Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
UV.2024.00155
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteilvom4.Dezember 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald
Advokaturbüro Dr. Urs. Oswald
Krähenbühlstrasse 31, Postfach, 5620 Bremgarten AG 1
gegen
Groupe Mutuel Assurances GMA SA
Rechtsdienst
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny
Beschwerdegegnerin
1. Die 1995 geborene X.___ ist seit 1. September 2021 als Sachbearbeiterin Vertriebssteuerung bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Groupe Mutuel Assurances GMA SA (nachfolgend: Groupe Mutuel) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 5. April 2024 liess sie der Groupe Mutuel mitteilen, dass am 30. März 2024 ihr linkes Bein geknackst habe, als sie sich mit dem Stuhl gedreht habe, worauf sie nicht mehr habe aufstehen können (Urk. 9/8). Die am 30. März 2024 aufgesuchte Notfallstation des Stadtspitals Z.___ stellte die vorläufige Diagnose eines Korbhenkelrisses des Aussenmeniskus Knie links (vgl. Sprechstundenbericht vom 5. April 2024; Urk. 9/9). Am 11. April 2024 erfolgte eine Kniearthroskopie links mit lateraler Meniskusnaht mit 3c Truespan (Urk. 9/14). Am 12. April 2024 ersuchte das Stadtspital A.___ die Groupe Mutuel um Kostengutsprache für die stationäre Behandlung der Versicherten in der Privatabteilung vom 11. bis 13. April 2024 (Urk. 9/15). Ab dem 29. April 2024 war die Versicherte wieder zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 9/22).
Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 lehnte die Groupe Mutuel Versicherungsleistungen aus UVG im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 30. März 2024 ab, da kein Unfall vorliege und die Beschwerden am linken Knie vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen seien (Urk. 9/31). Die von der Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 28. Juni 2024 (Urk. 9/34) wies die Groupe Mutuel mit Entscheid vom 17. Juli 2024 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 16. September 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihr Fr. 8'816.-- nebst Zins zu 5 % seit 16. September 2024 und allfällige weitere Kosten, die sich aus dem Unfallereignis vom 3. März 2024 ergäben, zu bezahlen. Am 20. November 2024 beantragte die Groupe Mutuel, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 8). Mit Replik vom 13. Januar 2025 (Urk. 12), Duplik vom 12. Mai 2025 (Urk. 19) und Triplik vom 11. August 2025 (Urk. 24) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest und reichten weitere Unterlagen ein (Urk. 13/1-4, Urk. 20 und Urk. 25/1-4). Die Beschwerdegegnerin liess die ihr angesetzte Frist zum Einreichen einer Quadruplik (vgl. Urk. 26-27) unbenutzt verstreichen, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 28).
Die Einzelrichterinzieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.3
1.3.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.3.2 Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur den Krankheitsbegriff konstituierenden inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 150 V 229 E. 4.1.1, 142 V 219 E. 4.3.1, 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
1.3.3 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).
Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis). Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2017 vom 3. März 2017 E. 5 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).
Gemäss BGE 146 V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.1.1).
1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass dem Hergang des Ereignisses nichts Aussergewöhnliches entnommen werden könne, was den üblichen Rahmen sprenge. Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor sei nicht gegeben und der Unfallbegriff im rechtlichen Sinne zu verneinen. Eine unfallähnliche Körperschädigung liege mit dem Korbhenkelriss des Aussenmeniskus zwar vor, diese sei jedoch ausschliesslich auf vorbestehende Beschwerden im lateralen Kniebereich zurückzuführen und somit nicht über die Unfallversicherung versichert (S. 2 und S. 5-6).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 8) hielt sie ergänzend fest, die vertrauensärztlichen Berichte seien – aus näher dargelegten Gründen - schlüssig, nachvollziehbar begründet, klar und es komme ihnen volle Beweiskraft zu (S. 6 und S. 8). Demgegenüber erscheine der Bericht des Kniechirurgen nicht schlüssig. Die Beschwerdeführerin habe bereits im November 2023 und Anfang März 2024 Schmerzen am linken Knie verspürt. Diese Vorgeschichte sei vom Kniechirurgen nicht miteinbezogen worden. Die Akten würden für eine vorbestehende meniskale Problematik sprechen, welche erst im Rahmen des Ereignisses am 30. März 2024 symptomatisch geworden sei. Es lasse sich eindeutig feststellen, dass das Ereignis vom 30. März 2024 nicht als ursächlich für den Meniskusriss angesehen werden könne (S. 7).
