Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
ZL.2024.00111
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteilvom11.Dezember2025
in Sachen
X.___
c/o Y.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Huber
Walder Häusermann Rechtsanwälte AG
Letzigraben 89, Postfach, 8040 Zürich
gegen
Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
1. X.___, geboren 1952, bezog ab August 2016 Zusatzleistungen zur Invalidenrente und Hilflosenentschädigung (vgl. Urk. 8/L; Urk. 8/N; vgl. Urk. 8/199-199a) beziehungsweise ab 1. Oktober 2016 zur Altersrente (vgl. Urk. 8/L; Urk. 8/K) in Form von bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen, Prämienverbilligung und ab 2020 kommunalen Einmalzulagen (vgl. Urk. 8/199; Urk. 8/V/23-28; Urk. 8/V/30). Am 6. Juni 2020 (vgl. Urk. 8/196) verstarb die Mutter von X.___. Im Zuge einer im Mai 2021 eingeleiteten periodischen Überprüfung (vgl. Urk. 8/129; Urk. 8/144) forderte die Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), die Versicherte mit Schreiben vom 27. Januar (Urk. 8/146), 5. September (Urk. 8/159) und 4. Oktober 2022 (Urk. 8/162) auf, Unterlagen im Zusammenhang mit der Erbschaft einzureichen.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 (Urk. 8/V/28) stellte die Durchführungsstelle die Auszahlung der Zusatzleistungen mit Wirkung ab 1. Januar 2023 infolge Überschreitung der Vermögensschwelle aufgrund Anrechnung des Pflichtteilsanspruches aus dem Nachlass der Mutter der Versicherten ein. Mit Verfügungen vom 19. Januar 2023 berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten rückwirkend ab Juli 2020 neu (Urk. 8/V/29) und forderte für die Dauer vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2022 Zusatzleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 115'458.-- (Ergänzungsleistungen Fr. 113'958.--, Einmalzulagen Fr. 1'500.--) nebst Prämienverbilligung Krankenversicherung von Fr. 15'530.-- zurück (Urk. 8/V/31). Mit Eingaben vom 1. Februar (Urk. 8/183), 1. März (Urk. 8/186) und 31. März 2023 (Urk. 8/188) erhob die Versicherte gegen diese Verfügungen Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 25. September 2024 wies die Durchführungsstelle die Einsprachen gegen die Verfügungen vollumfänglich ab (Urk. 8/V/37 = Urk. 2).
2. Am 28. Oktober 2024 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Durchführungsstelle vom 25. September 2024 betreffend Einstellung und Rückerstattung von Zusatzleistungen (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Durchführungsstelle sei zu verpflichten, ihr auch ab Juli 2020 und bis auf Weiteres Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, Einmalzulagen) auszurichten, eventuell seien die verfügten Rückerstattungsforderungen maximal zu reduzieren respektive vollumfänglich zu erlassen. In formeller Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen (Urk. 1 S. 2).
Die Durchführungsstelle verzichtete auf eine Stellungnahme und beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2025 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Januar 2025 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bezüglich Rückerstattung, nicht aber betreffend Einstellung der Leistungen, gutgeheissen.
1.
1.1 Nach Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung der Beschwerde das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in welchem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht (Art. 58 Abs. 3 ATSG).
Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), welches in Ergänzung auf das ATSG verweist (Art. 1 ELG), sieht keine Ausnahmebestimmung zu dieser Regelung vor (vgl. BGE 139 V 170 E. 5.3). Art. 58 Abs. 1 ATSG regelt die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Versicherungsgerichte im Bereich der Ergänzungsleistungen abschliessend (Urteil des Bundesgerichts 9C_489/2022 vom 27. April 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Demnach liegt die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden stets beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung (zivilrechtlichen) Wohnsitz hat (BGE 149 V 169 E. 5.2.1). Entsprechend der hier massgeblichen gesetzlichen Bestimmung in Art. 58 Abs. 1 ATSG spielt es für die örtliche Zuständigkeit der ersten Beschwerdeinstanz grundsätzlich keine Rolle, wo der angefochtene Einspracheentscheid ergangen ist, auf welchen Zeitraum sich der angefochtene Entscheid bezieht, ob ein enger sachlicher Zusammenhang zu einem anderen Verfahren besteht und/oder welche Behörde den Entscheid erlassen hat. Art. 58 ATSG knüpft ausschliesslich an den Wohnsitz im zivilrechtlichen Sinne (vgl. Art. 13 ATSG und Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB) zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_441/2018 vom 10. April 2019 E. 3 mit Hinweisen).
