No fictitious asset depletion in EL reimbursement calculation

ZL.2011.00052Sozialversicherungsgericht19.08.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court dismissed the insured person's appeal against the city office's repayment decision concerning overpaid supplementary benefits. After an undisclosed bank account was discovered, the office recalculated the benefits and reclaimed the overpayment. The appellant argued that the repayment amount should be reduced by a hypothetical asset depletion already applied in the original annual benefit calculation. The court held that repayment must be calculated on the basis of the actual assets existing during the repayment period, with no fictitious depletion deduction. The challenged decision was therefore upheld, and the proceedings were free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 25 ATSG; Art. 53 Abs. 2 ATSG; Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; Art. 23 Abs. 1 ELV: Bei der Rückforderung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen ist die Rückerstattung auf der Grundlage der im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestehenden Verhältnisse neu zu berechnen. Massgebend sind die tatsächlichen Vermögensstände auf den relevanten Stichtagen; ein hypothetischer Vermögensverzehr ist nicht rückwirkend zu berücksichtigen. Die Rückforderung rechtskräftiger Verfügungen bleibt auf die Voraussetzungen der Wiedererwägung bzw. prozessualen Revision beschränkt (vgl. Art. 53 ATSG). Eine Nachzahlung von Ergänzungsleistungen ist ausgeschlossen.

Gesamter Gesetzestext

ZL.2011.00052

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichter Gräub

Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 20. August 2012

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch die Beiständin A.___

gegen

Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1940, bezieht seit dem 1. Januar 1996 vom Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nachfolgend: AZL) Zusatzleistungen (Urk. 8/2b). Seit Dezember 2000 führt die Vormundschaftsbehörde der Stadt Y.___ eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) für die Versicherte. Mit Beschluss vom 27. Januar 2011 wurden die Vertretungsbeistandschaft um eine Vermögensverwaltungsbeistandschaft nach Art. 393 Ziff. 2 ZGB erweitert und eine neue Beiständin eingesetzt (Urk. 8/V1). Am 28. Februar 2011 informierte die bisherige Beiständin das AZL über ein bisher nicht deklariertes Bankkonto mit einem Guthaben von über Fr. 100'000.-- (Urk. 8/74; Urk. 8/81-81a). Mit Verfügung vom 24. März 2011 berechnete das AZL die Zusatzleistungen infolge nicht deklarierten Vermögens neu (Urk. 8/94.3) und forderte gleichentags mit gesonderter Verfügung zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen in der Höhe von total Fr. 95'087.-- zurück (Urk. 8/94.1).

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 19. April 2011 (Urk. 8/94) und 10. Mai 2011 (Urk. 8/96) Einsprache, welche das AZL mit Entscheid vom 9. Juni 2011 vollumfänglich abwies (Urk. 8/106/41 = Urk. 2).

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Juli 2011 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung zurückzuweisen (Urk. 1 Ziff. 1). Das AZL beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Das ZLG enthält keine Bestimmungen über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen entspricht jedoch einem allgemeinen Rechtsgrundsatz im Sozialversicherungsrecht und ist Ausdruck des Gesetzmässigkeitsprinzips (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 278, § 42, N 2; vgl. auch S. 87 f., § 4, N 16 ff.), weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen auch auf die kantonalen Beihilfen und die Gemeindezuschüsse anzuwenden sind.

Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Mittels prozessualer Revision, welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, wird auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese aufgrund neu entdeckter, seinerzeit ohne Verschulden unbekannt gebliebener vorbestandener Tatsachen oder Beweismittel unrichtig sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 5 mit weiteren Hinweisen).

1.3 Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen. Eine Nachzahlung von Ergänzungsleistungen ist jedoch ausgeschlossen (BGE 126 V 23 E. 4b, BGE 122 V 19 S. 24 ff. E. 5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages sei von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden hätten, ohne dass ein hypothetischer Vermögensverzehr gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG anzurechnen sei (S. 2 Ziff. 4 f.). Darin hielt sie in der Beschwerdeantwort vom 19. September 2011 fest und betonte unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nochmals, dass kein fiktiver Vermögensverzehr bei der Berechnung der Rückforderung zu berücksichtigen sei (Urk. 7 S. 3 f.).

2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, sie sei zwar mit der Rückerstattung der zu viel bezogenen Leistungen grundsätzlich einverstanden (Ziff. 2), beanstande aber die Berechnung des Rückerstattungsbetrages (Ziff. 3). Der in der Berechnung des jährlichen Anspruchs berücksichtigte jeweilige Vermögensverzehr sei entsprechend im Folgejahr vom Vermögensbetrag abzuziehen, und der Vermögensertrag sei dementsprechend ebenfalls anzupassen (Ziff. 4). Demzufolge betrage der zurückzuerstattende Betrag lediglich Fr. 44'661.-- (Ziff. 5).

2.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin wegen unrechtmässig bezogenen Leistungen rückerstattungspflichtig ist (vgl. Urk. 1 Ziff. 2). Streitig und zu prüfen bleibt hingegen die der Rückforderung zugrunde liegenden Berechnung, wobei insbesondere zu beurteilen ist, ob rückwirkend ein Vermögensverzehr gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG vom Vermögen in Abzug zu bringen ist.

3.

3.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 Ziff. 6) hielt das Bundesgericht mit Urteil P 68/00 vom 10. Mai 2001 in E. 2 b/cc (Urk. 3/5) zur rückwirkenden Berücksichtigung des Vermögens im Rahmen einer Rückerstattungsforderung ausdrücklich fest, dass für die Berechnung der Rückerstattungsforderung von den im Rückerstattungszeitraum tatsächlich gegebenen Vermögensverhältnissen auszugehen sei, wobei Stichdatum für die relevanten Vermögensstände - unter Hinweis auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) - jeweils der 1. Januar der massgebenden Kalenderjahre sei.

3.2 Die Beschwerdegegnerin ging bei der Neuberechnung der Zusatzleistungen und entsprechend auch bei der Berechnung der Rückforderung jeweils vom tatsächlichen Vermögensstand am 1. Januar 2006, 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 aus (Urk. 8/88a; Urk. 8/106/38). Dieses Vorgehen ist nach der eben dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.1) nicht zu beanstanden. Da insbesondere von den tatsächlichen und gerade nicht von hypothetischen Verhältnissen auszugehen ist, berücksichtigte die Beschwerdegegnerin den geltend gemachten fiktiven Vermögensverzehr (vgl. Urk. 1 Ziff. 3 f.) zu Recht nicht. Sonstige Unstimmigkeiten wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

4. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juni 2011 ist folglich nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  • A.\_\_\_
    
  •  Stadt Y.\_\_\_, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    
  •  Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the repayment amount had to be recalculated by deducting hypothetical asset depletion from the insured person's assets.

Extrahierter Entscheid

The repayment calculation must be based on the actual asset situation during the repayment period; a hypothetical asset depletion is not to be deducted.

Extrahierte Begründung

For repayment of unlawfully received supplementary benefits, the authority must rely on the facts actually prevailing in the relevant period. The court followed Federal Supreme Court case law and held that fictitious assumptions are excluded; only the actual assets on the relevant reference dates may be used.

Kernrechtsfrage

Whether the challenged repayment decision should be annulled and the matter returned for a new calculation.

Extrahierter Entscheid

No. The repayment decision was correct and did not warrant referral back.

Extrahierte Begründung

Because the authority correctly used the actual asset values and properly omitted any fictitious depletion, no other inconsistency was shown.

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