Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
ÜL.2024.00001
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteilvom19. September 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen/Überbrückungsleistungen
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. X.___, geboren 1962, meldete sich am 25. Juli 2023 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Überbrückungsleistungen (nachfolgend: SVA), zum Bezug von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose an (Eingang am 31. Juli 2023; Urk. 8/1). Die SVA klärte ihre finanziellen Verhältnisse ab und prüfte den Leistungsanspruch (Urk. 8/51). Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 verneinte die SVA einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen, da das Reinvermögen per 1. Juli 2023 und per 1. Januar 2024 die Vermögensschwelle für Alleinstehende von Fr. 50'000.-- überschreite (Urk. 8/52). Dagegen erhob X.___ mit Schreiben vom 8. Februar 2024 (Urk. 8/54) Einsprache, welche die SVA mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2024 abwies (Urk. 8/58 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 11. März 2024 (Urk. 1), ergänzt mit Eingabe vom 9. April 2024 (Urk. 5), Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2024 sei aufzuheben und es seien ihr ausgehend von einem Vermögen ohne Vorsorgeguthaben der Säule 3a Überbrückungsleistungen zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Eine Kopie hiervon wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. April 2024 zugestellt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 18. April 2024 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. April 2024 verzichte (Urk. 10), was dieser am 19. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Am 16. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen zu ihrer Beschwerde ein (Urk. 12), wovon die Beschwerdegegnerin am 22. Mai 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13).
1.
1.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG; in der hier anwendbaren bis 31. Dezember 2023 in Kraft stehenden Fassung) haben Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, Anspruch auf Überbrückungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt des Erreichens des ordentlichen AHV-Rentenalters (lit. a) oder bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Vorbezugs der AHV-Rente, wenn dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben (lit. b).
Eine Person ist ausgesteuert, wenn sie ihren Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV) ausgeschöpft hat oder wenn ihr Anspruch auf ALV-Taggelder nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erloschen ist und anschliessend keine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden kann (Art. 3 Abs. 2 ÜLG). Die Aussteuerung erfolgt in dem Monat, in dem das letzte Taggeld bezogen wird oder in dem die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abläuft (Art. 3 Abs. 3 ÜLG).
Die Überbrückungsleistungen bestehen aus einer jährlichen Überbrückungsleistung (Art. 4 Abs. 1 lit. a ÜLG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 4 Abs. 1 lit. b ÜLG).
1.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 ÜLG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Überbrückungsleistungen, wenn sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden (lit. a), wenn sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können (lit. b) und wenn ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Art. 9a ELG liegt (lit. c).
1.3
1.3.1 Bei Alleinstehenden liegt die Vermögensschwelle von Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG in Verbindung mit Art. 9a ELG (in Kraft seit 1. Januar 2021) bei Fr. 50'000.-- (der Hälfte von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 9a ELG). Selbstbewohntes Wohneigentum und die damit zusammenhängenden Hypothekarschulden werden dem Reinvermögen nicht angerechnet (vgl. Art. 9a Abs. 2 ELG; vgl. auch Art. 3 der Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLV, in Kraft seit 1. Juli 2021] und Rz. 2440.12 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [WÜL], gültig ab 1. Juli 20214, Stand 1. Januar 2024).
Ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen wird überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter der betreffenden Vermögensschwelle liegt (vgl. Carigiet/ Koch zu Art. 9a ELG in: Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz. 570 a.E.).
1.3.2 Zum Reinvermögen, das an der Vermögensschwelle zu messen ist, gehören gemäss Art. 5 Abs. 2 ÜLG unter anderem auch Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum und Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb von drei Jahren vor der Aussteuerung getätigt worden sind (lit. b), und die Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, soweit sie einen vom Bundesrat zu definierenden Betrag übersteigen (lit. c).
