Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
ZL.2024.00100
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Keller
Urteilvom8.Dezember 2025
in Sachen
X.___
c/o Y.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur
Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. X.___, geboren 1984, bezieht eine ganze Invalidenrente (Urk. 9/2) und eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit (Urk. 9/117). Am 30. September 2022 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: SVA) zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 sprach die SVA dem Versicherten rückwirkend ab 1. Mai 2018 Zusatzleistungen zu (Urk. 9/132), zunächst unter anderem unter Anrechnung eines Krankentaggeldes für die Ehefrau des Versicherten (vgl. Urk. 9/125/6, Urk. 9/125/9, Urk. 9/125/12, Urk. 9/125/15, Urk. 9/125/18) und vom 1. September 2021 bis 31. Januar 2022 unter Anrechnung von hypothetischen Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für die Ehefrau des Versicherten (vgl. Urk. 9/125/21, Urk. 9/125/24). Hieran hielt sie, nachdem der Versicherte dagegen am 18. Januar 2024 Einsprache erhoben hatte (Urk. 9/176, Urk. 9/181), mit Einspracheentscheid vom 22. August 2024 fest (Urk. 9/235 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. August 2024 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. September 2024 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache von Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. September 2021 bis 31. Januar 2022. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Die SVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2024 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (ELReform, in Kraft ab 1. Januar 2021) gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).
Die Beschwerdegegnerin hat die Zusatzleistungen vorliegend aufgrund der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Bestimmungen berechnet (Urk. 9/125/20 S. 1 oben, Urk. 9/125/23 S. 1 oben), was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wurde. Dementsprechend werden im Folgenden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Bestimmungen zitiert.
1.3 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).
1.4 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG unter anderem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- (ab 1. Januar 2021: Fr. 30'000.--) oder bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- (ab 1. Januar 2021: Fr. 50'000.--) übersteigt.
1.5
1.5.1 Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2).
1.5.2 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und lit. g ELG) ist nach der Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehegatten nichts (BGE 115 V 88 E. 1). Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, sind Art. 14a und Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen).
Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 142 V 12 E. 5.5 mit Hinweis). Eine (in grundsätzlicher oder massgeblicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis). Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 respektive Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2021 vom 9. Juni 2021 E. 4.1 mit Hinweis).
Die objektive Beweislast respektive - zufolge des Untersuchungsgrundsatzes - die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 138 V 218 E. 6, 121 V 204 E. 6a) dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis; zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 5.2).
1.5.3 Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 129 V 460 E. 4.2 mit Hinweis) darf vom nicht invaliden und nicht im AHV-Rentenalter stehenden sowie im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebenden Ehegatten des ELAnsprechers mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht ohne Weiteres erwartet werden, dass er sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die er verfügt, auch tatsächlich realisiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.1).
Der nicht invalide Ehegatte kann die Vermutung, dass er seine zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem er etwa nachweist, dass er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., S. 223 Rz. 566). Bemüht sich der Ehegatte trotz zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 2.2 und 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2).
1.5.4 Soweit gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, welche es verunmöglichen sollen, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, haben sich die EL-Stellen und das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle zu halten. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 8.2.2 und 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden müsse, wenn der nichtinvalide Ehegatte der gesuchstellenden Person auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit verzichte. Das Argument, es handle sich nicht um Allgemeinwissen, dass unmittelbar nach Einstellung der Krankentaggelder die Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse erfolgen müsse, gehe fehl. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sei in der Zeit vom 1. September 2021 bis 31. Januar 2022 bereits für ihn und seine Ehefrau tätig gewesen und hätte diese schon damals beraten können, dass die Ehefrau nach Einstellung der Krankentaggelder Arbeitslosentaggelder hätte beantragen können. Kein Argument gegen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei die «Kleinheit der Kinder», Jahrgang 2010, 2015 und 2017. Es gelte die Schadenminderungspflicht (S. 2).
