Psychiatric patient: acute hospital or nursing tariff under KVG

KV.2008.00062Sozialversicherungsgericht12.07.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court dismissed the insured person's and the Canton of Zurich's appeal against SWICA. It held that the insurer had to pay acute-hospital tariffs only for the periods spent in the psychiatric center's security unit (8 January to 30 March 2004 and 4 to 23 April 2007). For the intervening periods in the closed and open therapeutic wards, only nursing-home tariffs were owed under KVG, because the medical situation no longer required acute hospital treatment. The court also denied any transitional adjustment period, since the transfers occurred within the same institution under compulsory measures. The procedure was free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 39 Abs. 1 und 3 KVG, Art. 49 und 50 KVG; Abgrenzung von Akutspital- und Pflegeheimbedürftigkeit bei psychiatrischen Langzeitpatienten. Massgebend ist nicht die institutionelle Einordnung oder der strafrechtliche Massnahmenvollzug, sondern die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung unter Spitalbedingungen. Eine paranoide Persönlichkeitsstörung begründet für sich allein keine Akutspitalbedürftigkeit; ebenso wenig genügt die notwendige Überwachung, soweit sie auch in einer Pflegeeinrichtung erbracht werden kann. Akutspitalbedürftigkeit liegt nur für vorübergehende Verschlimmerungen vor, die eine engmaschige Betreuung und permanente medizinische Überwachung erfordern. Ein Anpassungszeitraum entfällt, wenn innerhalb derselben Institution umplatziert wird und keine Dispositionen des Versicherten erforderlich sind (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

KV.2008.00062

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretär Volz

Urteil vom 13. Juli 2009

in Sachen

1. A.___

z.Zt. Psychiatriezentrum B.___

2. Kanton Zürich

Beschwerdeführer

Beschwerdeführer 1 vertreten durch Kanton Zürich

alle vertreten durch Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich

Bewährungs- und Vollzugsdienste

Feldstrasse 42, Postfach, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH

gegen

SWICA Krankenversicherung AG

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,

Rechtsanwältin Maria Londis

Römerstrasse 38, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin

weitere Verfahrensbeteiligte:

Psychiatriezentrum B.___

Beigeladener

Sachverhalt:

1.

1.1 A.___, geboren 1970, ist bei der Swica Krankenversicherung AG (nachfolgend: Swica) nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) krankenversichert. Am 27. Juni 1996 wurde der Versicherte vom Obergericht des Kantons Zürich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Hausfriedensbruch und mehrfachen Missbrauchs des Telefons mit sieben Jahren Zuchthaus bestraft. Gleichzeitig wurde eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) während des Strafvollzugs angeordnet. Am 29. August 2000 wurde der Versicherte vom Obergericht wegen mehrfacher Drohung mit acht Monaten Gefängnis bestraft. Schliesslich ordnete das Obergericht mit Entscheid vom 12. Juni 2003 eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB für den Versicherten an (Urk. 8/13 S. 9), welche ab 9. Dezember 2003 in der Klinik für Forensische Psychiatrie des Psychiatriezentrums B.___ vollzogen wurde (Urk. 8/6). Am 16. Dezember 2003 erteilte die Swica dem Psychiatriezentrum B.___ Kostengutsprache für eine dreissigtägige Hospitalisation des Versicherten (Urk. 8/26). Am 26. Februar 2004 stellte das Psychiatriezentrum B.___ ein Gesuch um Verlängerung der Kostengutsprache für einen weiteren stationären Aufenthalt des Versicherten von mindestens 180 Tagen (Urk. 8/24). Mit Verfügung vom 9. Juni 2004 verneinte die Swica eine Leistungspflicht für die Kosten des stationären Massnahmenvollzugs im Psychiatriezentrum B.___ (Urk. 8/21). Die dagegen vom Versicherten am 17. Juni 2004 erhobene Einsprache (Urk. 8/20) wies die Swica mit Einspracheentscheid vom 17. März 2005 (Urk. 8/11) ab.