Der Bundesrat hat diesen Betrag in Art. 4 ÜLV festgelegt, wonach Vorsorgeguthaben aus der beruflichen Vorsorge bei der Ermittlung des Reinvermögens für die Vermögensschwelle berücksichtigt werden, soweit sie das 26-Fache des allgemeinen Lebensbedarfs nach Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ÜLG, mithin Fr. 522’600.-- (26 x Fr. 20 100.--; in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung bei alleinstehenden Personen) übersteigen (vgl. auch Rz. 2440.05 der WÜL).
1.3.3 Meldet sich eine Person für Überbrückungsleistungen an, so ist für die Ermittlung des Reinvermögens das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Überbrückungsleistungen beansprucht werden (Art. 2 ÜLV).
1.4
1.4.1 Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 14 Abs. 1 ÜLG). Gemäss Art. 37 ÜLV muss der Anspruch auf Überbrückungsleistungen durch Einreichen des Anmeldeformulars geltend gemacht werden (Abs. 1).
1.4.2 Einer Anmeldung zum Bezug von Sozialversicherungsleistungen kommt im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), also auch im Bereich der Überbrückungsleistungen (vgl. Art. 1 ÜLG), grundsätzlich unbefristete Wirkung zu (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 29 Rz. 35). Im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 ÜLG bedeutet dies, dass die Anmeldung ihre Wirkung nicht einbüsst, wenn dannzumal nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen kann auch Monate nach der Anmeldung entstehen – etwa, wenn sich die Abklärungen in die Länge ziehen -, und zwar ab Beginn des Monats, in dem sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ÜL.2022.00001 vom 30. Mai 2023 E. 5.1; vgl. auch Rz. 2210.01-03 WÜL). Der Antrag kann, namentlich wenn absehbar ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, im Hinblick auf die Erfüllung pendent gehalten werden (Rz. 2210.02 WÜL).
1.4.3 Spätere Entwicklungen des Sachverhalts sind bis zum Erlass des Einspracheentscheids, hier vom 20. Februar 2024 (Urk. 2), zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_276/2024 vom 28. Juni 2024 E. 3; vgl. auch Kieser, a.a.O., Art. 52 Rz. 79). Das Gericht hat im Beschwerdeentscheid grundsätzlich ebenfalls von dem Sachverhalt auszugehen, der sich bis zum Einspracheentscheid verwirklicht hat (BGE 142 V 337 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
1.5 Das System des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), insbesondere das am 1. Januar 2021 mit der Reform der ELG in Kraft getretene System, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers im System des ÜLG so weit wie möglich nachgebildet werden, was sich sowohl aus dem Wortlaut der betreffenden Bestimmungen als auch aus ihrer Systematik sowie aus den vorbereitenden Materialien ergibt. Daher kann die Rechtsprechung zu den Ergänzungsleistungen grundsätzlich bei der Auslegung der Bestimmungen über Übergangsleistungen beigezogen werden (vgl. BGE 150 V 198 E. 7.2.3.5).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, in der Verfügung vom 15. Januar 2024 (Urk. 8/52) sei berücksichtig worden, dass gemäss Art. 3 ÜLV selbstbewohnte Liegenschaften, welche mit Hypothekarschulden belastet seien, für die Bewertung der Vermögensschwelle nach Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLV i.V.m. Art. 9a ELG unberücksichtigt blieben. Anderweitige Vermögenswerte, namentlich auch Guthaben der dritten Säule, nicht selbstbewohnte Liegenschaften, Bankguthaben usw., seien dagegen als Bestandteile der Vermögensschwelle zum Zeitpunkt des Bezugsjahres anzurechnen. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Anzahlung in Höhe von Fr. 55'000.