Back injury after lifting pallet not an accident

UV.2002.00040Sozialversicherungsgericht25.03.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

P.___, a warehouse worker insured with Zürich Versicherungs-Gesellschaft, felt back pain while lifting a wooden pallet at work on 15 December 2000. The insurer denied benefits, first by decision and then on objection, on the ground that the event was neither an accident nor an equivalent injury. The social insurance court upheld that view, relying on the ordinary nature of the lifting activity and on the lack of proof of a qualifying bodily injury. The complaint was dismissed and the proceedings were free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 9 Abs. 1 und 2 UVV; Unfallbegriff und unfallähnliche Körperschädigung bei Rückenbeschwerden: Das Heben einer Last im Rahmen der gewöhnlichen Tätigkeit eines Lageristen stellt ohne besonderes, den Alltag überschreitendes äusseres Ereignis keinen Unfall dar. Spätere, vom Erstvorbringen abweichende Schilderungen bleiben unbeachtlich, wenn sie nicht bewiesen sind. Eine lediglich behauptete Muskelzerrung genügt nicht; zudem sind Muskelzerrungen im Rückenbereich nicht als unfallähnliche Körperschädigungen anerkannt. Fehlt es an Unfall oder gleichgestellter Körperschädigung, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers (vgl. Erw. 2-5).

Gesamter Gesetzestext

UV.2002.00040

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Z?rich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?r Imhof

Urteil vom 26. M?rz 2003

in Sachen

P.___

?

Beschwerdef?hrer

vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle f?r Ausl?nder und Steuerpraxis

Weinbergstrasse 147, 8006 Z?rich

gegen

Z?rich Versicherungs-Gesellschaft

Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz

Postfach, 8085 Z?rich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1???? P.___, geboren 1976, arbeitete seit Juli 1996 in der Verteilzentrale der A.___, Z?rich, als Lagerist und war in dieser Eigenschaft bei der Z?rich Versicherungs-Gesellschaft, Z?rich, gegen Berufs- und Nichtberufsunf?lle versichert, als er am 15. Dezember 2000 kurz vor Arbeitsschluss eine Holzpalette hob und dabei einen Schmerz im R?cken versp?rte (Urk. 7/Z1 und 7/Z3). Dres. med. B.___, Oberarzt, und C.___, Assistenz?rztin, Rheumaklinik und Institut f?r Physikalische Medizin des Universit?tsspitals Z?rich, fanden am 18. Dezember 2000 eine schmerzhafte und eingeschr?nkte Beweglichkeit der Lendenwirbels?ule und diagnostizierten ein Lumbovertebralsyndrom nach Heben einer Last (Urk. 7/Zm1). Sie attestierten P.___ vom 18. bis 21. Dezember 2000 eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % und vom 22. bis 31. Dezember 2000 eine einschr?nkte Arbeitsf?higkeit, derzufolge der Versicherte keine Lasten ?ber sieben Kilogramm heben durfte (Urk. 7/Zm1 und 7/Zm2).

1.2 ??? Mit Verf?gung vom 25. Oktober 2001 verneinte die Z?rich Versicherungs-Gesellschaft eine Leistungspflicht f?r die Folgen des Ereignisses vom 15. Dezember 2000 und begr?ndete dies damit, dass der Vorfall aufgrund des fehlenden Elements der Einwirkung eines aussergew?hnlichen Faktors keinen Unfall darstelle und laut ?rztlichem Bericht auch keine unfall?hnliche K?rpersch?digung im Sinne des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) vorliege (Urk. 7/Z/11).

2.

2.1???? Die hiergegen am 19. November 2001 erhobene Einsprache (Urk. 7/Z13) wies die Z?rich Versicherungs-Gesellschaft mit Entscheid vom 13. Dezember 2001 ab (Urk. 7/Z14).

2.2???? Gegen diesen Einspracheentscheid liess P.___ am 13. M?rz 2002 Beschwerde erheben und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. April 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nach Eingang der Replik vom 8. Mai 2002 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 14. Mai 2002 als geschlossen erkl?rt (Urk. 11).