1.2 Dagegen erhoben der Versicherte und der Kanton Zürich, Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, am hiesigen Gericht Beschwerde mit dem Antrag auf Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen für die ab 8. Januar 2004 im Psychiatriezentrum B.___ durchgeführte stationäre Behandlung. Nachdem das Verfahren vorerst bis zur rechtskräftigem Erledigung des beim damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) unter der Bezeichnung K 142/04 hängigen Verfahrens sistiert worden war, bejahte das hiesige Gericht mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 24. Oktober 2006 (Prozess Nr. KV.2005.00036; Urk. 8/10, Erw. 4.3) im Grundsatz eine Leistungspflicht der Swica für die stationäre Behandlung des Versicherten im Psychiatriezentrum B.___ für die Zeit ab 8. Januar 2004 und wies die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung an die Swica zurück, damit diese prüfe, für welche Zeiträume ein Anspruch des Versicherten auf Übernahme der Kosten einer stationären Behandlung als Akutpatient beziehungsweise als Pflegepatient bestehe (vgl. Urk. 8/10 Dispositiv Ziff.1).

1.3 In Nachachtung dieses Urteils holte die Swica beim Psychiatriezentrum B.___ einen medizinischen Bericht ein (Bericht vom 25. Februar 2008; Urk. 8/5) ein und zog die den Versicherten betreffenden Akten der Invalidenversicherung (Urk. 8/2/0-20) bei. Mit Verfügung vom 28. April 2008 erkannte die Swica, dass sich ihre Leistungspflicht bis 30. März 2004 und vom 4. bis 23. April 2007 nach dem jeweils gültigen Akutspitaltarif und vom 31. März 2004 bis 3. April 2007 sowie ab 24. April 2007 nach dem jeweiligen Pflegetarif BESA 2 bemesse (Urk. 3/2 Verfügungsdispositiv). Die vom Versicherten und dem Kanton Zürich, Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 3/3) wies die Swica mit Einspracheentscheid vom 26. August 2008 (Urk. 2 = Urk. 8/1) ab.

2.

2.1 Dagegen erhoben der Versicherte und der Kanton Zürich, Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, am 26. September 2008 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und auf Übernahme der Kosten des stationären Aufenthalts des Versicherten im Psychiatriezentrum B.___ ab 8. Januar 2004 nach dem für Akutpatienten gültigen Tarif (Urk. 1 S. 2).

2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2008 beantragte die Swica, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Insofern auf die Beschwerde eingetreten werde, sei diese vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben mit der Feststellung, dass aus der obligatorischen Krankenversicherung keine Leistungen an den Aufenthalt des Versicherten im Psychiatriezentrum B.___ geschuldet seien (Urk. 7 S. 2). Mit Replik vom 19. November 2008 (Urk. 11) hielten der Versicherte und der Kanton Zürich, Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, an ihrem Rechtsbegehren fest. Mit Duplik vom 2. Dezember 2008 (Urk. 14) hielt die Swica an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und beantragte die Beiladung des Psychiatriezentrums B.___ zum Verfahren (Urk. 14 S. 2), worauf mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 (Urk. 15) das Psychiatriezentrum B.___ zum Verfahren beigeladen wurde. Am 19. März 2009 nahm das Psychiatriezentrum B.___ zum vorliegenden Verfahren Stellung (Urk. 21).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 24. Oktober 2006 in Sachen der Parteien hat das hiesige Gericht die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers 1 im Psychiatriezentrum B.___ für die Zeit ab 8. Januar 2004 grundsätzlich bejaht (Urk. 8/10, Dispositiv-Ziffer 1 in Verbindung mit Erw. 4.2) und die Sache zur Verfügung über die Höhe des Leistungsanspruchs in quantitativer Hinsicht an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

1.2 Gemäss der vorliegend für die Frage nach der Rechtskraft des Urteils vom 24. Oktober 2006 (Urk. 8/10) massgebenden Rechtsprechung des Bundesgerichts zu der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht am 1. Januar 2007 gültigen Rechtslage galt ein Rückweisungsentscheid im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dann als (Teil-)Endentscheid, wenn er eine Grundsatz- oder Teilfrage abschliessend und für die Vorinstanz verbindlich beantwortete (BGE 124 II 420 Erw. 1f.; 118 Ib 198 Erw. 1b; 117 Ib 327 Erw. 1b; Urteil des Bundesgerichts in Sachen J. vom 23. April 2003, 2A.20/2003, Erw. 1.4.2).