-- beziehe sich auf ein anderes Grundstück, das diese derzeit nicht selbst nutze. Es sei vorgesehen, dass dieses (erst) in naher Zukunft für den ursprünglich intendierten Zweck (Erwerb einer neuen Wohnung) verwendet werde. Es sei indes das im Bezugsjahr vorhandene Vermögen für die Anspruchsprüfung der Bedarfsleistungen zeitlich massgebend. Die Anzahlung von Fr. 55'000.-- bilde zum Zeitpunkt der Anmeldung (vom 25. Juli 2023, Urk. 8/1) zudem eine Vermögensabnahme ohne adäquate Gegenleistung, weshalb subsidiär auch die Anrechnung aufgrund (Vermögens-)Verzicht in Frage kommen könnte (Urk. 2).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, nach Rz. 3343.04 WÜL seien Kapitalsummen aus der dritten Säule ab dem Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen, in welchem für die ÜL-Bezügerin die Möglichkeit bestehe, diese zu beziehen. Dies sei gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters der Fall. Die Beschwerdeführerin könne diese Vermögen daher bereits beziehen, weshalb es zu berücksichtigen sei. Die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin hätten sich (insgesamt) per 1. Juli 2023 auf Fr. 66'188.03 und per 1. Januar 2024 auf Fr. 60'849.90 belaufen. Damit betrage ihr Vermögen mehr als Fr. 50'000.--, weshalb sie keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen habe (Urk. 7).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, nach den von ihr erlebten Krisen in Unternehmen wie der Y.___, der Z.___ und zuletzt der A.___, welche sie im Oktober 2020 entlassen habe, sowie nach einer nicht einvernehmlichen Scheidung, bei der sie aus ihrer 2. Säule zahle, Anwalts- und Gerichtskosten angefallen seien und sie einen reduzierten Anteil am (ehelichen) Haus (zirka 30 %) erhalten habe, und da sie die Kinder im Haus habe und unterstütze, benötige sie Hilfe in dieser Übergangsphase. Sie sei seit September 2021 geschieden und habe das Haus verkaufen müssen. In der Annahme, dass das Haus schnell verkauft werden würde, habe sie einen Vertrag für einen Mietkauf einer 2.5-Zimmerwohnung abgeschlossen. Sie werde mit ihren Kindern, die Studenten seien, dorthin ziehen. Sie werde im Wohnzimmer schlafen. Laut Gericht müsse sie ihren Söhnen Fr. 700.-- pro Monat bezahlen. Sie habe von Ende Oktober 2022 bis heute (dem Zeitpunkt der Beschwerde vom 11. März 2024) für das aktuelle Haus und für einen Mietkauf einer Ersatzwohnung bezahlt. Dies sei die Lösung gewesen, welche die Bank aufgrund der Verzögerung beim Hausverkauf mit dem Bauträger vorgeschlagen habe. Der Verkaufspreis (des Hauses) sei aufgrund hoher Zinsen und geringer Käuferaktivität erheblich gesunken. Es hätten seit Ende Oktober 2022 verschiedene Ausgaben für den Mietkauf der Wohnung und das Haus bestanden, und zwar der Preis für den Mietkauf der Wohnung von Fr. 820'000.--, Fr. 250'000.-- Eigenmittel, die Wohnungshypothek von Fr. 570'000.-- zu 3 %, die monatliche Miete von Fr. 1'800.-- und die Haushypothek von Fr. 300'000.-- zuzüglich Ausgaben für die Verwaltung, Heizung, Wasser etc. Den Preis für den Mietkauf der Wohnung von Fr. 820'000.-- finanziere sie mit Eigenmitteln (Geld aus der Scheidung) von Fr. 250'000.--, mit Fr. 300'000.-- aus dem Hausverkauf und mit Geld aus der dritten Säule von Fr. 55'000.--, wobei eine Hypothek von Fr. 215'000.-- nötig bleibe. Da sie keine Anstellung habe, habe ihr die Bank die aktuelle Hypothek nicht genehmigt. Sie habe einen Schuldbrief über Fr. 250'000.-- gegenüber dem Bauherrn. Auf dem Restbetrag der Hypothek von Fr. 215'000.-- müsse sie einen höheren Hypothekarzins von 3,5 % (anstatt 2,4 % gegenüber der Bank) bezahlen. Das Geld aus der dritten Säule sei ausschliesslich für die Wohnung vorgesehen gewesen. Sie habe es auf die Seite gelegt, weil sie immer noch die Hoffnung auf eine Arbeitsstelle gehabt habe. Nachdem sie einen Käufer für das Haus gefunden habe, habe sie das Geld der dritten Säule für die Wohnungszahlung an den Bauherrn überwiesen. Es bestehe noch immer eine Schuld von Fr. 250'000.