Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
Entscheid
Mitwirkend: Abteilungsvizepräsident Walter Balsiger, Steuerrichter Anton Tobler, Steuerrichter Mi- chael Ochsner und Gerichtsschreiberin Nadja Obreschkow
In Sachen
A,
B,
Beschwerdeführer/ Rekurrenten, vertreten durch C,
gegen
betreffend Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006
hat sich ergeben:
A. A zusammen mit B schloss am 24. August 2000 mit der D AG (nachfolgend D) einen Vertrag mit dem Titel "Vermögensverwaltungsauftrag mit Wertzuwachs- und Kapitalsicherungsgarantie" ab. Dabei überliess er der D ein auf seinen Namen lauten- des Wertschriftendepot mit einem Anlagewert von Fr. 1 Mio. (Anfangskapital) und dem Auftrag, die Vermögenswerte selbstständig nach freiem Ermessen anzulegen und zu verwalten. Als Gegenleistung garantierte die D nach Ablauf von 6 Jahren die Rückzah- lung eines Endbetrags von Fr. 1'330'000.- (= Anfangskapital inkl. jährlicher Zins von 5.5% bzw. Fr. 55'000.- [ohne Zinseszinsen]) sowie einen Anteil von 30% an einem all- fällig darüber hinaus erzielten Wertzuwachs des Wertschriftendepots.
Gestützt auf diesen Vertrag rechnete die D mit dem Pflichtigen per 31. August 2006 wie folgt ab:
Fr. Anlagevermögen garantiert 1'000'000.00 Wertzuwachs garantiert 330'000.00 ./. Total Auszahlungen während Vertragslaufzeit - 24'765.85 Garantiertes Endvermögen 1'305'234.15 Ist-Vermögen (nach Konto- und Depotsaldierung) 289'419.55 Differenz (Garantiertes Vermögen ./. Ist-Vermögen) 1'015'814.60 Aufgeteilt in: Kapitalsicherungsgarantie 685'814.60 Wertzuwachsgarantie (Einkommensteuer relevant) 330'000.00 Total auszubezahlende Garantieansprüche 1'015'814.60
In der Steuererklärung 2006 deklarierten die Pflichtigen einkommensseitig die vorerwähnte Wertzuwachskomponente von Fr. 330'000.-, wobei sie in den Vorjahren (2000 bis 2005) bereits besteuerte Beträge von insgesamt Fr. 75'473.- in Abzug brach- ten; zum verbleibenden Nettobetrag von Fr. 254'527.- bemerkten sie in einem Begleit- brief, dass dieser satzbestimmend mit Fr. 50'905.- zu veranschlagen sei, weil er sich auf fünf Jahre verteile. Letzterem lag zugrunde, dass die Steuerbehörde bei der Veran-
lagung 2005 erstmals die Meinung vertreten hatte, die sechsjährige Wertzuwachskom- ponente von Fr. 330'000.- sei steuerlich jährlich zu erfassen, worauf (einvernehmlich) ein Jahreszins von Fr. 55'000.- bereits besteuert worden ist.
Im Einschätzungsverfahren für die Steuerperiode 2006 stellte sich der Steuer- kommissär (Korrekturvorschlägen der Wertschriftenabteilung des kantonalen Steuer- amts folgend) auf den Standpunkt, der per Vertragsablauf ausbezahlte Wertzuwachs sei entgegen der Deklaration wie im Vorjahr mit einem Jahresbetreffnis von Fr. 55'000.- zu versteuern; steuerbar sei dafür aber der unter dem Titel Kapitalsiche- rungsgarantie ausbezahlte Betrag von Fr. 685'814.60. Gestützt auf diese Sichtweise unterbreitete er den Pflichtigen mit Vorschlägen vom 9. Dezember 2008 für die Steuer- periode 2006 die folgende Einschätzung bzw. Veranlagung:
Staats- und Gemeindesteuer Direkte Bundessteuer Fr. Fr. Steuerbares Einkommen 1'036'700.- 1'042'900.- Satzbestimmendes Einkommen 1'040'100.- Steuerbares Vermögen 3'734'000.- Satzbestimmendes Vermögen 3'844'000.-.
Mit Antwort vom 9. April 2009 liessen die Pflichtigen diesen Vorschlag ableh- nen. Zur Begründung führten sie aus, dass die von der D ausbezahlte Kapitalgarantie keine Einkommenssteuern auslösen könne, welche Auffassung auch die Eidgenössi- sche Steuerverwaltung (ESTV) vertrete. In letzterem Zusammenhang wurden zwei Stellungnahmen der ESTV vom 18. März und 17. August 2004 eingereicht.
