Remand for further medical investigation in SUVA case

UV.2006.00033Sozialversicherungsgericht20.06.2006Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured challenged SUVA's refusal to recognize later leg sensory complaints as accident-related. Both parties requested remand because the medical record was incomplete. The court agreed that the decisive medical facts were insufficiently clarified and set aside the opposition decision, remanding the case to SUVA for further medical investigations and a new ruling. It also held that the remand constituted formal success, awarded the insured's counsel CHF 2,000 in compensation, declared the proceedings free of charge, and did not enter into the request for appointment of counsel in the opposition proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 43 ATSG; § 26 Abs. 1 GSVGer; remand for further fact-finding where the medical record is insufficiently clarified. The investigative principle obliges the insurer and, on appeal, the court to examine ex officio the legally relevant facts; additional inquiries are required whenever the file or party submissions provide sufficient indications of unresolved decisive issues (consid. 1.1-1.2). A remand is appropriate in particular where the administrative body has not sufficiently investigated the facts or where the decisive medical assessment is incomplete (consid. 1.3, 2.2). Such remand counts as formal success for the insured and may justify party compensation, whereas requests lacking an appealable subject matter are inadmissible (consid. 3.1-3.2).

Gesamter Gesetzestext

UV.2006.00033

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner

Urteil vom 21. Juni 2006

in Sachen

P.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner

Business Center

Badenerstrasse 414, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)

Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Der im Jahre 1956 geborene P.___ war seit Ende Februar 2003 arbeitslos und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am 18. Mai 2003 wurde er in Bosnien in einen Verkehrsunfall verwickelt (Urk. 9/1). In der Folge wurden eine contusio cerebri lobi frontalis bill., ein whiplash injury sowie eine contusio medulae spinalis diagnostiziert (Urk. 9/2).

Am 17. Juli 2004 machte der Versicherte anlässlich einer Untersuchung durch Dr. med. A.___ "Fühlstörungen der Beine" geltend. Mit Verfügung vom 13. Juli 2005 hielt die SUVA fest, dass diese Beschwerden ausschliesslich krankhafter Natur seien und empfahl eine Anmeldung bei der Krankenkasse (Urk. 9/108). Daran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2005 fest (Urk. 2).

2. Gegen den Entscheid der SUVA liess der Versicherte am 26. Januar 2006 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):

"1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2005 aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen, insbesondere die Taggelder gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG sowie eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG und Art. 24 Abs. 1 UVG auszurichten.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auszurichten, falls sein Anspruch auf eine Rente im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVG abgelehnt wird.

4. Es sei von einem SUVA-unabhängigen Facharzt ein medizinisches Gutachten über die vom Beschwerdeführer beschriebenen Schmerzen und Gefühlsstörungen in den Beinen und Armen einzuholen, insbesondere auch darüber, ob diese "herausgebrochenen Schmerzen in den Beinen" Folge der traumatischen Hirnverletzung des am 18.05.03 in Banja Luka (Bosnien) erlittenen Autounfalls des Beschwerdeführers seien.

5. Eventualiter sei über den Beschwerdeführer ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.

6. Es sei die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu übersenden.

7. Es sei der Unterzeichnete dem Beschwerdeführer sowohl für das Einsprache- als auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren als dessen unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben;

8. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2006 beantragte die SUVA, die Beschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, als die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 13. Juli 2005 und des Einspracheentscheids vom 6. Oktober 2005 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Eine analoge Regelung enthielt Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) in der bis Ende 2002 geltenden Fassung. Statuiert wird mithin eine Pflicht der Unfallversicherung, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Diese Pflicht ist Ausfluss des im Sozialversicherungsrechts geltenden Untersuchungsgrundsatzes, welcher besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären oder feststellen muss (Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Auflage, Bern 1997, N 4 zu § 53; BGE 117 V 261 Erw. 1b).

1.2 Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).

1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

Insbesondere kann bei bisher fehlender Abklärung die Sache zur Vornahme der erforderlichen Untersuchungen an den Verwaltungsträger zurückgewiesen werden (BGE 122 V 163; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 43 Rz 14 und Art. 61 Rz 55).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Rückweisungsbegehren damit, dass eine nochmalige medizinische Beurteilung - unter anderem der im Prozess neu aufgelegten medizinischen Berichte der Dres. A.___, B.___ und C.___ - ergeben habe, dass in verschiedener Hinsicht zusätzliche Abklärungen erforderlich seien, bevor abschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entschieden werden könne (Urk. 8 S. 2).

Auch der Beschwerdeführer liess die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beziehungsweise die Anordnung zusätzlicher medizinischer Abklärungen beantragen (Urk. 1 S. 2).

2.2 Die Parteien stimmen somit im Ergebnis darin überein, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist und weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen sind. Da dieser übereinstimmende Antrag aufgrund der Akten- und Rechtslage gerechtfertigt erscheint, ist in diesem Sinne zu entscheiden, und die Sache ist zur Ermittlung des entscheiderheblichen Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.

3.1 Eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt nach der Rechtsprechung (ZAK 1987 S. 268 ff. Erw. 5a) als formelles Obsiegen im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Damit erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im vorliegenden Verfahren als gegenstandslos.

3.2 In Bezug auf das Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Einspracheverfahren fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand (Einspracheentscheid) und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung. Darauf kann daher nicht eingetreten werden (BGE 125 V 414 Erw. 1a in Verbindung mit BGE 116 V 248 Erw. 1a).

Das Gericht erkennt:

1. Soweit darauf eingetreten wird, wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2005 aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit diese nach Durchführung der notwendigen Abklärungen neu verfüge.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Hübner, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner
    
  •  Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
    
  •  Bundesamt für Gesundheit
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

social insuranceaccident insurancemedical assessmentinvestigative principleremandparty compensationlegal aidprocedural costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the SUVA decision had to be set aside and the case remanded for further medical investigation and a new decision.

Extrahierter Entscheid

The evidentiary basis was insufficient; the matter had to be remanded to SUVA for the necessary medical clarifications and a new decision.

Extrahierte Begründung

The insurer and the insured both sought remand, and the court found this consistent request justified because the decisive medical facts had not been adequately clarified under the investigative principle.

Kernrechtsfrage

Whether the insured was entitled to legal aid for the opposition proceedings.

Extrahierter Entscheid

No ruling on the merits of that request was possible because there was no appealable subject matter for the opposition-stage appointment of counsel.

Extrahierte Begründung

The request lacked a proper object for judicial review, so the court could not enter into it.

Kernrechtsfrage

Who must bear the proceedings costs and whether party compensation was owed.

Extrahierter Entscheid

The procedure was free, and SUVA had to pay the insured's representative a party compensation of CHF 2,000.

Extrahierte Begründung

A remand for further clarification counts as formal success for the insured, entitling him to compensation.

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