Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
Entscheid
Mitwirkend: Einzelrichter Anton Tobler und Gerichtsschreiberin Barbara Müller
In Sachen
A,
B,
Beschwerdeführer/ Rekurrenten,
gegen
betreffend Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009
hat sich ergeben:
A. A und B (nachfolgend der/die Pflichtige, zusammen die Pflichtigen) dekla- rierten in der Steuererklärung 2009 ein steuerbares Einkommen von Fr. 98'900.- (direk- te Bundessteuer) bzw. Fr. 94'200.- (Staats- und Gemeindesteuern) und ein steuerba- res Vermögen von Fr. 446'000.-. Sie machten dabei einen Verlust des Pflichtigen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 61'048.- geltend.
Am 20. Januar 2011 unterbreitete ihnen das kantonale Steueramt einen Ve- ranlagungs- und einen Einschätzungsvorschlag. Während es das steuerbare Vermö- gen unverändert beliess, stellte es ein steuerbares Einkommen von Fr. 144'100.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 152'200.- (Staats- und Gemeindesteuern) in Aussicht. Die Abweichung zur Deklaration ergab sich dabei aus der Aufrechnung des Verlusts aus der behaupteten selbstständigen Erwerbstätigkeit (bei gleichzeitiger Erhöhung der Berufsauslagen des Pflichtigen und Streichung der abzugsfähigen Krankheits- und Unfallkosten, was hier jedoch nicht mehr streitig ist).
Die Pflichtigen lehnten die Vorschläge am 27. Januar 2011 ab. Der Steuer- kommissär forderte sie daraufhin mit Auflage vom 15. Februar 2011 auf, den Nachweis der Gewinnstrebigkeit der selbstständigen Erwerbstätigkeit mittels geeigneter Unterla- gen sowie den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit der Ausgaben betref- fend das LED-Leuchtengeschäft zu erbringen. Die Pflichtigen antworteten am 18. Feb- ruar 2011. Nach einer Besprechung mit dem Pflichtigen erliess der Steuerkommissär erneut eine Auflage, womit er eine gesonderte Aufstellung der Einnahmen und Ausga- ben für den LED-Leuchtenbereich einforderte. Nach weiteren Besprechungen und Schriftenwechseln ergingen am 8. April 2011 der Einschätzungsentscheid 2009 und die Veranlagungsverfügung 2009 mit den Faktoren gemäss Vorschlägen.
B. Hiergegen erhoben die Pflichtigen am 18. April 2011 Einsprache und hiel- ten am Verlust aus selbstständiger Erwerbstätigkeit des Pflichtigen fest. Am 19. Mai 2011 liess der Pflichtige dem Steuerkommissär weitere Unterlagen zukommen. Mit Entscheiden vom 4. Juli 2011 wies das kantonale Steueramt die Einsprachen ab.
C. Am 9. Juli 2011 erhoben die Pflichtigen Beschwerde und Rekurs, unter Wiederholung des Einspracheantrags. Das kantonale Steueramt schloss mit Be- schwerde-/Rekursantwort vom 28. Juli 2011 auf kostenfällige Abweisung der Rechts- mittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Abzugsfähig ist der gesamte Aufwand, der für die selbstständige Erwerbstä- tigkeit notwendig ist. Die Beschränkung der Abzugsfähigkeit auf die notwendigen Aus- gaben soll lediglich bewirken, dass der Abzug nur für jene Auslagen gestattet wird, die einen geschäftlichen Grund haben, und dass alle Aufwendungen unberücksichtigt blei- ben, die vorwiegend mit der allgemeinen Lebenshaltung eines Selbstständigerwerben- den zusammenhängen. In der Einschätzungspraxis wird weniger auf die Zumutung der Vermeidung abgestellt, sondern vielmehr darauf, ob der Aufwand geschäftsmässig begründet ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 27 N 4 DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2 A., 2006, § 27 N 3 StG).
In jedem Fall erfordert der Abzug, dass die Tätigkeit, welcher der betreffende Aufwand zuzurechnen ist, überhaupt eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 18 DBG bzw. § 18 StG darstellt (StRK I, 18. März 1993 = ZStP 1993, 108).
b) Die Rechtsprechung umschreibt die selbstständige Erwerbstätigkeit zu- sammenfassend wie folgt: aa) Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen hat auf eigenes Risi- ko zu erfolgen; bb) Der Steuerpflichtige hat in seiner Tätigkeit Arbeitskraft und Kapital einzusetzen; cc) Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen hat in einer von ihm selber frei be- stimmten Organisation zu erfolgen; dd) Jedes Streben im wirtschaftlichen Bereich zielt auf die Erzielung eines Gewinns und auf die Vermeidung eines Verlusts ab (Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht); ee) Eine selbstständige Erwerbstätigkeit liegt schliess- lich nur vor, wenn der Steuerpflichtige in einer qualifizierten, d .h. planmässigen und anhaltenden (nachhaltigen) Weise am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist selbstständige Erwerbstätig- keit unter Umständen bereits aufgrund eines einzigen Kriteriums zu bejahen (BGr, 29. Juli 2011, 2C_766 + 767/2010, BGE 125 II 113; anderer Meinung bislang das Ver- waltungsgericht, VGr, 25. August 2010, SB.2010.00056, www.vgrzh.ch, E. 2.4 f.).
c) Abzugrenzen ist die selbstständige Erwerbstätigkeit insbesondere von der Liebhaberei bzw. dem Hobby. Die steuerrechtliche Qualifikation einer Tätigkeit als selbstständiger Erwerb im dargelegten Sinn oder als Liebhaberei hängt grundsätzlich davon ab, ob sie ausschliesslich oder vorwiegend im Hinblick auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgeübt wird (BGr, 2. Oktober 1992, NStP 1993, 7, E. 2b; Raoul Oberson, Les pertes commerciales fiscalement déductibles, ASA 48, 113). Unterschei- dungskriterium ist also der Beweggrund für die Ausübung der Tätigkeit. Es handelt sich dabei um ein subjektives Kriterium, auf dessen Vorhandensein nur durch Indizien (nämlich erkennbare Umstände) geschlossen werden kann (StE 1999 B 23.1 Nr. 42). Eine zusätzliche Erschwernis liegt darin, dass es Grenzfälle gibt, bei denen sich Lieb- haberei und Erwerbstätigkeit verbinden, wobei das Schwergewicht auf der einen oder anderen Seite liegen kann.
Eine fehlende Gewinnstrebigkeit kann sich zum einen aus der betreffenden Tätigkeit als solcher ergeben, weil diese als Basis für eine rentable Erwerbsquelle un- geeignet erscheint, zum anderen kann sie aus der Art des Vorgehens abgeleitet wer- den, indem dieses nicht auf kommerzieller Methode beruht (StE 2006 B 23.1 Nr. 61).
Wer eine Tätigkeit ausübt, welche auf die Dauer nichts einbringt oder dauernd einen finanziellen Aufwandüberschuss erfordert, betreibt diese nicht als Erwerbstätig-
keit, sondern eben als Liebhaberei oder aus einem andern nicht kommerziellen Grund. Denn wer eine unrentable Aktivität wirklich als Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel durch das andauernde Fehlen eines finanziellen Erfolgs von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen lassen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (Ro- man Blöchliger, Steuerliche Probleme des Abzuges geschäftlicher Verluste, StR 1981, 236). Allerdings muss nicht jedes einzelne mit einem Verlust abgeschlossene Jahr oder selbst die Tatsache, dass während mehrerer Jahre Verlust erzielt worden ist, zum Schluss zwingen, es handle sich um eine Liebhaberei (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I, 9. A., 2001, § 14 Rz 45; vgl. BGr, 4. Juni 2004, 2A.68/2004, Erw. 1.3; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 18 N 22). Ob sich nämlich eine Tätig- keit lohnt, lässt sich methodisch richtig nur nach Betrachtung des Gewinns aus der gesamten Betriebstätigkeit von deren Aufnahme bis zu ihrer Beendigung beurteilen (so genannter Totalgewinn, vgl. Manuel René Theisen, Die Liebhaberei – ein Problem des Steuerrechts und der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre, Steuer und Wirtschaft [StuW], 1999, 259; StRK II, 17. Februar 2000, 2 ST.1999.419, E. 6a). Der Entscheid über den steuerlichen Charakter einer Tätigkeit hängt deshalb von einer Prognose über den zu erwartenden Totalgewinn ab. Ergibt die Prognose ein positives Gesamtergeb- nis, ist dies ein gewichtiges Indiz für die Gewinnstrebigkeit. Anderseits liegt bei negati- ver Prognose die Schlussfolgerung nahe, dass ein Steuerpflichtiger, dem es tatsächlich um die Erzielung eines Erwerbseinkommens gegangen wäre, sich wegen des in Aus- sicht stehenden finanziellen Misserfolgs von der Weiterführung des Betriebs abbringen lassen würde. Die steuerrechtliche Qualifikation der Tätigkeit ist eine Frage, die grund- sätzlich für jede Veranlagungsperiode neu überprüft werden kann, wobei unter Um- ständen die Verhältnisse in den Vorjahren bzw. in den auf das Steuerjahr folgenden Jahren gewisse Anhaltspunkte liefern können (BGr, 31. August 2005, 2A.46/2005, E. 2.2.2, mit Hinweisen zum Ganzen). Wie lange die wirtschaftliche Betätigung verlust- reich sein darf, bis eine natürliche Vermutung dafür spricht, dass der finanzielle Erfolg auf Dauer ausbleiben wird, kann nicht allgemein gesagt werden. Im Sinn einer Faust- regel wird in der Literatur die Auffassung vertreten, der Umstand, dass innerhalb von fünf bis zehn Jahren kein nennenswerter Gewinn erzielt werde, bilde ein gewichtiges Indiz für das Fehlen der Gewinnstrebigkeit. Dem Steuerpflichtigen steht aber der Ge- genbeweis offen, dass auch in diesem Fall eine Gewinnstrebigkeit vorliegt (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 18 N 48 DBG und § 18 N 38 StG). Im Einzelfall kommt es namentlich auf die Art der Tätigkeit und die konkreten Verhältnisse an (RB 2000 Nr. 118).
