No duty to issue appealable order on expert examination

UV.2010.00380Sozialversicherungsgericht19.12.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. appealed to the Zurich Social Insurance Court alleging denial of justice by SUVA, seeking an order requiring SUVA to issue an appealable decision concerning a planned medical expert opinion and asking for interim suspension of further steps. The court held that the insurer was not obliged to issue such a formal order under the cited federal rules, even if the examination was challenged as an unnecessary second opinion. It also held that recusal objections cannot be directed against an institution and that no substantiated bias was shown. The appeal was therefore dismissed, and CHF 500 in court costs were imposed as the filing was deemed abusive.

Omnilex-Regeste

Art. 44 ATSG; Art. 25a VwVG: An insurer is not obliged to render an appealable formal decision merely because it maintains a medical expert examination, even if the insured objects that the expertise is unnecessary or amounts to a second opinion. Recusal grounds may be asserted only against natural persons, not against institutions; generalized allegations or an expert’s extensive activity for social insurers do not in themselves establish bias. If no entitlement to a formal order exists, a denial-of-justice complaint is unfounded; a motion for interim relief becomes moot once the merits are decided, and abusive recourse may justify court costs.

Gesamter Gesetzestext

UV.2010.00380

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp

Urteil vom 20. Dezember 2010

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin

Schaffhauserstrasse 345, Postfach 6734, 8050 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. Dezember 2010, mit welcher Rechtsanwalt Philip Stolkin namens von X.___ die Feststellung der Rechtsverweigerung und den Erlass einer Verfügung durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) verlangte sowie beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, weitere Verfahrensschritte bis zum Entscheid der Beschwerde zu sistieren (Urk. 1 S. 2),

unter Hinweis darauf, dass sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos erweist, weshalb das Gericht auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichten und ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden kann (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer geltend macht, seit dem Unfall vom 28. März 2005 leide er an den Folgen eines Frontalhirnsyndroms, wobei die "Standortbestimmung" im Y.___ in Z.___ ergeben habe, dass er deswegen an neuropsychologischen Einschränkungen leide und die Merkfähigkeit sowie die Arbeitsfähigkeit stark herabgesetzt seien,

dass das Resultat der Standortbestimmung - so der Beschwerdeführer weiter - offensichtlich nicht den Wünschen der SUVA entsprochen habe, weshalb sie ein neues Gutachten in die Wege leiten wolle, was einer second opinion entspreche und die SUVA nicht den Anspruch habe, ständig neue "Betrachtungen" (Urk. 1 S. 4) des Beschwerdeführers zu verlangen,

dass der Beschwerdeführer deshalb von der SUVA mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 über die Anordnung einer Begutachtung den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt habe (Urk. 1 S. 4),

dass der Versicherungsträger weder gestützt auf Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) noch auf Art. 25a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) sein Festhalten an einer Begutachtung in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen hat (BGE 136 V 156), was auch dann gilt, wenn die versicherte Person vorbringt, die Expertise sei als „second opinion“ nicht notwendig,

dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung Ausstandsgründe nur gegenüber einer natürlichen Person und nicht gegenüber Institutionen geltend gemacht werden können (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 20. September 2006, I 579/05, Erw. 3.4 mit Hinweisen), weshalb die Beschwerdegegnerin, soweit der Beschwerdeführer Ablehnungsgründe gegen das A.___ vorbrachte, weder gehalten noch befugt war, darüber eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen,

dass im Übrigen ohnehin keine substantiierte Einwendung vorliegt, welche eine Befangenheit im Sinne gesetzlicher Ausstands- oder Ablehnungsgründe zu begründen vermöchte,

dass schliesslich selbst eine ausgedehnte Gutachtertätigkeit für die Sozialversicherungsträger keinen Befangenheitsgrund darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2009, 8C_209/2008 Erw. 6.2),

dass mithin der Beschwerdegegnerin unter keinem Titel eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist,

dass mit dem sofortigen Entscheid in der Sache die Beurteilung der beantragten vorsorglichen Massnahme entfällt,

dass für den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter ohne Weiteres erkennbar war, dass kein Anspruch auf Verfügungserlass besteht, weshalb das Ergreifen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde als mutwillig zu qualifizieren und dem Beschwerdeführer eine Gerichtskostenpauschale von Fr. 500.-- aufzuerlegen ist (§ 33 Abs. 2 GSVGer),

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtskostenpauschale von Fr. 500.-- auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Philip Stolkin
    
  •  Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage des Doppels von Urk. 1
    
  •  Bundesamt für Gesundheit
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

denial of justicemedical expertiserecusalsecond opinioncourt costssocial insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether SUVA had to issue an appealable order regarding the planned expert examination

Extrahierter Entscheid

The insurer had no duty to issue an appealable order confirming its decision to proceed with the examination.

Extrahierte Begründung

Under federal case law, a carrier need not issue a formal, appealable order merely because it maintains an expert examination under Art. 44 ATSG or Art. 25a VwVG, even if the insured disputes the need for a second opinion.

Kernrechtsfrage

Whether the insured could demand a formal decision on alleged bias of the proposed expert institution

Extrahierter Entscheid

No appealable decision was required on objections directed against the institution, and no substantiated grounds for bias were shown in any event.

Extrahierte Begründung

Recusal grounds may be asserted only against natural persons, not institutions; moreover, generalized criticism or extensive prior expert activity for social insurers does not establish bias.

Kernrechtsfrage

Whether interim relief suspending further proceedings should be granted

Extrahierter Entscheid

The request for interim relief became moot once the court decided the case immediately on the merits.

Extrahierte Begründung

Because the main matter was decided without delay, no separate interim-measure ruling was needed.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was vexatious and costs should be imposed

Extrahierter Entscheid

The filing was considered mutwillig, and court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

It was readily apparent that no right to an appealable order existed, so bringing a denial-of-justice complaint was abusive.

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