Der Wohnsitz einer Person befindet sich gemäss Art. 21 ZGB an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Abs. 1, 1. Satz). Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Abs. 2).
Zuständigkeitsnormen im kantonalen und im kommunalen Recht können nur die innerkantonale Zuständigkeit regeln. Im interkantonalen Verhältnis gilt, dass wegen des Territorialitätsprinzips ein ausserkantonales Gericht grundsätzlich nicht über die Anwendung des Rechts eines anderen Kantons entscheiden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2012 und 9C_370/2012 vom 2. November 2012 E. 4.2). Damit ist das hiesige Sozialversicherungsgericht immer dann zuständig, wenn Beihilfen nach dem kantonalen (zürcherischen) Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) oder Gemeindezuschüsse nach dem Recht einer Gemeinde des Kantons Zürich strittig sind (vgl. auch Mosimann, in: GSVGer-Kommentar, 3. Aufl. 2024, N. 4 f. zu § 3).
1.2
1.2.1 Der im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. September 2024 angefügten Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen diesen Entscheid beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden könne (Urk. 2 S. 7), kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Denn auch wenn einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen dürfen, kann die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid keine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen, die es nach dem Gesetz nicht gibt (BGE 125 II 293 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 9C_94/2015 vom 10. Februar 2015 mit Hinweis).
1.2.2 Ausweislich der Akten hat die Beschwerdeführerin per 30. Mai 2022 ihren Wohnsitz ins Y.___ in A.___, Kanton B.___, verlegt (vgl. Urk. 8/150; Urk. 8/155; Urk. 8/167). In der Regel und mangels gegenteiliger Angaben in den Akten erfolgen Eintritte in Alters- und Pflegeheime freiwillig und mit der Absicht des dauernden Verbleibens. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin gemäss Angabe der kantonalen Einwohnerplattform (KEP) an der C.___ in Z.___ niedergelassen ist (besucht am 29. September 2025), denn das Einwohnerregister gibt lediglich Auskunft über den melderechtlichen Wohnsitz und nicht über den zivilrechtlichen.
1.2.3 Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich zur Beurteilung der Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 25. September 2024 (Urk. 2) ist hinsichtlich der Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligung sowie Rückforderung derselben nach dem Gesagten somit zu verneinen. Auf die Beschwerde ist folglich in diesem Umfang nicht einzutreten, und die Sache ist in Anwendung von Art. 58 Abs. 3 ATSG an das zuständige Gericht, das Obergericht des Kantons Aargau als Versicherungsgericht, zur Beurteilung der Beschwerde zu überweisen.
Hinsichtlich der Ausrichtung und Rückforderung von Einmalzulagen, bei welchen es gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c der Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung) der Stadt Z.___ um Gemeindezuschüsse handelt, ist indes die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts gegeben, und es ist diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten (vgl. § 3 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform, in Kraft ab 1. Januar 2021) gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).
Die Art. 16a und 16b ELG (Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen) gelten nur für Ergänzungsleistungen, die nach Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlt werden (Abs. 2). Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG (Vermögensverzicht infolge übermässigen Vermögensverzehrs) gilt nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist (Abs. 3)
Die Beschwerdeführerin war bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen per 1. Januar 2021 Bezügerin von Ergänzungsleistungen, weshalb nach oben Ausgeführtem bei der Berechnung ihres Anspruchs während dreier Jahre ab Inkrafttreten des neuen Rechts gegebenenfalls das bisherige Recht anzuwenden ist. Die Durchführungsstelle erstellte zuständigkeitshalber die Vergleichsrechnungen per 1. Januar 2021 und gelangte zum Resultat, dass im vorliegenden Fall das bisherige Recht vorteilhafter ist (vgl. Urk. 8/V/26-27). Gegenstand des Verfahrens bildet insbesondere eine Rückerstattungspflicht betreffend in den Monaten Juli 2020 bis Dezember 2022 aus Sicht der Beschwerdegegnerin zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen. Deren Berechnung erfolgte nach den bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen, weshalb diese zur Anwendung gelangen und nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden, sofern nichts Abweichendes vermerkt wird. Dasselbe gilt für die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen geänderten Bestimmungen des (kantonalen) ZLG.
2.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des ZLG Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).
2.3 Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).