Qualifiziert die Aktivität des Steuerpflichtigen in der unter den erwähnten Krite- rien vorzunehmenden Prüfung als Liebhaberei oder produziert sie reine Lebenshal- tungskosten (vgl. Art. 34 lit. a DBG und § 33 lit. a StG), können die entstandenen Ver- luste nicht mit übrigen Einkünften verrechnet werden.
bb) Das Motiv, im Jahr 2005 mit der Bearbeitung von Findlingen zu beginnen, bestand offensichtlich nicht in der Absicht, zusätzliches Einkommen zu erzielen. Die Tätigkeit sollte vielmehr der Gesundheitsvorsorge dienen. Zu dieser Zeit und bis 31. Oktober 2008 war der Pflichtige zudem noch bei C angestellt. Eine Gewinnerzie- lungsabsicht ist damit von vornherein nicht schon 2005, sondern erst später anzuneh- men. Seit dem Verkauf von Brunnen bzw. Lichtspielen, spätestens aber als der Pflich- tige begann, für seine Lichtspiele die nunmehr im Vordergrund stehenden Allzweck- LED-Leuchten mit auswechselbaren LED-Elementen zu entwickeln und damit spätes- tens ab 2007, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen einer selbstständigen Erwerbs- tätigkeit.
b) aa) Der Pflichtige bringt folgende Begründung vor: Da auf dem Markt kein entsprechendes Produkt erhältlich gewesen sei, habe er sich zum Ziel gesetzt, eine wasserdampfresistente, UV-beständige, temperaturschlagfeste, überrollbare, multi- funktional verwendbare LED-Leuchte zu entwickeln. Den Finanzbedarf habe er an- fangs auf Fr. 10'000.- bis Fr. 20'000.- geschätzt. Patentrecherchen beim Institut für
geistiges Eigentum in Bern (IGE) hätten den Anspruch für ein eigenes Patent bestätigt. Nebenher habe er auch spezifische Anwendungshilfen, so neben den grossen Leuch- ten auch Kleinleuchten entwickelt. Die grosse Leuchte habe er zur Schwimmbadleuch- te weiterentwickelt. Eine Flutlichtleuchte sei in Planung. Sie solle ihren Einsatz auf Baustellenfahrzeugen, Fahrzeugen der Feuerwehr und der Polizei etc. finden. Auch eine Wegleuchte stehe kurz vor der Serienreife. Alle Leuchten seien aus V4a-Stahl gefertigt. Spezifisch gewählte Komponenten erlaubten die Anwendung im Öl-, Benzin-, Lösungsmittel-, Ammoniak-, Chlor-, Salz- und Umgebungstemperaturbereich von + 50 Grad Celsius bis – 40 Grad Celsius. Die grosse Produktepallette biete Gewähr für ei- nen umfassenden Marktauftritt. Ziel sei, das Marktinteresse mit einer vollständig neuen LED-Leuchte zu wecken. An seinen Produkten nehme er laufend Anpassungen vor. Als Kunden stünden vor allem Gemeinden, Tief- und Hochbauämter, Strassenbau- und Gartenbauunternehmungen, Tunnelbaufirmen, Fahrzeugbauer, Ingenieure, Architek- ten, Schwimmbadbauer, Gebäudeversicherungen, Polizei, Sanität, Elektrozubehör- händler, Lichtplaner, landwirtschaftliche Bauämter, Lebensmittelindustriebetriebe und Saunabaufirmen im Vordergrund.