Der Steuerkommissär hielt in der Folge an seiner Auffassung fest und schätz- te die Pflichtigen am 18. Februar 2010 (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. 24. Au- gust 2006 (direkte Bundesteuer) - unter Korrektur auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 1'042'400.- für die direkte Bundessteuer - nach Massgabe der abgelehnten Vor- schläge ein.
B. Die hiergegen am 16. März 2010 erhobenen Einsprachen, mit welchen die Pflichtigen unter Hinweis auf ihre im Schreiben vom 9. April 2008 bereits vorgebrach-
ten Argumente die Vornahme der Einschätzung bzw. Veranlagung gemäss Selbstde- klaration verfechten liessen, wies das kantonale Steueramt am 9. November 2010 ab.
C. Hiergegen liessen die Pflichtigen am 10. Dezember 2010 Beschwerde bzw. Rekurs erheben und beantragen, die steuerbaren Einkommen seien um die aufge- rechnete Kapitalgarantie von Fr. 685'815.- zu reduzieren. Zur Begründung wurde im Hauptstandpunkt geltend gemacht, dass die Kapitalgarantie letztlich eine blosse Kapi- talrückzahlung darstelle und folglich keine Einkommenssteuern auslösen könne.
Mit Beschwerde- und Rekursantwort vom 10. Januar 2011 schloss das kanto- nale Steueramt auf Abweisung der Rechtsmittel.
Derweil stellte die ESTV in ihrer sich auf die direkte Bundessteuer beziehen- den Vernehmlassung vom 9. Februar 2011 Antrag auf Gutheissung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
Die früheren Steuerrekurskommissionen sind per 1. Januar 2011 zum Steuerrekursgericht mutiert (vgl. §§ 112 - 118a und §§ 147 - 153 des Steuergesetzes in der alten und neuen Fassung vom 8. Juni 1997 bzw. 13. September 2010, StG). Das vorliegende, noch bei der Steuerrekurskommission I eingegangene Geschäft ist als Folge dieser Änderung der 1. Abteilung des Steuerrekursgerichts zugeteilt worden und wird unter den bisherigen Geschäftsnummern weitergeführt.
Umstritten ist allein, ob die dem Pflichtigen von der D pro 2006 gestützt auf den Vermögensverwaltungsvertrag vom 24. August 2000 ausbezahlte Kapitalgarantie im Betrag von Fr. 685'814.60 als steuerbares Einkommen qualifiziert. Von Amts wegen zu prüfen ist aber auch, in welchem Umfang der dem Pflichtigen aus dem gleichen Vertrag unter dem Titel Wertzuwachsgarantie ausbezahlte Betrag von Fr. 330'000.- pro 2006 zu versteuern ist.
a) Der streitbetroffene Vertrag mit dem Titel "Vermögensverwaltungsauftrag mit Wertzuwachs- und Kapitalsicherungsgarantie" hat den folgenden Inhalt:
Ziff. 1 hält fest, dass der Pflichtige der D den Auftrag erteilt, ein auf seinen Namen lautendes Depot bei ...bank in der Höhe von Fr. 1 Mio. zu verwalten. Dabei ist die D gemäss Ziff. 2 unter Einräumung entsprechender Rechte beauftragt, die Depot- werte selbstständig nach freiem Ermessen und frei in der Wahl der Anlageobjekte (bei- spielhaft genannt werden: Obligationen, Aktien, Anlagefondsanteile, Geldmarktpapier, Festgelder, Edelmetalle, derivative Finanzinstrumente [standartisierte und nicht stan- dartisierte Optionsgeschäfte, Financial Futures etc.], Treuhandanlagen, Barmittel) und des Anlagezeitpunkts anzulegen und zu verwalten. In Ziff. 3 wird die D ermächtigt, mit der Depotbank Retrozessionsvereinbarungen einzugehen, wobei von der Depotbank weitergegebene Kommissionserträge der D zustehen. Ziff. 4 gibt vor, dass die Vermö- gensverwaltung in erster Linie zum Ziel hat, Kapitalgewinne zu erzielen. Ziff. 6 lässt sich sodann entnehmen, dass die D berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, zur Absiche- rung bestimmter Vermögenswerte Options- und Futuresgeschäfte (Hedging) zu tätigen. Gemäss Ziff. 9 ist der Vertrag auf 6 Jahre abgeschlossen. Dabei sichert die D dem Pflichtigen per Vertragsablauf bzw. per 31. August 2006 die Rückzahlung eines Endbe- trags von Fr. 1'330'000.