Der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG ist in Abweichung von Art. 20 ATSG direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen (Art. 21a Abs. 1 ELG). Ist die jährliche Ergänzungsleistung kleiner als der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, so ist der Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung dem Krankenversicherer auszuzahlen (Art. 21a Abs. 2 ELG). Der Krankenversicherer hat die Zahlungen von der Ausgleichskasse zur Anrechnung an ihre Forderungen gegenüber der Versicherten entgegenzunehmen und einen allfälligen Überschuss an diese weiterzuleiten (vgl. Art. 106c Abs. 5 lit. b der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV). Für die Entgegennahme von Ergänzungsleistungen in diesem Rahmen stellt der Krankenversicherer blosse Inkasso- respektive Zahlstelle dar; daher trifft ihn diesbezüglich keine Pflicht zur Rückerstattung als Drittperson oder Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; BGE 147 V 369 E. 2.2 und E. 4.3.2-3).
2.4
2.4.1 Die Ausrichtung von Beihilfen setzt nach § 13 Abs. 1 ZLG voraus, dass die Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4–6 ELG erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht zehn Jahre, für andere 15 Jahre.
Der Wohnsitz im Kanton darf in den letzten zwei Jahren vor Ausrichtung der Beihilfe nicht aufgegeben worden sein; ausgenommen hievon sind frühere Bezüger, welche in den Kanton zurückkehren (§ 13 Abs. 2 ZLG).
2.4.2 Für die Berechnung der Beihilfe wird gemäss § 17 Abs. 1 ZLG auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (lit. b).
Die Beihilfe kann gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird (§ 18 ZLG). Rechtsprechungsgemäss sind die Voraussetzungen von § 18 ZLG grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Beihilfe aufgrund der jeweiligen konkreten Umstände für den Unterhalt nicht benötigt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2010 vom 23. August 2010 E. 3).
2.5 Für die Berechnung des jährlichen Gemeindezuschusses, welcher ebenfalls an persönliche Voraussetzungen geknüpft ist (Art. 2 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich) wird gemäss Art. 4 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich auf die Bedarfsberechnung für die gesetzliche Beihilfe abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichtete Beihilfe als Einnahme angerechnet wird (Abs. 1). Bei zu Hause wohnenden Personen wird der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 3 Abs. 1 erhöht (Abs. 2 lit. a) und der ermittelte Bedarf um den Mietzinsanteil, der nach Abzug des im Einzelfall möglichen gesetzlichen Mietzinsabzugs verbleibt, erhöht, höchstens jedoch um Fr. 1'560.-- für Alleinstehende und Fr. 3'120.-- für Ehepaare (Abs. 2 lit. b).
Einmalzulagen kann der Stadtrat für Personen mit Anspruch auf den jährlichen Gemeindezuschuss Ende jeden Kalenderjahres in einem angemessenen Umfang ausrichten, wobei ein Maximalbetrag vorgegeben ist (Art. 10 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich). Davon hat der Stadtrat Gebrauch gemacht und Rentnerinnen und Rentner in der Stadt Zürich, die auf Zusatzleistungen zur AHV/IV angewiesen sind und am 1. Januar des laufenden Jahres sowie am Auszahlungstag Zusatzleistungen beziehen und die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von jährlichen Gemeindezuschüssen erfüllen, in den vergangenen Wintern jeweils einen zusätzlichen Beitrag als Einmalzulage, die sogenannte Wintermantelzulage, ausgerichtet. Die Stadt zahlte in den hier relevanten Jahren 2020 bis 2022 Alleinstehenden jeweils 500 Franken aus (vgl. Stadtratsbeschlüsse Nr. 1034/2020 vom 4. November 2020; Nr. 1143/2021 vom 10. November 2021 und Nr. 1249/2022 vom 10. November 2022).
2.6 Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Rz. 5 ff. zu Art. 25 ATSG mit Hinweisen). Aufgrund des Verweises in Art. 12 Abs. 2 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich werden für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Gemeindezuschüsse die für die Ergänzungsleistungen geltenden Bestimmungen des Bundes sinngemäss angewendet, wobei es sich bei den Einmalzulagen ebenfalls um Gemeindezuschüsse handelt (Art. 1 Abs. 2 lit. c der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich). Dies war bereits in der bis Ende 2020 gültigen Fassung so geregelt (abrufbar unter https://www.stadt-zuerich.ch/portal/de/index/politik\_u_recht/amtliche\_sammlung/inhaltsverzeichnis/8/831/110/1266934509422.html).