1.3 Das hiesige Gericht hat mit Urteil vom 24. Oktober 2006 die materielle Teilfrage nach der grundsätzlichen Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers 1 im Psychiatriezentrum B.___ für die Zeit ab dem 8. Januar 2004 abschliessend beantwortet. In diesem Umfang ist das Urteil des hiesigen Gerichts vom 24. Oktober 2006 demnach unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

1.4 Streitig und zu prüfen ist vorliegend daher der Umfang des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers 1 in quantitativer Hinsicht und insbesondere die Frage, ob und allenfalls für welche Zeiträume ab dem 8. Januar 2004 die Beschwerdegegnerin die Behandlung des Beschwerdeführers 1 in einem Pflegeheim (Art. 39 Abs. 3 KVG) zu Pflegeheimtaxen (Art. 50 KVG) oder in einem Akutspital (Art. 39 Abs. 1 KVG) in Anwendung von Spitaltaxen (Art. 49 KVG) zu übernehmen hat.

2.

2.1 Die Ärzte des Psychiatriezentrums B.___ diagnostizierten mit Bericht vom 16. Februar 2004 eine paranoide Persönlichkeitsstörung (Urk. 8/6 S. 1) und erwähnten, dass der Beschwerdeführer 1 seit dem 9. Dezember 2003 hospitalisiert sei. Der Beschwerdeführer 1 sei im Rahmen der Therapie bemüht, kooperativ und motiviert zu wirken, sodass eine Übercompliance resultiert habe (Urk. 8/6 S. 3). Er leide unter einer starken Unsicherheit in Bezug auf zwischen-menschliche Beziehungen und bezüglich seines Selbstbildes und sei therapie-fähig und therapiewillig. In Anbetracht der Schwere der Persönlichkeitsstörung werde der Behandlungsverlauf langwierig sein (Urk. 8/6 S. 4).

2.2 Mit Bericht vom 13. Dezember 2005 führten die Ärzte des Psychiatriezentrums B.___ aus, dass der Beschwerdeführer 1 seit Februar 2004 zusätzlich zum stimmungsstabilisierenden Medikament Depakine mit dem Neuroleptikum Leponex behandelt werde. Nach erfolgter Genehmigung durch die Justiz sei der Beschwerdeführer 1 Ende März 2004 vom Sicherheitstrakt auf eine geschlossene Massnahmestation verlegt worden. Der Beschwerdeführer 1 nehme an einem speziellen forensisch-psychiatrischen Behandlungsprogramm teil, welches eine Einzelpsychotherapie, ärztliche Gespräche, eine Arbeitstherapie, eine Bewegungstherapie, eine Milieutherapie und eine medikamentöse Behandlung umfasse. In der Einzeltherapie könne der Beschwerdeführer 1 inzwischen sehr gut über die Straftat sprechen. In der Arbeitstherapie werde der Beschwerdeführer 1 in der Holzwerkstatt eingesetzt. Mittelfristig seien berufliche Massnahmen anzustreben (8/2/8/3).

Am 29. März 2006 stellten die Ärzte des Psychiatriezentrums B.___ einen stationären Gesundheitszustand fest. Auf Grund der Schwere der Persönlichkeitsstörung sei eine gesundheitliche Verbesserung langwierig und nur in kleinen Schritten zu erreichen (Urk. 8/2/9/2).

Mit Bericht vom 16. August 2006 führten die Ärzte des Psychiatriezentrums B.___ aus, dass das Ziel der Behandlung des Beschwerdeführers 1 in der Bestärkung seines Wunsches nach Selbsterkenntnis und in der Entwicklung von Coping- und Lösungsstrategien liege, um die Legalprognose zu verbessern, und um eine probeweise Entlassung aus der Massnahme zu ermöglichen. Gegenwärtig sei der Beschwerdeführer 1 im Rahmen der klinikinternen Arbeitstherapie tätig. Inwieweit eine Arbeit in einer geschützten Arbeitsstätte ausserhalb der Klinik in Betracht falle, werde gegenwärtig diskutiert (Urk. 8/2/10/2).