Auf die Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.

2.1???? Gem?ss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) werden die Versicherungsleistungen - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt.

2.2???? Laut Art. 9 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) gilt als Unfall die pl?tzliche, nicht beabsichtigte sch?digende Einwirkung eines ungew?hnlichen ?usseren Faktors auf den menschlichen K?rper.

Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungew?hnlichkeit nicht auf die Wirkung des ?usseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang f?r die Pr?fung der Ungew?hnlichkeit ist somit, dass der ?ussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der ?ussere Faktor ist ungew?hnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Allt?glichen oder ?blichen ?berschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grunds?tzlich nur die objektiven Verumst?ndungen in Betracht fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen).

2.3???? Art. 6 Abs. 2 UVG erm?chtigt den Bundesrat, K?rpersch?digungen, die den Folgen eines Unfalles ?hnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Gem?ss der seit dem 1. Januar 1998 g?ltigen Fassung von Art. 9 Abs. 2 UVV werden folgende K?rpersch?digungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zur?ckzuf?hren sind, auch ohne ungew?hnliche ?ussere Einwirkung den Unf?llen gleichgestellt:???????

a.?????? Knochenbr?che;

b.?????? Verrenkungen von Gelenken;

c.??????? Meniskusrisse;

d.?????? Muskelrisse;

e.??????? Muskelzerrungen;

f.??????? Sehnenrisse;

g.?????? Bandl?sionen;

h.?????? Trommelfellverletzungen.

Diese Aufz?hlung der den Unf?llen gleichgestellten K?rpersch?digungen ist abschliessend (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

2.4???? In beweisrechtlicher Hinsicht ist im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren bei unterschiedlichen Ausk?nften oder Aussagen der betroffenen Person zu beachten, dass die Aussagen der ersten Stunde in der Regel unbefangener und zuverl?ssiger sind als sp?tere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachtr?glichen ?berlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein k?nnen (BGE 121 V 47 Erw. 1a mit Hinweisen).

3.

3.1???? Streitig ist, ob die Z?rich Versicherungs-Gesellschaft als Unfallversicherer von P.___ f?r die Folgen des Vorfalls vom 15. Dezember 2000 leistungspflichtig ist. Dies h?ngt davon ab, ob dieses Ereignis einen Unfall darstellt oder allenfalls eine unfall?hnliche K?rpersch?digung vorliegt.

3.2???? In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22. Januar 2001 schilderte der Beschwerdef?hrer den Vorfall vom 15. Dezember 2000 dahingehend, dass er kurz vor Feierabend etwas "gestresst" gewesen sei und daher die Palette zu schnell angehoben habe (Urk. 7/Z3). Demgegen?ber liess er im Schreiben vom 3. September 2001 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/Z7), in der Einsprache (Urk. 7/Z13) sowie in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) geltend machen, er habe bei jenem Vorfall ?bersehen, dass die anzuhebende Palette von einer andern Palette zugedeckt gewesen sei. Hierdurch sei er in programmwidriger Weise im Bewegungsablauf gest?rt worden. Dem h?lt die Beschwerdegegnerin zu Recht entgegen, angesichts der Beweisregel ?ber den Vorrang der Aussagen der ersten Stunde k?nnten diese unbewiesenen nachtr?glichen Vorbringen des Beschwerdef?hrers nicht ber?cksichtigt werden. Hieran verm?gen auch die Vorbringen in der Replik nichts zu ?ndern, wonach der Arbeitgeber in der Unfallmeldung vom 28. Dezember 2000 den Unfallvorgang ungenau beschrieben habe. Denn die hier massgebliche Schilderung der ersten Stunde ist jene, die der Beschwerdef?hrer selbst in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22. Januar 2001 gegen?ber der Beschwerdegegnerin machte.