Im Laufe des Verfahrens ergänzte die Beschwerdegegnerin (Urk. 19), in den intraoperativen Bildern seien abgesehen von der lateralen meniskalen Läsion keine relevanten degenerativen Veränderungen erkennbar. Die Bildgebung lasse keine Rückschlüsse auf Genese oder zeitlichen Verlauf zu. Der vorbehandelnde Orthopäde habe am 6. März 2024 eine beidseitige Valgusfehlstellung festgestellt. Diese sei als prädisponierender Faktor für eine Aussenmeniskusläsion zu werten. Dies sowie die dokumentierten Gelenksblockaden würden für eine bereits vor dem Ereignis vom 30. März 2024 bestehende Vorschädigung sprechen (S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der behandelnde Kniechirurg habe auf eindeutig frische Zeichen einer Meniskusruptur verwiesen und sei von einem Unfallereignis ausgegangen. Damit widerlege er die Auffassung des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin, wonach von einer vorhandenen meniskalen Problematik auszugehen sei. Der Beweiswert des Berichts des Kniechirurgen sei sehr viel grösser als das Aktengutachten des Vertrauensarztes (S. 9-10). Es liege eine Listen-Verletzung vor. Dass die Beschwerden am Knie zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen seien, sei – aus näher dargelegten Gründen – nicht erstellt. Der Unfallbegriff sei so oder anders offensichtlich erfüllt und sie habe Anspruch auf die Leistungen der Unfallversicherung (S. 9-12).
Im Laufe des Verfahrens ergänzte sie (Urk. 24), sie habe nach dem Ereignis vom 30. März 2024 derart starke Schmerzen gehabt, dass sie sich nicht mehr eigenständig habe fortbewegen können und man sie habe notfallmässig versorgen müssen (S. 3).
3.
3.1 Der behandelnde Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, von der C.___ AG vermutete nach der Untersuchung vom 6. März 2024 eine rezidivierende fibulotibiale Gelenksreizung bei Genu Valgus links und hielt in der Krankengeschichte fest, die klinische Untersuchung zeige eine stabiles linkes Kniegelenk ohne Schwellung, Rötung oder Überwärmung. Es bestehe ein deutlicher Druckschmerz über dem Fibulotibialgelenk. Die Meniskustests seien negativ, Extension 0°, Flexion 140°. Linksseitig zeige sich ein Spreizfuss, eine leichte Hohlfussfehlstellung beidseits linksbetont mit geringem Knickfuss links. Bei der Beschwerdeführerin komme es unter vermehrter Belastung der Beine z.B. auf dem Laufband zu einer rezidivierenden fibulotibialen Gelenksreizung links, auch der Fuss links zeige eine vermehrte Belastung des Vorfusses im Sinne eines Spreizfusses links, welcher stärker ausgeprägt sei als rechts bei leichter Hohlfussfehlstellung. Geplant sei die Achsenbestimmung des linken Beines und eine individuelle orthopädische Einlagenversorgung zur Korrektur der wahrscheinlich nur geringen Fehlstellung nach Videoanalyse im Sportschuh. Vorerst erfolge die Zuweisung in die Radiologie zur Axbestimmung (Urk. 9/28).