2.3 In ihrem Bericht vom 25. Februar 2008 erwähnten die Ärzte des Psychiatrie-zentrums B.___, dass der Beschwerdeführer 1 ab 9. Dezember 2003 vorerst in der Sicherheitsabteilung 89A hospitalisiert worden sei (Urk. 8/5 S, 1). Der Beschwerdeführer 1 bedürfe eines langjährigen Nachreifungsprozesses in einem engen, stationären, psychiatrisch-forensischen Setting. Dabei gehe es darum, deliktogene Verhaltensmuster zu beobachten, zu korrigieren, zu thematisieren und in der Therapie engmaschig zu besprechen. Nach Eintritt in die Sicherheitsabteilung 89A habe der Beschwerdeführer ein sehr dicht gedrängtes Therapieprogramm durchlaufen. In der Folge sei eine Verbesserung eingetreten und der Beschwerdeführer 1 habe am 30. März 2004 von der Sicherheitsabteilung auf die geschlossene Massnahmestation 88B versetzt werden können (Urk. 8/5 S. 2). Im Jahre 2005 sei der Beschwerdeführer 1 weiterhin in der geschlossenen Massnahmestation hospitalisiert gewesen (Urk. 8/5 S. 3). Am 16. Januar 2006 habe der Beschwerdeführer 1 von der geschlossenen Massnahmestation auf die offene Massnahmestation verlegt werden können (Urk. 8/5 S. 4). Im April 2007 habe der Beschwerdeführer 1 eine Liebesbeziehung zu einer Mitpatientin unterhalten und habe diese zu kontrollieren, zu überwachen und einzuengen versucht, weshalb er - um einer möglicherweise sich anbahnenden deliktogenen Entwicklung zuvorzukommen - am 4. April 2007 in den Sicherheitstrakt verlegt worden sei. Am 24. April 2007 habe er wieder auf die offene Massnahmestation zurückverlegt werden können (Urk. 8/5/ S. 5).

3.

3.1 Aus den obenerwähnten medizinischen Akten und insbesondere dem Bericht der Ärzte des Psychiatriezentrums B.___ vom 25. Februar 2008 (Urk. 8/5) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 nach dem Spitaleintritt ab 9. Dezember 2003 vorerst auf einer Sicherheitsabteilung hospitalisiert war und am 30. März 2004 auf eine geschlossene Massnahmestation versetzt worden war (Urk. 8/5 S. 2). Am 16. Januar 2006 wurde der Beschwerdeführer 1 von der geschlossenen Massnahmestation auf die offene Massnahmestation verlegt (Urk. 8/5 S. 4). Nachdem er vom 4. April 2007 bis 24. April 2007 vorübergehend in der Sicherheitsabteilung hospitalisiert worden war, hielt er sich ab dem 24. April 2007 erneut in der offenen Massnahmestation auf (Urk. 8/5/ S. 5).

3.2 Der Beschwerdeführer 1 hält sich im Rahmen eines stationären Mass-nahmenvollzugs im Psychiatriezentrum B.___ auf. Aus krankenversicherungsrechtlicher Sicht ist indes nicht massgebend, an welchem Ort die Behandlung erfolgt, da sich die Leistungspflicht des Krankenversicherers danach richtet, in welche Abteilung die versicherte Person aus medizinischer Sicht gehört (BGE 124 V 364 Erw. 1 b mit Hinweisen). Demnach besteht kein Anspruch auf Ersatz der Spitalkosten, wenn die notwendige Behandlung und Betreuung auch von einer Pflegeabteilung hätte erbracht werden können. Akutspitalbedürftigkeit, was Voraussetzung für die Übernahme der Kosten nach Spitaltarif ist (Art. 49 Abs. 3 KVG), und Langzeitpflegebedürftigkeit, bei welcher die Krankenversicherer lediglich die Kosten im Rahmen des Tarifs für ein Pflegeheim (Art. 50 KVG) zu entschädigen haben, lassen sich nicht streng voneinander abgrenzen. Bei der Unterscheidung von Akutspitalbedürftigkeit und anschliessender blosser Pflegebedürftigkeit ist dem behandelnden Arzt ein gewisser Ermessensspielraum zuzugestehen (Urteil des EVG in Sachen A. vom 9. April 2002, K 91/01, Erw. 1)

