Means testing for supplementary benefits and deemed assets

ZL.2010.00039Sozialversicherungsgericht28.07.2011Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A married couple appealed a municipality's refusal of supplementary benefits. The court upheld the inclusion of waived assets of CHF 24,746 for 1 November 2008 and 1 January 2009, reduced them to CHF 14,746 for 1 January 2010, but found the valuation of the couple's vehicles and the cash assets incomplete or based on the wrong method. It annulled the objection decision of 1 March 2010 and remitted the case for a full recalculation and new decision on entitlement from 1 November 2008. The proceedings were free of charge, and the municipality had to pay CHF 2,100 in party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Art. 17 und 17a ELV; Vermögensverzicht und Vermögensbewertung im EL-Recht. Als Einnahmen anzurechnen sind Vermögenswerte, auf die ohne rechtliche Verpflichtung oder adäquate Gegenleistung verzichtet wurde; fehlt das frühere Vermögen, trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast für eine Hingabe gegen Verpflichtung oder Gegenleistung. Der anzurechnende Verzichtsbetrag ist nach Art. 17a ELV per 1. Januar des Folgejahres unverändert zu übertragen und jährlich um CHF 10'000 zu vermindern. Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der kantonalen direkten Steuer, insbesondere zum Verkehrswert, zu bewerten; eine davon abweichende Fahrzeugbewertung ist unzulässig. Sind einzelne Vermögenspositionen für die massgebenden Stichtage nicht korrekt ermittelt, ist die Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Berechnung zurückzuweisen (vgl. Erwägungen zur Vermögenskomposition und Stichtagsbestimmung).

Gesamter Gesetzestext

ZL.2010.00039

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiberin von Streng

Urteil vom 29. Juli 2011

in Sachen

X.___

Y.___

Beschwerdeführende

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Gemeinde F.___

Beschwerdegegnerin

Unter Hinweis darauf,

dass der 1943 geborene X.___ am 6. Februar 2008 eine Kapitalauszahlung seiner Pensionskasse von Fr. 229'544.-- erhielt (Urk. 9/4b, Urk. 9/11),

dass sich der Versicherte und seine Ehefrau Y.___, geboren 1945, am 4. November 2008 zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV-Rente anmeldeten (Urk. 9/0),

dass die Gemeinde F.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Einspracheentscheid vom 1. März 2010, welcher die Verfügung vom 19. Januar 2009 ersetzte, den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen ab 1. November 2008 verneinte, da die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben überstiegen, und ab Januar 2010 kantonale Beihilfe von monatlich Fr. 404.-- gewährte (Urk. 2, Urk. 9/43/1-5, vgl. Urk. 9/42),

dass sie dabei davon ausging, die Versicherten hätten per Datum der Anmeldung bzw. per 1. November 2008 auf Vermögen in der Höhe von Fr. 24'746.-- verzichtet,

dass sie ihnen deshalb ein hypothetisches Vermögen anrechnete nebst dem tatsächlich vorhandenen Vermögen (Barvermögen und Personenwagen, vgl. Urk. 9/43/3),

dass die Versicherten dagegen am 15. April 2010 Beschwerde erheben liessen mit dem Antrag, es sei das massgebende Vermögen tiefer anzusetzen, und zwar in Entsprechung zum tatsächlich vorhandenen Vermögen, und es sei daraus resultierend eine höhere Ergänzungsleistung auszurichten, eventualiter sei die Sache an die Durchführungsstelle zur erneuten Berechnung zurückzuweisen (Urk. 1),

dass die Durchführungsstelle in der Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2010 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 7),

dass die Parteien in der Replik vom 23. August 2010 und der Duplik vom 9. September 2010 an ihrem Standpunkt festhielten (Urk. 13 und 17),

in Erwägung,

dass nach Art. 11 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet wurde, als Einnahmen anzurechnen sind,

dass rechtsprechungsgemäss eine Verzichtshandlung vorliegt, wenn der Anspruchs-berechtigte ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat,

dass, wenn einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden ist, der Leistungsansprecher die Beweislast dafür trägt, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist (BGE 131 V 329, 121 V 204, Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007, E. 3.2),

dass gemäss Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELV) der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert wird (Abs. 1),

dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Art. 17a Abs. 2 ELV),

dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Art. 17a Abs. 3 ELV),

dass nach Art. 17 ELV das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten ist,

dass gemäss § 39 des Zürcher Steuergesetzes das Vermögen zum Verkehrswert bewertet wird,

dass nach der Steuerpraxis private Motorfahrzeuge mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen sind, wobei die Wertminderung pro Jahr 40 % des Restwertes beträgt (Urk. 19),

dass vorliegend einzig streitig und zu prüfen ist, in welcher Höhe das Vermögen der Beschwerdeführenden in der Zusatzleistungsberechnung ab 1. November 2008 (bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 1. März 2010) zu berücksichtigen ist,

dass zeitlich massgebend dabei der Vermögensstand am 1. November 2008, am 1. Januar 2009 und am 1. Januar 2010 ist (Art. 23 Abs. 1 und Abs 4 ELV),

dass zunächst die Höhe des hypothetischen Vermögens bzw. Verzichtsvermögens zu prüfen ist,

dass die Durchführungsstelle bei der Anspruchsberechnung ein Verzichtsvermögen von Fr. 24'746.-- per Datum der Anmeldung bzw. per 1. November 2008 berücksichtigte,

dass sie zur Begründung anführte, die Beschwerdeführenden hätten am 31. Dezember 2007 über ein Geldvermögen von Fr. 5'052.-- verfügt, am 6. Februar 2008 hätten sie die erwähnte Kapitalauszahlung der Pensionskasse von Fr. 229'544.-- erhalten, womit sich das Geldvermögen auf total Fr. 234'597.-- belaufen habe, für die Zeit von Januar bis Oktober 2008 sei ein Vermögensverbrauch von Fr. 71'684.--belegt, damit hätte das Geldvermögen am 31. Oktober 2008 Fr. 162'912.-- betragen müssen, effektiv habe es aber nur noch Fr. 138'166.-- betragen, die Differenz von Fr. 24'746.-- sei demnach als Verzichtsvermögen zu qualifizieren (Urk. 2, Urk. 9/40/1):

dass die Annahme der Durchführungsstelle, die Beschwerdeführenden hätten in der Zeit vor der Anmeldung bzw. von Januar bis Oktober 2008 auf Vermögenswerte von insgesamt Fr. 24'746.-- verzichtet, im Einklang mit den Akten steht und nicht zu beanstanden ist,

dass der dagegen erhobene sinngemässe Einwand der Beschwerdeführenden, die für die Monate Januar bis Oktober 2008 bezahlten Mietzinse (von monatlich Fr. 2'200.--) seien im akzeptierten Vermögensverzehr von Fr. 71'684.-- nicht enthalten, aktenwidrig ist, weshalb für eine nochmalige Berücksichtigung derselben kein Raum besteht (Urk. 9/40/1-11, vgl. Urk. 13 S. 3),

dass die Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 24'746.-- per Datum der Anmeldung bzw. per 1. November 2008 damit zu Recht erfolgt ist,

dass sich dementsprechend auch die in Anwendung von Art. 17a ELV erfolgte Anrechnung eines Verzichtsvermögens in gleicher Höhe per 1. Januar 2009 und in um Fr. 10'000.-- verminderter Höhe von Fr. 14'746.-- per 1. Januar 2010 als rechtens erweist,

dass die gegenteilige Meinung der Beschwerdeführenden im Widerspruch zur zitierten Bestimmung steht und ihr deshalb nicht gefolgt werden kann, wie die Durchführungsstelle zutreffend festgestellt hat (Urk. 1, Urk. 7),

dass im Weiteren die Höhe des tatsächlich vorhandenen Vermögens (Geldvermögen und Personenwagen) zu prüfen ist,

dass den Beschwerdeführenden zwei Personenwagen gehören, nämlich ein K.___, der im Januar 2008 für Fr. 25'000.-- gekauft worden sei (und am 26. Februar 2008 geliefert wurde), und ein O.___, der 1995 unentgeltlich erworben wurde (Urk. 9/28/5, Urk. 9/40/4, Urk. 13 S. 2, Urk. 14/1),

dass die Durchführungsstelle für die Bewertung dieser Personenwagen eine Fahrzeugbewertung bei der Internet-Adresse www. Fahrzeugmarkt.ch einholte (Urk. 8/1a),

dass sie gestützt darauf den O.___ mit einem Wert von Fr. 6'925.-- und den K.___ mit einem Wert von Fr. 20'114.-- in der Anspruchsberechnung berücksichtigte (Urk. 9/43/4 8/1a, Urk. 17),

dass die Beschwerdeführenden hier zu Recht einwenden, die Fahrzeugbewertung habe nach der zitierten Steuerpraxis zu erfolgen und die von der Durchführungsstelle angenommenen Werte seien damit nicht massgeblich (Urk. 13),

dass der vor mehr als 10 Jahren gekaufte O.___ nach der zitierten Steuerpraxis sichtlich als wertlos eingestuft werden kann, wie die Beschwerdeführenden zutreffend geltend machten (Urk. 13),

dass die Durchführungsstelle, an welche die Sache zurückgeht, den Wert des K.___ aufgrund der zitierten Steuerpraxis zu ermitteln haben wird (und zwar für die besagten drei Stichtage 1. November 2008, 1. Januar 2009 und 1. Januar 2010),

dass die Beschwerdeführenden schliesslich noch über Geldvermögen verfügen, welches sich am 1. November 2008 auf Fr. 138'166.-- belief und am 1. Januar 2009 auf Fr. 119'098.--, wie von der Durchführungsstelle korrekt festgestellt wurde (Urk. 9/43/4, Urk. 14/2),

dass die Durchführungsstelle den Stand des Geldvermögens am 1. Januar 2010 aufgrund der Zahlen des Vorjahres auf Fr. 119'098.-- festsetzte (Urk. 9/43/5, vgl. Urk. 9/43/4),

dass die Beschwerdeführenden dies zu Recht bemängeln unter Hinweis auf die mit der Replik eingereichten Kontobelege, welche allerdings nicht vollständig sind (Urk. 13, Urk. 14/3, vgl. Urk. 9/43/4),

dass die Durchführungsstelle daher - nebst der Wertermittlung des K.___ - noch den Stand des Geldvermögens am 1. Januar 2010 zu ermitteln haben wird,

dass sie danach die Höhe des gesamten Vermögens (Verzichtsvermögen, Geld-vermögen, Personenwagen) für die genannten drei Stichtage neu zu beziffern und auf dieser Basis den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. November 2008 neu zu prüfen haben wird,

dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. März 2010 deshalb aufzuheben und die Sache an die Durchführungsstelle zurückzuweisen ist, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerde-führenden auf Zusatzleistungen ab 1. November 2008 neu befinde,

dass die Beschwerde damit teilweise gutzuheissen ist,

dass die Beschwerdeführenden gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine angesichts des Prozessausgangs rechtsprechungsgemäss ungekürzte Prozessentschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin haben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 24. Februar 2005, I 445/04 Erw. 2), welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'100.-- festzusetzen ist,

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. März 2010 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen ab 1. November 2008 neu befinde.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser unter Beilage einer Kopie von Urk. 19
    
  •  Gemeinde F.\_\_\_ unter Beilage einer Kopie von Urk. 19
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    
  •  Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

supplementary benefitsdeemed assetswaiver of assetsvehicle valuationcash assetsremandparty compensationmeans test

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a waived-asset amount of CHF 24,746 should be included in the supplementary-benefits calculation from 1 November 2008 and reduced under Art. 17a ELV for later reference dates.

Extrahierter Entscheid

Yes; the deemed waiver amount of CHF 24,746 was correctly included as of 1 November 2008 and 1 January 2009, then reduced to CHF 14,746 as of 1 January 2010.

Extrahierte Begründung

The evidence supported a waiver of assets before the application; the appellants failed to show that the missing funds were spent under a legal duty or for adequate consideration. The annual reduction mechanism of Art. 17a ELV was applied correctly.

Kernrechtsfrage

Whether the value of the two motor vehicles had been correctly assessed for the means test.

Extrahierter Entscheid

No; the old O.___ could be treated as valueless under tax valuation practice, while the value of the K.___ had to be redetermined according to that practice for the relevant dates.

Extrahierte Begründung

The municipality relied on an internet valuation, but the applicable standard was the cantonal tax valuation method based on market value and depreciation. The older vehicle was effectively worthless; the newer vehicle required fresh valuation on the relevant reference dates.

Kernrechtsfrage

Whether the bank/cash assets as of 1 January 2010 had been properly established.

Extrahierter Entscheid

No; the record was incomplete, so the amount for 1 January 2010 had to be re-established by the municipality.

Extrahierte Begründung

The appellants produced additional account statements that were not complete, and the authority could not simply carry forward the previous year's figure without further inquiry.

Kernrechtsfrage

Whether the decision denying supplementary benefits should be upheld or the matter remitted for recalculation.

Extrahierter Entscheid

The challenged decision had to be annulled and the case remitted for a new calculation and fresh decision on entitlement from 1 November 2008.

Extrahierte Begründung

Because the vehicle and cash assets had not been correctly determined, the entire means calculation for the three reference dates had to be redone.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the proceedings and whether the appellants are entitled to party compensation.

Extrahierter Entscheid

The procedure was free of charge, and the municipality had to pay the appellants CHF 2,100 as party compensation.

Extrahierte Begründung

The appellants succeeded partially and were therefore entitled to an unreduced procedural indemnity under cantonal social-insurance procedure rules.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.