-, entsprechend "einer jährlichen Zunahme von CHF 55'000.00 (5.5% ohne Zinseszins auf dem am Anfang des Vertragsverhältnisses eingesetzten Kapital von CHF 1'000'000.00)". Für den Fall einer jährlich höheren Wertzunahme als CHF 55'000.- ist vereinbart, dass der übersteigende Betrag zu 30% an den Pflichtigen und zu 70% (Erfolgshonorar) an die D geht; mit dieser Erfolgsbeteiligung wird dabei auch das Verwaltungshonorar abgegolten. Rückzüge sind nur im Umfang des jährlich garantierten Wertzuwachses von Fr. 55'000.- bis zum 31. März des folgenden Ver- tragsjahres zulässig. Weiter ist in Ziff. 9 festgehalten, dass bei vorzeitiger Vertragsauf- lösung der effektive Wertzuwachs im Verhältnis 70% zu 30% aufzuteilen ist, womit auch die "ordentliche Verzinsung" abgegolten wird. Schliesslich ist in Ziff. 10 aufge- führt, dass eine allfällige negative Vermögensdifferenz zwischen dem garantierten Be- trag von Fr. 1'330'000.- und dem tatsächlichen Endvermögen im Sinn der Garantiezu- sage per 31. August 2006 auszugleichen wäre.
b) Die ESTV wurde von der D im Zusammenhang mit der Frage angeschrie- ben, ob die während der sechsjährigen Vertragszeit im Depot angefallenen und vom Pflichtigen bereits versteuerten Zinsen und Dividenden bei der Besteuerung des garan- tierten Wertzuwachses bei Vertragsablauf in Abzug gebracht werden können.
aa) In einer ersten Stellungnahme vom 1. Juli 2004 stellte die ESTV fest, beim ihr vorgelegten Vertrag gehe es sich nicht um ein "festverzinsliches und kapitalgaran- tiertes Finanzprodukt", denn die D sei nicht Emittentin. Es handle sich primär um einen Vermögensverwaltungsauftrag. Der auf Ablauf des Vertrags versprochene Zins sei erst dannzumal zu besteuern, wobei die bereits versteuerten Zinsen des Depots in Abzug zu bringen seien.
bb) In einem zweiten, ausführlicheren Schreiben vom 17. August 2004 nahm die ESTV zur gleichen Frage wie folgt Stellung:
Der Vertrag sei im Hinblick auf die Besteuerung der Zinsen noch einmal ge- prüft worden. Dabei gelange die ESTV nun zu einer anderen Auffassung: Wie im Schreiben vom 1. April 2004 festgehalten, handle es sich beim fraglichen Vermögens- verwaltungsauftrag nicht um ein kapitalgarantiertes Produkt im Sinn des Kreisschrei- bens Nr. 4 der ESTV vom 12. April 1999, weil die D nicht Emittentin eines solchen Pro- dukts sei. Die auftragsrechtlichen Komponenten würden überwiegen. Der Kunde verbleibe Eigentümer des Depots, weil dieses weiterhin auf seinen Namen laute. Es kämen jedoch darlehensähnliche Elemente hinzu, weil die Rückzahlung dem einge- setzten Kapital und einem jährlich garantierten Vermögenszuwachs basierend auf ei- nem Zinsfuss von 5.5% pro Jahr entspreche. Vor allem bestehe die Möglichkeit, im Umfang des jährlich garantierten Wertzuwachses in der Höhe von Fr. 55'000.- bis zum 31. März des folgenden Monats Rückzüge zu tätigen. Im Zusammenhang mit dem ga- rantierten Vermögenszuwachs werde sogar ausdrücklich von "ordentlicher Verzinsung" gesprochen. Damit entspreche der garantierte Vermögenszuwachs wirtschaftlich ei- nem Zins wie bei einem Darlehen, wo der Zins eine Vergütung für die Überlassung des Kapitals entspreche. Im Fall des Pflichtigen seien die Zinsen und Dividenden, die aus den deponierten Werten stammten, ordentlich deklariert worden. Die damit geäufneten Barmittel seien nach Vertrag zur Reinvestition in neue Werte zur Verfügung gestanden; die Zinsen seien also nicht zurückbehalten worden, um bei Vertragsende den garan- tierten Wertzuwachs abzudecken. Die Zinsen würden somit nicht ein zweites Mal bei der Auszahlung des garantierten Wertzuwachses besteuert. Aus diesem Grund könn- ten die während der Laufzeit des Vertrags versteuerten Vermögenserträge auf den sich im Depot befindlichen Werten nicht vom garantierten Vermögenszuwachs in Abzug gebracht werden. Der Letztere sei bei Vertragsende vollumfänglich als Vermögenser- trag zu versteuern. Dies gelte im Übrigen auch für andere Kunden, die solche Verträge abgeschlossen hätten. In Fällen, wo die Wertzunahme den garantierten Zuwachs
