STEUERREKURSKOMMISSION II DES KANTONS ZÜRICH
Entscheid
Mitwirkend: Einzelrichter M. Berger und Sekretär H. Knüsli
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin, vertreten durch B,
gegen
S c h w e i z e r i s c h e E i d g e n o s s enschaft, Beschwerdegegnerin, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Konsum, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 1.1. - 31.12.2006
Der Einzelrichter stellt fest und zieht in Erwägung:
b) Das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Bundessteuer, sandte der Pflich- tigen die Steuererklärungsformulare 2005 und 2006 jeweils an folgende Adresse: E. Die Steuererklärungen wurden ausgefüllt und vom einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat der Pflichtigen, F, unterzeichnet dem kantonalen Steueramt einge- reicht. Beide Steuererklärungen tragen in der Reingewinnspalte einzig den Vermerk "keine Aktivität"; ausserdem wurde angegeben, dass das steuerbare Kapital per Stich- tag jeweils Fr. 100'000.- (entspricht dem Aktienkapital gemäss Handelsregisterauszug) betragen habe. Beiden Steuererklärungen lagen keine Jahresrechnungen bei.
Bei der Vorbereitung der Einschätzung für die Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2006 sowie der Veranlagung für die direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2006 klärte der Steuerkommissär, wie sich den Akten entnehmen lässt, ab, wo sich der Sitz der Pflichtigen befand. Bei den Akten befindet sich ein durch ihn am ... 2008 vom Internet geladener Handelsregisterauszug, aus dem sich der Sitz der Pflich- tigen bei der C ergibt. Ebenso ist bei den Akten ein Ausdruck vom selben Tag, aus dem hervorgeht, dass die C rund drei Jahre früher im Handelsregister gelöscht wurde. Drei Tage später, am ... 2008, mahnte der Steuerkommissär die Pflichtige, eine ord- nungsgemäss unterzeichnete Jahresrechnung 2006 einzureichen. Die Aufforderung sandte er an die Adresse der C in D, nicht etwa an die auf der Steuererklärung figurie- rende Adresse in E. Nachdem die Post die Sendung mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" zurückgesandt hatte, liess der Steuerkommissär sie ein zweites Mal, wiederum erfolglos, an dieselbe Adresse zustellen. Mit Entscheid vom 25. März 2008 schätzte er sodann die Pflichtige für die Staats- und Gemeindesteuern Steuerperiode 1.1. - 31.12.2006 nach Ermessen mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 20'000.- und mit einem steuerbaren Kapital von Fr. 100'000.- ein. Ein analoger Entscheid (d.h. eine ebenfalls gestützt auf Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
[DBG] nach Ermessen erfolgende Veranlagung) erging am 25. Juli 2007 mit Bezug auf die direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2006; der Entscheid wurde vom kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Bundessteuer, an die bereits auf dem Steuererklärungs- formular figurierende Adresse in E zugestellt.
c) Auf eine von der Pflichtigen gegen die Veranlagung für die direkte Bundes- steuer erhobene Einsprache trat das kantonale Steueramt am 29. Oktober 2008 nicht ein, im Wesentlichen mit der Begründung, die Einsprache genüge nicht den (besonde- ren) Begründungsanforderungen, wie sie Art. 132 Abs. 3 DBG für Einsprachen gegen Ermessensveranlagungen aufstelle, indem die bereits mit Mahnung einverlangte Jah- resrechnung nach wie vor nicht vorgelegt worden sei.
d) Mit Eingabe vom 28. November 2008 erhob die Pflichtige Einsprache (recte Beschwerde) gegen den Einsprachentscheid des kantonalen Steueramts mit dem An- trag, sie deklarationsgemäss zu veranlagen.