2.7 Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht. Ferner besteht die Rückerstattungspflicht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung, weil es darum geht, die gesetzliche Ordnung nach Entdecken einer neuen Tatsache wiederherzustellen (Urteil des Bundesgerichts P 63/04 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3; Müller, a.a.O., Rz. 8-9 zu Art. 25 ATSG; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 134).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass die Mutter der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2020 verstorben sei. Die Beschwerdeführerin sei neben zwei Schwestern gesetzliche Erbin ihrer Mutter. Laut Erbteilungsvertrag sei in Anwendung von erbvertraglichen und testamentarischen Anordnungen der Eltern beziehungsweise der Erblasserin der Beschwerdeführerin ihr ganzer Erbanspruch lediglich als sicherstellungspflichtige Vorerbschaft gemäss Art. 490 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) auszurichten. Als Nacherben begünstigt seien die vier Kinder der Beschwerdeführerin. Des Weiteren werde im Erbteilungsvertrag zwischen den begünstigten Nacherben und der Beschwerdeführerin vereinbart, dass der Beschwerdeführerin an Stelle ihres ganzen Erbteils ein Betrag von Fr. 188'000.-- unter Verrechnung eines bereits auf den Namen der Beschwerdeführerin lautenden Kontos aus dem Nachlass der Mutter zugeteilt werden solle. Nur dieser Betrag stehe der Beschwerdeführerin zur freien Verfügung. Am Rest ihres Erbteils bestehe gemäss dieser Regelung nur ein Anspruch auf Vermögenserträge, gleichzeitig sei die Beschwerdeführerin als Vorerbin verpflichtet, die Steuern für das geerbte Vermögen zu bezahlen (S. 1 f.). Da die Beschwerdeführerin mit dem Tod ihrer Mutter im Juni 2020 deren gesetzliche, pflichtteilsgeschützte Erbin geworden sei und kein Enterbungsgrund oder Erbunwürdigkeit vorläge, betrage ihr Pflichtteil drei Viertel ihres Erbanspruches (Art. 471 Ziff. 1 aZGB [gültig gewesen bis 31. Dezember 2022]), mithin nach Aufrechnung des vereinbarten Anteils an lebzeitigen Zuwendungen habe ihr ein Erbanspruch von Fr. 998'749.45 zugestanden. Der Pflichtteilsanspruch belaufe sich damit auf Fr. 749'062.--. Vom Pflichtteilsanspruch seien die lebzeitigen Zuwendungen und Vorbezüge während der Erbteilung an den Pflichtteilserben abzuziehen, welche sich gemäss unterzeichnetem Erbteilungsvertrag unter Verrechnung des Restbetrags des auf die Beschwerdeführerin lautenden Kontos auf Fr. 199’965.10 beliefen. Folglich hätte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Nachlass ihrer Mutter mindestens Anspruch auf einen unbelastet ausgerichteten Pflichtteil im Umfang von Fr. 549'096.90 gehabt. Indem sie auf die Geltendmachung ihres Pflichtteilsanspruchs verzichtet und sich mit dem Erbteilungsvertrag vom 23. Mai 2023 lediglich mit der Auszahlung unbelasteten Vermögens von Fr. 188'000.-- begnügt habe, habe sie somit auf einen Rechtsanspruch mit einem Wert von Fr. 361'097.-- verzichtet. Der Anteil sei daher bei der Berechnung der Ergänzungsleistung als Vermögen zu berücksichtigen, und zwar ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tod der Erblasserin, mithin habe die Beschwerdeführerin ab Juli 2020 keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen gehabt. Unter diesen Umständen rechtfertige sich die rückwirkende Einstellung der Leistungen auf den Monat nach Antritt der Erbschaft (S. 5 f.).
3.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin beschwerdeweise auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss dem ELG könne der Vermögensverzehr entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dort verlangt und angerechnet werden, wo die Versicherten auch effektiv über das Vermögen verfügen könnten. Ihr Vermögen sei indes nur im Umfang des nicht sichergestellten Teils der Erbschaft beziehungsweise wie bisher im Umfang der monatlichen Zuwendungen von Fr. 800.-- (kapitalisiert Fr. 188'000.--) gegeben. So habe das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in einem Entscheid vom 13. September 2016 entschieden, dass eine Vorerbschaft nicht zum verzehrbaren Vermögen gezählt werden dürfe. Für die Berechnung des Vermögensverzehrs müsse daher der mit der Nacherbschaft belastete Teil des Vermögens unberücksichtigt bleiben. Aufgrund des gültig errichteten Behindertentestaments sei ihr wie bis anhin unverändert eine monatliche Zuwendung von Fr. 800.--, welche zur persönlichen Verwendung zur Verfügung stehe, um ihr das Leben etwas zu erleichtern und zu verschönern, anzurechnen. Entsprechend verfüge sie aufgrund der zulässig und gültig errichteten Vorerbschaft beziehungsweise Nacherbeneinsetzung nicht über weitere Vermögenswerte respektive es könne ihr nicht angelastet werden, dass sie auf ihren Pflichtteil verzichtet habe (S. 4). Fehl gehe schliesslich der Vorwurf, sie habe ihre Melde- und Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Bis zur definitiven Erbteilung im Frühling 2023 sei noch völlig unklar gewesen, wie hoch die Erbschaft sein würde. Folglich habe bis dahin keine Meldepflicht bestanden beziehungsweise sei diese mit der Mitteilung vom 17. Januar 2022 vollumfänglich gewahrt worden (S. 5).