--. Hätte sie gewusst, wie die Berechnung der Übergangsleistung ausfallen würde, hätte sie das Geld früher überwiesen und dann weniger Hypothek an den Bauherrn gezahlt. Da es so viele Sorgen gebe, habe sie die Übersicht verloren. Sie habe im November 2022 von ihrem RAV-Berater eine Broschüre über die Überbrückungsleistungen erhalten. Nach dem Ende der Leistungen der Arbeitslosenversicherung habe sie nicht sofort ein Gesuch um Überbrückungsleistungen gestellt, weil sie irrtümlicherweise verstanden habe, dass der Wert des Hauses auch berücksichtigt werde. Erst als sie in Not geraten sei, habe sie die Broschüre erneut gelesen und Ende Juli (2023) das Leistungsgesuch gestellt. Es sei fraglich, weshalb das Geld aus der dritten Säule bei der Vermögensgrenze berücksichtigt werde, obschon die dritte Säule bekanntlich auch Teil der Altersvorsorge sei oder zum Kauf einer Immobilie diene. Wenn nicht der Verkauf und Kauf der beiden Wohnungen zusammengekommen wäre und sie sich heute, im April 2024, beworben hätte, hätte sie die Vermögensgrenze von Fr. 50'000.-- nicht erreicht. Dies bestätige, dass ihr Gesuch um Überbrückungsleistungen lediglich zurzeit eines Übergangs gestellt worden sei, was zu berücksichtigen sei. Sie verkleinere ihr Leben auf das Nötigste und ziehe in eine kleine Wohnung ohne eigenes Zimmer. Auch versuche sie, ihre finanzielle Situation zu verbessern; sie bewerbe sich an jeder möglichen Stelle. Ohne Unterstützung werde sie nicht in der Lage sein, ordnungsgemäss in die neue Ersatzwohnung zu ziehen. Wenn sie keine Einkommensquelle habe, werde sie die Hypothek nicht bezahlen können. Sie benötige diese Hilfe (der Überbrückungsleistungen), bis sie eine unabhängige Einkommensquelle finde oder angestellt werde. Derzeit sei sie auf Darlehen ihrer Familie angewiesen, die sie zurückzahlen müsse. Andere Menschen hätten Überbrückungsleistungen erhalten, ohne dass sie ihre Häuser hätten verkaufen und das Geld bis zur Armut hätten verbrauchen müssen (Urk. 1, Urk. 5). Aus der bereitgestellten Broschüre sei nicht klar hervorgegangen, dass das Guthaben der dritten Säule ebenfalls in der Kalkulation enthalten sei. Werde wirklich erwartet, dass Menschen bis zum Alter von 60 Jahren nicht mehr als Fr. 50'000.-- an Barvermögen einschliesslich der dritten Säule hätten? Hätte sie es gewusst, hätte sie die Wohnung früher bezahlt. Es sei nicht fair, dass alles (gemeint wohl der Anspruch auf Überbrückungsleistungen) vom Zeitpunkt ihrer Wohnungszahlung abhänge. Personen, denen die Berechnungsmethoden bekannt gewesen seien, hätten ihr Geld in Immobilien investieren und damit das Limit von Fr. 50'000.-- einhalten können. Diese Leute würden im Gegensatz zu ihr Hilfe erhalten und könnten ihre Häuser erhalten. Dies sei unfair und untergrabe den Zweck der Regelung. Zudem sei ihr Gesuch wegen nur rund Fr. 10'000.-- abgelehnt worden, wobei nur ein Teil der Kosten berücksichtigt worden sei. So habe sie vom Steueramt vor kurzem eine neue Rechnung mit einem höheren Betrag erhalten und es seien für diesen Zeitraum auch andere Ausgaben angefallen (Urk. 12).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid (Urk. 2) zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Überbrückungsleistungen für die hier massgeblichen Perioden ab dem 1. Juli 2023 (Anmeldung vom 25. Juli 2023, Urk. 8/1; Art. 14 Abs. 1 ÜLG) und ab dem 1. Januar 2024 wegen Überschreiten der Vermögensschwelle bei alleinstehenden Personen von Fr. 50‘000.-- (Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG i.V.m. Art. 9a ELG) verneint hat. Massgeblich ist der Sachverhalt bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 20. Februar 2024 (Urk. 2; vgl. E. 1.4.3 hiervor).
