No entitlement to integrity compensation; legal aid denied

UV.2010.00058Sozialversicherungsgericht21.06.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured appealed the insurer's refusal to grant an integrity compensation after a 2000 elbow injury. The court held that any complaint about denial of access to the file was moot, because no inspection request had been made in the present proceedings and the relevant medical report had already been disclosed. On the merits, the medical evidence showed at most slight ulnar instability and no relevant arthrosis, so the statutory threshold for an integrity impairment was not met. The request for free legal assistance was also denied because the appellant was not indigent.

Omnilex-Regeste

Integrity compensation requires a medically substantiated, compensable impairment meeting the relevant threshold; where the file shows only slight instability and no relevant arthrosis, the claim fails. A right-to-be-heard objection based on file access is untenable if no inspection request is made in the proceedings at hand and the decisive medical material was already known. Procedural poverty must be substantiated; if the financial data, especially assets, exclude indigence, free legal aid is refused.

Gesamter Gesetzestext

UV.2010.00058

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 22. Juni 2010

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Unter Hinweis,

dass X.___ am 24. Januar 2000 auf eisiger Stelle ausgerutscht war und dabei eine Kontusion des linken Ellenbogens mit einer Verletzung des Kollateralbandes erlitten hatte,

dass die "Winterthur" Versicherungs-Gesellschaft - nunmehr AXA Winterthur - auf den Schaden eintrat und Heilbehandlung sowie Taggeld gewährte, diese Leistungen indes mit Verfügung vom 3. Oktober 2005 (Urk. 12/A64), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2007 (Urk. 12/A68), per 31. Dezember 2003 einstellte und dabei einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 2,5 % verneinte, die Frage einer allfälligen Integritätseinbusse indes noch offen liess,

dass das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. Juli 2008 (Urk. 12/A70) und das Bundesgericht mit Entscheid vom 6. November 2008 (Urk. 12/A71) sowohl die Leistungseinstellung als auch die Verneinung eines Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin bestätigten,

dass die Beschwerdegegnerin nach Vorliegen des Entscheids des Bundesgerichts vom 6. November 2008 der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Februar 2009 (Urk. 12/A73) unter Hinweis und Beilage der schriftlichen Stellungnahme des Dr. med. Y.___ vom 29. August 2007 (Urk. 12/M36) eröffnete, dass keine Integritätseinbusse vorliege und damit kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe und dass im Übrigen die Leistungen für Heilbehandlung per 30. September 2004 eingestellt blieben,

dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin daraufhin rügte, die Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin erfolge zu früh, da der Entscheid des Bundesgerichts noch nicht vorliege (Schreiben vom 11. März 2009, Urk. 12/A74),

dass die Beschwerdegegnerin - nachdem sie den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf das Vorliegen des Entscheids des Bundesgerichts seit November 2008 hingewiesen hatte - mit Verfügung vom 20. März 2009 (Urk. 12/A76) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Integritätsentschädigung förmlich verneinte und die Einstellung der Heilbehandlung per 30. September 2004 wiederum bestätigte,

dass das hiesige Gericht auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. April 2009 (Urk. 12/A77) mit Entscheid vom 6. Mai 2009 (Urk. 12/A80) nicht eintrat, da vorerst das Einspracheverfahren durchzuführen war,

dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2010 (Urk. 12/A81) ihre Verfügung vom 20. März 2009 bestätigte,

dass die Beschwerdeführerin mit der dagegen am 11. Februar 2010 erhobenen Beschwerde (Urk. 1) die Zusprache der "vollen Versicherungsleistungen", eventualiter die Rückweisung der Sache verlangt und um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht,

dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2010 (Urk. 11), welche der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2010 zur Kenntnis zugestellt wurde (Urk. 13), Beschwerdeabweisung beantragte,

in Erwägung,

dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, weil sie ihm die Akten nicht mehr zur Einsicht zugestellt habe (Urk. 1 Ziff. 2.2.2.6),

dass die Beschwerdegegnerin dazu in der Beschwerdeantwort ausführt, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seien alle rechtserheblichen Akten bekannt gewesen, und die massgebliche Stellungnahme des Dr. Y.___ zur Frage der Integritätseinbusse sei ihm mit Schreiben vom 23. Februar 2009 zugestellt worden,

dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom hiesigen Gericht weder im Rahmen der unnötigen Beschwerde vom 14. April 2009 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2009 (siehe Sachverhalt) noch im vorliegenden Verfahren um Einsicht in die von der Beschwerdegegnerin aufgelegten Akten ersucht hat, weshalb von einem Desinteresse auszugehen und die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs damit gegenstandslos ist,

dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nochmals die Einstellung der Heilbehandlung bestätigt hat, was rein deklaratorischer Natur ist, war doch die Leistungseinstellung bereits gerichtlich beurteilt und bestätigt worden (siehe Sachverhalt), weshalb darüber nicht nochmals förmlich verfügt werden kann,

