Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
ZL.2024.00117
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiber Würsch
Urteilvom10. Dezember 2025
in Sachen
1. X.___
c/o Y.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Das Ehepaar X.___ und Y.___ (geboren 1962 und 1965) meldete sich als Bezüger von Renten der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 3/1 f., 8/4 und 8/4.1) am 3. Januar 2024 bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (vgl. Urk. 8/6). Nach Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse beurteilte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 22. Juli 2024 den Leistungsanspruch der Versicherten rückwirkend ab Januar 2023, welchen sie für die Monate Januar und Februar 2023 infolge eines Einnahmenüberschusses gänzlich verneinte. Ab März 2023 bejahte sie hingegen den Anspruch auf Prämienverbilligung Krankenversicherung. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen berücksichtigte die Durchführungsstelle insbesondere ein Verzichtsvermögen in Höhe von Fr. 170'000.-- ab Januar 2023 bzw. Fr. 160'000.-- ab Januar 2024 (Urk. 8/V1; vgl. auch Urk. 8/18q). Die dagegen von den Versicherten am 15. August 2024 erhobene Einsprache (Urk. 8/22) hiess die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2024 teilweise gut, indem sie das Verzichtsvermögen per 1. Januar 2023 neu auf Fr. 90'000.-- und per 1. Januar 2024 auf Fr. 80'000.-- festlegte. Des Weiteren verzichtete sie auf die Anrechnung eines zuvor für die Monate Januar und Februar 2023 berücksichtigten hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemannes. Im Ergebnis bejahte sie für die beiden genannten Monate sowie ab Mai 2024 den Anspruch auf Prämienverbilligung Krankenversicherung, Ergänzungsleistungen und Gemeindezuschuss (Letzteren nur ab Mai 2024). Für die dazwischenliegende Periode von März 2023 bis April 2024 anerkannte sie lediglich den Anspruch auf Prämienverbilligung Krankenversicherung (Urk. 2 = Urk. 8/V9; vgl. zudem die integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheids bildende Verfügung vom 23. Oktober 2024 [Urk. 8/V10]).
2. Dagegen erhoben X.___ und Y.___ mit Eingabe vom 11. November 2024 bei der Durchführungsstelle Beschwerde (Urk. 1), welche diese Eingabe samt Beilagen (Urk. 3/1-11) mit Schreiben vom 11. November 2024 zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiterleitete (Urk. 4). Die Beschwerdeführenden beantragten sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihnen seien höhere Zusatzleistungen zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 9). Mit Beschluss vom 21. Oktober 2025 wurden sie sodann vom hiesigen Gericht auf eine mögliche Schlechterstellung im Urteilsfall hingewiesen (reformatio in peius; Urk. 10), worauf sie sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen liessen. Androhungsgemäss (vgl. Urk. 10 S. 4) ist daher davon auszugehen, dass sie auf eine Stellungnahme verzichten und an ihrer Beschwerde festhalten.
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei Ehepaaren bei Fr. 200'000.-- (lit. b). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 225 Rz. 570 a.E.). Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Abs. 3).
Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV).
1.3
1.3.1 Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (vgl. Art. 11a ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).
1.3.2 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung und gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 204 E. 6a und 6b; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.3).
1.3.3 Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2024 zusammengefasst, strittig sei die Anrechnung eines Vermögensverzichts (Urk. 2 S. 1). Dem Beschwerdeführer 2 sei am 19. Juni 2020 ein Freizügigkeitsguthaben in Höhe von Fr. 191'874.10 ausbezahlt worden. Dieses habe sich in der Folge bis 31. Dezember 2020 mehrheitlich infolge von Barbezügen und Inlandsüberweisungen in erheblicher Höhe auf Fr. 1'279.08 reduziert. Der Nachweis über den Verbrauch der Barbezüge oder eine rechtliche Verpflichtung für die Inlandsüberweisungen habe nicht beigebracht werden können, weshalb es sich um einen unbelegten Vermögensrückgang handle. Rechtfertigend könne ein pauschaler Betrag für Lebensunterhalt berücksichtigt werden, welcher auf Fr. 45'893.-- festzulegen sei. Überdies seien Fr. 10'609.-- als Kapitalbezugssteuern anzurechnen. Nicht belegt worden sei u.a. die angebliche Rückzahlung privater Schulden (Urk. 2 S. 3). Es verbleibe somit per 31. Dezember 2020 ein Verzichtsvermögen von Fr. 134'093.-- bzw. abgerundet Fr. 130'000.--. Unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation von Fr. 10'000.-- belaufe sich dieses am 1. Januar 2023 noch auf Fr. 90'000.-- und am 1. Januar 2024 auf Fr. 80'000.--. Auf die Anrechnung von Ertrag werde infolge Geringfügigkeit verzichtet. Die Einsprache sei somit teilweise gutzuheissen (Urk. 2 S. 4).
2.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 11. November 2024 machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen sinngemäss geltend, die ihnen zugesprochenen Leistungen würden nicht ausreichen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Ihre gesundheitliche Situation sei aufgrund unheilbarer Erkrankungen ebenfalls schwierig. Sie seien auf zusätzliche finanzielle Unterstützung angewiesen (Urk. 1).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin setzte sich im angefochtenen Einspracheentscheid hauptsächlich mit der Frage auseinander, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe ein Verzichtsvermögen anzurechnen ist (Urk. 2 S. 2-5). Anhand der Akten ist in dieser Hinsicht unbestrittenermassen erstellt, dass dem Beschwerdeführer 2 am 19. Juni 2020 von der Personalfürsorgestiftung der Firma Z.___ AG ein Freizügigkeitsguthaben im Betrag von Fr. 191'874.10 auf sein Sparkonto ausbezahlt wurde (Urk. 8/4.4). Zutreffend hielt die Beschwerdegegnerin ausserdem fest, dass sich das Kontoguthaben in der Folge aufgrund von Barbezügen und Inlandsüberweisungen bis 31. Dezember 2020 auf Fr. 1'279.08 reduzierte, was sich aus den vorliegenden Kontoauszügen ergibt (Urk. 8/16).
