Overcompensation offset against IV back payments upheld

UV.2011.00063Sozialversicherungsgericht23.07.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court dismissed an insured person's appeal against SUVA's decision to recover and offset an overcompensation amount of CHF 51,766 against IV pension back payments. The court held that the complaint failed to challenge the detailed calculation, that no error in the overcompensation assessment was apparent, that the recovery was time-barred neither under the one-year nor five-year period, and that the offset with IV back payments was allowed. The request for free legal counsel was also rejected because the appeal was hopeless and the applicant had not sufficiently documented his financial situation.

Omnilex-Regeste

Art. 69 ATSG; Art. 25 Abs. 2 ATSG; Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG; offset of overcompensation recovery against IV back payments and timeliness of restitution claims. The coordination of social insurance benefits may not lead to overcompensation; only benefits of the same nature and purpose are relevant, and benefits must be reduced by the amount of the overcompensation. Reimbursement claims lapse one year after the insurer gains knowledge, in any event five years after payment of each benefit. Failing substantiated criticism of the calculation, the authority’s overcompensation computation will stand. Set-off against due IV benefits is admissible where statutory conditions are met. Free legal aid presupposes indigence and a claim not appearing hopeless; a manifestly unpromising appeal justifies refusal.

Gesamter Gesetzestext

UV.2011.00063

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Buchter

Urteil vom 24. Juli 2012

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee

Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 4. Oktober 2010 eine überentschädigungsbedingte Verrechnung ausbezahlter Taggelder mit der Nachzahlung von Rentenleistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung im Betrag von Fr. 51'766.-- verfügt (Urk. 8/265) und die am 8. November 2010 dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 8/272) mit Entscheid vom 26. Januar 2011 (Urk. 8/276 = Urk. 2) abgewiesen hatte,

nach Einsicht in die Beschwerde des Versicherten vom 28. Februar 2011, womit er die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Reduktion des Rückforderungs- respektive Verrechnungsbetrages, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Neubeurteilung, beantragen und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ersuchen liess (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2011 (Urk. 13),

in Erwägung,

dass gemäss Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen darf, wobei bei der Berechnung der Überentschädigung nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt werden, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden,

dass eine Überentschädigung in dem Masse vorliegt, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalles mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälligen Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen (Art. 69 Abs. 2 ATSG),

dass die Leistungen um den Betrag der Überentschädigung gekürzt werden (Art. 69 Abs. 3 Satz 1) und in Härtefällen auf eine Kürzung ganz oder teilweise verzichtet werden kann (Art. 51 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]),

dass der mutmasslich entgangene Verdienst jenem Verdienst entspricht, den die versicherte Person ohne schädigendes Ereignis erzielen würde, wobei das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet wird (Art. 51 Abs. 3 UVV),

dass fällige Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung unter anderem mit Rückforderungen von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung verrechnet werden können (Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]),

dass der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung, erlischt (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG),

dass der Anfechtungsgegenstand durch den Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides (Urk. 2) begrenzt wird (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 414 E. 1a), weshalb das Erlassgesuch, welches in einem separaten Verfahren behandelt wird (vgl. Urk. 2 S. 5 Ziff. 4), nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses ist,

dass vorliegend somit ausschliesslich die Rechtmässigkeit der Rückforderung respektive der Verrechnung mit Rentennachzahlungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu prüfen ist,

in weiterer Erwägung,

dass sich die (erneute) Rückforderung beziehungsweise Verrechnung dadurch ergibt, dass nach Abschluss der unfall- und invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren in Sachen des Beschwerdeführers mit Urteilen des hiesigen Gerichts vom 3. Februar (UV.2008.00168) und 5. März 2010 (IV.2008.00534) die Höhe der Überentschädigung neu zu berechnen war (vgl. Urk. 8/242-244 und Urk. 8/248),

dass mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2011 (Urk. 2) die gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2010 (Urk. 8/265) erhobene Einsprache vom 8. November 2010 (Urk. 8/272) begründet abgewiesen wurde, wobei die Beschwerdegegnerin zur Überentschädigungsberechnung vom 1. Oktober 2010 (Urk. 8/263) im Einzelnen Stellung genommen und die Angaben in ihrem Auszahlungssystem überprüft und für korrekt befunden hat,

dass die Beschwerde vom 28. Februar 2011 (Urk. 1) sich mit den detaillierten Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 26. Januar 2011 (Urk. 2) nicht auseinander setzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die verfügte Rückforderung respektive Verrechnung nicht rechtmässig sein sollte,

dass die vom Beschwerdeführer in der beschwerdeweise ins Recht gelegten Kopie der Überentschädigungsberechnung vom 1. Oktober 2010 (Urk. 3) blau markierten und mit dem Vermerk "diese nicht erhalten" versehenen Beträge die Rubrik "Lohnausfall" und daher den mutmasslich entgangenen Verdienst beschlagen und er damit folglich keine ausstehenden Taggeldleistungen zu belegen vermag,

dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Überentschädigungsberechnung vom 1. Oktober 2010 auszumachen sind und somit die Rückforderung respektive Verrechnung in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist,

dass die Verfügung vom 4. Oktober 2010 unter Berücksichtigung der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteile des hiesigen Gerichts vom 3. Februar und 5. März 2010 fristgerecht im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG erlassen wurde,

dass sich die Verrechnung mit Nachzahlung von Rentenleistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung als zulässig erweist (Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG),

dass demzufolge die Beschwerde abzuweisen ist,

in weiterer Erwägung,

dass einer Partei gemäss Art. 61 lit. f ATSG in Verbindung mit § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ein unentgeltlicher Rechtsvertreter nur gewährt wird, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Rechtsbegehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

dass das Rechtsbegehren als aussichtslos anzusehen ist, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung von einem Prozess absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1),

dass die Beschwerde nach dem Dargelegten als aussichtslos zu betrachten und das im Übrigen angesichts der trotz entsprechender Aufforderung nicht vollständig beigebrachten Belege zur finanziellen Situation (fehlender Mietvertrag und Bankkontoauszug) nicht hinreichend substantiierte Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren schon aus diesem Grund abzuweisen ist,

beschliesst das Gericht:

Das Gesuch vom 28. Februar 2010 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.

und erkennt sodann:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
    
  •  Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
    
  •  Bundesamt für Gesundheit
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

overcompensationoffsetrecoveryinvalidity insuranceaccident insurancelegal aidlimitation perioddaily allowancespension back payment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether SUVA's overcompensation calculation and the resulting recovery/offset were lawful in amount and timing.

Extrahierter Entscheid

The calculation showed no identifiable error, the recovery was timely, and the offset against IV pension back payments was permitted.

Extrahierte Begründung

The complaint did not meaningfully address the detailed reasoning in the objection decision; the highlighted items related to lost earnings, not unpaid daily benefits. No mistake in the overcompensation calculation was apparent, and the recovery fell within the limitation period.

Kernrechtsfrage

Whether the request for appointment of free legal counsel should be granted.

Extrahierter Entscheid

The request was denied because the complaint was hopeless and the financial documentation was incomplete.

Extrahierte Begründung

Free legal aid requires both need and a non-frivolous claim; here the case had very low chances of success and the applicant failed to fully document his financial situation.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.