Die Ehefrau sei zusammen mit dem Beschwerdeführer vom 1. Mai 2018 bis 31. Januar 2022, also bis zur Trennung, gemeinsam in der Berechnung. In der Periode ab September 2021 bis Januar 2022 hätte sich die Ehefrau nach Wegfall des Kranktaggeldes bei der Arbeitslosenkasse anmelden können. Dabei hätte sie ein Taggeld von Fr. 163.-- erzielt. Dies entspreche dem jährlichen hypothetischen Taggeld der Arbeitslosenversicherung von Fr. 39'047.--. Aus der IV-Verfügung vom 29. November 2023 sei ersichtlich, dass bei der Ehefrau keine ärztliche Diagnose ausgewiesen sei, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit begründe. Mithin liege keine gesundheitliche Beeinträchtigung vor. Das Alter der Kinder stehe dem hypothetischen Einkommen nicht entgegen. Die Eheleute hätten in dieser Zeit die Aufteilung der Betreuung der Kinder so vornehmen können, dass die Ehefrau in der Lage gewesen wäre, erwerbstätig zu sein (Urk. 8 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), nur weil die Krankentaggeldversicherung die Taggelder eingestellt habe, heisse dies noch lange nicht, dass seine Ehefrau bereits wieder vermittlungsfähig und arbeitsfähig gewesen sei. Die Familie habe ab Sommer 2021 massive Eheprobleme gehabt, welche gar zu Gewaltschutzmassnahmen geführt hätten. Dass unter diesen Umständen keine Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe, sei naheliegend. Dennoch würden die Taggelder der Versicherungen häufig eingestellt. Es sei nachvollziehbar, dass unter diesen Umständen die Anmeldung nicht unverzüglich vorgenommen worden sei. Seine Rechtsvertreterin sei nur für ihn, den Beschwerdeführer, und nur in der IV-Angelegenheit tätig gewesen, nie und nicht für die Ehefrau. Die IV-Angelegenheit sei zum damaligen Zeitpunkt am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hängig gewesen und die Rechtsvertreterin habe zum damaligen Zeitpunkt kaum Kontakt mit ihm gehabt. Zudem seien er und seine Ex-Frau zum damaligen Zeitpunkt extrem zerstritten gewesen (S. 4). Die Kinder seien noch sehr klein. Es könne gemäss den familienrechtlichen Bestimmungen nicht erwartet werden, dass eine Frau mit einem vierjährigen Kind (und zwei weiteren kleinen Kindern) arbeite. Ein solches hypothetisches Einkommen werde sodann auch nicht einfach unmittelbar, sondern mit einer Übergangsfrist angerechnet (S. 5). Ferner sei sie bei der Invalidenversicherung angemeldet gewesen, habe sich aber leider nicht gegen die Verfügung der IV gewehrt (S. 5 f.).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht vom 1. September 2021 bis 31. Januar 2022 ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von jährlich Fr. 39’047.--, ausgehend von einem Taggeld von Fr. 163.-- pro Tag, in die Ergänzungsleistungsberechnung einbezogen hat.
3.2 Ein Verzicht auf ein Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a und lit. g ELG liegt unter anderem vor, wenn der Ehegatte einer EL-berechtigten Person auf die Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 ZGB zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist (vorstehend E. 1.5.2). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines beruflichen Einstieges sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der erstmaligen Anrechnung eines hypothetischen Einkommens massgeblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E 5.3). Im vorliegenden Fall zu beurteilen ist demnach die Situation im September 2021 (vgl. vorstehend E. 2.1). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 9/2 S. 1) und seit Oktober 2018 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (Urk. 9/117 S. 1) bezieht. Gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2022 in Sachen des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau betreffend Eheschutz (Urk. 9/46) leben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit 13. Januar 2022 getrennt (S. 5).
3.3 Weiter ist festzuhalten, dass Taggelder der Arbeitslosenversicherung als effektive Einnahmen bei der EL-Berechnung anzurechnen und Taggelder, auf deren Geltendmachung verzichtet wird, als hypothetischer Erwerbsersatz grundsätzlich wie andere Einkommen, auf welche verzichtet wird, bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen sind (vorstehend E. 1.5.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_389/2014 vom 1. Oktober 2014 E. 3). Ausserdem gelten Taggelder aus Arbeitslosenversicherung als anrechenbares Einkommen, jedoch nicht als (privilegiertes) Erwerbseinkommen und sind daher voll anzurechnen (BGE 119 V 271 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_390/2012 vom 20. Juli 2012; WEL Rz 3456.01). Die EL ist nicht gehalten, die wegen Selbstverschuldens verlorenen Taggelder der Arbeitslosenversicherung auszugleichen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom Kanton Zürich im Verfahren ZL.2018.00114 vom 4. Mai 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Anrechnung des Verzichtseinkommens hat ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, ab welchem der Rechtsanspruch auf die Einkünfte besteht, von der versicherten Person jedoch nicht durchgesetzt oder zumindest geltend gemacht wird. Eine Übergangsfrist bzw. ein Aufschub der Wirksamkeit erst nach Zustellung der Verfügung im Sinne von Art. 25 Abs. 4 ELV greift hier entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, zumal vorerst das Tätigen der Anmeldung im Sinne der Geltendmachung von Ansprüchen und nicht die tatsächliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Vordergrund stand. Insofern besteht auch kein Bedarf, der Ehefrau des Beschwerdeführers Gelegenheit einzuräumen, um sich auf die neue Situation einzustellen (so auch Urteil des Bundesgerichts 9C_389/2014 vom 1. Oktober 2014 E. 3).
Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die (hypothetischen) Taggelder der Arbeitslosenversicherung, auf deren Geltendmachung die Ehefrau des Beschwerdeführers ab September 2021 verzichtet hat, diesem unmittelbar nach Einstellung der Krankentaggelder seiner Ehefrau, somit ab September 2021, als sie sich bei der Arbeitslosenversicherung hätte anmelden können, grundsätzlich als Verzichtseinkommen angerechnet werden können.
3.4 Was den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers und eine allenfalls daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anbelangt (vorstehend E. 2.2), hat der nicht rentenberechtigte Ehegatte mit einem ausführlichen Arztzeugnis zu belegen, dass er dauernd zu 100 % arbeitsunfähig ist. Aus dem Zeugnis müssen der Grad, die voraussichtliche Dauer und der Grund der Arbeitsunfähigkeit hervorgehen. Er hat sich zudem bei der IV anzumelden (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 220 f. Rz. 559). Soweit gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, welche es verunmöglichen sollen, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, haben sich die EL-Stellen und das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich an die Invalidi-tätsbemessung der IV-Stelle zu halten (vorstehend E. 1.5.4).
Aus den Akten geht hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zuletzt als Rayonleiterin Molkerei für die Z.___ in einem Pensum von 100 % gearbeitet hat (vgl. Urk. 9/33, Urk. 3/5 S. 1). Sie wurde am 19. August 2018 vollständig krankgeschrieben (vgl. Urk. 3/5 S. 1) und erhielt Krankentaggeld (vgl. Urk. 9/38/1 ff.). Der Leistungsanspruch aus Krankentaggeldversicherung VVG der Ehefrau des Beschwerdeführers war per 17. August 2021 erschöpft und ab 18. August 2021 wurden keine Leistungen mehr erbracht (vgl. Urk. 9/111). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hatte sich im Februar 2020 bei der SVA Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. Urk. 3/5 S. 1). Diese wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. November 2023 ab, welche in Rechtskraft erwuchs (Urk. 1 S. 5 f.). Zur Begründung führte sie aus, dass ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben worden sei, in welchem keine ärztliche Diagnose genannt worden sei, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit begründe (Urk. 3/5 S. 1 f.). Die IV-Stelle kam zum Schluss, die Ehefrau des Beschwerdeführers könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 3/5 S. 2). Aufgrund der grundsätzlichen Bindung der Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung ist demnach vom Fehlen einer Invalidität der Ehefrau des Beschwerdeführers im hier relevanten Zeitraum von September 2021 bis Januar 2022 auszugehen. Somit lagen keine Gründe vor, welche die Ehefrau des Beschwerdeführers daran hätten hindern können, eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zu tätigen. Auch das damals noch laufende IVVerfahren stand einer Anmeldung nicht entgegen, wäre die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Invalidenversicherung umstritten ist, doch vorleistungspflichtig gewesen (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG).
3.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Anrechnung eines hypothetischen Arbeitslosentaggeldes könne unter anderem aufgrund von massiven Ehe-problemen ab Sommer 2021 nicht angehen (vorstehend E. 2.2).
Bei den Akten ist eine Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Januar 2022 in Sachen des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau (Urk. 9/6/1-7), mit welcher die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 13. Januar 2022 angeordneten Schutzmassnahmen (Kontaktverbot betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers, Wegweisung aus der Wohnung, Betretverbot [Rayonverbot] gemäss Planbeilage zur Verfügung vom 13. Januar 2022) bis zum 25. April 2022 verlängert wurden. Aus der Verfügung geht weiter hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrem Gesuch um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen sowie in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 13. Januar 2022 zusammengefasst ausgeführt habe, dass das Verhältnis zwischen ihr und ihrem Ehemann schon länger konfliktgeladen sei. Seit Sommer 2021, als der Beschwerdeführer begonnen habe, sie des Ehebruchs zu bezichtigen, hätten die Eheprobleme drastisch zugenommen. Seither kontrolliere, beleidige und attackiere der Ehemann sie (S. 2 f.).
