Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
KV.2025.00042
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Klemmt
Urteilvom16.Dezember 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG
Recht & Compliance
Postfach, 8081 Zürich Helsana
1.
1.1 X.___, geboren 1985, war zunächst vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2016 im Vertragszusammenschluss mit Y.___ und Z.___ bei der Avanex Versicherungen obligatorisch krankenpflegeversichert. Nach deren Fusionierung mit der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) fungierte ab 1. Januar 2017 zufolge Vertragsübernahme neu die Helsana als Krankenversicherer. Seit dem 30. September 2018 ist zudem der Vertragszusammenschluss aufgehoben und X.___ einzeln versichert (Urk. 2 S. 2, Urk. 12 S. 2, Urk. 13/1-2).
Nach erfolglosen Mahnungen und Zahlungsaufforderungen wegen Prämien- und Kostenbeteiligungsausständen leitete die Helsana mehrere Betreibungen gegen den Versicherten ein. Die vom Versicherten erhobenen Rechtsvorschläge in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Region Solothurn betreffend Kostenbeteiligungen in Höhe von Fr. 830.90 für die Periode Oktober bis November 2018, zuzüglich Mahngebühren und Inkassokosten, sowie in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Region Solothurn betreffend die Prämien in Höhe von Fr. 1'136.40 für die Monate Oktober bis Dezember 2018, zuzüglich Mahngebühren, Inkassokosten und aufgelaufener Zins (Urk. 2 S. 2), wurden von der Helsana mit zwei Rechtsöffnungsverfügungen vom 28. Juli 2019 aufgehoben (Urk. 13/3-4). Nach Rechtskraft dieser Verfügungen und Fortsetzung der Betreibungsverfahren (vgl. Urk. 2 S. 2) stellte das Betreibungsamt Region Solothurn in der Betreibung Nr. … den Pfändungsverlustschein Nr. … vom 9. Januar 2020 über einen Betrag von Fr. 1'170.45 (Urk. 13/5) und in der Betreibung Nr. … den Pfändungsverlustschein Nr. … vom 9. Januar 2020 über einen Betrag von Fr. 1'418.55 aus (Urk. 13/6).
1.2 Unter Bezugnahme auf den letztgenannten Verlustschein stellte die Helsana am 12. Oktober 2023 die Forderung von Fr. 1'418.55 erneut in Rechnung und leitete nach erfolglosen Zahlungsaufforderungen (Urk. 13/7-9) am 5. April 2024 die Betreibung über die Forderung aus beiden Verlustscheinen in Höhe von gesamthaft Fr. 2'589.-- ein (Urk. 2 S. 3, Urk. 13/10). Nachdem der Versicherte gegen den Zahlungsbefehl vom 5. April 2024 (Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 10) Rechtsvorschlag erhoben hatte (Urk. 3/3 S. 2, Urk. 13/11), verpflichtete ihn die Helsana mit Verfügung vom 9. Juli 2024 unter gleichzeitiger Aufhebung des Rechtsvorschlags in besagter Betreibung zur Bezahlung der Summe von Fr. 2'589.-- zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 133.20 (Urk. 13/12). Auf die vom Versicherten dagegen am 12. Juni 2024 erhobene Einsprache (Urk. 13/13) trat die Helsana mit Einspracheentscheid vom 25. April 2025 nicht ein, da über Bestand, Höhe und Zahlungspflicht der Forderungen bereits am 28. Juli 2019 verfügt worden sei und sie deshalb für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nicht zuständig sei, sondern der Zivilrichter (Urk. 2 S. 5-7).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 14. Mai 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Sozialamt und die Ausgleichskasse Solothurn seien zu verpflichten, die in Betreibung gesetzten Ausstände zu begleichen; eventuell seien die Betreibung und die Verlustscheine als nichtig zu erklären und aus dem Betreibungsregister zu löschen (Urk. 1, Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2025 beantragte die Helsana die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit; eventualiter und bei Abweisung dieses Antrags ersuchte sie um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung der vollständigen Beschwerdeantwort (Urk. 12 S. 2). Eine Kopie hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. September 2025 zugestellt (Urk. 14; vgl. auch Urk. 15).
Die Einzelrichterinzieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Einsprache nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).
2. Die Helsana macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, mit den beiden Rechtsöffnungsverfügungen vom 28. Juli 2019, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien, sei bereits über die in den Verlustscheinen vom 9. Januar 2020 festgehaltenen Forderungen entschieden worden. Somit liege diesbezüglich eine res iudicata (abgeurteilte Sache) vor. Sie, die Helsana, habe deshalb die Verfügung vom 9. Juli 2024, womit erneut über die Forderungen befunden worden sei, gar nicht erlassen dürfen. Ihre Unzuständigkeit zum Erlass dieser Verfügung stelle einen besonders schweren Mangel dar und führe nach der Evidenztheorie zur Nichtigkeit. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid hätte sei deshalb die Verfügung vom 9. Juli 2024 aufheben respektive deren Nichtigkeit feststellen müssen. Deshalb sei durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Nichtigkeit der Verfügung vom 9. Juli 2024 sowie des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. April 2025 festzustellen und das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Im Übrigen habe sie, die Helsana, mit Schreiben vom 26. Mai 2025 das Bezirksgericht Zürich um definitive Rechtsöffnung bezüglich der fraglichen Forderung ersucht (Urk. 12 S. 4).