Strittig und zu klären ist insbesondere, ob das Guthaben respektive das Geld aus der Säule 3a im Fall der Beschwerdeführerin ebenfalls zum Reinvermögen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG zu zählen ist.
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 15. Januar 2024 von einem Reinvermögen per 1. Juli 2023 von Fr. 66‘188.03 und per 1. Januar 2024 von Fr. 60‘849.90 aus (Urk. 8/52/2). Gemäss dem Vermögensauszug der Bank B.___ vom 27. Juli 2023 (Urk. 8/19) entfielen davon Fr. 58‘384.48 (Fr. 41‘453.99 Sparkonto + Fr. 16‘930.49 Wertschriftendepot) respektive gemäss dem B.___-Vermögensauszug vom 1. Dezember 2023 (Urk. 8/47) Fr. 58‘404.-- (Fr. 41‘441.-- Sparkonto + Fr. 16‘963.-- Wertschriftendepot) auf Sparguthaben der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) bei einer Bankstiftung („B.___-Vorsorgestiftung Sparen 3“; vgl. Art. 82 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung). Diese Guthaben der Säule 3a waren ausweislich der genannten Belege bis kurz vor dem Erlass des Einspracheentscheides vom 20. Februar 2024 (Urk. 2) noch auf den B.___-Konti der Beschwerdeführerin und waren jedenfalls nicht für den Kauf einer selbstbewohnten Immobilie verwendet worden. Mit ihrer Einsprache vom 8. Februar 2024 (Urk. 8/54) hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sie nunmehr, da ein Käufer für das Haus gefunden worden sei, von ihrer Säule 3a Fr. 55'000.-- für eine 2.5-Zimmerwohnung bezahlen könne (Urk. 8/54/1). Der Einsprache beigelegt ist eine Bestätigung der B.___, ebenfalls vom 8. Februar 2024 datierend, betreffend den Auftrag der Beschwerdeführerin zur Überweisung von Fr. 55'000.-- auf ein Konto des Baukonsortiums «C.___», vertreten durch die D.___ AG in E.___. Als Zahlungszweck vermerkt ist: Wohnung 4 X.___, Geld von 3. Säule (Urk. 8/54/5; vgl. auch Urk. 8/55/1). Die effektive Ausführung des Zahlungsauftrages und darüber hinaus die Einzelheiten des Liegenschaftserwerbs hat die Beschwerdeführerin nicht aktenkundig gemacht. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bis jedenfalls Ende April 2024 in der ihr und ihrem geschiedenen Ehemann zu Eigentum gehörenden Liegenschaft an der F.___-Strasse in G.___ gewohnt hat (vgl. Urk. 8/4/3 und Briefumschlag zu Urk. 5), weswegen zumindest bis dahin die von der Beschwerdeführerin bei der B.___ in Auftrag gegebene Überweisung des Kapitals aus der Säule 3a für eine Wohnung nicht als privilegiert im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG in Verbindung mit Art. 9a Abs. 2 ELG betrachtet werden kann. Damit ist nicht davon auszugehen, dass die Guthaben der Säule 3a jedenfalls im hier massgeblichen Zeitraum bis am 20. Februar 2024 (Urk. 2) für den Kauf einer selbstbewohnten Immobilie verwendet wurden (vgl. E. 3.1.2 nachfolgend). Ein Ausschluss der Fr. 55'000.-- vom Reinvermögen nach Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG, weil diese an den Kaufpreis für eine selbstbewohnte und sogleich im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Liegenschaft im Sinne von Art. 9a Abs. 2 ELG (i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG) geleistet worden wären, fällt damit ausser Betracht, zumal es sich nach Angaben der Beschwerdeführerin um einen Mietkauf der neuen Wohnung handelt (Urk. 1 S. 1, Urk. 5 S. 1), weshalb fraglich ist, ob und wann das neue Wohndomizil in das Eigentum der Beschwerdeführerin übergegangen ist, welches überdies jedenfalls erst nach dem 20. Februar 2024 (Urk. 2) bezogen wurde respektive selbstbewohnt war (vgl. Adressänderung der Beschwerdeführerin per 1. Mai 2024, Briefumschlag zur Eingabe vom 9. April 2024, Urk. 5).