Demnach lag ab Sommer 2021 eine zweifellos belastende familiäre Situation vor. Angesichts der erst Mitte Januar 2022 erfolgten Trennung (vgl. Urk. 9/46) und den im Januar 2022 verfügten Gewaltschutzmassnahmen (Urk. 9/6/1-7) ist trotzdem nicht nachvollziehbar, weshalb nicht spätestens nach Auslaufen des Krankentaggeldes im August 2021 eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung erfolgt ist. Eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche sie gehindert hätte, zumindest die Anmeldung zu tätigen, ist nicht belegt und ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden durch die IV-Stelle wurde verneint. Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht durfte aber von der nicht invaliden und nicht im AHV-Rentenalter stehenden sowie damals noch im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebenden Ehefrau des Beschwerdeführers mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht erwartet werden, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die sie verfügt, auch tatsächlich realisiert (vgl. vorstehend E. 1.5.3). Ob die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihn entsprechend hätte beraten müssen (vgl. vorstehend E. 2.1), ist hier nicht von Bedeutung.
3.6 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, die Kinder seien noch sehr klein. Es könne gemäss den familienrechtlichen Bestimmungen nicht erwartet werden, dass eine Frau mit einem vierjährigen Kind (und zwei weiteren kleinen Kindern) arbeite (vorstehend E. 2.2). Gemäss Akten haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Februar 2010, im April 2015 und im Juni 2017 geborene Kinder (vgl. Urk. 9/173/3). Das jüngste Kind war demnach im September 2021 (Beginn der Anrechnung eines Verzichtseinkommens bei der Ermittlung der Ergänzungsleistung, vgl. vorstehend E. 2.1) vier Jahre alt. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass seine Ehefrau zuletzt bis August 2018 in einem Pensum von 100 % tätig gewesen war, mithin zu einem Zeitpunkt nach der Geburt ihres jüngsten Kindes. Im Übrigen meldete sie sich rund acht Monate später, im Juni 2022, und damit zu einem Zeitpunkt, als ihre Kinder nicht wesentlich älter waren, bei der Arbeitslosenversicherung an.
3.7 Indem die Ehefrau des Beschwerdeführers es im August 2021 unterliess, sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden, machte sie von ihrem Rechtsanspruch auf Bezug von Arbeitslosentaggeldern nicht Gebrauch. Der Verzicht auf Einkommen in Form von Taggeldern stellt einen anrechenbaren Einkommensverzicht dar (vorstehend E. 1.5.1 und E. 3.3). Ferner liegen keine Umstände vor, welche gegen eine – der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung letztlich folgenden – Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit sprechen.
Die Höhe des angerechneten hypothetischen Arbeitslosentaggeldes ist durch die Akten ausgewiesen (vgl. Urk. 9/38/13, Urk. 9/120) und wurde nicht bestritten. Da es sich nicht um Erwerbseinkommen handelt, erfolgt keine privilegierte Anrechnung (vorstehend E. 3.3).
4. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. August 2024 (Urk. 2) als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Das Verfahren ist kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 GSVGer). Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
5.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1). Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war und er bedürftig ist, ist ihm Rechtsanwältin Stéphanie Baur, Dübendorf, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen. Mit der am 22. Oktober 2024 eingereichten Honorarnote (Urk. 7) machte Stéphanie Baur Aufwendungen von insgesamt 6.5 Stunden und Spesen von Fr. 81.40 geltend, was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist Rechtsanwältin Stéphanie Baur zufolge der bewilligten unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Fr. 1'633.85 einstweilen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
5.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Die Einzelrichterin verfügt:
In Bewilligung des Gesuchs vom 25. September 2024 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Stéphanie Baur, Dübendorf, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stéphanie Baur, Dübendorf, wird mit Fr. 1'633.85 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
Rechtsanwältin Stéphanie Baur
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Bundesamt für Sozialversicherungen
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
sowie an:
5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensKeller