Remand for further medical and economic findings in accident insurance case

UV.2011.00302Sozialversicherungsgericht15.10.2012Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured challenged SUVA’s objection decision maintaining a 25% loss of earning capacity and denying a higher accident-insurance pension. The Zurich Social Insurance Court found that the medical file did not clearly establish residual work capacity and that the income evidence was inconsistent, especially regarding the valid income. It therefore could not determine the extent of accident-related incapacity or wage loss. The court set aside the SUVA decision and remanded the matter for supplementary medical and economic investigations and a new decision. The proceedings were declared free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 43 ATSG, Art. 61 ATSG; remand for supplementary fact-finding where medical work-capacity assessment and economic income basis are insufficiently clarified. A pension entitlement decision in accident insurance may not be upheld if the record contains unresolved contradictions concerning both residual capacity and valid income. If the evidentiary basis is incomplete, the court sets aside the administrative decision and returns the case to the insurer for further investigation and a new merits decision (consid. on medical and earnings evidence).

Gesamter Gesetzestext

UV.2011.00302

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Philipp

Urteil vom 16. Oktober 2012

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi

Grossenbacher Rechtsanwälte AG

Zentralstrasse 44, 6003 Luzern

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. September 2011 an einem Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 25 % festgehalten hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 31. Oktober 2011, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Rente von 30 %, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin, beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2012 (Urk. 13 unter Beilage von Urk. 14 sowie ihrer Akten, Urk. 15/1-99, Urk. 16/1-17, Urk. 17/1-10, Urk. 18/1-4),

in Erwägung,

dass der 1973 geborene und als Eisenleger tätig gewesene Beschwerdeführer eine am 18. Oktober 2004 erlittene Distorsion des linken Knies aktenkundig machte (Urk. 16/1-2), deren ärztliche Behandlung im Mai 2005 abgeschlossen werden konnte (Urk. 16/16),

dass sodann die in der Tätigkeit als Gerüstmonteur am 5. Oktober 2007 erlittene Kontusion des linken Knies offenbar ebenfalls folgenlos ausheilte (Urk. 18/4: Arbeitsunfähigkeit vom 5. bis zum 10. Oktober 2007), der Beschwerdeführer am 16. September 2008 erneut auf einer Treppe ausrutschte (Urk. 17/1), wiederum eine Kniekontusion links erlitt (Urk. 17/2), in deren Folge eine Tendinopathie des Ligamentum patellae diagnostiziert wurde (MR vom 14. Oktober 2008, Urk. 17/7), und der Beschwerdeführer schliesslich nach Wiederaufnahme seiner bisherigen Tätigkeit im Umfang 50 % am 26. November 2008 (Urk. 15/10) gleichentags beim Entladen eines Gerüststapels von einer Ladebrücke fiel (Urk. 15/1) und dabei eine weitere Kontusion des linken Knies erlitt (Urk. 15/3),

dass die Ärzte der Klinik Y.___ am 26. Januar 2009 (Urk. 15/4) ein traumatisch bedingtes Patellaspitzensyndrom des linken Kniegelenks diagnostizierten, die Beschwerden nach vorübergehender Besserung (Urk. 15/15, Urk. 15/23-24) aufgrund der ab 17. August 2009 attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 15/24) am 25. August 2009 begonnen Arbeitsaufnahme exazerbierten (Urk. 15/26) und Dr. med. Z.___, Klinik Y.___, am 22. April 2010 (Urk. 15/36) bei kernspintomographischem Korrelat eine operative Sanierung des Patellaspitzensyndroms in Erwägung zog, eine angepasste Tätigkeit in vollem Umfang für zumutbar hielt und eine fortgeführte Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Beschäftigung als Gerüstbauer für möglicherweise gerechtfertigt erachtete,

dass in der Folge alle Arbeitsversuche des Beschwerdeführers scheiterten (Mai/Juni 2010 im Magazin: Urk. 15/43; 20. September 2010 als Gerüstmonteur: Urk. 15/46 i.V.m. Urk. 15/54 S. 3),

dass SUVA-Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, am 6. Dezember 2010 (Urk. 15/54) die Rezidivgefahr unter Beibehaltung der bisherigen Tätigkeit als Gerüstbauer als nicht unerheblich einschätzte und dafürhielt, eine wechselbelastende, angepasste Beschäftigung sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar,

dass schliesslich Dr. med. B.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik Y.___, am 2. Februar 2011 (Urk. 15/68) abgesehen von einer exquisiten Hypersensibilität resp. Druckdolenz im Bereich des Patellaunterpols einen unauffälligen Befund am linken Knie erhob, die Diagnose eines chronischen Patellaspitzensyndroms nannte, gleichzeitig aber darauf hinwies, ein morphologisches Korrelat für den Schmerz habe sich in den bisherigen Untersuchungen nicht finden lassen und die diversen durchgeführten Therapien seien erfolglos verlaufen,

dass mit Blick auf diese Aktenlage die medizinische Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit unklar bleibt, umso mehr, als der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2009 (Urk. 15/28) angegeben hatte, er überwache seit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit die von seinem Mitarbeiter ausgeführten Arbeiten, und im Juli 2010 (Urk. 15/41) berichtet hatte, aktuell - möglicherweise im Rahmen eines Arbeitsversuchs (Urk. 15/43) - im Lager tätig zu sein, obwohl er am 16. März 2010 (Urk. 15/35) gegenüber der Beschwerdegegnerin erklärt hatte, sein Betrieb habe kein eigenes Material,

dass sich auch im Hinblick auf die erwerblichen Daten Unsicherheiten ergeben, insbesondere soweit dies das Valideneinkommen betrifft, sind diesbezüglich doch verschiedene Widersprüche aktenkundig (vgl. vor allem Urk. 7/1: vom Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigte beitragspflichtige Lohnsumme für 2009 von Fr. 92‘554.-- versus Urk. 14: vom Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigte beitragspflichtige Lohnsumme für 2009 von Fr. 84‘500.--; aber auch Urk. 15/75, IK-Auszug, Jahr 2008: Fr. 78’000.--, Urk. 15/11 Lohnabrechnungen 2008: Fr. 91‘000.-- [13 x Fr. 7‘582.90]), und zudem augenfällig ist, dass sich der Beschwerdeführer für die Bundessteuer (zumindest) in den Jahren 2007 bis 2009 nach Ermessen einschätzen liess (Urk. 15/62), womit betreffend Einkommen des Beschwerdeführers überhaupt keine verlässlichen Angaben vorliegen,

dass mithin der Sachverhalt nicht genügend erstellt ist und sich nicht entscheiden lässt, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer unfallbedingt in seiner bisherigen Tätigkeit als Gerüstbauer bzw. als Geschäftsführer einer entsprechenden Firma arbeitsunfähig ist und in welchem Umfang eine unfallbedingte Lohneinbusse vorliegt, weshalb die Streitsache - wie im Eventualstandpunkt beantragt (Urk. 1 S. 2) - an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher Hinsicht - unter Aufforderung an den Beschwerdeführer, die mit Beschwerde angezeigten Bankkontoauszüge aufzulegen (vgl. Urk. 1 S. 4) und allenfalls unter Mitwirkung der AHV-Ausgleichsstelle - vervollständigt und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide,

dass, sollten die weiteren Abklärungen insbesondere in erwerblicher Hinsicht den Verdacht auf strafbare Handlungen erhärten, es Sache der Beschwerdegegnerin sein wird, Anzeige zu erstatten,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 28. September 2011 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  X.\_\_\_
    
  •  Rechtsanwalt Christian Leupi
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7/1
    
  •  Bundesamt für Gesundheit
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

social insuranceaccident insurancedisability pensionremandmedical evidenceearning capacityincome assessmentcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the SUVA decision denying a higher disability pension should be upheld or set aside.

Extrahierter Entscheid

The record was insufficiently established; the decision had to be set aside and the matter remanded for further medical and economic investigation and a new decision.

Extrahierte Begründung

The medical assessment of remaining work capacity was unclear, and the income data contained inconsistencies and unreliable figures, so neither post-injury incapacity nor loss of earnings could be determined reliably.

Kernrechtsfrage

Whether the proceedings should be free of court costs.

Extrahierter Entscheid

The proceedings were free of charge.

Extrahierte Begründung

The court ordered no costs in this social insurance procedure.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.