übersteige, stelle sich aber die Frage, ob nicht gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliege. Die Frage könne jedoch offen gelassen werden, weil der Vertrag eine Er- folgsbeteiligung vorsehe und damit von einem partiarischen Darlehen auszugehen sei und der dem Anleger verbleibende Erfolgsteil folglich auch als steuerbarer Darlehens- zins angeschaut werden könne. Noch einmal sei schliesslich festzuhalten, dass die garantierte Kapitalrückzahlung keine Einkommenssteuern auslöse, auch wenn die Wertschriften an Wert verloren hätten. Insbesondere die Differenz zwischen der Kapi- talrückzahlung und dem effektiven niedrigen Wert der Wertschriften sei kein Vermö- gensertrag, weil es sich nicht um ein kapitalgarantiertes Produkt im Sinn des Kreis- schreibens Nr. 4 handle. Die auftrags- und darlehensrechtlichen Elemente würden überwiegen, weshalb die Garantieverpflichtung eine blosse Kapitalrückzahlung darstel- le.
c) Die Vorinstanz leitet die Steuerbarkeit der in Frage stehenden Garantieleis- tung aus der Einkommensgeneralklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 19. Dezember 1990 (DBG) ab, wonach alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer unter- liegen. Zur weiteren Begründung führte sie im Einspracheentscheid aus, dass ein Dar- lehensverhältnis offensichtlich nicht eingegangen worden sei, denn die Wertschriften und Geldbeträge seien der D nicht ausgeliehen worden. Das Depot sei rechtlich und wirtschaftlich im Eigentum des Auftraggebers verblieben. Auch eine Schadenersatz- leistung aus Auftragsrecht liege nicht vor, denn die D habe ihre vertraglichen Leistun- gen erfüllt: Weil die versprochen Wertzunahme von 5.5% nicht erzielt worden sei, habe sie die vertragliche Garantieleistung erbracht. Damit fehle es an einer Pflichtwidrigkeit und damit an der Grundvoraussetzung einer Schadenersatzpflicht. Dank der Vertrags- erfüllung sei dem Pflichtigen kein Schaden entstanden und ein Verschulden der D sei auch nicht ersichtlich. Die Besteuerung der Garantieleistung stehe im Übrigen im Ein- klang mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: Weil der Pflichtige zivilrechtlich und wirtschaftlich Eigentümer des von der D verwalte- ten Depots geblieben sei, habe er einen steuerlich unbeachtlichen Kapitalverlust er- zielt. Durch die Leistung der Kapitalsicherungsgarantie seien ihm alsdann im Umfang der Garantie Mittel zugeflossen, welche ihm ohne Garantieleistung nicht zugestanden hätten. Damit habe sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht.
d) Die Pflichtigen halten dem beschwerde- und rekursweise entgegen, beim fraglichen Vertrag handle es sich um einen Innominatkontrakt, welcher im Sinn der
Würdigung der ESTV bei einem Darlehen bzw. bei einem partiarischen Darlehen anzu- siedeln sei. Allenfalls könnte die Kapitalgarantie auch als versicherungstechnische Komponente angesehen werden. So sei die D aufgrund von statistischen Überlegun- gen betreffend langfristige Anlagen davon ausgegangen, dass sie das Risiko eines Wertverlusts übernehmen könne. Sie sei dementsprechend unter dem Vorbehalt einer sechsjährigen Vertragsdauer bereit gewesen, den Schaden einer risikoreicheren Ver- mögensanlage zu übernehmen. Auch bei dieser Betrachtungsweise falle eine Ein- kommensbesteuerung ausser Betracht. Selbst wenn man von einem Auftrag ausgehe, ergäbe sich keine Besteuerung der Kapitalgarantie. Diesfalls wäre nämlich von einer pauschalierten Schadenersatzregelung auszugehen: Der Pflichtige habe mit dem Ver- trag zumindest den Erhalt des eingesetzten Vermögens angestrebt. Wenn die D im eigenen Interesse (Retrozessionen, Gewinnanteil) ein zu hohes Risiko eingegangen sei und den vorgegebenen Werterhalt verpasst habe, sei ihr eine Pflichtwidrigkeit vor- zuhalten und sei ein entsprechender Schaden entstanden.