3.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Rechtmässigkeit der Anrechnung eines Vermögensverzichts im Zusammenhang mit dem Erbgang ihrer am 6. Juni 2020 verstorbenen Mutter D.___. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Vermögensverzicht im Zusammenhang mit der Erbschaft der Mutter der Beschwerdeführerin ausgegangen ist und gestützt darauf ihre Leistungen eingestellt hat und diese nun zurückfordert.
Aktenkundig und unbestritten ist einerseits, dass die Beschwerdeführerin im entscheidrelevanten Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2022 Zusatzleistungen ausgerichtet erhielt (vgl. Urk. 8/V/24; Urk. 8/V/26; Urk. 8/V/27). Nachdem die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom Tode der Mutter der Beschwerdeführerin erlangt hatte, stellte sie mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 (Urk. 8/V/28) die Auszahlung der Zusatzleistungen mit Wirkung ab 1. Januar 2023 ein. Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 forderte die Beschwerdegegnerin für die Dauer vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2022 Zusatzleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 115'458.--, einschliesslich der hier relevanten Einmalzulagen für die Jahre 2020-2022 von Fr. 1'500.-- (vgl. Urk. 8/V/30), zurück (Urk. 8/V/31).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin erachtete die Anrechnung eines Verzichtsvermögens mit Blick auf den Erbteilungsvertrag vom 23. Mai 2023 (Urk. 8/196) für unzulässig respektive es sei ihr lediglich ein Betrag von Fr. 188'000.-- als Vermögen anzurechnen, welcher ihr von den Nacherben zur freien Verfügung überlassen worden sei (vgl. vorstehend E. 3.2).
Der gesamte Nachlass beläuft sich gemäss Erbteilungsvertrag auf Fr. 2'966'265.80 (Urk. 8/196 S. 17). Die Mutter der Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen in einem zusammen mit ihrem vorverstorbenen Ehemann am 7. Mai 2004 abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrag ihre drei Töchter zu gleichen Teilen als Erbinnen eingesetzt (vgl. Urk. 8/196 S. 2). Des Weiteren wurde darin festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Erbanteil lediglich als Vorerbin erhalte. Die Nacherben seien ihre vier Nachkommen (vgl. Urk. 8/196 S. 6). Gemäss den Ausführungen im Erbteilungsvertrag erhielt die Beschwerdeführerin als Erbvorbezug eine Schenkung von insgesamt Fr. 200'000.-- (Stand Ende Dezember 2011), welche auf ihr Privatkonto bei der E.___ übertragen wurde. In der Folge wurde ihr davon monatlich jeweils der Betrag von Fr. 800.-- als monatliche Unterstützungsleistung überwiesen. Per 2. Februar 2023 belief sich der Saldo dieses Kontos auf Fr. 1'014.03 und war gemäss Erbteilungsvertrag auszugleichen (Urk. 8/196 S. 4 oben). Die Erbinnen kamen laut den Ausführungen im Erbteilungsvertrag überein, der Beschwerdeführerin weiterhin monatlich Fr. 800.-- zuzuwenden. Dieser Betrag wurde auf die mutmassliche Lebenserwartung der Beschwerdeführerin hochgerechnet bzw. kapitalisiert, was einen Betrag von Fr. 158'000.-- ergab. Die Erbinnen vereinbarten, die Fr. 158'000.-- auf ein Konto zu überweisen, über welches die Beschwerdeführerin frei verfügen kann. Zusätzlich zu diesem Betrag wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der Steuerpflicht der Vorerbschaft der Betrag von Fr. 30'000.-- überwiesen, mithin erhielt die Beschwerdeführerin einen Betrag von Fr. 188'000.-- zur freien Verfügung. In diesem Betrag war der noch übrig gebliebene Betrag vom vorerwähnten Konto bei der E.___ von Fr. 1’014.03 enthalten (Urk. 8/196 S. 6).
