Exemption from Swiss compulsory health insurance

KV.2004.00114Sozialversicherungsgericht29.05.2005Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Social Insurance Court dealt with an appeal against a health directorate decision refusing exemption from compulsory Swiss health insurance. After the respondent reconsidered its decision during the appeal proceedings and accepted that the appellant, resident in Germany and employed there, was not subject to Swiss insurance law, the court treated that reconsideration as a request. It allowed the appeal, set aside the contested decision of 11 November 2004, declared that the appellant was not subject to Swiss compulsory insurance, ordered the proceedings to be free of charge, and awarded CHF 1,000 in party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 53 Abs. 3 ATSG; reconsideration of an appealed administrative decision after the respondent has filed its answer. A reconsideration decision rendered only after the authority has submitted its response does not itself terminate the dispute as a new decision, but is to be treated as a motion to the court on how to decide. If that motion accords with the law and the file, the contested decision is to be annulled and substituted by the corresponding declaratory relief. Under Art. 61 lit. g ATSG, the successful appellant is entitled to party compensation, to be assessed according to the significance and difficulty of the matter and the time and disbursements incurred; cantonal supplementary rules may specify further criteria.

Gesamter Gesetzestext

KV.2004.00114

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kobel

Urteil vom 30. Mai 2005

in Sachen

K.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch die Tax Competence AG

A.___

gegen

Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich

Obstgartenstrasse 21, 8090 Zürich

Beschwerdegegnerin

weitere Verfahrensbeteiligte:

Gemeinde X.___

Beigeladene

Sachverhalt:

1. Nachdem die Gemeinde X.___ K.___ dazu aufgefordert hatte, sich bei einer anerkannten schweizerischen Krankenkasse für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu versichern (Urk. 15/10/3), leitete sie deren Unterlagen mit Schreiben vom 17. Juni 2004 an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich zum Entscheid über die Befreiung von der Versicherungspflicht weiter (Urk. 11/1). Die Gesundheitsdirektion lehnte es mit Verfügung vom 30. September 2004 (Urk. 11/2) und dem bestätigenden Entscheid vom 11. November 2004 (Urk. 2) ab, K.___ von der Versicherungspflicht zu befreien.

2. K.___, vertreten durch A.___, Tax Competence AG, liess mit Eingabe vom 13. Dezember 2004 (Urk. 1) beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 1):

"Frau K.___ sei aus der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu befreien,

der Entscheid vom 11.11.2004 sei aufzuheben,

unter Kosten- und Entschädigungspflicht der Beklagten."

Nachdem die Gesundheitsdirektion in der Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2005 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte (Urk. 10), befragte das Gericht K.___ im Rahmen der Anordnung einer Replik zum Sachverhalt (Verfügung vom 10. Februar 2005, Urk. 12). Gestützt auf die daraufhin gemachten Ausführungen in der Replik vom 8. März 2005 zu den Wohn- und Arbeitsverhältnissen (Urk. 14) und die eingereichten Unterlagen (Urk. 15/1-17) gelangte die zuständige Referentin im Rahmen der vorläufigen Fallprüfung zum Schluss, dass in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 lit. b (i) der Verordnung (EWG) 1408/71 (zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern) die Anwendbarkeit der schweizerischen Rechtsvorschriften und somit die Unterstellung von K.___ unter das schweizerische Versicherungsobligatorium in Frage zu stellen sei. Dementsprechend gab sie der Gesundheitsdirektion mit Verfügung vom 11. März 2005 (Urk. 16) Gelegenheit, sich im Rahmen der Duplik insbesondere zum Aspekt der anwendbaren Rechtsordnung zu äussern. Gleichzeitig lud sie die Gemeinde X.___ zum Verfahren bei und gewährte ihr ebenfalls das Recht zur Stellungnahme. Die Gesundheitsdirektion reichte daraufhin den Entscheid vom 7. April 2005 ein, mit dem sie ihren Entscheid vom 11. November 2004 wiedererwägungsweise aufgehoben und festgestellt hatte, dass K.___ nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften über das Krankenversicherungsobligatorium unterstehe, solange sie ihren Wohnsitz in Deutschland habe und dort eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübe (Urk. 19). Die Gemeinde X.___ liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).

2. Der Entscheid vom 7. April 2005 (Urk. 19) erging erst, nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerde am 3. Februar 2005 beantwortet hatte (Urk. 10). Er ist daher im Sinne der vorstehenden Erwägungen als Antrag an das Gericht zu qualifizieren. Dieser Antrag, der mit demjenigen der Beschwerdeführerin übereinstimmt, steht im Einklang mit der Rechtslage und mit der Aktenlage, wie sie sich im zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids vom 11. November 2004 darstellen. Der Entscheid vom 11. November 2004 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin dem schweizerischen Versicherungsobligatorium nicht untersteht.

3. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid vom 11. November 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin dem schweizerischen Versicherungsobligatorium nicht untersteht.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Tax Competence AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 19
    
  •  Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich
    
  •  Gemeinde X.\_\_\_ unter Beilage einer Kopie von Urk. 19
    
  •  Bundesamt für Gesundheit
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

social insurancehealth insurancecompulsory coveragecross-border employmentreconsiderationparty compensationcourt costsdeclaratory relief

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant is subject to Swiss compulsory health insurance or exempt under applicable social security coordination rules.

Extrahierter Entscheid

The appellant does not fall under the Swiss compulsory health insurance obligation while residing in Germany and pursuing dependent employment there.

Extrahierte Begründung

The authority’s post-answer reconsideration aligned with the applicable legal situation; under the relevant coordination rules, Swiss law was not applicable on the facts as they stood until the contested decision.

Kernrechtsfrage

Whether the contested decision should be annulled and replaced by a declaration of non-subjection.

Extrahierter Entscheid

The contested decision must be set aside and it must be declared that the appellant is not subject to the Swiss insurance obligation.

Extrahierte Begründung

Because the substantive prerequisites for Swiss compulsory insurance were absent, the refusal to exempt her could not stand.

Kernrechtsfrage

Costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

The proceedings are free of charge, and the respondent must pay party compensation of CHF 1,000.

Extrahierte Begründung

As the appellant succeeded, she was entitled to compensation assessed according to the significance and difficulty of the case and the incurred effort and expenses.

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