b) Auszugehen ist mit den Parteien auch davon, dass weder ein reines Auf- tragsverhältnis noch ein Darlehensvertrag vorliegt. Beim in Frage stehenden "Vermö- gensverwaltungsauftrag mit Wertzuwachs- und Kapitalsicherungsgarantie" handelt es sich vielmehr um einen Innominatkontrakt, dessen Inhalt durch Auslegung zu ermitteln ist. Unterschiedlich legen die Parteien den Vertrag insoweit aus, als die Pflichtigen mit Bezug auf die Garantieleistung primär von einer blossen Kapitalrückzahlung oder allen- falls von einer Schadenersatzleistung ausgehen, während die Steuerbehörde auf steu- erbaren Vermögenszuwachs schliesst.
c) Soweit der Inhalt eines Vertrags unter den Parteien streitig ist, ermittelt der Richter durch Auslegung dieser Vertragsbestimmung den vereinbarten Inhalt (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 9. A., 2008, Rz 1196). Das Ziel der richterlichen Vertragsauslegung besteht in der Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens, den die Parteien aus- drücklich oder stillschweigend erklärt haben (subjektive Auslegung). In vielen Einzelfäl- len lässt sich der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien indes nicht mehr (mit Sicherheit) feststellen. Alsdann muss der Richter sich damit begnügen, durch objekti- vierte Auslegung den Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Hierbei hat der Richter das als Vertragswillen anzusehen, was vernünftig und redlich (korrekt) handelnde Parteien unter den gegebenen (auch persönlichen) Um- ständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Rz 1200 f.; Wolfgang Wiegand, in: Basler Kommentar, 4. A, 2007, Art. 18 N 13 OR). Primäres Auslegungsmittel ist dabei der Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen. Hierbei ist auch das systematische Element zu berücksichtigen. Der einzelne Ausdruck ist im Zusammenhang, in dem er steht, als Teil des Ganzen aufzufassen. Der Sinnge- halt eines Worts wird häufig durch die Stellung, welche dieses im Vertragstext ein- nimmt, (mit)bestimmt (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Rz 1206 ff.; Wiegand, Art. 18 N 24 OR). Als ergänzendes Auslegungsmittel sind die Umstände (wie Ort, Zeit und andere Begleitumstände des Vertragsabschlusses, das Verhalten der Parteien vor und nach dem Vertragsabschluss sowie die Interessenlage der Parteien beim Vertragsabschluss und der sich daraus ergebende Vertragszweck) zu berücksichtigen. Dabei ist indes zu beachten, dass dem Wortlaut im Verhältnis zu den ergänzenden Auslegungsmitteln insoweit Vorrang zukommt, als immer dann, wenn die übrigen Auslegungsmittel, ins- besondere der Vertragszweck, nicht sicher einen anderen Schluss erlauben, es beim Wortlaut sein Bewenden haben muss (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Rz 1212 ff.; Wie- gand, Art. 18 N 18 OR). Im Sinn von allgemeinen Auslegungsregeln hat der Richter sich geistig in die Zeit des Vertragsabschlusses zurückzuversetzen und sich in die da- malige Lage der vertragsschliessenden Parteien hineinzudenken. Er hat zwar vom Wortlaut als primärem Auslegungsmittel auszugehen; er darf jedoch nicht beim buch- stäblichen Sinn der verwendeten Worte haften bleiben, sondern hat den wirklichen (zumindest aber den mutmasslichen) Willen der Parteien zu erforschen. Im Sinn einer ganzheitlichen Auslegung ist die einzelne Vertragsbestimmung unter Mitberücksichti- gung des Vertragsganzen auszulegen.