4.2 Bei einer Vor- und Nacherbfolge nach Art. 488 ff. ZGB erwirbt der oder die Vorerbberechtigte mittels Universalsukzession das Eigentum an der Erbschaft (Art. 560 ZGB) und wird zu einem späteren Zeitpunkt durch die nachberechtigte Person abgelöst, die im Rahmen einer zweiten Universalsukzession wiederum die erste Erblasserin bzw. den ersten Erblasser beerbt (vgl. Samuel Rickli in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 7. Auflage 2023, Rz. 1 zu Art. 491). Bei einer Vor- und Nacherbfolge nach Art. 488 ff. ZGB kann der Vorerbe als Eigentümer frei über die Erbschaft verfügen, sowohl materiell wie auch im juristischen Sinn. Seine Verfügungen stehen indes unter dem Vorbehalt seiner resolutiv bedingten Eigentümerstellung. Wenn der Nacherbfall eintritt, verliert er sein Eigentum ipso iure. Der Vorerbe darf nichts unternehmen, was die Auslieferungspflicht vereitelt (vgl. Mischa Salathé, Die Nachfolge im schweizerischen Recht. Eine Untersuchung der privat- und steuerrechtlichen Aspekte der Nachfolge, Diss. Basel 2009, S. 47, S. 50). In Abwesenheit einer anderslautenden Anordnung muss der Vorerbe das Erbgut schonen und erhalten. Er kann nicht mehr Rechte an einen Dritten übertragen, als er selber inne hat, hernach lediglich bedingte dingliche Rechte. Der Vorerbe ist befugt, über die Substanz zu verfügen, wenn der Nacherbe zustimmt oder eine gewöhnliche Verwaltungshandlung vorliegt (vgl. Alexandra Höpli, Das Institut der Vor- und Nacherbeneinsetzung, eine rechtliche Beleuchtung, Bachelorarbeit ZHW 2024, S. 21 ff. Ziff. 7.2.4).
Erhält ein Erbe eine Vorerbschaft, erwirbt er Eigentum an den besagten Vermögenswerten (vgl. Art. 491 Abs. 1 ZGB). Nach Art. 11 ELG ist grundsätzlich alles Vermögen im Eigentum der gesuchstellenden Person anzurechnen. Jedoch darf das Vorerbschaftsvermögen bei einer gewöhnlichen Nacherbfolge nicht verbraucht werden. Das Substrat der Vorerbschaft stellt kein Vermögen dar, über welches der EL-Ansprecher ungeschmälert verfügen kann. Somit darf eine gewöhnliche Vorerbschaft bei der EL-Berechnung nicht als Vermögen berücksichtigt werden, solange die Auslieferungspflicht im Sinne von Art. 491 Abs. 2 ZGB (noch) besteht. Einzige Ausnahme zum Grundsatz, wonach nur tatsächlich vorhandenes und vereinnahmtes Vermögen anzurechnen ist, bildet die Anrechnung von Verzichtsvermögen. Sofern die Nacherbschaft in einem Testament oder Erbvertrag gültig angeordnet worden ist, hat der Belastete keine Möglichkeit, sich zu wehren, weshalb auch kein Vermögensverzicht vorliegt (vgl. Janine Camenzind, Möglichkeiten der Nachlassplanung bei Nachkommen mit Behinderung und ihre Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen, FamPra.ch 2021, S. 979 f.). Jedoch sind bei der Vor- und Nacherbfolge die Pflichtteilsansprüche zu wahren (Art. 522 ZGB), d.h. auf dem Pflichtteil kann keine Nachverfügung lasten (vgl. Art. 481 Abs. 1 und Art 531 ZGB; vgl. BGE 133 III 309). Eine Vor- und Nacherbfolge kommt daher nur im Umfang der verfügbaren Quote in Betracht. Der mit einer Nacherbfolge belastete Pflichtteil unterliegt der Herabsetzungsklage. Grundsätzlich gilt daher, dass derjenige, der gegen die Pflichtteilsverletzung nicht gerichtlich vorgeht, durch Hinnahme der Pflichtteilsverletzung auf durchsetzbare Ansprüche verzichtet. Unterbleibt die Herabsetzungsklage, liegt ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 ELG vor, denn der Pflichtteil, auch wenn mit einer Vorerbschaft belastet, muss zum verzehrbaren Vermögen gezählt werden. Ansonsten müsste die die Ergänzungsleistungen finanzierende Allgemeinheit indirekt den Erhalt des Vermögens der Nacherben finanzieren (vgl. hierzu Camenzind, a.a.O., S. 981).
