No accident-insurance supplementary survivor pension after AHV survivor pensions

UV.2005.00277Sozialversicherungsgericht29.11.2006Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court dismissed the appeal of two survivors against Helsana Unfall AG. The insurer had denied a supplementary accident-insurance pension to the survivors because they already received AHV survivor pensions. The court held that, in accident insurance, AHV widow/er and orphan pensions are fully counted when calculating a supplementary pension under Art. 31 UVG and Art. 43 UVV. Since the annual AHV benefits for both claimants together exceeded the deceased's insured earnings, no supplementary pension was payable. The proceedings were free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 31 UVG; Art. 43 UVV; calculation of supplementary survivor pensions in accident insurance: AHV widow/er and orphan pensions are to be fully taken into account. The relevant comparison is made with the insured earnings of the deceased, not with a hypothetical lost income of the survivors. Art. 31 Abs. 4 UVG constitutes a special rule departing from the general overcompensation regime of Art. 69 ATSG; the ordinance-based restriction to survivor pensions is lawful and constitutionally permissible (cf. consid. on the binding effect of the clear wording and purpose of the norm). If the AHV survivor pensions already exceed the maximum calculable amount, no supplementary pension is due.

Gesamter Gesetzestext

UV.2005.00277

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär S. Gasser

Urteil vom 30. November 2006

in Sachen

1. T.___

2. A.___

Beschwerdeführende

Beschwerdeführer 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur

Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf

Beschwerdeführerin 2 gesetzlich vertreten durch den Beschwerdeführer 1,

dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur

gegen

Helsana Unfall AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Helsana Versicherungen AG

Versicherungsrecht

Postfach, 8081 Zürich

Nachdem die Helsana Unfall AG mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2005 ihre Verfügung vom 26. Januar 2005 bestätigt und den Anspruch auf eine Komplementärrente der Unfallversicherung zu den Hinterlassenrenten der Alters- und Hinterlassenversicherung (AHV) verneint hat (Urk. 2, 8/K18), welche die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 18. Juli 2003 und Wirkung ab 1. Mai 2003 den Beschwerdeführenden zugesprochen hatte (Urk. 8/K3),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 26. August 2005, mit welcher Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung von Komplementärrenten zu den Hinterlassenenrenten beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Helsana Versicherungen AG vom 14. September 2005 (Urk. 7),

nachdem der Schriftenwechsel am 16. September 2005 geschlossen worden ist (Urk. 9),

in Erwägung,

dass bei einem unfallbedingten Todesfall der überlebende Ehegatte und die Kinder der versicherten Person Anspruch auf Hinterlassenrenten haben (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]),

dass die Hinterlassenrenten der Unfallversicherung für Witwen und Witwer 40 %, für Halbwaisen 15 %, für Vollwaisen 25 % und für mehrere Hinterlassene zusammen höchstens 70 % des versicherten Verdienstes betragen (Art. 31 Abs. 1 UVG),

dass nach Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Renten und Abfindungen unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ gewährt werden,

dass in der Unfallversicherung bezüglich Unfallrenten das seit 1. Januar 2003 geltende ATSG keine Neuerung gebracht hat und nach wie vor die bereits vor Inkrafttreten des ATSG geltende Ordnung massgebend ist,

dass den Hinterlassenen, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder der AHV haben, gemeinsam eine Komplementärrente gewährt wird, die in Abweichung von Art. 69 ATSG der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und den Renten der AHV oder der IV, höchstens aber dem in Art. 31 Abs. 1 UVG vorgesehenen Betrag entspricht (Art. 31 Abs. 4 UVG),

dass die gemeinsame Komplementärrente beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der AHV oder der IV angepasst wird (Art. 31 Abs. 4 UVG),

dass Art. 31 Abs. 5 UVG dem Bundesrat die Befugnis zum Erlass näherer Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen, einräumt***,***