dass Streitgegenstand demnach einzig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat,

dass die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt hat, weshalb darauf verwiesen werden kann,

dass Dr. med. Y.___ in seiner Stellungnahme vom 29. August 2007 (Urk. 12/M36) vorab auf den Bericht der Z.___ vom 4. Februar 2003, wonach dort mit der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2003 die Behandlung unter Feststellung einer reizlosen Narbe am Ellbogen links und der Diagnose einer leichten ulnaren Instabilität sowie Epicondylopathie ulnaris links abgeschlossen worden war, und auf die Röntgenuntersuchung vom 27. Februar 2002, welche keine wesentlichen arthrotischen Veränderungen im Bereich des linken Ellbogens ergab, hingewiesen hat,

dass Dr. Y.___ alsdann die Verneinung einer Integritätseinbusse damit begründete, dass nach Tabelle 5 der SUVA (Integritätsschaden bei Arthrosen) ein Schaden am Ellbogen erst bei einer mässigen Arthrose gegeben sei, was bei der Beschwerdeführerin nicht zutreffe, und nach Tabelle 6 der SUVA (Integritätsschaden bei Gelenkinstabilitäten) erst eine mässige ulnare Instabilität einen Integritätsschaden von 0-5 % ergebe, eine solche aber nicht vorliege (nach der Z.___ nur eine leichte),

dass der Orthopäde Dr. med. A.___ im Gutachten vom 15. Februar 2006 zu Händen der IV-Stelle des Kantons Zürich (aus den Akten des IV-Prozesses Nr. IV.2009.00365 beigezogen, vgl. Urk. 14) aufgrund der von ihm erstellten Röntgenbilder vom 7. Februar 2006 beider Ellbogen ap und seitlich diese als vollständig symmetrisch und unauffällig beschrieb und den linken Ellbogen nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin sowohl klinisch als auch radiologisch als praktisch verheilt bezeichnete,

dass die Beurteilung des Dr. Y.___ demnach auch mit den Feststellungen des Dr. A.___ übereinstimmt,

dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gegen die Einschätzung des Dr. Y.___ nichts Substantielles vorgetragen, sondern einzig geltend gemacht hat, "die ärztlichen Ausweise genügen, um ihr doch eine Entschädigung wenigstens für ihre beeinträchtigte, ja verletzte, Integrität auszurichten" (Urk. 1 Ziff. 2.2.2.3),

dass zusammenfassend die Verneinung einer Integritätseinbusse im Einklang mit der medizinischen Akten- sowie mit der Rechtslage steht und ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung auch nicht mit allfälligen psychischen Störungen begründet werden könnte, da solche unfallfremd wären, wie letztinstanzlich das Bundesgericht mit Urteil vom 6. November 2008 festgestellt hatte,

dass demnach die Beschwerde abzuweisen ist,

dass das Steueramt der Gemeinde B.___ am 9. März 2010 aufgrund der Selbsttaxation im Jahr 2009 ein steuerbares Einkommen von Fr. 52'000.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 25'000.-- bestätigte (Urk. 7 S. 7),

dass bei solchen finanziellen Verhältnissen (insbesondere Vermögen) die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu verneinen ist und ihr die unentgeltliche Verbeiständung bereits aus diesem Grund nicht bewilligt werden kann, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen bleibt, dass sie auch im IV-Prozess die unentgeltliche Rechtspflege beantragt, das Gesuch jedoch am 27. August 2009 "zufolge veränderter Umstände" zurückgezogen hat,

beschliesst das Gericht:

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen,

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •                  Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
    
  •                  AXA Versicherungen AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
    
  •                  Bundesamt für Gesundheit
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

integrity compensationhearing rightsfile inspectionmedical evidenceulnar instabilityarthrosisindigencelegal aidsocial insurance appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insurer violated the right to be heard by not re-disclosing the file for inspection.

Extrahierter Entscheid

The complaint was moot because the lawyer had not requested file inspection in the present proceedings and had knowledge of the relevant medical file.

Extrahierte Begründung

The court noted that no request for access to the insurer's filed records had been made in this case, so there was no actionable denial of access to the file.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant is entitled to integrity compensation for the elbow injury.

Extrahierter Entscheid

No entitlement was shown because the medical evidence did not establish a compensable integrity impairment.

Extrahierte Begründung

The medical opinions consistently described only slight ulnar instability and no relevant arthrosis; under the insurer's impairment tables, a compensable impairment required at least moderate arthrosis or instability, which was absent.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant qualifies for free legal assistance.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the appellant was not shown to be indigent.

Extrahierte Begründung

The court relied on the tax authority's confirmation of taxable income and, especially, taxable assets, concluding that the financial situation excluded procedural poverty.

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