Suspension denied; case remanded for medical inquiry

UV.2011.00179Sozialversicherungsgericht11.07.2011Remanded

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court dealt with an appeal against SUVA's refusal of benefits for knee complaints allegedly linked to a 2009 accident. Both parties requested a stay, but the court refused because the medical facts were still insufficiently clarified and the insurer had to complete the investigation itself. The court therefore annulled the objection decision and remanded the matter to SUVA for further medical assessment of natural causation and a new decision on benefits. The claimant was awarded CHF 1,300 in party compensation, and the proceedings were free of charge.

Omnilex-Regeste

UVG; medical fact-finding and remittal in social insurance appeal proceedings; where the causal relationship between accident and complaints is not sufficiently clarified, the court may not stay the proceedings if this would deprive the claimant of an instance. The insurer bears responsibility for complete investigation of the medical facts. If the record is inadequate, the challenged decision is to be annulled and the matter remitted for further clarification and a new substantive decision; party compensation may be awarded to the successful appellant.

Gesamter Gesetzestext

UV.2011.00179

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Tanner Imfeld

Gerichtsschreiber Trüssel

Urteil vom 12. Juli 2011

in Sachen

A.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Januar 2011 und Einspracheentscheid vom 9. Mai 2011 (Urk. 2) eine Leistungspflicht mangels natürlichen Kausalzusammenhangs der Kniebeschwerden mit dem Unfallereignis vom 27. November 2009 verneint hat,

nach Einsicht in die Beschwerde vom 8. Juni 2011, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprache von gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, UVG, sowie in prozessrechtlicher Hinsicht die Sistierung des Verfahrens beantragt hat (Urk. 1 S. 2), und in die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2011, in welcher sie ebenfalls die Sistierung des Verfahrens beantragt hat (Urk. 7),

in Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 20. Juni 2011 festhielt, es seien noch medizinische Abklärungen durch einen Facharzt der SUVA pendent und daher sei das Verfahren in Übereinstimmung mit dem prozessrechtlichen Antrag des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 2) zu sistieren (Urk. 7),

dass somit der medizinische Sachverhalt offenkundig nicht hinreichend abgeklärt ist, was aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen der Parteien im Übrigen unbestritten ist (Urk. 1 S. 5, Urk. 7),

dass es bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt ist, das Verfahren zu sistieren, da es Sache der Beschwerdegegnerin ist, den medizinischen Sachverhalt hinreichend abzuklären, und dem Beschwerdeführer bei einer Sistierung des Verfahrens sowie gerichtlichen Entscheid aufgrund der neuen medizinischen Erkenntnisse eine Instanz verloren ginge,

dass der angefochtene Einspracheentscheid damit aufzuheben und die Streitsache zur ärztlichen Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den vom Beschwerdeführer aktuell geklagten Kniebeschwerden und dem Unfallgeschehen vom 27. November 2009 sowie zum Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,

dass die Beschwerdegegnerin bei diesem Ausgang des Prozesses gegenüber dem Beschwerdeführer entschädigungspflichtig wird (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), wobei eine Entschädigung von Fr. 1'300.-- der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen ist (§ 34 Abs. 3 GSVGer),

beschliesst das Gericht:

Die Anträge der Parteien auf Sistierung des Verfahrens vom 8. und 20. Juni 2011 werden abgewiesen,

und erkennt sodann:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Mai 2011 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwältin Christine Fleisch unter Beilage einer Kopie von Urk. 7
    
  •  Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
    
  •  Bundesamt für Gesundheit
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

social insuranceaccident insurancenatural causationmedical investigationremandprocedural suspensionparty compensationcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the proceedings should be suspended pending further medical investigations.

Extrahierter Entscheid

The request for suspension was rejected because the insurer must itself complete the medical fact-finding and a suspension would deprive the claimant of one instance.

Extrahierte Begründung

The medical situation was admittedly insufficiently clarified, but that did not justify suspending the case; the respondent had to conduct the necessary investigation.

Kernrechtsfrage

Whether the insurer's decision denying benefits for lack of natural causation should be upheld.

Extrahierter Entscheid

The impugned objection decision was annulled and the matter remanded for further medical assessment of causation and a new decision on entitlement to benefits.

Extrahierte Begründung

Because the medical record was not adequately clarified, the merits could not be finally decided.

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