3.3 ??? Der Beschwerdef?hrer arbeitete seit dem 20. Juli 1996 als Lagerist bei der Verteilzentrale der A.___. Zur allt?glichen und normalen T?tigkeit eines Lageristen geh?rt zweifellos das Heben von Gewichten und Entsorgen von leeren Paletten. Daher kann der Beschwerdef?hrer, selbst wenn er an jenem 15. Dezember 2000 die letzte Palette in einer gewissen Eile angehoben haben sollte, nicht geltend machen, es handle sich hierbei um einen aussergew?hnlichen Faktor, der das Allt?gliche und ?bliche ?berschritten habe. Damit fehlt das erste notwendige Element des Unfallbegriffs, so dass kein Unfall im Rechtssinne vorliegt.

4.

4.1???? Der Beschwerdef?hrer bringt des Weiteren vor, er habe anl?sslich des Vorfalls vom 15. Dezember 2000 eine Muskelzerrung erlitten. Dies ist eine blosse, durch die Akten nicht einmal ansatzm?ssig belegte Behauptung. Gem?ss dem ?rztlichen Zeugnis vom 3. April 2001 diagnostizierten die erstbehandelnden Dres. med. B.___ und C.___ am 18. Dezember 2000 lediglich ein Lumbovertebralsyndrom nach Heben einer Last (Urk. 7/Zm1). Die ?rztliche Behandlung wurde im ?brigen bereits am 9. Januar 2001 durch Dr. med. D.___ abgeschlossen, wobei dem Beschwerdef?hrer ab 15. Januar 2001 eine uneingeschr?nkte Arbeitsf?higkeit attestiert wurde (Urk. 7/Zm3).

?4.2??? Selbst wenn der Beschwerdef?hrer anl?sslich des Vorfalls vom 15. Dezember 2000 eine entsprechende Muskelzerrung erlitten haben sollte, so ist nach Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts der Ausschluss von Muskelzerrungen im Bereich des R?cken von der Liste der unfall?hnlichen K?rpersch?digungen gesetzes- und verfassungskonform (vgl. Rumo-Jungo, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung, 3. Auflage, Z?rich/Basel/Genf 2003, S. 74 mit Hinweisen). Demnach ist die vom Beschwerdef?hrer am 15. Dezember 2000 erlittene Gesundheitssch?digung keine unfall?hnliche K?rpersch?digung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV.

5.?????? Im Ergebnis steht damit fest, dass der Beschwerdef?hrer am 15. Dezember 2000 weder einen Unfall noch eine unfall?hnliche K?rpersch?digung im Rechtssinne erlitten hat.

Demnach kann der angefochtene Einspracheentscheid nicht beanstandet werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Milosav Milovanovic
    
  •  Z?rich Versicherungs-Gesellschaft
    
  •  Bundesamt f?r Sozialversicherung
    

4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

accident definitionunusual external factorequivalent injuryback painmuscle strainfirst statement rulesocial insurance benefitswarehouse work

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the lifting incident constituted an accident under UVG/UVV.

Extrahierter Entscheid

No. Lifting a pallet in the normal work of a warehouse worker was not an unusual external factor.

Extrahierte Begründung

The first required element of the accident definition was missing because the act remained within ordinary and usual work activities; later contrary factual assertions were disregarded under the first-statement rule.

Kernrechtsfrage

Whether the back condition was an injury equivalent to an accident under Art. 9(2) UVV.

Extrahierter Entscheid

No. The alleged muscle strain was not established on the record and, in any event, back muscle strains are excluded from the list of equivalent injuries.

Extrahierte Begründung

The medical records showed only a lumbovertebral syndrome after lifting a load. Even assuming a muscle strain, the exclusion for back muscle strains is constitutionally and statutorily valid.

Kernrechtsfrage

Whether the insurer was liable to pay statutory benefits for the 2000-12-15 event.

Extrahierter Entscheid

No statutory benefit entitlement existed.

Extrahierte Begründung

Because neither an accident nor an accident-equivalent injury was proven, the insurer had no duty to pay benefits.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.