Authority must issue appealable decision on competence in EL dispute

ZL.2011.00066Sozialversicherungsgericht26.01.2012Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The SVA of Canton X appealed for denial of justice after the City of Y___ refused to issue a formal decision on its competence in an EL dispute concerning child B___. The court held that in a competence dispute under the ATSG, the authority that denies competence must render an appealable decision. Since the city had refused to do so informally, the complaint was upheld. The city was ordered to examine its competence for the relevant period and to decide formally. The proceedings were declared free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 35 ATSG; Art. 56 Abs. 1 and 2 ATSG: In disputes concerning competence in supplementary-benefits matters, the authority that deems itself incompetent must issue an appealable decision. A right-denial complaint is admissible where the authority refuses to render such a decision. The subject matter of the complaint is limited to the refusal to decide and does not extend to the merits of the underlying entitlement. The court may therefore order the competent authority to examine its competence and issue a decision; the prior lack of competence of another body does not preclude such relief (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

ZL.2011.00066

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Berchtold

Urteil vom 27. Januar 2012

in Sachen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons X.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdeführerin

gegen

Stadt Y.___

Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1 Der 1965 geborene Z.___ bezieht seit September 2002 (Urk. 2/28b) eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Seine Frau A.___ bezieht seit Januar 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2/28a). Am 23. Oktober 2006 meldeten sie sich sowie die eheliche Tochter B.___, geboren 2001, und den Sohn von A.___, C.___, geboren 1995, zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Urk. 2/27). In der Folge richtete der Kanton X.___ Ergänzungsleistungen aus (die Akten sind diesbezüglich nicht vollständig, vgl. Urk. 2/26).

1.2 Am 25. Juni 2008 zog A.___ wegen gewalttätiger Übergriffe ihres Ehemannes von ihrer damaligen Wohnung in D.___ ins Frauenhaus Y.___ (Urk. 2/25/3). Am 3. Juli 2008 wurde die Tochter B.___ im Kinderschutzzentrum X.___ untergebracht und gleichzeitig wurde den Eltern Z.___ und A.___ die Obhut entzogen (Urk. 1 Ziff. IV 3). Am 21. August 2008 erfolgte eine Umplatzierung von B.___ in die sozialpädagogische Wohngruppe E.___ in F.___ (Urk. 2/24). Ab 15. September 2008 mietete A.___ ihre eigene Wohnung in der Stadt Y.___ (Urk. 2/23) und erlangte am 2. April 2009, zusammen mit ihrem Sohn C.___, nach einem Wiedererwägungsgesuch, die Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich rückwirkend per 19. Oktober 2008 (Urk. 2/19a). Am 20. November 2009 wurde der Entzug der elterlichen Obhut gegenüber der Mutter A.___ aufgehoben und gegenüber dem Vater Z.___ bestätigt. Ab diesem Datum wohnte B.___ bei ihrer Mutter in Y.___ (Urk. 2/8).

1.3 Am 16. März 2009 (Urk. 2/19b) verfügte die Stadt Y.___, Departement Soziales, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), rückwirkend per Oktober 2008 über den Anspruch auf Zusatzleistungen für A.___ und ihren Sohn C.___.

Die SVA X.___, Ausgleichskasse, richtete ab dem 1. Juli 2008 (Urk. 2/15/4 für Juli/August 2008) bis zum 30. November 2009 (Urk. 2/15/8 für September-Dezember 2008, Urk. 2/15/1 für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 und Urk. 2/5) für B.___ Ergänzungsleistungen an die Gemeinde D.___ aus, bezeichnete diese aber jeweils als „provisorisch“.

Mit einer an das Sozialamt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen, adressierten Verfügung vom 27. November 2009 (Urk. 2/6) forderte die SVA X.___ die im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. November 2009 ausgerichteten ordentlichen und ausserordentlichen Ergänzungsleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 32'640.-- zurück. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 (Urk. 2/4) wurde die Rückforderungsverfügung an die Durchführungsstelle der Stadt Y.___ weitergeleitet, welche am 5. Januar 2010 Einsprache (Urk. 2/2) dagegen erhob.

