Delay complaint granted; insurer ordered to issue objection decision

UV.2012.00279Sozialversicherungsgericht21.02.2013Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court upheld an insured person's complaint for legal delay/refusal against Mutuel Assurances SA. After a prior court order requiring the insurer to issue a decision, the insurer instead issued another administrative decision and still did not decide the objections by objection decision. The court held that this constituted a further delay and denial of justice. It ordered the insurer to issue the objection decision immediately, imposed court costs of CHF 1,000 on the insurer, and awarded the appellant CHF 2,218.30 in party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 56 ATSG; Art. 52 Abs. 2 ATSG; Art. 29 Abs. 1 BV; legal-delay complaint against omission to render an objection decision. A complaint is admissible not only against an objection decision or a non-appealable decision, but also where the insurer fails to issue a decision at all. The subject matter is limited to the alleged denial of justice; the substantive merits of the insurance claim remain outside the scope of review. In objection proceedings the insurer must either withdraw the challenged decision and replace it only if the objections are essentially satisfied, or else issue a formal objection decision; a mere new decision does not suffice where the objections are not essentially granted. Persistent adherence to this legally incorrect procedural view may justify costs under cantonal rules.

Gesamter Gesetzestext

UV.2012.00279

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 22. Februar 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi

Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Mutuel Assurances SA

Rechtsdienst

Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny

Beschwerdegegnerin

Nachdem das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. Mai 2012 die Beschwerdegegnerin in Gutheissung einer Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde des Versicherten verpflichtet hatte, die in Aussicht gestellte Verfügung betreffend seine Taggeld- und Heilbehandlungsansprüche ab 1. März 2010 umgehend zu erlassen (Prozess Nr. UV.2012.00056),

nachdem die Beschwerdegegnerin dem mit Verfügung vom 25. Juni 2012 nachkam und einen Anspruch von X.___ auf Taggelder und Heilbehandlungskosten ablehnte (Urk. 2/2), wogegen der Versicherte am 10. Juli 2012 (Urk. 2/3) und die mitbeteiligte Y.___ am 22. August 2012 Einsprache erhoben (Urk. 2/4),

nach Einsicht in die Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 4. Dezember 2012, mit welcher der Beschwerdeführer den sofortigen Erlass eines Einspracheentscheides beantragte (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2013 (Urk. 10),

in Erwägung,

dass gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden kann (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), und dies auch gilt, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 130 V 92 E. 2).

dass eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) - nach der Rechtsprechung unter anderem dann vorliegt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt, und ein solches Verhalten einer Behörde in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet wird,

dass für den Rechtsuchenden unerheblich ist, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c),

dass das mit der Rechtsverzögerungs- oder -verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse darin besteht, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten, und Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist, wogegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streitgegenstand gehören (Urteil des Bundesgerichts I 328/03 vom 23. Oktober 2003, E. 4.2), und deshalb vorliegend darauf verzichtet wird, die den materiellen Sachverhalt betreffenden Akten einzuholen,

dass der Unfallversicherer im Einspracheverfahren, statt formell über die Einsprache zu befinden, wenn er den Einsprachebegehren im Wesentlichen entsprechen will, die Möglichkeit hat, die einspracheweise angefochtene Verfügung - innert kurzer Frist - zu widerrufen, eine neue Verfügung zu erlassen und festzustellen, dass die Einsprache gegenstandslos geworden ist; der Versicherer andererseits, wenn er der Auffassung des Versicherten nicht folgen will, über die Einsprache befinden muss, was nur in einem Einspracheentscheid geschehen kann (BGE 125 V 118),

dass die Beschwerdegegnerin am 6. Dezember 2012 über die Ansprüche des Beschwerdeführers eine weitere Verfügung erliess (Urk. 7), anstatt - wie gesetzlich vorgesehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG) - die Einsprachen mittels Einspracheentscheid zu behandeln, und dass sie entgegen ihrer Vorbringen (vgl. Urk. 10 S. 2) mit der Verfügung vom 6. Dezember 2012 keineswegs dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen hat,

dass sie damit eine weitere Rechtsverzögerung und -verweigerung beging, was zur Gutheissung der Beschwerde führt,

dass das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht in der Regel kostenlos ist (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), jedoch einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können (§ 33 Abs. 2 GSVGer), und nach der Rechtsprechung leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen kann, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, und mutwillige Prozessführung auch angenommen werden kann, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält,

dass der Beschwerdegegnerin dementsprechend Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, da sie vor dem hiesigen Gericht an der offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält, die Einsprachen des Beschwerdeführers und der Y.___ könnten mittels neuer Verfügung beantwortet werden, obwohl den Einsprachebegehren nicht im Wesentlichen entsprochen wurde,

dass die Verfahrenskosten ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen sind,

dass nach § 34 Abs. 1 GSVGer die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat und diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 GSVGer),

dass die Prozessentschädigung die dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren entstandenen Kosten ersetzen soll, weshalb sie nach Einsicht in die Kostennote vom 3. Dezember 2012 (Urk. 2/8/2) auf die nach dem 26. Juni 2012 entstandenen Honorarkosten von insgesamt Fr. 2‘054.-- beschränkt und damit auf Fr. 2‘218.30 (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt wird,

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, den Einspracheentscheid betreffend die Einsprachen des Beschwerdeführers und der Y.___ über Taggeld- und Heilbehandlungsansprüche des Beschwerdeführers umgehend zu erlassen.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘218.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Tobias Figi unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
    
  •  Mutuel Assurances SA
    
  • Y.\_\_\_
    
  •  Bundesamt für Gesundheit
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

legal delaydenial of justicesocial insuranceobjection decisioncourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insurer committed unlawful delay/refusal by not issuing an objection decision on the insured person's objections.

Extrahierter Entscheid

Yes. The insurer had to decide the objections by objection decision; issuing another ordinary decision did not comply and amounted to further delay and refusal.

Extrahierte Begründung

A complaint is admissible when the insurer fails to issue a decision or objection decision. The dispute concerns only the delay/refusal, not the substantive insurance entitlement. Under the relevant procedure, the insurer must either withdraw and replace the challenged decision or, if it disagrees, decide the objections formally.

Kernrechtsfrage

Whether procedural costs should be imposed on the insurer.

Extrahierter Entscheid

Yes. Costs were imposed because the insurer persisted in an obviously unlawful procedural view.

Extrahierte Begründung

Although social-insurance proceedings are generally free, costs may be charged in cases of reckless or vexatious conduct. Persisting before the court in the view that objections could be answered by a new decision despite not essentially granting the objections justified a costs award.

Kernrechtsfrage

Whether the insured person is entitled to party compensation.

Extrahierter Entscheid

Yes. The insurer must pay compensation for the necessary legal costs incurred in these proceedings.

Extrahierte Begründung

The prevailing appellant is entitled to reimbursement of party costs, assessed according to the significance and difficulty of the case and the degree of success.

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