Den Differenzbetrag von Fr. 190'595.-- qualifizierte die Beschwerdegegnerin als grundsätzlich unbelegten Vermögensrückgang. Hiervon brachte sie einerseits einen Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt während der Monate Juli bis Dezember 2020 in Abzug, welchen sie auf Fr. 45'893.-- festlegte. Andererseits erachtete sie den Vermögensrückgang angesichts der im Zusammenhang mit dem Kapitalbezug angefallenen Steuern von Fr. 10'609.-- als gerechtfertigt.
3.2 Die Berechnung des Vermögensverzichts durch die Beschwerdegegnerin gibt – nachfolgende E. 3.3 vorbehalten zu keinen Beanstandungen Anlass, wobei der Beschwerdeschrift diesbezüglich denn auch keine substantiierten Rügen zu entnehmen sind. So trug die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Ermittlung des Pauschalbetrags für den Lebensunterhalt namentlich den einschlägigen, höchstrichterlich als bundesrechtskonform eingestuften Verwaltungsweisungen Rechnung (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2024, Rz. 3532.09-3532.12; Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 6.3-6.3.4). Ebenso wenig ist der ermittelte Betrag für die Kapitalbezugssteuer in Frage zu stellen (Urk. 8/33); der Vermögensrückgang ist in dieser Höhe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
Eine weitere Reduktion des Vermögensverzichts erachtete die Beschwerdegegnerin mangels Belegen für die Verwendung des verbrauchten Kapitals als nicht gerechtfertigt. Auch diese Beurteilung erweist sich als zutreffend, da die leistungsbeanspruchenden Beschwerdeführenden die Beweislast dafür tragen, dass sie das Freizügigkeitskapital in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung und gegen adäquate Gegenleistung hingegeben haben (vgl. vorstehende E. 1.3.2). Trotz wiederholter Aufforderungen der Beschwerdegegnerin (u.a. Urk. 8/18d, 8/18o und 8/24) vermochten sie keine sachdienlichen Unterlagen zum Verbleib des ausbezahlten Freizügigkeitsguthabens zu liefern. Sie verneinten vielmehr explizit, über Belege betreffend die von ihnen behauptete Rückzahlung von Schulden zu verfügen (Urk. 8/18p S. 4, 8/AN S. 1). Soweit sie vorbrachten, das Kapital für das Einzelunternehmen A.___ verwendet zu haben, wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass dieses Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb laut Eintrag im Handelsregister gar nie aufgenommen hat, weshalb es am 12. Januar 2021 aus dem Handelsregister gelöscht wurde (Urk. 8/16c). Die Beschwerdeführenden vermochten denn auch keine Buchhaltungsunterlagen vorzulegen (vgl. Urk. 8/AN S. 1).
3.3 Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin das Verzichtsvermögen per 31. Dezember 2020 zutreffend mit Fr. 134'093.-- (Fr. 190'595.-- - Fr. 45'893.-- - Fr. 10'609.--) beziffert. Hinsichtlich der wohl zwecks rechnerischer Vereinfachung zu Gunsten der Beschwerdeführenden vorgenommenen Abrundung auf Fr. 130'000.-- fehlt es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage oder an einer einschlägigen bundesgerichtlichen Praxis, weshalb davon abzusehen ist. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin zwar grundsätzlich korrekt erkannt, dass das anzurechnende Verzichtsvermögen gestützt auf Art. 17e ELV jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Urk. 2 S. 4 Ziff. 15 f.; vgl. vorstehende E. 1.3.3). In ihrer Berechnung hat sie diesen Abzug allerdings (auch) für das Jahr 2021 gewährt, was Art. 17e Abs. 2 ELV widerspricht, wonach der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts (konkret im Jahr 2020) unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist. Hinzu kommt, dass der Abzug für das Jahr 2022 irrtümlich doppelt berücksichtigt wurde.
Unter Einbezug dieser Korrekturen resultiert per 1. Januar 2023 ein Verzichtsvermögen von Fr. 114'093.-- und per 1. Januar 2024 ein solches von Fr. 104'093.--. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine weiteren Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kalkulation des Leistungsanspruchs, weshalb von gerichtlicher Seite auch mangels entsprechender Rügen der Beschwerdeführenden kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 mit Hinweisen, 125 V 413 E. 2b und 2c).
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben mit der Feststellung, dass bei der Leistungsbemessung für das Jahr 2023 ein Verzichtsvermögen von Fr. 114'093.-- und für das Jahr 2024 ein solches in Höhe von Fr. 104'093.-- anzurechnen ist. Zur Festsetzung des Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 23. Oktober 2024 wird aufgehoben mit der Feststellung, dass bei der Leistungsbemessung für das Jahr 2023 ein Verzichtsvermögen von Fr. 114'093.-- und für das Jahr 2024 ein solches in Höhe von Fr. 104'093.-- anzurechnen ist, und es wird die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zur neuen Festsetzung des Leistungsanspruchs für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 in masslicher Hinsicht zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
X.___
Y.___
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Bundesamt für Sozialversicherungen
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
PhilippWürsch