vermögens des Geschädigten und dem Bestand, den es hätte, falls das Schadenereignis nicht einge- treten wäre (von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, 3. Aufl., Bd. I, 1979, S. 84). Er kann namentlich darin bestehen, dass das Vermögen infolge eines solchen Ereignisses geringer ist als ohne (damnum emergens). Bei Lie- genschaften kommen als Schadensereignisse namentlich die Zerstörung oder Be- schädigung von Gebäuden oder Umgebungsanlagen in Betracht. Eine Wertverminde- rung kann aber auch durch eine Aufspaltung der Eigentumsrechte eintreten, indem beispielsweise das Grundstück zu Gunsten anderer Grundstücke oder Personen mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten (z.B. Wegrecht, Näherbaurecht, Bauverbot, Baurecht, Bauhöhe- und Pflanzhöhebeschränkung, Nutzniessung, Wohnrecht etc.) oder öffent- lichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen dinglich belastet wird. Beeinträchtigen der- artige dingliche Belastungen die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusse- rungswert des Grundstücks dauernd und wesentlich, d.h. so schwerwiegend, dass von einer Teilliquidation des Grundeigentums oder von einer Aushöhlung der Eigentums- rechte gesprochen werden muss (z.B. Bauverbot oder wesentliche Ausnützungsüber- tragung), dann stellt der Gesetzgeber diesen Vorgang einer Handänderung an Grundstücken gleich (§ 216 Abs. 1 lit. b StG). Dementsprechend ist das dafür geleiste- te Entgelt mit der Grundstückgewinnsteuer zu erfassen. Ist die Belastung des Grund- stücks nicht wesentlich oder nur für eine beschränkte Zeit vereinbart, unterliegt das Entgelt grundsätzlich der Einkommenssteuer, sofern es keinen steuerfreien Kapitalge- winn oder Schadenersatz darstellt (BGr, 20. Juni 2002, 2P.55/2001, 2A 88/2002,
2A.89/2002, www.bger.ch; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 21 N 31 DBG und § 21 N 18 StG). Im Falle einer Aufspaltung der Eigentümerbefugnisse (durch Dienstbarkei- ten) sind der Einkommenssteuer namentlich jene Entschädigungen unterworfen, welche die Substanz der Liegenschaft, aus der sie fliessen, unangetastet lassen. Erlei- det die Liegenschaft dagegen eine dauerhafte Substanzverminderung, dann liegt grundsätzlich kein steuerbarer Ertrag, sondern bei Liegenschaften des Privatvermö- gens ein einkommenssteuerfreier Kapitalgewinn vor (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 21 N 31 DBG und § 21 N 18 StG). In diesem Fall wird der Substanzverminderung einzig in grundsteuerlicher Hinsicht Rechnung getragen, indem bei einer allfälligen spä- teren Veräusserung der Liegenschaft – entsprechend der durch die dingliche Belas- tung eingetretenen Wertverminderung – tiefere Anlagekosten berücksichtigt werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 219 N 9 ff. StG).
d) Soweit sich die Pflichtige auf eine steuerfreie Leistung (Kapitalgewinn bzw. Schadenersatzleistung) beruft, obliegt es nach der allgemeinen Beweislastregel im Steuerrecht ihr, diese steuermindernde Tatsache nicht nur geltend zu machen, son- dern auch hinreichend (substanziiert) darzutun und hinsichtlich Bestand und Umfang nachzuweisen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 123 N 77 DBG und § 132 N 90 StG). Als substanziiert gilt eine Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund alle Tatsachenbehauptungen enthält, die – ohne weitere Untersuchung, aber unter dem Vorbehalt der Beweiserhebung – die rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung erlauben (RB 1992 Nr. 32). Überdies hat die Pflichtige die zum Beweis für ihre Darstellung erforderlichen Beweismittel einzu- reichen oder unter genauer Bezeichnung zumindest anzubieten (RB 1975 Nr. 55, 1986 Nr. 49). Bei ungenügender Substanziierung hat das Steuerrekursgericht nicht von Am- tes wegen eine Untersuchung durchzuführen, um sich die fehlenden Grundlagen für die Beurteilung zu beschaffen (RB 1975 Nr. 64, 1981 Nr. 90, 1987 Nr. 35). Vielmehr ist diesfalls aufgrund der allgemeinen Beweislastregel (vgl. ASA 62, 720 E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa) zu Ungunsten der Pflichtigen anzunehmen, die behaupteten steuermin- dernden Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht.