dass nach Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) bei der Berechnung der Komplementärrenten die Witwen-, Witwer- und Waisenrenten der AHV voll berücksichtigt werden (vgl. BGE 130 V 40 Erw. 2.1, 126 V 508 Erw. 2a ff., 115 V 285),

dass streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden neben den Hinterlassenrenten der AHV auch Anspruch auf eine gemeinsame Komplementärrente des Unfallversicherers haben (Urk. 1, 2),

dass der versicherte Verdienst der Verstorbenen in der Höhe von Fr. 8'355.-- unbestritten ist (Urk. 1, 2 und Urk. 3/15 S. 2),

dass die Hinterlassenrenten der AHV im Jahr für beide Beschwerdeführende zusammen Fr. 21'516.-- betragen (Urk. 8/K3), was ebenfalls unbestritten ist (Urk. 1, 2),

dass im Bereich der Unfallversicherung bei der Berechnung der Komplementärrente nicht auf den mutmasslich entgangenen Verdienst, sondern einzig auf den versicherten Verdienst der verstorbenen Person abzustellen ist (Art. 31 Abs. 4 UVG),

dass Art. 31. Abs. 4 UVG somit eine Abweichung zu Art. 69 ATSG darstellt und darin die Anrechung von durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälligen Einkommenseinbussen von Angehörigen nicht vorgesehen ist,

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 126 V 509 f. zur Anwendbarkeit dieser Regelung namentlich festgestellt hat, nach dem klaren Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 31 Abs. 4 UVG seien die Renten der AHV oder der IV bei der Berechnung der Komplementärrenten für Hinterlassene grundsätzlich voll anzurechnen und es sei gesetz- und verfassungsmässig, wenn der Verordnungsgeber diesen Grundsatz in Art. 43 UVV ohne Einschränkungen übernommen habe, wobei der Verordnungsgeber mit dem seit 1. September 1997 in Kraft getretenen neuen Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 UVV den in Rechtsprechung und Lehre geäusserten Bedenken in der Weise Rechnung getragen habe, dass die Anrechnung der AHV-Renten auf die Hinterlassenenrenten (Witwen-, Witwer- und Waisenrenten) beschränkt werde,

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht weiter ausführte, die Bestimmung von Art. 43 Abs. 1 UVV folge dem Grundsatz der sachlichen Kongruenz, wonach nur solche Leistungen in die Berechnung der Überentschädigung einzubeziehen seien, die für das gleiche versicherte Ereignis ausgerichtet würden und dem gleichen Zweck dienten, sie sich im Rahmen der Delegationsnorm von Art. 31 Abs. 5 UVG halte und als gesetzes- und verfassungskonform zu erachten sei,

dass sich die Beschwerdegegnerin zu Recht an diese nach wie vor geltenden gesetzlichen Vorgaben und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung gehalten hat,

dass somit die Hinterlassenenrenten der AHV in der Höhe von jährlich insgesamt Fr. 21'516.-- bei der Berechnung der gemeinsamen Komplementärrente voll zu berücksichtigen sind (Art. 43 Abs. 1 UVV),

dass demnach keine gemeinsame Komplementärrente des Unfallversicherers geschuldet ist, da die Hinterlassenenrenten der AHV den versicherten Verdienst der Verstorbenen bei weitem überschreiten,

dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
    
  •  Helsana Versicherungen AG
    
  •  Bundesamt für Gesundheit
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

accident insurancesurvivor pensionsupplementary pensionovercompensationAHV pensionsinsured earningsfull deductionsocial insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the survivors were entitled to a joint supplementary accident-insurance pension in addition to AHV survivor pensions

Extrahierter Entscheid

No supplementary pension is owed because the AHV survivor pensions must be fully taken into account and exceed the deceased's insured earnings.

Extrahierte Begründung

Under Art. 31 UVG and Art. 43 UVV, AHV widow/widower and orphan pensions are fully included in the calculation; the relevant comparison is between 90% of insured earnings and the AHV benefits, capped by the statutory maximum. Here the annual AHV pensions far exceeded the insured earnings, leaving no payable supplement.

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