No appeal object without municipal opposition decision

ZL.2006.00023Sozialversicherungsgericht12.06.2006Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged the district council's decision that had examined and rejected her filing concerning supplementary benefits to an invalidity pension. The court held that, because the municipality had never conducted the mandatory objection procedure and issued an objection decision, the district council had no appealable object and should not have entered into the matter. It rejected the district council's reliance on overformalism, annulled its decision, and remitted the file to the municipal council so the filing could be treated as an objection. The proceedings were declared free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 52 ATSG; objection procedure as mandatory prerequisite for judicial review: after an administrative decision, the objection must be decided by the issuing authority itself. In the absence of an objection decision, the reviewing body lacks an appealable object and must not decide the merits; it shall remit the filing to the competent authority for treatment as an objection (consid. 2). Mandatory observance of public-law procedural rules does not constitute overformalism (BGE 116 V 353). Under Art. 61 ATSG in conjunction with § 19 Abs. 2 GSVGer, the court may annul such a decision without hearing the opposing party when the defect is evident.

Gesamter Gesetzestext

ZL.2006.00023

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng

Urteil vom 13. Juni 2006

in Sachen

H.___

Beschwerdeführerin

Gemeinde A.___

Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat N.___

unter Hinweis darauf,

dass H.___ am 5. Oktober 2005 bei der Gemeinde A.___ ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente einreichte (Urk. 4/5/9),

dass der Gemeinderat A.___ das Gesuch mit Beschluss vom 20. Dezember 2005 abwies, wobei er in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit hinwies, gegen diesen Entscheid innert 20 Tagen von der schriftlichen Mitteilung an Einsprache an den Bezirksrat N.___ zu erheben (Urk. 4/3),

dass H.___ hiergegen mit Eingabe vom 10. Januar 2006 beim Bezirksrat N.___ vorsorglich Einsprache erheben liess mit dem Antrag, den Entscheid aufzuheben und den Gemeinderat anzuweisen, die beantragten Zusatzleistungen auszurichten (Urk. 4/1),

dass der Bezirksrat mit Beschluss vom 23. März 2006 auf die Eingabe vom 10. Januar 2006 eingetreten ist mit der Feststellung, es wäre überspitzt formalistisch, die Eingabe an den Gemeinderat zurückzuweisen mit der Auflage, vorerst das verwaltungsinterne Einspracheverfahren durchzuführen, die Sache in materieller Hinsicht geprüft und die Einsprache abgewiesen hat (Urk. 2),

dass H.___ am 2. Mai 2006 dagegen Beschwerde erheben liess mit dem sinngemässen Antrag, den Entscheid aufzuheben und den Gemeinderat anzuweisen, die beantragten Zusatzleistungen auszurichten (Urk. 1),

in Erwägung,

dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben, so auch im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (ELG) sowie in der zugehörigen Verordnung (ELV),

dass neu für sämtliche Sozialversicherungszweige (mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge, auf die das ATSG keine Anwendung findet) ein Einspracheverfahren geschaffen wurde (Art. 52 ATSG),

dass gemäss Art. 82 Abs. 1 ATSG die formellen Bestimmungen des ATSG (Art. 27 bis Art. 62 ATSG) sofort, d.h. per 1. Januar 2003 in Kraft getreten sind, und eine Anwendung von Art. 82 Abs. 2 ATSG, wonach die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz innerhalb von 5 Jahren nach seinem Inkrafttreten anzupassen haben und bis dahin die bisherigen kantonalen Vorschriften gelten, auf das Einspracheverfahren ausser Betracht fällt, weil letzteres nicht zum Rechtspflege-, sondern zum Verwaltungsverfahren zählt,

dass das Einspracheverfahren im Anschluss an den Erlass einer Verfügung zwingend durchzuführen ist und Einspracheinstanz dabei die verfügende Verwaltungsbehörde sein muss (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Februar 2005 in Sachen B., C 219/04,

dass damit der Einspracheentscheid, nicht aber die Verfügung, Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens vor dem kantonalen Versicherungsgericht bildet, was sinngemäss auch für das Rechtmittelverfahren vor dem Bezirksrat zu gelten hat,

dass die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 20. Dezember 2005 aufgrund des Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung mit Eingabe vom 10. Januar 2006 beim Bezirksrat Einsprache erhoben hat,

dass der Bezirksrat im angefochtenen Beschluss vom 23. März 2006 auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2006 eingetreten ist, obwohl der Gemeinderat kein Einspracheverfahren durchgeführt und keinen Einspracheentscheid erlassen hat,

dass der Bezirksrat mangels Anfechtungsgegenstandes auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2006 nicht hätte eintreten und über den Anspruch auf Zusatzleistungen nicht hätte entscheiden dürfen, sondern die Eingabe zur Behandlung als Einsprache an den Gemeinderat hätte überweisen müssen,

dass die Feststellung des Bezirksrates, eine Rückweisung an den Gemeinderat hätte einen überspitzten Formalismus bedeutet, unbegründet ist, da in der Beachtung zwingender öffentlich-rechtlicher Verfahrensvorschriften kein überspitzter Formalismus gesehen werden kann (BGE 116 V 353 Erw. 3b),

dass dies - ohne Anhörung der Gegenpartei (Art. 61 ATSG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) - zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Bezirksrates vom 23. März 2006 führt mit der Feststellung, auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2006 hätte nicht eingetreten werden dürfen, dass die Akten an den Gemeinderat zur Behandlung der Eingabe als Einsprache im Sinne von Art. 52 ATSG zu überweisen sind,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Beschluss des Bezirksrats N.___ vom 23. März 2006 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2006 nicht hätte eingetreten werden dürfen.

2. Die Sache wird an den Gemeinderat A.___ zur Behandlung im Sinne der Erwägungen überwiesen.

3. Das Verfahren ist kostenlos.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  B.\_\_\_
    
  •  Gemeinde A.\_\_\_
    
  •  Bezirksrat N.\_\_\_
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    
  •  Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

supplementary benefitsobjection procedureappealable objectformalismremandsocial insuranceprocedural admissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the district council could decide on the merits without a municipal opposition decision under the ATSG complaint system.

Extrahierter Entscheid

No. The filing had first to be treated as an objection by the municipal authority; without an objection decision there was no appealable object before the district council.

Extrahierte Begründung

Under Art. 52 ATSG an objection procedure is mandatory after an administrative decision and must be conducted by the issuing authority. Since the municipality had issued only the original decision and no objection decision, the district council lacked an appealable object and should have forwarded the filing to the municipal council.

Kernrechtsfrage

Whether returning the filing to the municipal council would amount to overformalism.

Extrahierter Entscheid

No. Compliance with mandatory public-law procedural rules cannot be characterized as overformalism.

Extrahierte Begründung

The court held that strict observance of compulsory procedural provisions is justified; therefore the district council's refusal to remit the matter on that ground was unfounded.

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