Untimely appeal; fax filing has no suspensive effect

ZL.2013.00065Sozialversicherungsgericht / 2. Kammer29.07.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. filed a complaint against the City of Zurich’s supplementary benefits office after an objection decision dated 21 May 2013. The cantonal social insurance court held that the 30-day appeal period expired on 24 June 2013. The faxed submission of that date did not count as a valid filing method, and the postal version reached the court only on 26 June 2013, having been posted on 25 June 2013. The court therefore did not enter into the appeal and declared the proceedings free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 60 in Verbindung mit Art. 38 und 39 ATSG; Fristwahrung der Beschwerde und Unzulässigkeit der Faxeingabe. Die 30-tägige Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Mitteilung des Einspracheentscheids zu laufen und endet, fällt der letzte Tag auf einen Sonntag oder Feiertag, am nächstfolgenden Werktag. Für die Wahrung der Frist ist die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht einzureichen oder der Post bzw. einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben; eine Faxübermittlung genügt nicht. Bei verspäteter postalischer Aufgabe ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Erw. 3).

Gesamter Gesetzestext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2013.00065

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Fonti

Beschlussvom29.Juli 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Helvetiaplatz

Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich

Beschwerdegegnerin

1. Mit einer Fax-Eingabe vom 24. Juni 2013 (Urk. 1/1), welche zusätzlich am 25. Juni 2013 der Post übergeben wurde (Urk. 1/2), erhob X.___ Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen den Einspracheentscheid des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 21. Mai 2013 (Urk. 2).

2. Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Die Beschwerdefrist beginnt gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.

Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 3 ATSG).

Schriftliche Beschwerdeeingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Sozialversicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 ATSG).

3.

3.1 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 21. Mai 2013 (Urk. 2). Dem Sendungsbericht zum eingeschrieben versandten Entscheid ist zu entnehmen, dass das Einschreiben dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2013 zugestellt wurde. Dies ist sodann auch auf dem von ihm eingereichten Exemplar handschriftlich vermerkt: „Empfang: 24. Mai 2013“ sowie „Fristende 24. Juni 2013“ (vgl. auch Stellungnahme zur Frist auf S. 2 unten von Urk. 1/2). In Anbetracht der Zustellung am 24. Mai 2013 ist somit erstellt, dass die 30-tägige Frist am Sonntag, 23. Juni 2013, beziehungsweise am nächstfolgenden Werktag und damit am 24. Juni 2013 endete.

3.2 Die Beschwerdefrist ist nach dem vorstehend Gesagten nur eingehalten, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Sozialversicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG).

Die vom 24. Juni 2013 datierende Beschwerde wurde dem Gericht gleichentags per Fax übermittelt (Urk. 1/1). Einer Faxeingabe kommt gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG, der die Übergabe an den Versicherungsträger, die Schweizerische Post oder eine diplomatische oder konsularische Vertretung vorschreibt, von Vornherein keine fristwahrende Wirkung zu und bleibt daher unbeachtlich.

Die nämliche, per Post zugestellte und dem Gericht am 26. Juni 2013 zugegangene Eingabe (Urk. 1/2) dokumentiert die Übergabe an die Schweizerische Post am 25. Juni 2013 (vgl. Poststempel auf dem Couvert zu Urk. 1/2). Damit ergibt sich, dass die Beschwerde nicht rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist erhoben wurde, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, obwohl - worauf er selbst auch in seiner Eingabe mehrfach ausdrücklich hinwies (Urk. 1/2) - am 21. Mai 2013 ein Einspracheentscheid erlassen wurde. Es wäre, soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung beziehungsweise verweigerung geltend macht, damit ohnehin fraglich, worin sein Rechtsschutzinteresse besteht. Darauf ist jedoch nach dem zuvor Dargelegten nicht weiter einzugehen.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  • X.___

  • Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1/1-2

  • Bundesamt für Sozialversicherungen

  • Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin

Fonti

FK/FF/MTversandt

Schlagwörter

social insuranceappeal deadlinefax filingnon-entrytimelinesspostal submission

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was filed within the 30-day statutory deadline under the ATSG

Extrahierter Entscheid

No. The deadline expired on 2013-06-24, and the postal filing occurred only on 2013-06-25.

Extrahierte Begründung

Service on 2013-05-24 made the 30-day period expire on the next working day after Sunday 2013-06-23, namely 2013-06-24. The fax transmission did not preserve the deadline because fax is not a permitted filing method under Art. 39 ATSG.

Kernrechtsfrage

Whether the fax filing on the last day preserved the deadline

Extrahierter Entscheid

No. A fax submission has no deadline-preserving effect under the statutory filing rules.

Extrahierte Begründung

Art. 39(1) ATSG requires delivery to the court, the postal service, or a diplomatic or consular representation; fax is not included.

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