3.
3.1 Die Krankenversicherer sind zum Prämieninkasso verpflichtet, nötigenfalls auf dem Rechtsweg (Art. 64a Abs. 1 KVG, Art. 105b Abs. 1 KVV). Krankenversicherer können für fällige Prämienforderungen und ausstehende Kostenbeteiligungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, und im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und darin auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags befinden und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls ersetzenden Einspracheentscheides) die Betreibung fortsetzen. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt auch als Rechtsöffnungsinstanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundes-gerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz 7 ff.).
Bei den Verlustscheinen vom 9. Januar 2020 handelt es sich um amtliche Ausweise für den in den betreffenden Betreibungen ungedeckten Betrag der jeweiligen Forderung. Die Verlustscheine schlossen das jeweilige Betreibungsverfahren ab und bedeuten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausstellung kein pfändbares Vermögen besass (vgl. Art. 115 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG). Den Verlust-scheinen lagen jedoch nach wie vor die alten Forderungen zugrunde (Ueli Huber/Miguel Sogo, in: BSK-SchKG I, 3. Aufl. 2021, N. 41 zu Art. 149).
3.2 Mit den Verfügungen vom 28. Juli 2019 wurde materiellrechtlich über Bestand, Höhe und Fälligkeit der beiden Forderungen betreffend Kostenbeteiligungen für die Periode Oktober bis November 2018 sowie Prämien für die Monate Oktober bis Dezember 2018 inklusive Mahn-, Inkassokosten und aufgelaufene Zinsen entschieden (Urk. 13/3-4). Diese wurden letztlich in den in den beiden Verlustscheinen vom 9. Januar 2020 festgehaltenen Forderungen von Fr. 2'589.-- (Urk. 13/5-6) verbrieft. Da die Verfügungen vom 28. Juli 2019 nach Lage der Akten nicht mittels eines ordentlichen Rechtsmittels angefochten wurden, erwuchsen sie in formelle Rechtskraft. Sie könnten deshalb nur noch unter den Voraussetzungen der prozessualen Revision und der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) bei anfänglicher Unrichtigkeit inhaltlich abgeändert werden; die Beschwerdegegnerin ist jedoch nicht befugt, nochmals über die gleiche Streitsache zu verfügen.
3.3 Mit der Verfügung vom 9. Juli 2024, die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. April 2025 beurteilt wurde (Urk. 2), entschied die Helsana – nebst der Beseitigung des vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlags – materiell erneut über Bestand, Höhe und Fälligkeit der bereits mit den rechtskräftigen Verfügungen vom 28. Juli 2019 beurteilten Forderungen (Urk. 13/12). Sie änderte die rechtskräftigen Verfügungen vom 28. Juli 2019 nicht gestützt auf die Rückkommenstitel der prozessualen Revision und der Wieder-erwägung, sondern fällte einen identischen Entscheid. Das erneute Verfügen über die gleichen Forderungen und das nochmalige Eröffnen des Rechtsweges war offensichtlich unzulässig und stellt einen schwer wiegenden Verfahrensfehler dar. Wie von der Helsana in der Vernehmlassung selbst geltend gemacht (Urk. 12 S. 4 f.), ist deshalb von der Nichtigkeit, das heisst der absoluten Unwirksamkeit der Verfügung vom 9. Juli 2024 auszugehen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
3.4 Da die Verfügung vom 9. Juli 2024 nichtig ist, fehlte es im dagegen angehobenen Einspracheverfahren an einem Anfechtungsobjekt. Im Ergebnis ist die Helsana deshalb zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers (Urk. 13/13) nicht eingetreten. Hingegen weist sie im Verfahren zu Recht darauf hin, dass sie zusätzlich die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2024 hätte feststellen müssen (Urk. 12 S. 4). Dies ist hier nachzuholen. Da ihre Forderung aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung bereits feststand, war die Helsana nicht mehr befugt, in der neuen Betreibung Nr. … selber den vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag zu beseitigen (vgl. Urk. 13/12). Vielmehr ist dazu der Rechtsöffnungsrichter zuständig (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2.3 mit Hinweisen), an welchen sie sich inzwischen korrekterweise gewendet hat (Urk. 12 S 4, Urk. 13/17-18).
4. Vorliegend ist nur zu beurteilen, ob die Helsana mit dem angefochtenen Entscheid zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.2).
Daher ist auf den sinngemässen Antrag des Beschwerdeführers, das Sozialamt und die Ausgleichskasse Solothurn seien zu verpflichten, die in Betreibung gesetzten Ausstände zu begleichen (Urk. 1 S. 2), nicht einzutreten.
Auch auf den Antrag, die beanstandete Betreibung und die Verlustscheine seien als nichtig zu erklären und aus dem Betreibungsregister zu löschen (Urk. 1 S. 2), ist nicht einzutreten, zumal ein Antrag auf Löschung von Einträgen im Register des Betreibungsamtes nicht beim hiesigen Gericht zu stellen wäre.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und es wird festgestellt, dass die Verfügung vom 9. Juli 2024 der Helsana Versicherungen AG nichtig ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
X.___
Helsana Versicherungen AG
Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt