EL rent allocation in shared apartment

ZL.2008.00110Sozialversicherungsgericht30.05.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person challenged the supplementary-benefits office's decision to count only half the rent for his share of a shared apartment. He argued that he and his son occupied two of the three bedrooms and therefore should be allocated two-thirds of the rent. The court held that under ELV Art. 16c rent is generally split by headcount, not by room use, and that no special circumstances justified a departure. The complaint was dismissed. The proceedings were free of charge, and appointed counsel was compensated from the court treasury.

Omnilex-Regeste

Art. 9 ELG; Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG; Art. 16c Abs. 1 and 2 ELV: Allocation of rent in shared housing for supplementary benefits. As a rule, rent is to be divided equally by the number of persons living in the dwelling and included in the calculation; allocation according to rooms or floor area is excluded. The purpose of Art. 16c ELV is to prevent the indirect financing of persons not included in the EL calculation. A deviation from the headcount rule is permissible only in exceptional cases where the result would be manifestly inequitable (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

ZL.2008.00110

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng

Urteil vom 31. Mai 2010

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-led

Badenerstrasse 16, Postfach 4114, 8021 Zürich

gegen

Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus

Helvetiaplatz, Postfach, 8026 Zürich

Beschwerdegegnerin

Unter Hinweis darauf,

dass der 1968 geborene X.___ seit 1. April 2006 Ergänzungsleistungen zur Witwerrente bezieht (Urk. 2, Urk. 9/50),

dass das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, AZL, mit Verfügung vom 8. Juli und bestätigendem Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2008 den Anspruch des Versicherten auf Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2008 neu festsetzte (Urk. 8/6),

dass das AZL dabei auf der Ausgabenseite unter anderem Mietkosten von Fr. 1'136.-- pro Monat bzw. von Fr. 13'632.-- pro Jahr berücksichtigte (Urk. 8/6),

dass es hierzu feststellte, dass der Versicherte und sein 15-jähriger Sohn zusammen mit zwei weiteren Personen, den Eheleuten I.___ und O.___, in einer 4 ½-Zimmer-Wohnung leben und der Bruttomietzins für die Wohnung monatlich Fr. 2'272.-- betrage (Urk. 2, Urk. 9/21, Urk. 13),

dass - so das AZL weiter - der Mietzins für die Wohnung nach den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu gleichen Teilen auf die vier Bewohner aufzuteilen sei und dem Versicherten somit für sich und seinen Sohn nur, aber immerhin, der hälftige Mietzins von Fr. 1'136.-- pro Monat anzurechnen sei,

dass der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Yassin Abu-Ied, dagegen am 26. November 2008 Beschwerde erhob mit dem Antrag, es seien ihm zwei Drittel des Mietzinses anzurechnen (Urk. 1),

dass er gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung stellte (Urk. 1),

dass das AZL in der Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2009 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 7),

dass mit Verfügung vom 12. März 2009 dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung entsprochen wurde (Urk. 12),

in Erwägung,

dass gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) die jährliche Ergänzungsleistung (EL) dem Betrag entspricht, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen,

dass gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG als Ausgaben unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt werden (lit. b),

dass gemäss Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) dann, wenn Wohnungen auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist,

dass gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen hat,

dass das Bundesgericht in BGE 127 V 10 erkannt hat, dass die Regelung in Art. 16c ELV dazu dient, die indirekte Finanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern,

dass - so das Bundesgericht - nach Art. 16c Abs. 2 ELV der Mietzins grundsätzlich nach Köpfen aufzuteilen ist und nicht nach Anzahl bewohnter Zimmer oder m2,

dass Ausnahmen in Sonderfällen möglich sind, nämlich dann, wenn die Aufteilung nach Köpfen im konkreten Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führt (BGE 127 V 16 Erw. 5d, AHI 1998 S. 34, vgl. BGE 105 V 271),

dass das AZL im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2008 den Mietzins für die Wohnung gleichmässig auf die vier Bewohner aufgeteilt und dem Beschwerdeführer demgemäss für sich und seinen Sohn die Hälfte des Mietzinses angerechnet hat,

dass der Beschwerdeführer dagegen geltend macht, er und sein Sohn hätten je ein Schlafzimmer zur Verfügung, die Eheleute dagegen nur eines, zusammen mit seinem Sohn belege er damit zwei Drittel der Schlafzimmer, weshalb ihm auch zwei Drittel des Mietzinses anzurechnen seien (Urk. 1),

dass, wie dargelegt, nach Art. 16c ELV und der dazu ergangenen Rechtsprechung der Mietzins einer gemeinsam bewohnten Wohnung nach Köpfen aufzuteilen ist und nicht - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - nach bewohnten Zimmern,

dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, dass er zusammen mit seinem Sohn zwei Drittel der Schlafzimmer belege, für sich allein nicht ins Gewicht fällt,

dass vorliegend aufgrund der konkreten Situation - vier Personen, drei Erwachsene und ein Jugendlicher, leben zusammen in einer 4 ½-Zimmer-Wohnung - eine Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen angemessen ist und für eine andere Mietzinsaufteilung kein Anlass besteht,

dass denn auch davon, dass die vom AZL vorgenommene Mietzinsaufteilung und - damit einhergehend - hälftige Mietzinsanrechnung für den Beschwerdeführer eine Unbilligkeit zur Folge habe, nicht gesprochen werden kann,

dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2008 damit als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Yassin Abu-Ied, aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist,

dass der unentgeltliche Rechtsvertreter gemäss der eingereichten Aufstellung vom 28. April 2010 (Urk. 15/2) zeitliche Aufwendungen von 8 Stunden 22 Minuten und Barauslagen von Fr. 77.-- gehabt hat, dieser Aufwand als angemessen erscheint und sich die Prozessentschädigung in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- somit auf Fr. 1'884.-- ([8,37 x Fr. 200.-- = 1'674.--] + Fr. 77.--= Fr. 1'751.-- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) beläuft,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Yassin Abuled, Zürich, wird mit Fr. 1'884.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Yassin Abu-led
    
  •  Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    
  •  Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

supplementary benefitsrent allocationshared apartmentheadcount rulelegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether rent under ELV Art. 16c must be split equally among all residents or according to bedroom use.

Extrahierter Entscheid

Rent in a jointly occupied apartment is generally allocated by headcount, not by rooms or bedrooms used; the equal split was appropriate here.

Extrahierte Begründung

Art. 16c ELV aims to prevent indirect financing of non-included persons. The ordinary rule is an equal per-capita allocation. No special circumstances justified a departure, and the fact that the appellant and his son occupied two of three bedrooms did not outweigh the statutory rule.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to a greater supplementary benefit rent component.

Extrahierter Entscheid

No. The half-share rent amount remained the correct eligible housing expense.

Extrahierte Begründung

Because the rent allocation by headcount was correct, the office properly credited only half of the total rent to the appellant and his son.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's appointed counsel should be compensated from court funds and whether the proceedings were free of charge.

Extrahierter Entscheid

Yes. The proceedings were free and appointed counsel was to be paid from the court treasury in the amount of CHF 1,884.

Extrahierte Begründung

Given the appellant's success on the fee-waiver request and the recorded work and disbursements, the claimed compensation was reasonable.

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