Viele Material- und Fertigungsfragen könne er mit seinen Söhnen besprechen, welche beide über eine Polymechanikerausbildung mit höheren Fachausbildungen verfügten. Ein Sohn setze sodann seine Entwürfe in Maschinenzeichnungen um. Dies sei eine enorme Hilfe und bewirke eine grosse Kostenersparnis. Sein ganzes Tun finde seinen Sinn auch im Wissen um die Weiterführung durch die Söhne. Die zutreffende Bezeichnung für sein Tun sei Leidenschaft und eine tiefe Überzeugung, ein Projekt in die Tat umsetzen zu können und zum Erfolg zu bringen.
bb) Die Kriterien der Tätigkeit auf eigenes Risiko, des Einsatzes von Arbeits- kraft und Kapital und der freien Selbstorganisation scheinen vorliegend ohne Weiteres erfüllt. Der Pflichtige bedient sich der fachmännischen Unterstützung seiner Söhne und bezieht sie auch in seine längerfristige Planung mit ein. Sodann tritt er mit seinen Pro- dukten am Markt auf. Er schreibt potentielle Kunden (z.B. D) an, betreibt eine Website (E), verteilt Werbematerial, verfügt über Preislisten und führt Verkaufsgespräche. Dies seit dem Zeitpunkt, in welchem die Produkte nach seiner Ansicht marktreif sind, näm- lich seit 2011. Gemäss Aquisitionsliste hat er ab Januar 2011 mit über 20 Betrieben Verkaufsgespräche geführt, wobei es zu zwei Geschäftsabschlüssen gekommen ist.
Die finanzielle Situation der selbstständigen Tätigkeit des Pflichtigen gestalte- te sich über die Jahre wie folgt: Fr. Steuerperiode 2005: - 2'966.- Steuerperiode 2006: - 21'621.- Steuerperiode 2007: - 53'431.- Steuerperiode 2008: - 49'188.- Steuerperiode 2009: - 61'048.-.
Wie leicht zu erkennen ist, haben die Verluste im Laufe der Zeit nicht ab-, sondern zugenommen. Der Gesamtverlust bis und mit 2009 beträgt – unter Ausschluss des Verlusts 2005 – Fr. 185'288.-.
Was die Gewinnstrebigkeit angeht, so hat der Pflichtige einen Businessplan, eine Planerfolgsrechnung oder dergleichen nie erstellt. Ein eigentliches Konzept kann er nicht vorweisen und seine diesbezüglichen Ausführungen fallen vage aus. Dies ist ihm grundsätzlich entgegenzuhalten. Sodann weist er seit Beginn seiner Tätigkeit nur Verluste aus. Es ist deshalb zu entscheiden, ob trotzdem von einer Gewinnstrebig- keit ausgegangen werden kann oder ob die Tätigkeit überwiegend als Liebhaberei zu betrachten ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Tätigkeit an sich zur Gewin- nerzielung geeignet ist und, ob eine günstige Gesamtprognose gestellt werden kann.
An der Ernsthaftigkeit, mit welcher der Pflichtige sein Projekt verfolgt, kann nicht gezweifelt werden. Dies zeigen die Produktedokumentationen (insbesondere auf der Website E), das Gesuch um die Zusprechung eines Innovationsförderungsbeitrags beim zuständigen Bundesamt und die Patentanmeldung durch ein Patentwanwaltsbü- ro. Die Entwicklung und der Verkauf einer besonders robusten und qualitativ hochste- henden LED-Leuchte ist sodann grundsätzlich geeignet, im Markt Platz zu finden und eine Einkommensquelle darzustellen. Ob insgesamt eine positive Gesamtprognose gestellt werden kann, hängt davon ab, wie sich das Produkt auf dem Markt tatsächlich behaupten wird.
Festgestellt werden kann nach Internetrecherchen, dass auf dem Markt eine Fülle von LED-Produkten angeboten wird (vgl. z.B. www.led-direkt.ch; www.ledstar.ch; www.solarlink.de). LED-Leuchtmittel gelten derzeit als zukunftsträchtig, was die Ener-
gieeffizienz und Lebensdauer angeht und sind im Begriff, die herkömmlichen Glühbir- nen sowie aktuellen Sparlampen abzulösen (Übernahme der entsprechenden Energie- verordnung der EU, welche ein schrittweises Verkaufsverbot für Glühbirnen vorsieht). Auch wasserdichte LED-Leuchten – das anvisierte Produkt des Pflichtigen – sind auf dem Markt zu finden (vgl. www.majoralicht.yatego.com; www.supashop.ch, Poollam- pen LED; www.led-technik-shop.de; Aquariumlichter, Unterwasserlichter.
Im Preisvergleich erweisen sich die Produkte des Pflichtigen als teuer. So kosten die von ihm entwickelten Multifunktionsleuchten gemäss den Angaben auf der Homepage E Fr. 366.- bis Fr. 409.- (inkl. MWST) pro Stück (spezieller Anwen- dungsbereich: Schwimmbäder, Boden, Decken, Saunas, Küchen etc.). Die no-Limit- Produkte kosten zwischen Fr. 582.- und Fr. 984.- (inkl. MWST) (Anwendungsbereich insbesondere: Aussenbereich wie Strassen, Trottoirs und Tunnels). Im Vergleich sind auf dem Internet wasserdichte LED-Strahler ab ca. Fr. 45.- zu finden (www.majoralicht.yatego.com und www.solarlinkshop.de/shop).
Der Pflichtige begründet die Legitimation seiner Produkte auf dem Markt und die hohen Preise mit der herausragenden Qualität. Seine Produkte seien mit fernöstli- chen Erzeugnissen nicht vergleichbar. Sodann besteht die Besonderheit seiner Pro- dukte offenbar in der Auswechselbarkeit der LED-Einheiten. Weiter sind sie multifunk- tional einsetzbar.
Offensichtlich hat der Pflichtige im Laufe der Zeit bereits verschiedene Strate- gieänderungen vorgenommen. Ging es anfänglich um den Verkauf von Brunnen bzw. Wasserspielen mit LED-Leuchten, preist er nunmehr LED-Leuchten an, die eine Lö- sung für alle möglichen Anwendungsbedürfnisse darstellen sollen. So stellt er sich von Strassenbauämtern über die Polizei bis hin zu Saunabaufirmen und Lebensmittelin- dustriebetriebe eine breite Palette von Abnehmern vor.
Ob die Qualitäts-LED-Leuchten und die jetzige Strategie des Pflichtigen Erfolg haben werden, wird der Markt beantworten müssen. Insbesondere wird sich zeigen, ob die angestrebten Preise erzielt werden können oder ob in diesem Punkt Anpassungen nötig sein werden. Sodann wird sich weisen, inwiefern die Auswechselbarkeit der LED- Einheiten einem Bedürfnis entspricht. Immerhin wird die Lebensdauer von LED's als sehr hoch (mind. 10 Jahre) eingestuft. In der hier interessierenden Steuerperiode 2009
waren die Produkte des Pflichtigen noch nicht marktreif. Die ersten Verkäufe wurden auf Frühjahr 2011 anvisiert. Nachdem eine eigentliche Erwerbstätigkeit nicht vor 2006 angenommen werden kann – vorher überwiegt der therapeutische Aspekt seiner handwerklichen Tätigkeit –, befand sich der Pflichtige 2009 erst im 4. Geschäftsjahr. Damit wäre es verfrüht, die Produkte als sicheres Verlustgeschäft zu betrachten. Gera- de wenn nicht einfach ein Produkt verkauft wird, sondern dieses zuerst entwickelt wird und erhebliche Vorleistungen anfallen, ist eine mehrjährige Verlustperiode nicht unge- wöhnlich (StE 1999 B 23.1 Nr. 42). Insgesamt erscheint ein erfolgreicher Markteintritt aufgrund der Akten jedenfalls als möglich. Der diesbezügliche Erfolg wird sich bei der nunmehr per 12. August 2010 gegründeten F niederschlagen. Sollten sich die Produkte als nicht markttauglich herausstellen, so werden die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen sein. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist im jetzigen Zeitpunkt und hinsichtlich der Steuerperiode 2009 insgesamt nicht zu verneinen. Die Aufwendungen, welche 2009 nach wie vor die Wasserspiele betroffen haben, sind dem geschäftlichen Aufwand zu- zurechnen, soweit sie der Pflichtige als Testobjekte für die LED-Leuchten verwendet hat. Ob sie als Testobjekte besonders geeignet oder kostengünstig sind, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden.
c) Zu prüfen bleibt der Umfang des Verlusts 2009. Die Vorinstanz hatte bisher keinen Anlass, die Jahresrechnung 2009 zu überprüfen. Damit liegt noch kein Ent- scheid über die vollumfängliche Verrechenbarkeit des Verlusts vor. Die Sache ist daher zur Feststellung des Verlusts 2009 an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 149 Abs. 3 StG sowie Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 143 N 28 DBG)
Bei diesem letztlich noch unentschiedenen Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG; § 151 Abs. 1 StG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung entfällt (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 und § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegege- setzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2011 wird aufgehoben und die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen ins Einspracheverfahren an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2011 wird aufgehoben und die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen ins Einspracheverfahren an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
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