3.3 Der Beschwerdeführer 1 leidet unter einer paranoiden Persönlichkeitsstörung. Dieses Krankheitsbild führt selbst in fortgeschrittenem Stadium für sich allein nicht zu Akutspitalbedürftigkeit. Das gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass eine regelmässige Überwachung wegen Selbst- oder Fremdgefährdung oder zwecks Medikamenteneinnahme notwendig ist (vgl. Urteile des EVG in Sachen Z. vom 20. Oktober 2006, K 20/06, Erw. 3.1, und in Sachen E. vom 20. Oktober 2005, K 44/05, Erw. 2.2), da solche Massnahmen auch in Pflegeheimen erbracht werden können. Spitalbedürftigkeit liegt demgegenüber vor, wenn die versicherte Person an einer Krankheit leidet und die Akutbehandlung, die Überwachung des Gesundheitszustandes oder die medizinische Rehabilitation notwendigerweise unter Spitalbedingungen erfolgen müssen (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 526 Rz 390). Für psychiatrische Dauerpatienten gelten jedoch, auch wenn der Gesundheitszustand Schwankungen unterworfen ist, prinzipiell die Regeln für Pflegeheimpatienten, sofern nicht vorübergehende Verschlimmerungen des Leidens wieder eine Akutspitalbedürftigkeit bewirken (Eugster, a.a.O., S. 528 f. Rz 398; Urteil des EVG in Sachen Z. vom 20. Oktober 2006, K 20/06, Erw. 3.1).

3.4 Gemäss dem Bericht der Ärzte des Psychiatriezentrums B.___ vom 25. Februar 2008 (Urk. 8/5) und den diesem Bericht beiliegenden Wochenplänen ist ersichtlich, dass der Wochenplan neben der Psychotherapie eine Bewegungstherapie, eine Spiel- und Sportgruppe, eine Veränderungsgruppe, eine Stationsversammlung, eine Coping-Gruppe und einen Chor umfasste. Diese Aktivitäten stellen keine medizinischen Massnahmen dar, welche nur in einem Akutspital angeboten werden können, sondern bilden ebenfalls Bestandteil des in Pflegeheimen vorhandenen Angebots, wobei es sich dabei nicht zwingend um eine psychiatrische Abteilung handeln muss (vgl. Urteil des EVG in Sachen Z. vom 20. Oktober 2006, K 20/06, Erw. 3.2.1). Diese Punkte sprechen grundsätzlich gegen eine Akutspitalbedürftigkeit des Beschwerdeführers 1. Aufgrund der medizinischen Akten kann beim Beschwerdeführer 1 aus medizinischen Gründen auch nicht von einer permanenten Überwachungsbedürftigkeit gesprochen werden. Insofern sich eine solche aus dem strafrechtlichen Massnahmenvollzug ergibt, hat sie für die Frage nach der Akutspitalbedürftigkeit im krankenversicherungsrechtlichen Sinne unbeachtet zu bleiben.

3.5 Aus dem Bericht der Ärzte des Psychiatriezentrums B.___ vom 25. Februar 2008 (Urk. 8/5) und den diesem Bericht beiliegenden Wochenplänen geht indes hervor, dass sich der Beschwerdeführer 1 vom 8. Januar 2004 bis 30. März 2004 und vom 4. bis 23. April 2007 wegen einer vorübergehenden gesundheitlichen Verschlechterung in der Sicherheitsabteilung des Psychiatriezentrums B.___ aufhielt. Während dieser Zeit benötigte der Beschwerdeführer 1 eine engmaschige Betreuung und ein dichtgedrängtes Therapieprogramm sowie eine dauernde Überwachung seines Gesundheitszustandes und daher eine Behandlung von vergleichbarer Intensität wie bei einer psychiatrischen Akutbehandlung unter Spitalbedingungen. Für die Zeit vom 8. Januar 2004 bis 30. März 2004 und für die Zeit vom 4. bis 23. April 2007 war eine Akutspitalbedürftigkeit des Beschwerdeführers 1 daher ausgewiesen. Demgegenüber benötigte der Beschwerdeführer 1 in den geschlossenen und offenen Massnahmestationen eine deutlich weniger intensive Behandlung und Betreuung, welche grundsätzlich auch in einem Pflegeheim hätte durchgeführt werden können. Für die Zeiträume vom 31. März 2004 bis 3. April 2007 sowie ab dem 24. April 2007, in welchen sich der Beschwerdeführer in den geschlossenen und offenen Massnahmestationen aufhielt, ist eine Akutspitalbedürftigkeit daher zu verneinen. Für diese Zeiträume besteht vielmehr ein Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf Übernahme der Kosten zu dem für psychiatrische Pflegepatienten mit einem leichten Pflege- und Behandlungsbedarf (im Sinne der Pflege-Stufe BESA 2) geltenden Tarif.

4.