Mit als Verfügung bezeichnetem Entscheid hob die SVA X.___ am 21. Oktober 2010 (Urk. 2/29) die Verfügung vom 27. November 2009 auf, ersuchte jedoch gleichentags die Durchführungsstelle darum, den Anspruch auf Ergänzungsleistungen von B.___ ab Oktober 2008 zu prüfen. Mit formlosem Schreiben vom 15. November 2010 teilte die Durchführungsstelle mit Verweis auf die Einsprache daraufhin mit, man sehe keine gesetzliche Grundlage für eine Anspruchsprüfung. Am 22. November 2010 (Urk. 2/32) ersuchte die SVA X.___ erneut um Prüfung des Anspruchs und verlangte gleichzeitig eine (anfechtbare) Verfügung. Am 28. März und 19. April 2011 (Urk. 2/33 und 2/34) erinnerte die SVA X.___ die Durchführungsstelle an ihr Begehren und am 23. Juni 2011 (Urk. 2/35) drohte sie eine Rechtsverweigerungsbeschwerde an.

2. Am 2. September 2011 (Urk. 1) erhob die SVA X.___ eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Stadt Y.___. Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2011 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest (Urk. 9 und 12).

Auf die einzelnen Ausführungen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Beschwerde kann erhoben werden, wenn ein Versicherungsträger entgegen dem Begehren einer betroffenen Partei (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) keine Verfügung erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat.

Nachdem die SVA X.___ geltend macht, die Versicherte B.___, um deren Anspruch auf Zusatzleistungen es hier geht, habe im fraglichen Zeitraum ihren Wohnsitz bei der Mutter in Y.___ gehabt und demzufolge sei die Stadt Y.___ zuständig für die Ausrichtung von Zusatzleistungen, ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich für die zulässige Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig und es ist darauf einzutreten.

2. Streitgegenstand einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde sind nicht die materiellen Rechte, sondern lediglich die Frage, ob der angesprochene Versicherungsträger gehalten gewesen wäre, eine anbegehrte Verfügung zu erlassen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 14 zu Art. 56 ).

3.

3.1 Ergeben sich bei den Zusatzleistungen Streitigkeiten um die Zuständigkeit, ist nach Art. 35 ATSG zu verfahren. Die Behörde, die sich nicht als zuständig erachtet, hat eine Verfügung zu erlassen (Art. 35 Abs. 3 ATSG). Dabei handelt es sich um eine Zwischenverfügung, gegen welche eine Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht eingereicht werden kann (Art. 56 Abs. 1 ATSG; Kieser, a.a.O, N 13 und N 20 zu Art. 35, N 30 zu Art. 52, je mit weiteren Hinweisen).

3.2 Demzufolge hätte die Durchführungsstelle der Stadt Y.___ aufgrund des Begehrens der SVA X.___ eine anfechtbare Verfügung erlassen müssen, welche dann ihrerseits den Weg zu einer gerichtlichen Überprüfung der materiellen Frage eröffnet.

Nachdem die SVA X.___ ohnehin nicht zuständig war, über den Anspruch der Versicherten gegenüber der Durchführungsstelle der Stadt Y.___ zu verfügen, steht die Aufhebung der Verfügung vom 27. November 2009 durch die SVA X.___ einer Anspruchsprüfung durch die Stadt Y.___ nicht entgegen.

3.3 Damit ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde gutzuheissen und die Durchführungsstelle ist anzuweisen, ihre Zuständigkeit für den fraglichen Zeitraum zu prüfen und darüber zu verfügen.

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Stadt Y.___, Departement Soziales, Zusatzleistungen zur AHV/IV, angewiesen, ihre Zuständigkeit im Sinne der Erwägungen zu prüfen und darüber zu verfügen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons X.\_\_\_
    
  •  Stadt Y.\_\_\_
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    
  •  Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

supplementary benefitsdenial of justicecompetence disputeappealable decisionresidencesocial insuranceadministrative procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the city had to issue an appealable decision on its competence to process the EL claim.

Extrahierter Entscheid

Yes. In a competence dispute over supplementary benefits, the authority that considers itself incompetent must issue a decision; the request for a decision therefore had to be granted.

Extrahierte Begründung

Under Art. 35 ATSG, competence disputes in supplementary benefits are handled by a formal decision by the authority that denies competence. That decision is an interlocutory decision subject to cantonal appeal. Since the SVA requested such a decision, the city could not simply refuse informally.

Kernrechtsfrage

Whether the Social Insurance Court had jurisdiction over the refusal to issue a decision.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the dispute concerned a refusal to issue a decision in an EL matter and the insured person's alleged residence was in Y___, the cantonal insurance court was competent.

Extrahierte Begründung

A right-denial complaint lies when a social insurer fails to issue a requested decision. Territorial competence follows the insured person's residence; on the appellant's account, that was in Y___.

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