d) Das Steuerrekursgericht legt den streitbetroffenen Vertrag mit Bezug auf die Frage der Steuerbarkeit der strittigen Garantieleistung in gleicher Weise aus wie die ESTV:
Gemäss Vertrag hat der Pflichtige letztlich ein Vermögen im Wert von Fr. 1 Mio. angelegt bzw. durch die D verwalten lassen. Der für eine feste Laufzeit von sechs Jahren abgeschlossene Vertrag garantierte dabei, dass das eingesetzte Kapital (Fr. 1 Mio.) bei Vertragsablauf zurückbezahlt wird. Garantiert wurde im Rahmen der Wertzuwachsgarantie zudem eine konstante jährliche Verzinsung des investierten Ka- pitals (5.5% von Fr. 1 Mio. = Fr. 55'000.-), wobei die Auszahlung als Einmalbetreffnis per Vertragsablauf erfolgen sollte (6 x Fr. 55'000.- = Fr. 330'000.-). Insgesamt wurde damit die "Rückzahlung" eines Endbetrags von Fr. 1'330'000.- per Vertragsablauf ga- rantiert. Wirtschaftlich betrachtet ist dergestalt von einem Darlehen des Pflichtigen an die D mit sechsjähriger Laufzeit auszugehen (Hingabe eines Betrags von Fr. 1 Mio. gegen einen Vergütungszins von 5.5% p.a.). Im Übrigen liegt das ganze Konstrukt aber auch in der Nähe einer Obligation mit sechsjähriger Laufzeit und Einmalverzinsung.
Dass das Depot im Eigentum des Pflichtigen verblieben ist, ändert an dieser Betrachtungsweise nichts. Abgesehen von der Möglichkeit, jährliche Rückzüge in Höhe der 5.5%-Jahresverzinsung zu tätigen oder den Vertrag während der sechsjährigen Laufzeit aufzulösen (wodurch aber die Garantieverpflichtungen der D untergegangen wären; vgl. Vertrag Ziff. 4, 9 und 12), hatte der Pflichtige keine Verfügungsmacht mehr über sein Depot bzw. das so angelegte Vermögen. Derweil konnte die D mit den ihr zur Verfügung gestellten Depotwerten in ihrem Geschäftsbereich (Vermögensverwaltung) nach Massgabe der inhaltlich vorgegebenen breiten Anlagepolitik schalten und walten wie sie wollte, sich dabei Kommissionserträge (Retrozessionen) verdienen und mit Blick auf die vereinbarte Erfolgsbeteiligung insbesondere versuchen, Kapitalgewinne zu erzielen, um an diesen bei Übertreffen der "ordentlichen Verzinsung" (von 5.5%) mit 70% zu partizipieren. Diese Erfolgsbeteiligung berücksichtigend spricht die ESTV zu Recht von einem partiarischen Darlehen. Ein solches liegt nämlich vor, wenn die Ver- tragsparteien abmachen, dass der Borger dem Darleiher statt eines Zinses oder (wie hier) neben einem Zins einen Anteil am Gewinn seines Geschäftes ausrichtet, wobei charakteristisch ist, dass der Borger mit dem Darlehen ein vertraglich bestimmtes Ge- schäft verfolgt (hier risikobehaftete Vermögensanlage) um dabei Gewinn zu erwirt- schaften.
Abgesehen vom Risiko, dass die D die vertraglich zugesicherte Kapitalrück- zahlung mangels Zahlungsfähigkeit nicht mehr hätte leisten können (welches Risiko bonitätsbezogen auch bei gewöhnlichen Darlehensgeschäften oder Obligationen be- steht), bestand für den Pflichtigen zu keiner Zeit ein Risiko, einen Kapitalverlust zu er- leiden. Zwar war sich der Pflichtige bewusst, dass mit Blick auf die vereinbarte, auf Kapitalgewinne ausgerichtete Anlagepolitik sein Depot an Wert verlieren kann (vgl. Risikoklausel in Ziff. 6); indes musste ihn das Depot bzw. dessen Zusammenset- zung und Wert mit Blick auf eine mögliche Negativentwicklung insoweit nicht mehr inte- ressieren, als er aufgrund der konkreten Vertragsausgestaltung Anspruch darauf hatte, in jedem Fall nach sechsjähriger Anlagedauer sein investiertes Vermögen von Fr. 1 Mio. zuzüglich eines Jahreszinses von 5.5% zurückzuerhalten; von Interesse war das Depot wegen der vereinbarten 30%-Erfolgsbeteiligung lediglich bei stark positiver Entwicklung.