Rechtsanwalt von der B Immobilien erhalten hat, bei der Einkommenssteuer (Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer) steuerbar ist.
a) Während die Pflichtige geltend macht, dass es sich hierbei um eine steuer- freie Schadenersatzleistung handle, weil ihr Grundstück aufgrund der Neuüberbauung auf dem Nachbargrundstück einen erheblichen Wertverlust erlitten habe (kaum Son- nenlicht, Quellwasser zum Teil unter dem Mittelwert, Abhang sowie Gesamtoptik), stellt sich das kantonale Steueramt auf den Standpunkt, dass der Pflichtigen kein steuerlich zu berücksichtigender Schaden erwachsen sei. Einerseits sei nämlich ihr Grundstück nicht mit Dienstbarkeiten belastet worden. Andererseits führe eine Arealüberbauung, die unter Einhaltung aller Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung zustande kom- me, nicht zu einem Schaden, für welchen der Bauherr Schadenersatz leisten müsse. Die Pflichtige habe von allem Anfang an mit einer künftigen Überbauung des Nachbar- grundstücks rechnen und damit verbundene Beeinträchtigungen ihres Grundstücks in die Preisbildung miteinbeziehen müssen.
b) Was die Pflichtige diesen Ausführungen der Gegenpartei entgegenhält, hilft ihr nicht weiter. Denn sie vermochte nicht darzulegen, geschweige denn nachzuwei- sen, dass ihr infolge der Arealüberbauung auf dem Nachbargrundstück mit zwei Mehr- familienhäusern mit 83 Wohnungen und einer Unterniveaugarage mit 105 Einstellplät- zen und 13 überdachten Besucherparkplätzen ein Schaden entstanden ist, für den die Grundeigentümerin bzw. Bauherrin des Nachbargrundstücks hätte aufkommen müs- sen. Als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) hat jeder Grundeigentümer das Recht, auf seinem Grundstück unter Wahrung aller gesetzlichen Vorschriften Bauten zu errichten (Peter Hänni, Planungs-, Bau und be- sonderes Umweltschutzrecht, 5. A., 2008, S. 26). Ob ein Bauvorhaben den im Nut- zungsplan definierten räumlichen Ordnungsvorstellungen und allen übrigen planeri- schen sowie baupolizeilichen Vorschriften entspricht, wird im Baubewilligungsverfahren geprüft (Hänni, S. 322). Es besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung, wenn das Bauvorhaben den Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und der ausführenden Verfügungen entspricht (§ 320 PBG). Vorliegend waren diese Voraussetzungen offensichtlich erfüllt, denn sonst hätte die Bauherrin des Nachbargrundstücks – nach Rückzug des von der Pflichtigen erhobenen Baurekurses – keine rechtskräftigen Baubewilligungen erwirkt. Diese kann die Pflichti- ge als angrenzende Grundeigentümerin durch Einlegung von Rechtsmitteln gegen das
Bauvorhaben i.d.R. lediglich verzögern, jedoch kaum in grundsätzlicher Weise verhin- dern, wenn alle Vorschriften eingehalten worden sind. Dies gilt auch dann, wenn das projektierte und allen öffentlichrechtlichen Vorschriften entsprechende Bauvorhaben ihren ästhetischen Vorstellungen in keiner Wiese entspricht und dadurch der Wert ihrer eigenen Liegenschaft durch Entzug von Aussicht und Besonnung sowie durch Immis- sionen, welche der Bau und die spätere Nutzung einer Grossüberbauung üblicherwei- se mit sich bringt, beeinträchtigt wird. Einen eigentlichen Schaden hat die Pflichtige dadurch entgegen ihrer Auffassung resp. Empfindung allerdings nicht