4.3 Im vorliegenden Fall belief sich das Vermögen der Erblasserin am Todestag gemäss der Teilungsrechnung im Erbteilungsvertrag auf Fr. 2'966'248.35. Ausgehend von den Angaben in der erwähnten Berechnung betrug der Erbteil der Beschwerdeführerin somit Fr. 988'749.45, wobei abzüglich der lebzeitigen Zuwendungen von Fr. 173'276.37 und der Unterstützung während der Erbteilung von Fr. 26'706.18 sowie zuzüglich des Kontos der Beschwerdeführerin von Fr. 17.45 ein Restguthaben von Fr. 788'784.35 resultierte (vgl. Teilungsrechnung, Urk. 8/196 S. 19). Der Pflichtteilsanspruch belief sich gemäss Art. 471 Ziff. 1 aZGB auf drei Viertel, mithin – ausgehend von Fr. 988'749.45 - auf rund Fr. 749'062.--. Von diesem waren lebzeitige Zuwendungen und Vorbezüge während der Erbteilung in Abzug zu bringen. Diese betrugen gemäss Erbteilungsvertrag Fr. 199'965.10, womit ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen nicht mit einer Vorerbschaft belasteten Pflichtteil im Umfang von Fr. 549'096.90 resultierte. Die gemäss Erbteilungsvertrag angeordnete Nacherbenregelung verletzte damit den Pflichtteilsanspruch der Beschwerdeführerin. Ein Verzicht auf den Pflichtteil bedeutet gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 4.1) einen nicht nur unmittelbaren, sondern endgültigen Verzicht auf den der Beschwerdeführerin zustehenden Pflichtteil am Erbe ihrer Mutter. Damit verzichtete die Beschwerdeführerin endgültig auf die Möglichkeit, ihre laufenden Bedürfnisse aus ihr unmittelbar zustehenden Mitteln zu decken. Darin ist ohne Weiteres eine mit Wissen und Wollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1) erfolgte Verzichtshandlung zu erblicken. Es stand dem Vermögensverzicht keine adäquate Gegenleistung im ergänzungsleistungsrechtlichen Sinne gegenüber. Indem die Beschwerdeführerin, welche in dieser Hinsicht als urteilsfähig erachtet wurde und damit die Tragweite ihres Handelns abschätzen konnte (vgl. Urk. 8/175; Urk. 8/187), nicht gegen die Pflichtteilsverletzung vorging, liegt folglich ein Vermögensverzicht gemäss Art. 11 ELG vor. Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) mit dem Hinweis auf das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. September 2016 (EL 2015/11) nichts zu ändern, weil vorliegend der mit der Nacherbschaft belastete Anteil des Vermögens den Pflichtteil der Beschwerdeführerin verletzte.
Die Beschwerdegegnerin hat in der Anspruchsperiode Juli bis Dezember 2020 ein massgebendes Vermögen von total Fr. 604'159.-- ermittelt, wovon 1/5 als Vermögensverzehr angerechnet wurde, mithin Einnahmen von rund Fr. 120'831.-- (Urk. 8/V/29). Auch für die Anspruchsjahre 2021 und 2022 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Zusatzleistungen mehr hat (Urk. 8/V/29). Darauf ist insoweit abzustellen, als dass festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin in der hier relevanten Zeitperiode über keinen Anspruch auf Zusatzleistungen mehr verfügt.
Offen bleiben kann im vorliegenden Verfahren indes der Umstand, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin als Vorerbin die Erträge, welche nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG als Einnahmen berücksichtigt werden, zustehen (vgl. Camenzind, a.a.O., S. 979 f.). Denn mit dem festgestellten Vermögensverzicht und dem dadurch bedingten Einnahmenüberschuss ist rechtsgenüglich erstellt, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr hat, was indes Voraussetzung ist für die Zusprache von Einmalzulagen respektive Gemeindezuschüssen (vgl. vorstehend E. 2.4 f.).
4.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin im Erbgang der Mutter nicht geltend gemachten Pflichtteil von einer Verzichtshandlung ausging und den Anspruch auf Zusatzleistungen neu berechnete. Dabei ergab sich ein Einnahmeüberschuss und folglich kein Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen (vgl. Urk. 8/V/29).
Aufgrund des Dahinfallens eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen entfällt auch ein Anspruch auf die vom Stadtrat der Stadt Z.___ der Beschwerdeführerin gewährten «Wintermantelzulage» im Umfang von Fr. 500.-- pro Jahr (vgl. vorstehend E. 2.5) und durfte folglich für die Jahre 2020-2022 zurückgefordert werden (vgl. Urk. 8/V/30).
5.
5.1 Da Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, dürfen nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).