3.1.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum ELG bildet das der Säule 3a zuzurechnende Vorsorgeguthaben ebenso wie Freizügigkeitskapital anrechenbares Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG i.V.m. lit. g ELG (in der bis Ende 2020 geltenden Fassung; ab Januar 2021: Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG i.V.m. Art. 11a ELG), sofern die Auszahlung verlangt werden könnte, dies selbst dann, wenn es (noch) nicht bezogen wird und daher steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_390/2012 vom 20. Juli 2012 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung ist - zumindest bezüglich Kapitalsummen aus der 3. Säule - auch im Verfahren betreffend Überbrückungsleistungen und hier namentlich zur Auslegung des Begriffs «Reinvermögen» nach Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG mit Blick auf Art. 9a ELG (dort mit Verweis auf Art. 11a Abs. 2-4 ELG) sinngemäss zu berücksichtigen (vgl. oben E. 1.5). Dementsprechend wurde in Rz. 3343.04 WÜL unter dem Titel «Bestandteile des Vermögens» in Bezug auf das Reinvermögen nach Art. 10 Abs. 1 lit. c ÜLG vorgesehen, dass Kapitalsummen aus der 3. Säule ab dem Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen sind, in dem für die ÜL-Bezügerin bzw. den ÜL-Bezüger bzw. ihrem Ehepartner oder ihrer Ehepartnerin die Möglichkeit besteht, diese zu beziehen.
Dies muss erst recht beim Begriff des Reinvermögens nach Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG respektive Art. 9a ELG, der anders als in Art. 10 Abs. 1 lit. c ÜLG nicht für die Berechnung des Anspruchs grundlegend ist, sondern vorneweg eine anspruchshindernde Vermögensschwelle definiert, gelten. In der bundesrätlichen Botschaft zum Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 30. Oktober 2019 wurde denn auch erklärt, dass bezüglich des die Vermögensschwelle definierenden Begriffs des Reinvermögens grundsätzlich derselbe Vermögensbegriff wie im ELG und namentlich in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG gelten solle (BBl 2019 8289). In systematischer Hinsicht ist beachtlich, dass sich das Reinvermögen grundsätzlich aus dem vorhandenen Bruttovermögen abzüglich der Schulden ergibt (Art. 21 Abs. 1 ÜLV) und Ausnahmen respektive Besonderheiten im Gesetz sowie in der Verordnung aufgeführt werden (vgl. Art. 5 ÜLG, Art. 2-4 ÜLV, Art. 21 ÜLV). So wird in Art. 4 ÜLV betreffend Vorsorgeguthaben aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) bestimmt, dass diese beim Vermögen für die Vermögensschwelle nur berücksichtigt werden dürfen, soweit sie das 26-Fache des allgemeinen Lebensbedarfs nach Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ÜLG übersteigen. Bei der Ermittlung des Reinvermögens für die Anspruchsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 lit. c ÜLG sieht Art. 21 Abs. 4 ÜLV sodann vor, dass Vorsorgeguthaben aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) der anspruchsberechtigten Person bei der Ermittlung des Reinvermögens nicht zu berücksichtigen sei. Dagegen ist zu Sparguthaben der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) weder im Gesetz noch in der Verordnung eine Ausnahme oder Besonderheit vorgesehen, was darauf schliessen lässt, dass solche Guthaben beim Reinvermögen der Vermögensschwelle nach Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG zu berücksichtigen sind, zumindest sobald die Möglichkeit zu deren Bezug besteht.