erlitten. Denn sie hätte schon beim Erwerb ihres Grundstücks mit der späteren Überbauung des Nach- bargrundstücks rechnen müssen. Dadurch verursachte und grundsätzlich entschädi- gungslos hinzunehmende nachteilige Einwirkungen auf ihr Grundstück (hinsichtlich Besonnung, Aussicht, Lärm etc.) waren vorhersehbar, zumal ihr Grundstück offensicht- lich keine unverbaubare Lage aufwies. Zudem hätte sie die potentiellen Nachteile, die eine künftige Überbauung angrenzender Grundstücke üblicherweise mit sich bringt, bereits bei der Kaufpreisgestaltung beim Erwerb und bei jeder späteren Verkehrswert- bewertung berücksichtigen müssen. Auf Grund dessen führen vorhersehbare Beein- trächtigungen des eigenen Grundstücks im Falle der späteren rechtmässig erfolgten Überbauung von Nachbargrundstücken grundsätzlich nicht zu einem Schaden. Nach- barrechtliche Entschädigungsansprüche stehen der Pflichtigen nur im Falle einer Über- schreitung der Eigentumsrechte (Art. 679 ZGB) und bei übermässigen Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, d.h. bei übermässigen Immissionen (z.B. durch den Be- trieb eines Gewerbes) und schädigenden Grabungen und Bauten zu (Art. 684 und 685 ZGB). Solche ausserordentlichen Sachverhalte hat sie aber weder geltend gemacht noch gehen sie aus der nachbarrechtlichen Vereinbarung und dem Dienstbarkeitsver- trag zwischen ihr und der C AG und der D AG vom 13./17. März 2009 hervor. Eine dauerhafte Wertverminderung durch Belastung ihres Grundstücks mit Dienstbarkeiten trat nicht ein, da gemäss der erwähnten Vereinbarung keine Dienstbarkeiten zu Lasten des Grundstücks der Pflichtigen errichtet wurden bzw. noch zu errichten waren. Ein Schadenersatz für den unter Mittelwert liegenden Zufluss von Quellwasser, das einen auf ihrem Grundstück befindlichen Brunnen speist, kann in der Entschädigung nicht enthalten sein, da dem Schutz und Fortbestand der Quelle im erwähnten Vertrag sepa- rate Vertragsklauseln gewidmet waren. Zudem waren im Zeitpunkt, als die Vereinba- rung unterzeichnet wurde, noch keine Schäden an der Quelle aufgetreten. Ein wesent- licher Anreiz für die Bezahlung der Entschädigung lag schliesslich aus der Sicht der Bauherrin darin, dass sie damit den von der Pflichtigen erhobenen Baurekurs aus dem
Weg räumen und dadurch länger anhaltende wirtschaftliche Einbussen vermeiden konnte. Aus diesem Rechtsgrund geleistete Entschädigungen gelten als Entschädi- gungen für die Nichtausübung eines Rechts, welche nach Art. 23 lit. d DBG und § 23 lit. d StG steuerbar sind. Welcher Anteil der pauschal unter allen Rechtstiteln geleiste- ten Abfindung allein auf den Rückzug des Baurekurses entfällt, ist aufgrund der von der Pflichtigen eingereichten Unterlagen nicht feststellbar. So oder so sind jedoch die Rechtsmittel bereits aus dem Grund abzuweisen, weil die Pflichtige keinen wirklichen Schaden dartun und nachweisen konnte und ein solcher nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich ist.
c) Infolgedessen können die von der Pflichtigen geltend gemachten Krank- heits- und Unterhaltskosten nicht berücksichtigt werden, weil sie den Selbstbehalt von 5% des Nettoeinkommens nicht übersteigen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Rekurs wird abgewiesen.
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