Late objection against compulsory health insurance exemption

KV.2010.00011Sozialversicherungsgericht25.02.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged the Zürich Health Directorate’s non-entry decision concerning his request for exemption from compulsory health insurance. The social insurance court held that the refusal had been served on 1 October 2009, so the 30-day objection period began on 2 October and expired on 31 October 2009. Because X. only objected on 4 February 2010, the objection was out of time and the underlying decision had become final. The court further held that the later loss of the decision in X.’s possession did not justify restoration of the time limit. The appeal was dismissed and the proceedings were declared free of charge.

Omnilex-Regeste

§ 26 lit. c EG KVG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 ATSG; Wiederherstellung der Einsprachefrist nach Art. 41 ATSG: Die Einsprachefrist beginnt am Tag nach der Zustellung der Verfügung zu laufen und beträgt 30 Tage. Eine erst Monate später erhobene Einsprache ist verspätet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der spätere Untergang der Verfügung im Besitz der Partei stellt für sich allein keinen entschuldbaren Hinderungsgrund im Sinne von Art. 41 ATSG dar. Bei Verspätung erwächst die Verfügung in Rechtskraft; die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ist abzuweisen.

Gesamter Gesetzestext

KV.2010.00011

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Sonderegger

Urteil vom 26. Februar 2010

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

Obstgartenstrasse 19/21, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2010 auf die Einsprache von X.___ nicht eingetreten ist (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. Februar 2010, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt (Urk. 1),

unter Hinweis, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort verzichtete (Urk. 5),

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2009 um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ersuchte (Urk. 6/1),

dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch mit Verfügung vom 30. September 2009 abwies (Urk. 6/4),

dass die Verfügung dem Beschwerdeführer nachgewiesenermassen am 1. Oktober 2009 zugestellt wurde (Urk. 6/5),

dass die Einsprachefrist damit am 2. Oktober 2009 zu laufen begann (§ 26 lit. c des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz [EG KVG] in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]),

dass die Einsprachefrist 30 Tage beträgt (§ 26 lit. c EG KVG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 ATSG) und somit am 31. Oktober 2009 ablief,

dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2010 Einsprache erhob (Urk. 6/6),

dass die Einsprache damit verspätet erfolgte und die Verfügung vom 30. September 2009 bereits in Rechtskraft erwachsen war,

dass der Umstand, dass die Verfügung nach deren Entgegennahme beim Beschwerdeführer zwischenzeitlich untergegangen war (vgl. Urk. 1), kein entschuldbarer Grund bildet, der die Wiederherstellung der Einsprachefrist rechtfertigen würde (vgl. § 26 lit. c EG KVG in Verbindung mit Art. 41 ATSG),

dass demzufolge die Beschwerde abzuweisen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  X.\_\_\_
    
  •  Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
    
  •  Bundesamt für Gesundheit
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

health insuranceobjection periodrestoration of time limitlate filingnon-entrycompulsory insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the objection against the exemption refusal was filed within the statutory time limit.

Extrahierter Entscheid

No. The 30-day objection period started on 2009-10-02 and expired on 2009-10-31; the objection filed on 2010-02-04 was late.

Extrahierte Begründung

The decision was served on 2009-10-01, so the objection period began the next day. Because the objection was lodged well after the expiry of the 30 days, the original decision had already entered into force.

Kernrechtsfrage

Whether the loss of the decision after receipt justified restoration of the objection period.

Extrahierter Entscheid

No. The later disappearance of the decision from the appellant's possession was not an excusable reason for restoring the time limit.

Extrahierte Begründung

The court held that the alleged loss of the decision does not constitute a legally relevant excusable impediment under the restoration rule.

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