In der Botschaft war dazu unter dem Titel «Anrechnung von Freizügigkeitsguthaben und Guthaben der 3. Säule» erklärt worden, ein Freizügigkeitsguthaben könne zwischen der Vollendung des 60. Altersjahres und der Vollendung des 70. Altersjahres als Altersleistung bar bezogen werden (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung, FZV]; in der bis Ende 2023 gültig gewesenen und ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung). Die gleiche Bandbreite gelte auch für die 3. Säule (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung an anerkannte Vorsorgeformen [BVV 3]; in der bis Ende 2023 gültig gewesenen und ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung). Da auch während des Bezugs von Überbrückungsleistungen eine berufliche Wiedereingliederung wünschenswert sei, solle ein Freizügigkeitsguthaben solange nicht als Vermögen angerechnet werden oder für die Vermögensschwelle in Betracht gezogen werden, als es sich noch in einer Freizügigkeitseinrichtung befinde. Gelinge die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, so müsse das Guthaben in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden. Werde die Altersleistung aber ausbezahlt, so sei die Freizügigkeitsleistung anrechenbares Vermögen. Eine Säule 3a stehe dagegen in keinem Zusammenhang mit einer Eingliederung ins Arbeitsleben. Guthaben der Säule 3a sollten daher als Vermögen angerechnet werden müssen (BBl 2019 8284).
Die bundesrätlichen Ausführungen im Gesetzgebungsverfahren zum ÜLG bestätigen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Guthaben der Säule 3a beim Reinvermögen der Vermögensschwelle nach Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG zu berücksichtigen sind.
3.1.3 Nach dem Gesagten ist gleich wie in Rz. 3343.04 WÜL vorgesehen somit massgeblich, ob die im Juli 1962 geborene Beschwerdeführerin im hier beachtlichen Zeitraum vom 1. Juli 2023 (Urk. 8/1) bis am 20. Februar 2024 (Urk. 2) die Auszahlung ihrer Sparguthaben der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) bei der B.___-Vorsorgestiftung Sparen 3 (Urk. 8/19, Urk. 8/47) hätte verlangen können, was nach Art. 3 Abs. 1 BVV 3 (i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BVG; je in der bis Ende 2023 gültig gewesenen und ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung) der Fall war.
Damit stellten die genannten Guthaben der Säule 3a der Beschwerdeführerin (Urk. 8/19, Urk. 8/47) auch noch per 20. Februar 2024 im Hinblick auf die Vermögensschwelle nach Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG anzurechnendes Vermögen dar, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt hat.