3.2 Dr. med. D.___, Facharzt FMH Radiologie, hielt zur Ganzbeinaufnahme stehend beidseits vom 11. März 2024 folgenden Befund fest: «Varus Winkel beidseits rechts 4,5 und links 2 Grad. Die Femur Länge misst rechts 462 mm und links 472, die Tibia Länge misst rechts 392 links 383 Somit der Beinlänge rechts von 864 und links 863 mm. Beckenschiefstand zugunsten von links um 7 mm Die Mikulicz Linie verläuft somit beidseits medial des Kniegelenk Mittelpunkt, rechts 11 mm, links 8» (Urk. 9/29).
3.3 Am 13. März 2024 hielt der behandelnde Dr. B.___ als Befund einen Genu varus fest und schlug eine Infiltration fibulotibial vor (Urk. 9/28).
3.4 Dem nativen MRI des linken Knies des Instituts für Radiologie und Nuklearmedizin des Stadtspitals Z.___ vom 3. April 2024 (Urk. 9/6) ist folgende Beurteilung zu entnehmen: «Korbhenkelriss des Aussenmeniskus mit Dislokation des freien Randes von Pars intermedia und Hinterhorn nach interkondylär. Zerrung des prox. Ligamentum kollaterale mediale und medialen Retinakulums mit Hämatom entlang des distalen M. vastus medialis. Kein Knorpelschaden. Mässiger Reizerguss.»
3.5 Dr. med. E.___, Oberarzt Klinik für Orthopädie, Hand- und Unfallchirurgie, und F.___, Assistenzärztin Chirurgie, vom Stadtspital Z.___ stellten im Sprechstundenbericht vom 5. April 2024 (Urk. 9/9) die Diagnose eines Korbhenkelrisses des Aussenmeniskus Knie links vom 30. März 2024. Dieser wurde am 11. April 2024 im Stadtspital Z.___ operativ versorgt (Kniearthroskopie links, laterale Meniskusnaht mit 3x Truespan [All-inside]; Urk. 9/14).
3.6 Dr. med. G.___, Fachbereich für Orthopädische Chirurgie/Traumatologie und Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2024 (Urk. 9/30) fest, die 28-jährige Beschwerdeführerin habe im März wegen lateraler Kniebeschwerden links respektive rezidivierender Blockaden Dr. B.___ aufgesucht. Dieser habe eine Reizung im fibulotibialen Bereich bei Valgusachse des linken Beines vermutet, wobei er bei der Untersuchung die Menisken als unauffällig beurteilt habe (ohne Angaben welche Tests durchgeführt worden seien). Die Ganzbeinaufnahme vom 11. März 2024 habe eine Varusachse rechts mehr als links gezeigt. Eine abschliessende Beurteilung sei allerdings nicht erfolgt. Beim beschriebenen Ereignis am 30. März 2024 handle es sich nicht um ein typisches Trauma, welches eine Korbhenkelläsion lateral verursachen könnte. Die Lokalisation lateral sei eher selten und damit aussergewöhnlich. Zusammen mit der Vorgeschichte lasse sie sich jedoch als Ausdruck einer repetitiven Überlastung des lateralen Kompartiments interpretieren, wozu auch der MRI-Befund «Geringer Reizzustand lateral angrenzend in den Weichteilen» passe. Damit könne bereits eine einfache Überlastung zur Luxation des meniskalen Risses führen. In die gleiche Richtung lasse sich auch die Tatsache interpretieren, dass ärztlich von einer Valgusachse gesprochen worden sei, was sich jedoch eher als Varusfehlstellung in der Ganzbeinaufnahme dargestellt habe. Das würde auch für eine gewisse Instabilität in der Transversalachse sprechen. Das im MRI medial gelegen beschriebene «intaktes Ligamentum kollaterale mit geringem Ödem am femoralen Ursprung» lasse sich zwar als Zerrung, jedoch nur im geringen Masse interpretieren. Bei der Beurteilung werde zusätzlich «mit Hämatom entlang des distalen M. vastus medialis» angegeben, was allerdings unter Befund nicht erwähnt werde und damit schwer interpretierbar bleibe. Insbesondere lasse sich dazu keine mögliche Ursache finden, denn der Minimalbefund des Seitenbandes passe nicht dazu und sonstige Verletzungen, welche eine Blutung erklären würden, seien nicht beschrieben worden (keine weiteren Zeichen einer Kontusion, usw.). Folglich sprächen die Akten für eine vorbestehende meniskale Problematik, welche erst im Rahmen des Ereignisses am 30. März 2024 symptomatisch geworden sei. Die Listenverletzung (Meniskusriss) sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. Vorbestehende Beschwerden im lateralen Kniebereich seien mit orthopädischer Konsultation am 6. März 2024 dokumentiert worden. Die im Rahmen des Bagatellereignisses am 30. März 2024 symptomatisch gewordene laterale Korbhenkelläsion links passe zu einer konsekutiven Problementwicklung einer lateralen Meniskusläsion (S. 3-4).
3.7 Im Ambulanten Bericht vom 24. Juli 2024 führte der behandelnde Dr. E.___ aus, die Beschwerdeführerin stelle sich gut drei Monate postoperativ zu einer klinischen Verlaufskontrolle vor. Sie sei bezüglich der medizinischen Entwicklung sehr zufrieden. Mit der Physiotherapie mache sie Fortschritte bezüglich Kraftaufbau und Beweglichkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei voll gegeben. Bedauerlicherweise sei durch die zuständige Versicherung eine Kostenübernahme für die Hospitalisation abgelehnt worden, da es nicht als Unfall anerkannt werde. Er bitte dringend um eine Re-Evaluation, da es sich bei der sonst gesunden, 29jährigen Patientin ohne Zeichen einer Überbelastung und bildmorphologisch eindeutiger Aussenmeniskus Korbhenkelläsion sicherlich um ein Unfallereignis handle. Sollten von Versicherungsseite Unklarheiten bestehen, sei allenfalls ein neutrales Gutachten zu empfehlen, wobei gerne die intraoperativen Bilder zugesandt werden könnten, welche eindeutig frische Zeichen einer Meniskusruptur darstellen würden (Urk. 9/41).
3.8 Am 18. Dezember 2024 hielt Dr. E.___ im Gesundheitszustandsbericht zuhanden der Beschwerdeführerin fest, auf Grundlage der ihm vorliegenden objektiven Informationen (MRI-Bildgebung, konventionelles Röntgen, intraoperative arthroskopische Beurteilung) gebe es bei der 29-jährigen Beschwerdeführerin keinen Anhalt für degenerative Veränderungen im betroffenen Gelenk. Intraoperativ hätten sich im Bereich des rupturierten Meniskus noch blutige Anteile gezeigt, was für eine frische Ruptur spreche. Auf Grundlage dessen sei die Meniskusnaht erfolgt (Urk. 13/4).
3.9 In seiner Stellungnahme vom 25. März 2025 (Urk. 20) ergänzte Vertrauensarzt Dr. G.___ nach telefonischer Rücksprache mit Dr. E.___, dieser wisse, dass die Beschwerdeführerin eine Vorbehandlung gehabt habe, sei jedoch der Meinung, dass es sich um eine Bagatelle gehandelt habe und die damalige Beurteilung orthopädisch nicht korrekt gewesen sei (er habe gemeint, dass der Behandelnde kein orthopädischer Kollege gewesen sei). Er habe berichtet, dass seiner Meinung nach keine Fehlstellung der Kniegelenke vorliege (er habe klinisch keine solchen statischen Probleme gesehen). Im Weiteren sei er der festen Überzeugung, dass es sich um eine frische Unfallverletzung handle. Beim Insistieren auf die beschriebenen Probleme im Vorfeld des Ereignisses habe er eingeräumt, dass eine gewisse Vorschädigung möglich sei, jedoch der Hauptriss beim geltend gemachten Ereignis erfolgt sein müsse.
Er – Dr. G.___ - habe die Fotodokumentation angeschaut und festgestellt, dass ausser der lateralen meniskalen Läsion keine nennenswerten (degenerativen) Läsionen zu sehen seien. Die Abbildung des Risses lasse in Übereinstimmung mit der Literatur keine Schlüsse zur Genese und zum zeitlichen Ablauf zu. Der vorbehandelnde Kollege sei sehr wohl ein fachärztlicher Kollege, welcher in Einklang mit der Ganzbeinaufnahme stehend beidseits vom 11. März 2024 eine vermehrte Valgusfehlstellung der Beine festgestellt habe. Diese dürfe als Prädisposition für eine Aussenmeniskusläsion angesehen werden. Die dazu passenden Angaben über die zweimaligen Gelenksblockaden würden klinisch unmissverständlich eine Vorschädigung belegen, wenn auch die volle Blockade und damit die Einklemmung der meniskalen Gewebe erst am 30. März 2024 aufgetreten sei. Dazu passe auch die Beschreibung der klinischen Probleme im Rahmen der orthopädischen Untersuchung vom 6. März 2024.
Es sei unklar, wann und in welchem Rahmen Kollege E.___ über die Vorgeschichte informiert worden sei, denn in der authentischen Dokumentation lasse sich nichts dazu finden. Die Bagatellisierung der Vorgeschichte vermöge aus fachlicher Sicht ebenso wenig zu überzeugen wie das Infragestellen der fachlichen Kompetenz des vorbehandelnden Kollegen. Zusammenfassend komme er - Dr. G.___ - nach Berücksichtigung der nachgereichten intraoperativen Fotodokumentation, der neu eingereichten Argumente und nach persönlicher Rücksprache mit dem Operateur zum Schluss, dass die meniskale Rissbildung links lateral eine längere Vorgeschichte bei einer Überlastung durch eine Valgusfehlstellung habe und damit kausal überwiegend wahrscheinlich auf eine krankheitsbedingte schleichende Entwicklung zurückzuführen sei.
4.
4.1 Soweit die Beschwerdeführerin die Übernahme der Kosten ihres Spitalaufenthaltes in der privaten Abteilung verlangte, ist vorab festzuhalten, dass das Upgrade von der allgemeinen in die private Abteilung keine Leistung der obligatorischen Unfallversicherung, sondern eine Leistung der Zusatzversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) betrifft, die Beschwerdegegnerin darüber entsprechend zu Recht nicht entschieden hat. Mangels Anfechtungsgegenstandes ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zu prüfen bleibt die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bezüglich der übrigen aus dem Unfall entstandenen, vom UVG umfassten Kosten.
4.2 Die Beschwerdeführerin erwähnte erstmals in der Einsprache vom 28. Juni 2024 ein Ereignis von November 2023 (Urk. 9/34). Dabei sei sie bei der Beinpresse verrutscht, es habe einen Schlag ins Knie gegeben und sie habe einen Schmerz im linken Knie verspürt, der jedoch rasch wieder vergangen sei. Eine Meldung des Ereignisses bei der Beschwerdegegnerin erfolgte nicht, obwohl es ihr von einer Arbeitskollegin empfohlen wurde (Urk. 25/2), die Beschwerdeführerin hatte bis im März 2024 auch keine Schmerzen mehr (Urk. 9/34). Wie bereits dargelegt (vorstehend E. 1.3.3), ist bei einer Sportverletzung ohne besonderes Vorkommnis das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen. Bei der Beinpresse zu verrutschen, fällt in die gewöhnliche Bandbreite der sich beim Fitness ergebenden Bewegungsmuster und kann jedenfalls nicht als unüblich angesehen werden. Die Beschwerdeführerin machte denn auch nicht geltend, dass sie deswegen gestürzt wäre oder sich gestossen hätte. Mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist dieser Vorfall daher nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren.
4.3 Das Ereignis vom 30. März 2024 wurde wie folgt geschildert:
«Ich war am 30.03.24 im Büro und wollte einige Sachen für die Schule machen. Als ich mit meinem Bürostuhl nach rechts gestreckt habe, hat mein linkes Bein drei mal geknackt, danach konnte ich mich nicht bewegen und nicht von meinem Bürostuhl aufstehen. H.___ (Chef) und mein Bruder haben den Notruf gerufen, sodass diese mich ins Spital bringen konnte. Sie haben mein Bein geröntgt. Kein Knochenbruch, aber sie vermuten einen Meniskusriss» (Unfallmeldung vom 4. April 2024, Urk. 3/8).
«Sie war im Büro und wollte Sachen für die Schule erledigen. Als sie sich mit dem Stuhl drehte, hat ihr linkes Bein geknackst und sie konnte sich nicht mehr bewegen und vom Stuhl aufstehen. Ihr Vorgesetzter und Bruder mussten den Notruf rufen» (Unfallmeldung vom 5. April 2024, Urk. 9/8).
«Ich war am Samstag im Büro & hatte was für die Schule gemacht. Beim Sitzen habe ich mich nach rechts gedreht & dabei mein linkes Bein gedreht & dann hat es 3mal geknackst, als hätte ich etwas gebrochen» (Beschrieb Hergang vom 15. April 2024, Urk. 9/21 S. 1).
Sich beim Sitzen, bzw. den Stuhl, bzw. das Bein zu drehen oder sich zu strecken, ist offensichtlich kein ungewöhnlicher Bewegungsablauf, der das Alltägliche oder Übliche überschreitet. Dass dabei ihr Bein knackste, die Beschwerdeführerin anschliessend heftige Schmerzen verspürte, sich nicht mehr bewegen und aufstehen konnte und vom Notarzt ins Spital gebracht werden musste, ändert daran nichts, ist doch für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit rechtsprechungsgemäss ohne Belang, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zieht (vorstehend E. 1.3.2). Da kein ungewöhnlicher äusserer Faktor ersichtlich ist, verneinte die Beschwerdegegnerin den Unfallbegriff zu Recht. Mit dem Korbhenkelriss des linken Aussenmeniskus liegt aber unbestritten eine unfallähnliche Körperschädigung vor, für welche die Beschwerdegegnerin die Leistungen zu erbringen hat, sofern sie nicht den Entlastungsbeweis erbringt, dass diese vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Letzteres gilt es nachfolgend zu prüfen.
4.4
4.4.1 Dr. G.___ begründete seine Ansicht, wonach die Korbhenkelläsion des linken Aussenmeniskus überwiegend wahrscheinlich auf eine krankheitsbedingte schleichende Entwicklung zurückzuführen sei, insbesondere damit, dass eine längere Vorgeschichte bei einer Überlastung durch eine Valgusfehlstellung bestehe (vorstehend E. 3.9). Eine Valgusfehlstellung erachtete er als Prädisposition für eine Aussenmeniskusläsion, was grundsätzlich zwar nachvollziehbar ist. Vorliegend ergab sich jedoch aus dem Röntgen vom 11. März 2024 (Ganzbeinaufnahme stehend beidseits; vorstehend E. 3.2), dass bei der Beschwerdeführerin nicht eine Valgus-, sondern eine Varusfehlstellung vorliegt, wobei der Radiologe Dr. D.___ dies auf Rückfrage des behandelnden Orthopäden Dr. B.___ explizit bestätigte (vgl. Urk. 9/28). Dass eine Varusfehlstellung ebenfalls zu einer Überbelastung des Aussenmeniskus und entsprechenden Gelenksblockaden führen soll, wurde von Dr. G.___ nicht behauptet. Ersteres leuchtet für den medizinischen Laien ohne diesbezügliche Begründung denn auch nicht ohne Weiteres ein. Der Umstand allein, dass es bei der Beschwerdeführerin unter vermehrter Belastung der Beine zu einer rezidivierenden Fibulotibialgelenksreizung links kommt und ihr Knie vor dem Ereignis vom 30. März 2024 innerhalb eines halben Jahres vier Mal blockierte, vermag jedenfalls nicht zu beweisen, dass die Korbhenkelläsion vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Dies umso weniger, nachdem Dr. G.