In der Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2009 schloss das kantonale Steu- eramt auf Abweisung des Rechtsmittels, soweit darauf überhaupt einzutreten sei.
a) Die Vorlage der Jahresrechnung bildet einen unverzichtbaren Bestandteil der den Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren treffenden Mitwirkungspflichten. Der Steuerkommissär hat die Pflichtige daher zu Recht gemahnt, die Jahresrechnung 2006 einzureichen. Eine vorgängige Aufforderung war nicht notwendig. Bereits aus dem Steuererklärungsformular ergibt sich nämlich, dass die Pflicht zur Vorlage der Jahresrechnung unverzichtbaren Bestandteil der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichti- gen im Veranlagungsverfahren bildet.
b) Der Steuerkommissär musste nach Aktenlage wissen oder zumindest ver- muten, dass eine Zustellung an die im Handelsregister figurierende Sitzadresse der Pflichtigen in D nicht mehr möglich sein würde. Er selbst hatte nämlich die entspre- chenden Angaben betreffend die C (Löschung am ... 2005 publiziert) vom Internet her- untergeladen und ausgedruckt. Ausserdem war dem Steuerkommissär bekannt, dass die Dienstabteilung Bundessteuer des kantonalen Steueramts Steuererklärungsformu- lare – und zwar mit Erfolg, denn die betreffenden Formulare waren von der Pflichtigen ausgefüllt zurückgesandt worden – an eine andere als die im Handelsregister ver- zeichnete Adresse, und zwar in E, zugestellt hatte. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, dass der Steuerkommissär ohne weitere Abklärungen vorzunehmen ohne weiteres an die offensichtlich unzutreffende Adresse in D die Mahnung sandte; und sogar, als sich sein erster Zustellungsversuch als Misserfolg erwies, noch eine zweite Zustellung vornahm. Sein Vorgehen – dass er nämlich zunächst (absehbar und offenbar durchaus auch beabsichtigt) erfolglose Zustellungsversuche annahm, um an- schliessend aufgrund deren Ergebnis anzunehmen, die Pflichtige habe die ihr im Ein- schätzungs- bzw. Veranlagungsverfahren obliegenden Pflichten in einer Weise verletzt, so dass die Vornahme einer Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung erforderlich sei – , muss als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden. Es widerspricht Treu und Glauben (vgl. art. 9 BV) sowie dem Gebot einer fairen Verfahrensführung (Art. 29 Abs. 1 BV und dazu Gerold Steinmann, in: St. Galler Kommentar, 2. A., 2008, Art. 29 N 9 und 20).
c) Die Aufforderung an den Steuerpflichtigen, den ihn im Einschätzungsver- fahren treffenden Mitwirkungspflichten nachzukommen, bildet ebenso wie die erfolglo- se Mahnung dieser Pflichten eine unerlässliche Voraussetzung für die Vornahme einer Ermessensveranlagung. Die festgestellte Fehlerhaftigkeit der Zustellung der Mahnung führte hier aber bei Lichte betrachtet gerade dazu, dass die Pflichtige überhaupt keine Chance hatte, ihrer Mitwirkungspflicht durch Einreichung einer Jahresrechnung nach- zukommen, musste dem Steuerkommissär doch bewusst sein, dass sie aller Voraus- sicht nach keine Kenntnis von den durch ihn versandten Mahnungen erhalten würde. Damit erweist sich die Ermessensveranlagung als solche ohne weiteres als rechtswid- rig und ist daher aufzuheben.
d) An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Pflichtige offenbar handelsre- gisterrechtliche Meldepflichten verletzte; auch heute figuriert als ihr Sitz noch die Ad- resse der gelöschten C im Handelsregister. Abgesehen davon, dass die neueste ver-
waltungsgerichtliche Praxis (VGr, 25. Juni 2008, SB.2008.00032), wonach schon mit der öffentlichen Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung ein Prozessrechts- verhältnis mit den daraus fliessenden Konsequenzen (insbes. Zustellungsfiktion) be- gründet wird, zu geradezu absurden Ergebnissen führt und grob rechtsfehlerhaft ist, war dem Steuerkommissär hier eine Adresse bekannt, an die aller Voraussicht nach hätten Zustellungen vorgenommen werden können. Dennoch entschloss er sich dazu, die Mahnung an eine andere Adresse zu senden, an welcher sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht würde zugestellt werden können und vereitelte dadurch, dass die Pflichtige auf die Mahnung reagieren konnte. Sein Vorgehen war offensichtlich rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Schutz.
Die Kosten sind in der Regel anteilmässig zu verlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Angesichts des rechtsmissbräuchlichen Vorgehens des Steuerkommissärs, welches massgebend überhaupt erst zum Entstehen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beitrug, rechtfertig es sich hier indessen, die Verfahrenskosten vollumfänglich der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
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