4.1 Nach der Rechtsprechung ist versicherten Personen, die nicht mehr der bisherigen Spitalbehandlung bedürfen, aber anderweitig in einem Pflegeheim oder in einer Pflegeabteilung stationär untergebracht werden müssen, und für welche im Hinblick auf die Umplatzierung erst noch entsprechende Dispositionen getroffen werden müssen, eine kurze Anpassungszeit einzuräumen. Dabei ist einerseits dem Interesse der versicherten Person Rechnung zu tragen und anderseits der Umstand zu berücksichtigen, dass die Krankenkassen für ein nicht versichertes Risiko nicht aufkommen müssen und insbesondere nicht dafür einzustehen haben, wenn eine Umplatzierung mangels adäquater Unterbringungsmöglichkeiten scheitert oder sich hinauszögert (BGE 124 V 362, 115 V 38; RKUV 1991 Nr. K 853 S. 3; SVR 1998 KV Nr. 22 S. 73 f. Erw. 2; Urteile des EVG in Sachen Z. vom 20. Oktober 2006, K 20/06, Erw. 4.1 und in Sachen M. vom 12. April 2006, K 175/05, Erw. 2.2.1 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss wurde wiederholt eine Übergangszeit von dreissig Tagen als rechtens erachtet (BGE 115 V 54 Erw. 3d, 101 V 75 f. Erw. 5 in fine und Erw. 6; RKUV 1991 Nr. K 853 S. 5 Erw. I/2, 1986 Nr. K 675 S. 205 unten; Urteile des EVG in Sachen M. vom 12. April 2006, K 175/05, Erw. 2.2.1, und in Sachen R. vom 27. De-zember 2000, K 11/00, Erw. 3).

4.2 Vorliegend hielt sich der Beschwerdeführer 1 im Rahmen eines stationären strafrechtlichen Massnahmenvollzugs im Psychiatriezentrum B.___ auf und wurde innerhalb des Psychiatrienzentrums von der Sicherheitsabteilung auf die geschlossene sowie anschliessend auf die offenen Massnahmestation umplatziert. Im Hinblick auf seine Umplatzierung von der Sicherheitsabteilung auf die Massnahmestationen musste der Beschwerdeführer 1 daher keine Dispositionen treffen oder sonstwie tätig werden, weshalb die Einräumung einer kurzen Anpassungsfrist an den Beschwerdeführer 1 unter diesen Umständen nicht angebracht ist.

5. Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. April 2008 (Urk. 3/2) und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 26. August 2008 (Urk. 2) den Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf Übernahme der Kosten der stationären Behandlung im Psychiatriezentrum B.___ für die Zeit vom 8. Januar 2004 bis 30. März 2004 und vom 4. bis 23. April 2007 nach dem Akutspitaltarif und für die Zeit vom 31. März 2004 bis 3. April 2007 sowie ab 24. April 2007 nach dem Pflegetarif bemass. Demnach sind die gegen den Einspracheentscheid vom 26. August 2008 (Urk. 2) erhobenen Beschwerden abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich
    
  •  SWICA Krankenversicherung AG
    
  •  Psychiatriezentrum B.\_\_\_
    
  •  Bundesamt für Gesundheit
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Schlagwörter

health insurancepsychiatric hospitalizationacute carenursing tarifftariff allocationmedical necessitylong-term careforensic psychiatrytransitional period

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether SWICA had to reimburse the inpatient psychiatric treatment at acute-hospital tariffs for the disputed periods.

Extrahierter Entscheid

Only the periods in the security unit involved acute-hospital care; the remaining periods were nursing-care level and payable only at nursing-home tariffs.

Extrahierte Begründung

The decisive criterion is the medical need for acute hospital treatment, not the institutional placement under criminal-law measures. The records showed intense treatment and continuous monitoring only during the stays in the security unit; in the closed/open therapeutic wards the intensity was lower and could have been provided in a nursing setting.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the insurer's objection decision should be upheld in full.

Extrahierter Entscheid

No; the challenged decision correctly distinguished between acute-hospital periods and nursing-care periods.

Extrahierte Begründung

The lower decision was consistent with the medical evidence and with KVG case law on the distinction between acute hospital care and long-term nursing care, including for psychiatric long-term patients.

Kernrechtsfrage

Whether a transitional adjustment period was owed when the patient moved from security unit to therapeutic wards.

Extrahierter Entscheid

No transitional period was justified in the circumstances.

Extrahierte Begründung

The move occurred within the same institution under compulsory treatment; the insured person did not need to make placement arrangements, so the protective rationale for an adjustment period did not apply.

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