___ in seiner Stellungnahme explizit festhielt, ausser der lateralen meniskalen Läsion seien in der Fotodokumentation keine nennenswerten (degenerativen) Läsionen zu sehen (vorstehend E. 3.9). Dass die Korbhenkelläsion zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sein soll, obwohl keine degenerativen Läsionen dokumentiert sind, ist nicht nachvollziehbar. Weiter anerkannte er, dass die Abbildung des Meniskusrisses keine Schlüsse zur Genese und zum zeitlichen Ablauf zulässt (vorstehend E. 3.9). Können keine Schlüsse gezogen werden, reicht dies für den Entlastungsbeweis der Beschwerdegegnerin aber nicht aus. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Lokalisation der Korbhenkelläsion (lateral) offenbar eher selten und damit aussergewöhnlich sein soll. Zum Vorhalt von Dr. E.___, intraoperativ hätten sich im Bereich des rupturierten Meniskus noch blutige Anteile gezeigt, was für eine frische Ruptur spreche (vorstehend E. 3.8), äusserte sich Dr. G.___ zudem überhaupt nicht. Es bestehen demnach mehr als nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. G.___, weshalb auf seine Stellungnahmen nicht abgestützt werden kann.
4.4.2 Aber auch die übrigen medizinischen Berichte lassen keine abschliessende Beurteilung hinsichtlich der Frage der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu. Diesbezüglich vertrat der behandelnde Dr. E.___ die Auffassung, beim Vorfall vom 30. März 2024 handle es sich sicherlich um ein Unfallereignis. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin eine Aussenmeniskus Korbhenkelläsion erlitt, was aber entgegen der Ansicht von Dr. E.___ nicht heisst, dass diese zwingend auf einen Unfall zurückzuführen sein muss. Soweit er weiter der Meinung war, es lägen keine Zeichen einer Überbelastung vor, ist nicht ersichtlich, dass ihm bei seiner ersten Einschätzung (vorstehend E. 3.7) die Vorgeschichte der Beschwerdeführerin und insbesondere die im Röntgen festgestellte Varusfehlstellung bekannt war, erwähnte er dies doch in seinen Berichten nicht und hatte er selbst offenbar klinisch keine statischen Probleme festgestellt (vgl. vorstehend E. 3.9). Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin lässt sich gestützt auf diese Ausführungen nicht begründen. Dr. E.___ empfahl denn auch selbst eine externe Begutachtung des Falles.
4.5 Aufgrund der Akten kann nach dem Gesagten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, ob der Korbhenkelriss des Aussenmeniskus vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist oder nicht. Entsprechend kann auch die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht beurteilt werden. Angesichts ihres Verzichts auf eine externe Begutachtung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens trotz fundierter Kritik an den Aktenbeurteilungen ihres Vertrauensarztes rechtfertigt sich eine gerichtliche Begutachtung nicht. Die Beschwerde ist deshalb – soweit darauf einzutreten ist - in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zur Einholung eines unabhängigen externen Gutachtens und zu einem neuen Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese wird vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Entsprechend ist ihr eine solche von Fr. 3‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) auszurichten.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 17. Juli 2024 aufgehoben und die Sache an die Groupe Mutuel Assurances GMA SA zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
Rechtsanwalt Dr. Urs Oswald
Groupe Mutuel Assurances GMA SA
Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
SlavikLanzicher