Soweit die D dem Pflichtigen per Vertragsablauf (2006) das per Vertragsbe- ginn (2000) investierte Anlagekapital von Fr. 1 Mio. zurückbezahlt hat, fehlt es bei die- ser Lage der Dinge an einem Vermögenszugang und kann dies folglich keine Einkom- menssteuern auslösen.
e) Zum gleichen Resultat führt im Übrigen noch eine andere Betrachtungswei- se: Ginge man mit der Steuerbehörde nicht von einem darlehensähnlichen Geschäft, sondern davon aus, dass der Pflichtige mit Hilfe der D als Vermögensverwalterin eige- ne Geldanlagen tätigte, welche nach sechsjähriger Anlagedauer zu einem Kapitalver- lust geführt haben, so wäre im vorliegenden Fall von gewerbsmässigem Wertschriften- handel auszugehen. Zu diesem Schluss kommt sinngemäss auch die ESTV in ihrer zweiten Stellungnahme. Dafür sprechen allein schon die gewählte hochriskante Anla- gepolitik (welche u.a. Hedging-Geschäfte mit einschliesst) und die bedeutenden De- potumsätze (vgl. für das Jahr 2006: Transaktionsliste und Bankbelege). Dass die zahl- reichen Wertschriftengeschäfte nicht vom Pflichtigen selbst, sondern durch die von ihm beauftragte D abgewickelt worden sind, spielt nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung keine Rolle (vgl. BGr, 23. Oktober 2009, 2C_868/2008). In einer solchen Konstellation wäre folglich auch der Kapitalverlust einkommenssteuerwirksam und re- sultierte bei Steuerbarkeit der den Kapitalverlust ausgleichenden Garantieleistung so- mit ein Nullsummenspiel.
Fr. Wertzuwachs garantiert 330'000.- ./. Auszahlungen während Laufzeit -24'765.85 Restbetrag Wertzuwachs garantiert 305'234.15
b) Die Pflichtigen gingen bei ihrer Deklaration 2006 von der einkommenssteu- errelevanten Besteuerung der Wertzuwachsgarantie von Fr. 330'000.- aus, brachten dabei aber pro 2000 bis 2005 bereits versteuerte Einkommensanteile von insgesamt Fr. 75'473.- in Abzug; zudem verlangten sie die satzbestimmende Berücksichtigung des überjährigen Charakters der Wertzuwachsauszahlung (vgl. Begleitschreiben zur Steuererklärung vom 29. August 2007). Die Steuerbehörde ging demgegenüber davon aus, dass lediglich der 5.5%-Jahreszins von Fr. 55'000.- steuerbar sei. Eine Begrün- dung dafür lässt sich aber weder dem Einschätzungs- bzw. Veranlagungsentscheid noch den Einspracheentscheiden entnehmen. Letzteres mag darauf zurückzuführen sein, dass die Steuerbehörde bereits in der Vorperiode 2005 (anders als in den Steu- erperioden bis 2004) die Auffassung vertreten hatte, die Wertzuwachsgarantie sei im Umfang des 5.5%-Jahreszinses von Fr. 55'000.- jährlich steuerbar. Allerdings wurde die entsprechende Einkommensaufrechnung auch damals nicht begründet (vgl. Einschätzungsentscheid für die Steuerperiode 2005 vom 22. Januar 2007; Steu- erakten 2005). Im Einspracheverfahren wies die Steuerkommissärin mit Schreiben an die Pflichtigen vom 4. April 2007 lediglich darauf hin, dass "gemäss steuerlicher Beur- teilung" die Wertzuwachsraten jährlich im Umfang von jeweils Fr. 55'000.- pro Jahr zu besteuern seien, weshalb pro 2005 ein entsprechender Betrag aufzurechnen sei; die letzte Tranche der Wertzuwachsgarantie werde alsdann per 2006 besteuert, auch wenn damit vom Gesamtbetrag im Ergebnis lediglich Fr. 110'000.- zur Besteuerung gelangten. In der Folge haben die Pflichtigen ihre gegen die Zinsbesteuerung gerichte- te Einsprache damals zurückzogen (vgl. Steuerakten 2005).
Beschwerde- und rekursweise haben die Pflichtigen die Sichtweise der Steu- erbehörde in Abweichung zu ihrer Deklaration nunmehr übernommen; dies wohl mit Blick auf eine ansonsten drohende Höhertaxation (Besteuerung der Kapitalgarantie und zusätzlich Besteuerung der gesamten Wertzuwachsgarantie).