3.2
3.2.1 Allein die Sparguthaben der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) bei der B.___-Vorsorgestiftung Sparen 3 (Urk. 8/19, Urk. 8/47) lagen im hier betreffenden Zeitraum bei über Fr. 58‘000.--. Auch nach Abzug der jeweiligen aktuellen Steuern und der geltend gemachten Steuerschuld für das Jahr 2022 von Fr. 4‘857.35 (Urk. 8/50), welche die Beschwerdegegnerin zusammen mit dem Sparguthaben bei der Bank H.___ (inklusive Genossenschaftsanteil) und bei der B.___ von insgesamt Fr. 10‘500.03 per 1. Juli 2023 respektive von Fr. 10‘004.20 per 1. Januar 2024 (Urk. 8/19, Urk. 8/29/3, Urk. 8/45-46) berücksichtigt hat (Urk. 8/52/2), lag das massgebliche Vermögen der Beschwerdeführerin noch bei über Fr. 50'000.--.
Daran ändert nichts, dass sich das Guthaben der Beschwerdeführerin auf ihrem Privatkonto bei der Bank H.___ bis am 9. Februar 2024 (von Fr. 9'803.55, Urk. 8/46) um Fr. 6'911.65 auf Fr. 2'891.90 (Urk. 8/55/3) reduziert hat. Belege für allfällige weitere Schulden, welche im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 20. Februar 2024 bestanden, wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Namentlich auch nicht Belege für Schulden bei Privaten und die von ihr erwähnte angebliche neue, höhere Rechnung vom Steueramt (Urk. 12). Bezüglich allfällig weiterer Schulden ist ihr die Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach eine geltend gemachte Schuld einwandfrei belegt sein muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; BGE 142 V 311 E. 3.1). Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststehen, sind ebenfalls nicht beachtlich (BGE 140 V 201 E. 4.2). Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.2.2).
3.2.2 Was die Beschwerdeführerin weiter vorbringt (Urk. 1, Urk. 5, Urk. 12), führt ebenfalls zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich ändern ihre Lebensumstände mit zwei erwachsenen Kindern, der geplante oder mittlerweile gegebenenfalls - jedenfalls aber nach dem 20. Februar 2024 (Urk. 2) - vollzogene allfällige Wohnungs(miet)kauf und die genannten Liquiditätsprobleme nichts am Gesagten und insbesondere nichts am Umstand, dass das nach Vorgabe von Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG beachtliche Reinvermögen im hier allein beachtlichen Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 20. Februar 2024 (vgl. oben E. 2.3; vgl. auch E. 1.4.3) noch über Fr. 50'000.-- lag. Dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin bis im April 2024, wie sie geltend macht, bereits erheblich verändert hätten, ist hier entgegen ihrer Ansicht (Urk. 5 S. 2) nicht zu berücksichtigen. Auch die Vorbringen, dass ein allfälliger früherer Kauf einer selbstbewohnten Wohnung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte und andere Menschen Überbrückungsleistungen erhalten würden, sind unbehelflich. Massgeblich ist allein, dass ihr Reinvermögen bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 20. Februar 2024 wie dargestellt (noch) über der Vermögensschwelle von Fr. 50'000.- lag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_276/2024 vom 28. Juni 2024 E. 3). Der Beschwerdeführerin steht es aber frei, bei nach dem Einspracheentscheid vom 20. Februar 2024 geänderter Sachlage bei der Beschwerdegegnerin erneut um Leistungen zu ersuchen, sofern dies nicht bereits geschehen ist oder sofern die Beschwerdegegnerin den am 25. Juli 2023 gestellten Antrag (Urk. 8/1) im Hinblick auf eine allfällige absehbare Erfüllung nicht ohnehin pendent gehalten hat (vgl. Rz. 2210.02 WÜL).
3.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass das Reinvermögen der Beschwerdeführerin im hier zu beachtlichen Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis am 20. Februar 2024 über der Vermögensschwelle bei alleinstehenden Personen nach Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG i.V.m. Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG von Fr. 50'000.-- lag.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 (Urk. 2/1) erweist sich damit als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
4. Gemäss Art. 1 ÜLG in Verbindung mit Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
X.___
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen/Überbrückungsleistungen
Bundesamt für Sozialversicherungen
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrHartmann