Remand due to insufficient medical findings in accident insurance case

UV.2010.00237Sozialversicherungsgericht19.10.2010Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court dealt with an appeal against SUVA’s decision to stop daily allowances and cover for medical costs in a hand-skin-condition case. SUVA later announced that it was withdrawing the challenged decision for further clarification. The court held that this communication was not itself a new decision and treated it as a request to grant the appeal. Because the medical evidence was contradictory on occupational causation and on the duration of incapacity, the factual basis was inadequate. The court therefore set aside the objection decision, remanded the case to SUVA for further investigation, waived court costs, and awarded the insured CHF 700 in party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 53 Abs. 3 ATSG; Rücknahme einer angefochtenen Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids durch den Versicherungsträger im Beschwerdeverfahren und Folgen ungenügend abgeklärter medizinischer Verhältnisse. Eine nach Beschwerdeerhebung erfolgende Mitteilung der Verwaltung ist nur dann als neuer, das Verfahren erledigender Entscheid zu behandeln, wenn sie als eigentlicher Sachentscheid mit Rechtsmittelbelehrung erscheint; andernfalls gilt sie als Antrag auf Gutheissung bzw. Abweisung. Erweist sich der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt als widersprüchlich oder unvollständig, ist die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Verfügung an den Versicherungsträger zurückzuweisen. Eine Rückweisung gilt prozessual als vollständiges Obsiegen; daraus folgt grundsätzlich ein Anspruch auf Parteientschädigung.

Gesamter Gesetzestext

UV.2010.00237

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp

Urteil vom 20. Oktober 2010

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Unia

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Mit Entscheid vom 30. Juni 2010 (Urk. 2) wies die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die von X.___ am 2. Juni 2010 erhobene Einsprache (Urk. 7/39) gegen die Verfügung vom 6. Mai 2010 (Urk. 7/35), mit welcher die SUVA die Taggeldleistungen per 2. Dezember 2009 und die Übernahme der Heilkosten per 29. Januar 2010 einstellte, ab.

2. Hiergegen liess der Versicherte am 24. August 2010 Beschwerde erheben und beantragen, die Einstellung der Leistungen sei aufzuheben (Urk. 1). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2010 (Urk. 6 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 7/1-44, 8/1-47) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abschreibung des Verfahrens, indem sie mitteilte, der angefochtene Entscheid werde hiermit aufgehoben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen und anschliessender Neuverfügung ins Verwaltungsverfahren zurückgenommen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).

Wird der Erlass eines neuen Entscheides lediglich in Aussicht gestellt oder ergeht die Wiedererwägungsverfügung nach der Beschwerdeantwort, so liegt seitens der Verwaltung ein Antrag vor, wie zu entscheiden sei. Eine Erledigung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit fällt ausser Betracht. Vielmehr ist materiell in der Sache zu entscheiden.

Die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2010 (Urk. 6) kann mangels Rechtsmittelbelehrung nicht als neuer Entscheid in der Sache gelten, weshalb diese als Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu betrachten ist.

2. Der Beschwerdeführer machte unter Auflage des Berichts des Y.___, vom 23. August 2010 (Urk. 3/4) geltend, entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin sei gestützt auf die ärztlichen Berichte davon auszugehen, dass nach wie vor die (berufliche) Kühlschmiermittel-Exposition Ursache für die Hautveränderung an beiden Händen und damit für seine Arbeitsunfähigkeit sei (Urk. 1 S. 2). Die Aktenlage zur Frage, ob es sich bei den genannten Hautveränderungen um eine Berufskrankheit handelt oder nicht, ist widersprüchlich. Dem Gutachten des Y.___ zufolge ging Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH Dermatologie und Venerologie, in ihrer Einschätzung vom 5. Februar 2010 (Urk. 7/25), es handle sich um eine Sensibilisierung endogener Genese, davon aus, der Beschwerdeführer sei nicht mehr in Kontakt mit Kühlmittel gekommen, was den Angaben des Y.___ zufolge aber nachweislich falsch sei (Urk. 3/4 S. 4). Demgegenüber stellte sich der Hausarzt des Beschwerdeführers, med. pract. A.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH und Pädiatrie, auf den Standpunkt, als Ursache der Hauterkrankung sei eine Kühlmittelexposition zu bestätigen (Urk. 3/3). Bleibt zudem auch die Dauer einer allfälligen gesundheitlichen Einschränkung bzw. Arbeitsunfähigkeit unklar (vgl. Urk. 7/29, Urk. 7/25 und Urk. 3/3), so erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend erstellt, weshalb die Sache antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese wird ergänzende Abklärungen anzuordnen und danach neu zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 30. Juni 2010 gutzuheissen.

3. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) und nach Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, wobei eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als angemessen erscheint.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2010 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Unia unter Beilage des Doppels von Urk. 6
    
  •  Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
    
  •  Bundesamt für Gesundheit
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

social insuranceaccident insurancemedical evidenceoccupational diseaseremandparty compensationcourt costsreconsideration

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether SUVA’s later notice should render the appeal moot or be treated as a new decision

Extrahierter Entscheid

The notice could not be treated as a new appealable decision because it lacked a legal remedy instruction; it was treated as a request to set aside the challenged decision.

Extrahierte Begründung

Under Art. 53(3) ATSG, a reconsideration is possible before the authority submits its response, but the October 1, 2010 communication did not qualify as a new merits decision.

Kernrechtsfrage

Whether the medical record was sufficient to decide the insured’s entitlement to benefits

Extrahierter Entscheid

The medical facts were insufficiently established; further investigations were required and the case had to be remanded to SUVA for a new decision.

Extrahierte Begründung

The record was contradictory on whether the hand condition was an occupational disease and on the duration of any incapacity for work, so the merits could not be decided definitively.

Kernrechtsfrage

Costs and party compensation after remand

Extrahierter Entscheid

Because a remand counts as full success, the insured was entitled to party compensation; the proceedings were free of charge.

Extrahierte Begründung

Established case law treats a remand for further fact-finding and a new decision as complete success for the appellant.

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