c) Gemäss Vertrag (Ziff. 9) war die Wertzuwachsgarantie von Fr. 330'000.- per Vertragsablauf bzw. per 31. August 2006 geschuldet. Auch wenn diese Summe letzt- lich einer jährlichen Verzinsung des Anlagekapitals (Fr. 1 Mio.) von 5.5% entspricht, so ist gleichwohl nicht nachvollziehbar, wieso die Auszahlung per 2006, welche nach dem bereits Gesagten im Ergebnis eine Einmalverzinsung für ein sechsjähriges Darlehen bzw. eine sechsjährige Anlage beinhaltet, nicht im Auszahlungsjahr zur Besteuerung gelangen sollte. Auch die ESTV ging in den erwähnten Stellungnahmen von einer sol- chen Schlussbesteuerung aus. Fraglich war im Rahmen der diesbezüglichen Anfrage lediglich, ob die vergleichsweise geringfügigen Zinsen und Dividenden, welche wäh- rend der Vertragslaufzeit im Depot angefallen und ordentlich versteuert worden sind, bei der Wertzuwachsbesteuerung am Ende der Vertragszeit in Abzug gebracht werden können. Diesbezüglich ging die ESTV in ihrer abschliessenden zweiten Stellungnahme davon aus, dass der volle Wertzuwachs zu versteuern sei, weil die während der Ver- tragszeit geäufneten Barmittel aus Zins- und Dividendenzahlungen zur Reinvestition zur Verfügung gestanden hätten und nicht für den garantierten Wertzuwachs bei Ver- tragsende zurückbehalten worden seien. Dem ist freilich entgegenzuhalten, dass der Pflichtige gemäss Schlussabrechnung der D während der Vertragslaufzeit bereits Ein- zelbeträge von insgesamt Fr. 24'765.85 ausbezahlt erhalten hat (= keine Reinvestiti- on), weshalb die Wertzuwachs-Schlusszahlung von Fr. 330'000.- entsprechend gekürzt worden ist. Soweit es sich bei diesen während der Vertragslaufzeit bezogenen Beträ- gen wohl um bereits versteuerte Zinsbetreffnisse handelt, stünde dies einer erneuten Besteuerung bei Vertragsende entgegen. Die Pflichtigen bezifferten die bereits besteu- erten Betreffnisse in ihrer Deklaration allerdings lediglich auf Fr. 20'473.-. Überprüfen lässt sich die verbleibende Diskrepanz (vorzeitige Rückzahlungen von Fr. 24'765.85; bereits versteuerte Zinsbetreffnisse von angeblich Fr. 20'473.-) gestützt auf die vorlie- genden Steuerakten nicht, weshalb der Sachverhalt in diesem Zusammenhang noch untersuchungsbedürftig ist. Die notwendige Untersuchung ist zwecks Wahrung des gesetzlichen Instanzenzugs gemäss § 149 Abs. 3 StG bzw. Art. 143 Abs. 1 DBG erst- instanzlich von der Steuerbehörde im Einspracheverfahren vorzunehmen, weil sie im fraglichen Zusammenhang ohne jegliche Begründung fälschlicherweise davon ausging, es sei lediglich ein Jahreszins von Fr. 55'000.- zu besteuern und deshalb entsprechen- de Abklärungen unterblieben sind (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 143 N 26. ff. DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 149 N 29 ff. StG ).
Steuerbar wird letztlich die per 2006 ausbezahlte Wertzuwachsgarantie von Fr. 330'000.- sein, wobei die in den Vorjahren vom Pflichtigen bereits bezogenen Be- träge von insgesamt Fr. 24'765.85 insoweit in Abzug zu bringen sind, als sie tatsäch- lich bereits versteuert worden sind. Ebenfalls abzuziehen ist das von der Steuerbehör- de in der Vorperiode 2005 bereits besteuerte Zinsbetreffnis von Fr. 55'000.-. Weil die dergestalt zu ermittelnde Schlusszahlung im Ergebnis ein fünfjähriges Zinseinkommen beinhaltet, ist diese bei der Festlegung der satzbestimmenden Einkommen lediglich mit einem Fünftel zu veranschlagen (§ 36 StG, Art. 37 DBG). Die einkommensseitigen Steuerfaktoren werden bei diesem Ergebnis sehr nahe bei der Selbstdeklaration der Pflichtigen liegen.
b) Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin bzw. dem Rekursgegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die nebenpunktbedingte Rückweisung durch die Steuerbe- hörde verursacht worden ist. Sodann haben die Pflichtigen Anrecht auf die beantragten Parteientschädigungen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des Verwal- tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968; § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/6. September 1987).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 9. No- vember 2010 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt ins Einspracheverfahren zurückgewiesen.
Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 9. Novem- ber 2010 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen zur wei-
teren Untersuchung und zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt ins Ein- spracheverfahren zurückgewiesen.
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