In grundsätzlicher Hinsicht gilt, dass der Anteil an einer unverteilten Erbschaft bei der Berechnung der Ergänzungsleistung als Vermögen zu berücksichtigen ist, und zwar ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Schwierigkeiten bei der Realisierung rechtfertigen noch kein Abgehen von dieser Regel. Eine Anrechnung kann indessen erst erfolgen, wenn über den Anteil hinreichende Klarheit herrscht, oder wenn sich dieser Anteil zwar nicht genau beziffern lässt, ein EL-Anspruch unter Berücksichtigung aller Eventualitäten tatsächlicher und rechtlicher Natur jedoch sicher ausgeschlossen werden kann. Unter dem Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist der Anspruch des jeweiligen Erben am Liquidationsergebnis bei Auflösung der Gemeinschaft zu verstehen («Anwartschaftsquote»; Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2016 vom 3. Januar 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
Mit der Anrechnung des Erbanteils zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin oder des Erblassers soll zum einen eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Ergänzungsleistungen verhindert werden: Würde man auf den Zeitpunkt der Erbteilung abstellen, könnten die EL-berechtigten Personen versucht sein, die Erbteilung möglichst lange hinauszuzögern, um weiter Ergänzungsleistungen beziehen zu können (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 232 Rz. 593). Zudem liegt dieser Rechtsprechung die Überlegung zu Grunde, dass die Erbschaftsgegenstände bis zur Teilung der Erbschaft zwar im Gesamteigentum der Miterben stehen, den Erben aber eine Anwartschaftsquote im Sinne des Anspruchs jedes Gesamteigentümers auf das ihm in der Erbteilung zustehende Liquidations- und Teilungsergebnis zukommt. Über den so verstandenen Erbanteil kann jeder Erbe gemäss der ausdrücklichen Regelung in Art. 635 ZGB individuell verfügen, beispielsweise durch Abtretung und Verpfändung (ZAK 1992 S. 326 f.), und zwar auch dann ohne öffentliche Beurkundung, wenn sich Grundstücke im Nachlass befinden (vgl. Yannick Minnig in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 7. Auflage 2023, Rz. 3 zu Art. 635).
5.2 Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Anrechnung des Erbanteils der Beschwerdeführerin nicht ab Juli 2020 zu erfolgen hat, zumal in der Steuererklärung 2020 ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft in der Höhe von Fr. 789'372.-- deklariert wurde (Urk. 8/171), womit genügend Klarheit über die Höhe der Erbschaft herrschte bzw. ein EL-Anspruch ausgeschlossen werden konnte.
6.
6.1 Die Rückerstattung von Einmalzulagen richtet sich nach denselben Bestimmungen wie die Rückerstattung der bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen (vgl. vorstehend E. 2.6). Der von der Beschwerdeführerin im Erbgang ihrer Mutter nicht geltend gemachte Pflichtteil stellt (unter anderem) ein anrechenbares Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG dar, weshalb die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Zusatzleistungen zu Recht neu berechnete. Dies führte zu einer Rückforderung in der Höhe der hier zu beurteilenden Fr. 1'500.-- (Einmalzulagen).
6.2 In den Verfügungen betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2022 (Urk. 8/V/24; Urk. 8/V/26-27) wurde fälschlicherweise ein zu niedriges Vermögen angerechnet, weshalb sich die damals vorgenommenen Anspruchsberechnungen als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erweisen (vgl. vorstehend E. 2.6 f.). Daher ist von einem Wiedererwägungsgrund auszugehen, weshalb eine rückwirkende Anpassung zulässig ist, und die unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückzuerstatten sind (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Rückerstattungsverfügung vom 19. Januar 2023 erging rechtzeitig innert der damals anwendbaren einjährigen Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG, was unbestritten blieb. Die Rückforderung von Gemeindezuschüssen in der Höhe von Fr. 1'500.-- (vgl. Urk. 8/V/30) erweist sich als korrekt und wurde in masslicher Hinsicht von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt.
7. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. September 2024 (Urk. 2) hinsichtlich der hier zu beurteilenden Ausrichtung und Rückforderung von Einmalzulagen als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
Im Umfang der Rückforderung und Anspruch auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligung wird – wie bereits ausgeführt – mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht eingetreten (vgl. vorstehend E. 1.2.3).
8. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Rückforderung von Einmalzulagen abgewiesen. Im Übrigen wird mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an das Obergericht des Kantons Aargau, Versicherungsgericht, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, zur Weiterbehandlung überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
Rechtsanwalt Michael Huber
Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Bundesamt für Sozialversicherungen
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
sowie nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids gegen Empfangsschein an:
4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrühwiler